BlitzReport Oktober 2010

BlitzReport Oktober 2010 © GStB

Erstes Landesgesetz

zur Kommunal- und Verwaltungsreform


    

Das Erste Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28.09.2010 (GVBl. S. 272) ist zwischenzeitlich in Kraft getreten.

Verbandsfreie Gemeinden und Städte sowie Verbandsgemeinden mit weniger als 10.000 bzw. 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sollen künftig keinen Bestand mehr haben. Betroffen sind 8 Gemeinden und Städte sowie 66 Verbandsgemeinden. Vor allem die betroffenen Verbandsgemeinden und die ihnen angeschlossenen Gemeinden sollen sich mit ihren Bürgerinnen und Bürgern und ihren Gemeinde- und Verbandsgemeinderäten Gedanken über die künftigen Gebietsstrukturen machen. Bis zum 30.06.2012 ist sowohl der Zusammenschluss mit einer benachbarten Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde oder Stadt als auch die Eingliederung einzelner Ortsgemeinden in eine benachbarte Verbandsgemeinde auf freiwilliger Basis möglich. Nach den Kommunalwahlen im Jahr 2014 könnte es jedoch zu „Zwangsfusionen“ kommen. Mit der Kommunalreform wird laut Gesetzentwurf u.a. eine Verbesserung von Bürgernähe und Bürgerservice angestrebt. Das Gesetz strebt primär freiwillige Gebietsänderungen an, um die für erforderlich erachteten Optimierungen herbeizuführen.



 


BR 106/10/10 HB/004-02: 1LGKVR



Erstes Landesgesetz

zur Kommunal- und Verwaltungsreform; Änderungen der GemO


Hauptamtliche Beigeordnete können nunmehr in Verbandsgemeinden, Gemeinden und Städten mit mehr als 20.000 Einwohner bestellt werden (vorgesehen war, die „Einwohnerschwelle“ vom 15.000 auf 25.000 Einwohner anzuheben).

In § 17 a GemO (Bürgerbegehren und Bürgerentscheid) wurden der Positivkatalog (§ 17 a Abs. 1 GemO) gestrichen und die in § 17 a Abs. 3 Satz 1 GemO bestimmte Zweimonatsfrist zur Einreichung eines beschlussabwehrenden Bürgerbegehrens auf vier Monate erweitert. Der Negativkatalog (§ 17 a Abs. 2 GemO) wurde nicht verändert. Schließlich ist das Ratsbegehren zugelassen. Damit kann der Gemeinderat durch „einfachen“ Beschluss eine wichtige Gemeindeangelegenheit zur Abstimmung im Wege des Bürgerentscheids bringen.






BR 107/10/10 HB/004-02: 1LGKVR



Zweites Landesgesetz

zur Kommunal- und Verwaltungsreform


Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen bleiben für alle ihre bisherigen Zuständigkeiten als Obere Wasserbehörden verantwortlich. Weiterhin zentral, von der SGD, geregelt werden den Güterverkehr betreffende Fragen. Neu hinzugekommen ist, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und nicht mehr das Landwirtschaftsministerium für die Flurbereinigung verantwortlich ist. Zudem bleibt es bei der Zuständigkeit der Kreise, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte beim Prostitutionsverbot in Sachen Jugendschutz und bei versammlungsrechtlichen Aufgaben.

Tempokontrollen mit Blitzgeräten außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben weiterhin Aufgabe der Polizei. Innerorts sind dafür und für andere Verkehrsüberwachungsmaßnahmen die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Große kreisangehörige Städte und größere Verbandsgemeinden sowie verbandsfreie Gemeinden können (wie bisher) beantragen, diese Aufgabe zu übernehmen. Nur in der Gesetzesbegründung wird dabei eine Einwohnerzahl von mindestens 25.000 angehalten. Diese Einwohnerzahl wird auch durch Kooperation mehrerer Gemeinden und Verbandsgemeinden unter 25.000 Einwohner erfüllt, wenn die beteiligten Gemeinden und Verbandsgemeinden insgesamt 25.000 Einwohner haben. Die Gemeinden und Verbandsgemeinden mit weniger als 25.000 Einwohnern, die diese Aufgabe derzeit schon wahrnehmen, behalten diese Aufgabe weiterhin. Auch sind die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und Städte und die kreisfreien Städte für die Über­wachung von TÜV- und ASU-Plaketten sowie von Reifenprofiltiefen zuständig.






BR 108/10/10 HB/004-02: 2LGKVR



Untere Jagdbehörde; Kreisverwaltung;

Kommunal- und Verwaltungsreform


Die Zuständigkeiten der Kreisverwaltungen für die Aufgaben der unteren Jagdbehörde bleiben unverändert. Dies ist das Ergebnis eines Änderungsantrags der SPD- Fraktion (LT-Drs.15/4961) zum  „Zweiten Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform“ (LT-Drs.15/4489). Der Gesetzentwurf der Landesregierung sah hingegen in Art. 39 vor, die Zuständigkeiten von den Kreisverwaltungen auf die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte zu verlagern.

