BlitzReport November 2010

BlitzReport November 2010 © GStB

Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter bleibt weiterhin „rentenunschädlich“ 


    

Erfreuliche Nachrichten! Bis zum Jahr 2015 soll der alte Zustand wieder gelten; die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbürgermeister bleibt weiterhin „rentenunschädlich“. Die Aufwandsentschädigung hat keine „rentenschädlichen“ Auswirkungen. In einer Pressemitteilung der Parlamentarischen Staatssekretärin Julia Klöckner (MdB) vom 09.11.2010 wird weiter informiert, dass es noch in diesem Jahr einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung geben werde. Die umstrittene Anrechnung falle jedoch sofort weg. Dieses Ergebnis geht auf die Initiativen und seit nunmehr 1 ½ Jahren betriebenen intensiven Bemühungen des GStB zurück. Es wird davon ausgegangen, dass das Thema bis Ende des Jahres geklärt ist. Der Verband freut sich, dieses doch sehr deutliche „Zwischenergebnis“ mitteilen zu können. Sehr positiv zu bewerten ist auch, dass die Landesregierung vorsorglich eine Bundesratsinitiative vorbereitet hat, um den betroffenen Ehrenbeamten zu helfen. Schließlich hat der Ministerrat am 09.11.2010 entschieden, dass das Land eine eigene Lösung suchen werde, falls es zu keiner bundesweiten Regelung komme. In diesem Zusammenhang: Der GStB hat bis heute keine Informationen von der Deutschen Rentenversicherung erhalten! Anderslautende Aussagen der Deutschen Rentenversicherung sind falsch!

  

 

BR 117/11/10 HB/004-02:Parag. 18 

  

  

Kommunale Finanzen; Zinsgarantie des Landes; Verfahrensänderung  Das Innenministerium hat das Verfahren zur Gewährung der Zinsgarantie zur Absicherung der Liquiditätskredite modifiziert. Die Zinsgarantie erfasst nunmehr alle Kommunen, für die zum Stichtag 31.12.2009 Liquiditätskredite ausgewiesen sind, eine Anmeldung ist also insoweit nicht mehr erforderlich. Ursprünglich war vorgesehen, dass nur die Kommunen die Garantie in Anspruch nehmen, die sich aktiv dafür anmelden. Die Kommunen, die sich bisher noch nicht gemeldet hatten, sind nun gebeten, dem Ministerium noch die Kontodaten mitzuteilen. Alles andere bleibt unverändert. Die Zinsgarantie des Landes gilt für ein Kreditvolumen von insgesamt 1 Mrd. € und für den Zeitraum bis Oktober 2014. 
  

 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0195/2010



 

BR 118/11/10 TR/910-32




Sturm Xynthia; Finanzhilfen für kommunale Forstbetriebe


Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 07.10.2010 mitgeteilt, dass Mittel der Strukturschwächeförderung vorrangig in besonders stark vom Sturm Xynthia geschädigte kommunale Forstbetriebe gelenkt werden. Der im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen sowie dem Ministerium des Innern und für Sport abgestimmte Fördertatbestand hat folgenden Wortlaut:
"Für die Räumung der durch den Sturm ,,Xynthia" entstandenen Schadflächen zur Vorbereitung der Wiederbewaldung wird kommunalen Forstbetrieben eine Zuwendung in Höhe 3 € pro Festmeter der den normalen jährlichen Hiebssatz übersteigenden und nachgewiesenen Schadholzmenge gewährt.
Wegen der besonderen Betroffenheit auch kleinerer kommunaler Forstbetriebe wird die Bagatellgrenze abweichend von Ziffer 2.9 der Fördergrundsätze-Forst auf 500 € festgelegt. Der Fördertatbestand beruht im Übrigen auf den Voraussetzungen, die sich aus den Fördergrundsätzen-Forst vom 17.1.2007 ergeben.“
Die Forstämter sind über die Zentralstelle der Forstverwaltung hinsichtlich des Antrags- und Bewilligungsverfahrens informiert.






BR 119/11/10 DS/866-00



Trauungen durch Bürgermeisterinnen und Bürgermeister


Durch die vom Ministerium des Innern und für Sport vorgelegte Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes und von Gebühren im Personenstandswesen wird dem Anliegen des GStB Rechnung getragen, auch Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als Standesbeamtinnen und Standesbeamte mit der Vornahme von Eheschließungen und zur Mitwirkung bei der Begründung von Lebenspartnerschaften sowie zur Vornahme der damit unmittelbar zusammenhängenden Amtshandlungen bestellen zu können. Daneben sieht die Änderung eine Rahmengebühr für Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften am Amtssitz des Standesamtes während der allgemeinen Öffnungszeiten der Behörde vor. Damit wird der kommunalen Praxis Rechnung getragen, in der Trauungen durch Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vorgenommen werden.






BR 120/11/10 CR/051-00



Landeswassergesetz; Gewässerrandstreifen; Überschwemmungsgebiete


Am 06.10.2010 ist eine Änderung des Landeswassergesetzes in Kraft getreten, die vorrangig Gewässerrandstreifen betrifft sowie die Lagerung von Gegenständen in Überschwemmungsgebieten. Gemäß Bundesrecht gilt kraft Gesetzes im Außenbereich ein Gewässerrandstreifen von je 5 Meter Breite rechts und links des Gewässers (§ 38 WHG). Rheinland-Pfalz weicht bewusst ab und regelt, dass die Gewässerrandstreifen und ihre jeweilige räumliche Ausdehnung im Einzelfall durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Zuständig bei Gewässern 3. Ordnung ist die untere Wasserbehörde, ansonsten die obere. Zudem werden die Wasserbehörden ermächtigt, einige über das Bundesrecht hinausgehende Verbote festzusetzen, u.a. bezüglich des Einsatzes von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sowie der auch nur vorübergehenden Ablagerung von Gegenständen, die bei Hochwasser weggeschwemmt werden oder den Abfluss behindern können. In Überschwemmungsgebieten gilt dieses erweiterte Ablagerungsverbot sogar generell. Damit soll verhindert werden, dass sich solche Gegenstände beispielsweise an Brücken oder Durchlässen festsetzen und dadurch zusätzliche Überflutungen und Gefahren auslösen. In der Gesetzesbegründung werden insbesondere Holzlager genannt, nicht erfasst dagegen sind beispielsweise die Lagerung von Stroh- oder Heuballen oder Materiallager eines zugelassenen Gewerbebetriebs.






BR 109/10/10 DS/866-00



Kindertagesstätte; Personalkosten; Finanzschwäche 

Gemäß § 12 Abs. 6 KitaG sind die im Einzugsbereich einer Kindertagesstätte liegenden Gemeinden lediglich im Rahmen ihrer Finanzkraft an den entstehenden Personalkosten zu beteiligen. Wie bereits das OVG Rheinland-Pfalz in seinen Grundsatzentscheidungen aus 1997, 2003 und 2007 vertritt auch das VG Neustadt in seinem Urteil vom 22.07.2010, Az.: 2 K 90/10.NW,  die Auffassung, dass mit dem Nachweis des Erhalts einer Bedarfszuweisung aus dem Ausgleichsstock für das dem Antragsjahr ein Jahr oder zwei Jahre vorausgegangene Haushaltsjahr in aller Regel die Voraussetzungen der Finanzschwäche als negatives Tatbestandsmerkmal des Heranziehungsanspruchs dargelegt sind. Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn zum maßgeblichen Heranziehungszeitpunkt erwiesen werden könnte, dass sich die Haushaltslage der Gemeinde erheblich verbessert hätte. Unbeachtlich bleibt hierbei der Umstand, dass eine fiktive Berechnung für das Heranziehungsjahr selbst keine Bedarfszuweisung ergeben hätte.

  
  

Weitere Info: GStB-N 0201/2010 

 



BR 122/11/10 GF/461-10



Privatwaldbetreuung; Amtspflichtverletzung; Schadensersatz

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 28.07.2010, Az.: 1 U 46/09, entschieden, dass ein Privatwaldbesitzer vom beklagten Land wegen der „übermäßigen“ Durchforstung der Nachbarparzelle und der hierdurch verursachten Windwurfschäden auf seiner Waldparzelle Schadensersatz verlangen kann. Ferner hat das Land dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die auf der Waldparzelle zukünftig entstehen.
Bei der Privatwaldbetreuung gemäß § 31 LWaldG handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit der Forstbehörden. Der staatliche Privatwaldbetreuungsbeamte hat nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Mitwirkung bei der Bewirtschaftung des Privatwaldes eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Die vorgenommene Markierung des zu fällenden Baumbestandes habe das Bestandesgefüge derart geschwächt, dass die Maßnahme  nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Forstwirtschaft im Sinne der §§ 5 und 6 LWaldG entspreche. Eine Schadensersatzverpflichtung des Einschlagsunternehmers bestehe nicht. Aufgrund sachverständiger Feststellungen könne der haftungsausfüllende Ursachenzusammenhang zwischen der Durchforstungsmaßnahme und den Windwurfschäden bejaht werden.
Der Landesgesetzgeber habe in § 10 Abs. 1 Satz 1 LWaldG deutlich gemacht, dass bei der Waldbewirtschaftung stets auf eine Vermeidung von Schäden an Nachbargrundstücken zu achten sei. Der handelnde Forstbeamte habe diese Amtspflicht schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig, verletzt.