Die Streichung des Art. 39 wird im Änderungsantrag damit begründet, dass eine Verbesserung der Effektivität und der Effizienz der Aufgabenwahrnehmung durch die Zuständigkeitsverlagerung auf die Verwaltungen der kreisangehörigen Kommunen nicht ersichtlich sei. Ihnen fehle die für eine qualifizierte Aufgabenerledigung notwendige dauerhafte Leistungsfähigkeit. Interessenkonflikte zwischen den gemeindlichen Grundeigentümern und der Jägerschaft könnten in den Verwaltungen der kreisangehörigen Kommunen verortet werden. Ferner ließen sich die in den Kreisverwaltungen aus der Wahrnehmung waffenrechtlicher und jagdrechtlicher Zuständigkeiten erwachsenden Synergien nicht mehr nutzen. Mitarbeiter mit hoher fachlicher Qualifikation müssten dann auf der Kreisebene und der örtlichen kommunalen Ebene vorgehalten werden.






BR 109/10/10 DS/866-00



Landesjagdverordnung; Entwurf

Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 27.09.2010 den Entwurf einer Landesjagdverordnung in das Anhörungsverfahren gegeben. Der Entwurf beinhaltet keine umfassende Rechtsverordnung i. S. v. § 51 Abs. 1 LJG. Er beschränkt sich vielmehr auf die zur Durchführung des LJG unaufschiebbaren Vorgaben. Dies sind die Abschnitte „Hegegemeinschaften“, „Abschussregelung“, „Landesjagdbeirat, Jagdbeiräte, Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister“, „Bußgeldbestimmungen“ sowie „Übergangs- und Schlussbestimmungen“.

Nach § 55 Abs. 3 LJG bleiben die zur Zeit des Inkrafttretens des LJG bestehenden Rechtsverordnungen so lange in Kraft, bis das fachlich zuständige Ministerium sie durch Rechtsverordnung aufhebt. Aus der geltenden Durchführungsverordnung bleiben zunächst unverändert u. a. die Abschnitte „Jagdgenossenschaften“, „Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke“ sowie „Wild- und Jagdschaden“ in Kraft. In den kommenden Jahren sollen sie angepasst werden.

Mustersatzungen und Formblätter sind nicht Bestandteil des Verordnungsentwurfs. Sie werden im Wege einer (noch nicht vorliegenden) Verwaltungsvorschrift vorgegeben.

  


BR 110/10/10 DS/765-00



„Schuldenbremse“; Gesetzentwurf der Landtagsfraktionen

Alle drei Landtagsfraktionen haben gemeinsam einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Schuldenregel („Schuldenbremse“) in Art. 117 der Landesverfassung eingebracht. Diese besagt im Kern, dass – abgesehen von „engen Ausnahmefällen“ – der Haushaltsausgleich ohne die Aufnahme von Krediten zu erfolgen hat, d.h. ohne Neuverschuldung. Bisher ist die Kreditaufnahme durch die Höhe der Ausgaben für Investitionen begrenzt. Die neue Regelung soll bereits ab 2011 in Kraft treten mit der Maßgabe, dass das Ziel „keine Neuverschuldung“ bis 2020 erreicht werden soll und bis dahin das derzeitige strukturelle Defizit Jahr für Jahr abzubauen wäre.

Der Gesetzentwurf sieht drei Ausnahmefälle vor. Zum ersten soll bei konjunkturellen Schwankungen weiterhin eine antizyklisch wirksame Fiskalpolitik ermöglicht werden  mit der Maßgabe, dass das entsprechende Defizit in Phasen des wirtschaftlichen Aufschwungs wieder auszugleichen ist. Zum zweiten soll eine Ausnahme für Naturkatastrophen und andere außergewöhnliche Notsituationen (z.B. Epidemien) gelten. Die dritte Ausnahme schließlich soll es dem Land ermöglichen, abrupte Strukturbrüche über einen Zeitraum von maximal vier Jahren auszugleichen; als Beispiele hierfür werden z.B. gravierende Steuereinbrüche auf Grund von Änderungen im Steuerrecht genannt. Der Vorschlag des GStB für eine ergänzende Regelung, wonach die Schuldenregel im Ergebnis nicht zu Lasten der kommunalen Finanzen gehen darf, ist jedoch nicht aufgegriffen worden.