  


BR 123/11/10 DS/866-00



Wiederaufforstung; Beschattung durch Nachbargrundstücke; Fischteichbetreiber


Das VG Neustadt hat mit Beschluss vom 23.09.2010, Az.: 4 L 899/10.NW, entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der mehrere Fischteiche im Wald betreibt, keinen Anspruch auf ausreichende Beschattung durch die Nachbargrundstücke hat. Die Vorschrift des Landeswaldgesetzes, die die unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen vorschreibe, bestehe nur im öffentlichen Interesse. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folge keine Verpflichtung für einen Grundstückseigentümer, bei der Wiederaufforstung den Grundstücksnachbarn hinsichtlich der Auswahl der Pflanzen mit einzubeziehen. Das Nachbarrecht sehe bei der Begründung oder Verjüngung von Wald lediglich Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken vor, um diese vor einer übermäßigen Beschattung zu schützen. Ein Recht auf ausreichende Beschattung durch das Nachbargrundstück gebe es dagegen nicht.






BR 124/11/10 DS/866-00



Erste Hochwasserpartnerschaft in Rheinland-Pfalz

Am 01.10.2010 wurde in Ludwigshafen die Hochwasserpartnerschaft „Nördliche Vorderpfalz“ gegründet. Die Partner Ludwigshafen, Frankenthal, Bobenheim-Roxheim, Rhein-Pfalz-Kreis, BASF SE und Gewässerzweckverband Isenach-Eckbach arbeiten bereits seit längerem im vorbeugenden Hochwasserschutz zusammen. Mit der jetzt unterzeichneten Vereinbarung soll die Zusammenarbeit in den Bereichen Hochwasservorsorge, Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz intensiviert werden. Eine zentrale Rolle wird die Berufsfeuerwehr Ludwigshafen einnehmen. Im Ernstfall sollen hier alle erforderlichen Maßnahmen koordiniert werden, ohne dabei jedoch bestehende gesetzliche Zuständigkeiten und Verantwortungen zu verändern. In freiwilligen Hochwasserpartnerschaften können auch die Beiträge der Kommunen für die Hochwasserrisikomanagementpläne, die flächendeckend an allen Gewässern mit signifikantem Hochwasserrisiko zu erstellen sind, erarbeitet werden.






BR 125/11/10 BM/661-05



Internationales Jahr der Wälder 2011


Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat das Jahr 2011 zum „Internationalen Jahr der Wälder“ erklärt. Dieses Jahr soll genutzt werden, um auf die besondere Bedeutung des Waldes und einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung für eine nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung der Armut hinzuweisen. Entsprechende internationale Aktivitäten werden vom Waldforum der Vereinten Nationen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) koordiniert.
An den Aktivitäten zum Internationalen Jahr der Wälder soll sich eine Vielzahl von Akteuren beteiligen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellt für alle Beiträge in Deutschland einen Rahmen zur Verfügung. Zur Koordinierung der landesweiten Aktivitäten wurde ein zentrales Kampagnenbüro bei der Zentralstelle der Forstverwaltung im Referat Kommunikation und Marketing (KOMMA) eingerichtet.






BR 126/11/10 DS/866-00

   

Brennholz


Der Antwort des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 15/4606) ist zu entnehmen, dass im Jahr 2009 durch Landesforsten rund 685.000 Festmeter (ca. 978.000 Raummeter) Brennholz vermarktet wurden. Der Anteil des Brennholzes am Gesamtanschlag hat sich von rund 6 % im Jahr 1997 auf 22 % im Jahr 2009 erhöht. Hinzu kommt eine unbekannte Menge aus dem Bereich des Privatwaldes und weitere nicht durch Landesforsten vermarktete Mengen aus dem Kommunalwald.
Eine weitere Steigerung durch Ausweitung der Holznutzung wird nach Einschätzung des Ministeriums nur eingeschränkt möglich sein und bedarf einer differenzierten Beurteilung etwa mit Blick auf die Nährstoffausstattung der Standorte und andere Aspekte. Eine verstärkte Bereitstellung von Energieholz würde darüber hinaus in Konkurrenz zur stofflichen Verwertung des Holzes treten. Landesforsten favorisiert bei gleichem und besserem Preisniveau grundsätzlich die stoffliche Nutzung von Holz. Die hiermit verbundenen Wertschöpfungsketten sind höher und ermöglichen am Ende einer Nutzungskaskade nach wie vor die thermische Verwendung.
Die Nutzung von Brennholz ist im Gegensatz zur Verbrennung fossiler Energieträger ein CO2–neutraler Vorgang, da ein nachwachsender Rohstoff genutzt wird. Der Energiegehalt eines Raummeters Buchenholz, welches in den meisten Fällen Verwendung findet, liegt bei 2.100 kWh, dies entspricht 210 l Heizöl.






BR 127/11/10 DS/866-00