  


BR 111/10/10 TR/967-00





Weitere Info: kosDirekt




Straßenausbaubeitrags-recht; Nebeneinander

von einmaligen und wiederkehrenden Straßenbeiträgen


Im Straßenausbaubeitragsrecht muss sich eine Gemeinde nicht für ihr gesamtes Gebiet entweder für die Erhebung von Einmalbeiträgen oder von wiederkehrenden Beiträgen entscheiden. Die Neuregelung der wiederkehrenden Beitragserhebung in § 10 KAG, der ein neuer Einrichtungs- und Vorteilsbegriff zu Grunde liegt, steht einem Nebeneinander von als öffentliche Einrichtungen konstituierten Gebietsteilen, in denen wiederkehrende Beiträge erhoben werden, und anderen Gebietsteilen mit Einmalbeiträgen nicht entgegen.

So hat der Gesetzgeber den Gemeinden, die die Entscheidung über die eine Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen gemäß § 10 a Abs. 1 KAG „in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten“ treffen, die Möglichkeit eingeräumt, bei der Wahl der Abrechnungssysteme differenzierende Lösungen zu wählen. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25.08.2010, Az.: 6 A 10505/10.OVG, festgehalten und – anders noch als die Vorinstanz – der Stadt Trier erlaubt, im Stadtteil Mariahof wiederkehrende Ausbaubeiträge zu erheben, während im übrigen Stadtgebiet Einmalbeiträge erhoben werden.






BR 112/10/10 GT/653-31





Weitere Info: GStB-N Nr. 0175/2010




Weinfonds; Abgaben verfassungsgemäß

Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 15.09.2010, Az.: 8 A 10246/10.OVG, entschieden, dass die Abgaben, die ein Winzer für den Deutschen Weinfonds zu entrichten hat, verfassungsgemäß sind. Der Deutsche Weinfonds fördert u.a. mit seinen Marketingmaßnahmen den Absatz deutscher Weine im In- und Ausland. Die Höhe der Abgabe sei, so das Gericht, verhältnismäßig, die Maßnahmen des Weinfonds angesichts ihres Erfolges geeignet. Schließlich sei diese Sonderabgabe auch mit europäischem Recht vereinbar.






BR 113/10/10 BM/762-10





Weitere Info: GStB-N Nr. 0177/2010



Disziplinarrecht;

Ruhegehalt bei Schuldunfähigkeit


Mit Urteil vom 14.09.2010, Az.: 3 A 10907/09.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass bei nachgewiesener Schuldunfähigkeit das Ruhegehalt im Wege der Disziplinarklage nicht aberkannt werden kann.

Die Aufsichtsbehörde hat einem hauptamtlichen Bürgermeister, der vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt wurde, im Wege der Disziplinarklage das Ruhegehalt aberkannt.

Trotz der erheblichen Schwere der begangenen Dienstvergehen könne jedoch keine Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Nach Feststellungen des Gutachters habe der Beklagte bei den Pflichtverstößen teilweise unter erheblicher Alkoholisierung gestanden; er leide außerdem unter einer Alkoholerkrankung, die zu hirnorganischen Wesensveränderungen geführt habe. Insofern müsse zu seinen Gunsten von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werden. Das OVG schließt nach dem auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ eine disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens zwingend aus.






BR 114/10/10 CR/023-46





Weitere Info: GStB-N Nr. 0182/2010




Verfassungsgemäße Beamtenbesoldung im

Jahr 2008


Mit Urteil vom 07.09.2010, Az.: 6 K 1401/09.KO, hat das VG Koblenz entschieden, dass die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamten im Jahr 2008 amtsangemessen und damit verfassungsgemäß sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage eines Amtsrates zurück, der geltend gemacht hatte, dass sein Einkommen im Jahr 2008 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen sei. Vergleichbare Tätigkeiten in der Privatwirtschaft seien höher bezahlt. Zudem habe der Gesetzgeber die Besoldung nicht ausreichend an die allgemeine Wirtschafts- und Einkommensentwicklung angepasst.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass das Nettoeinkommen des Klägers den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung entspreche. Es ermögliche ihm eine amtsangemessene Lebensführung.






BR 115/10/10 CR/023-44





Weitere Info: GStB-N Nr. 0169/2010




Eigenjagdbezirk; Jagdpflicht

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2010, Az.: 3 B 89/09, festgestellt, dass der Inhaber eines Eigenjagdbezirkes aus weltanschaulich-religiösen Gründen keine Befreiung von der grundsätzlichen Jagdpflicht verlangen kann. Die diesbezüglichen Vorschriften des Jagdrechts verstoßen, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, nicht gegen höherrangiges Recht und sind insbesondere mit der in Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz gewährleisteten Gewissensfreiheit vereinbart.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Kläger die Jagd nicht höchstpersönlich ausüben müssen und daher nicht gezwungen sind, selbst Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken. Die Ziele des Bundesjagdgesetzes könnten aber nur im Verbund mit benachbarten Revieren gemeinschaftlich verwirklicht werden.






BR 116/10/10 DS/765-00