BlitzReport September 2010

BlitzReport September 2010 © GStB

Kommunaler Entschuldungsfonds

Das Land beabsichtigt, einen kommunalen Entschuldungsfonds einzurichten. Ziel ist es, bis zu zwei Drittel der heutigen Liquiditätskredite innerhalb von 15 Jahren zu tilgen. Dazu sind finanzielle Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 3,9 Mrd. € bzw. 260 Mio. € jährlich erforderlich. Diese sollen zu je einem Drittel aus Landesmitteln, aus dem kommunalen Finanzausgleich sowie aus Eigenanteilen der einzelnen Kommunen finanziert werden.

Wer an dem freiwilligen Programm teilnehmen will, muss sich im Gegenzug zu „harten Konsolidierungsmaßnahmen“ verpflichten, die vertraglich zwischen Kommune und Land vereinbart werden. Konsolidierung heißt u.a., alle Einnahmemöglichkeiten zu nutzen, das Schuldenmanagement zu verbessern, nur noch unabweisbare Ausgaben und Investitionen zu tätigen, ggf. kommunales Vermögen zu veräußern oder alle Energieeinsparpotenziale zu realisieren. Nach spätestens 5 Jahren wird der Haushaltsausgleich angestrebt. Im Herbst soll eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden abgeschlossen werden. Die Beratungen darüber sind aber noch nicht abgeschlossen.



 


BR 095/09/10 TR/967-00





Weitere Info: kosDirekt



Konjunkturpaket II; Auftragsvergabe bis 31.12.2010

Gemäß § 5 Zukunftsinvestitionsgesetz können im Jahr 2011 nur noch solche Maßnahmen gefördert werden, die vor dem 31.12.2010 begonnen und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen ist. Daran erinnert die ADD mit Verweis auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Als Beginn der Maßnahme sei dabei entsprechend der LHO der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages anzusehen. Im Ergebnis bedeute dies, dass auch für derzeit noch nicht bewilligte Projekte bis spätestens 31.12.2010 ein Auftrag vergeben sein muss.






BR 096/09/10 TR/967-00



Konjunkturpaket II; Vergaberecht in 2011

Um im Rahmen des Konjunkturpaketes II eine zügige Umsetzung der Investitionsmaßnahmen sicher zu stellen, wurden mit Runderlass des Landes vom 13.02.2009 die Vergabeverfahren des Landes und der Kommunen befristet auf die Jahre 2009 und 2010 vereinfacht. Dies erfolgte durch Einführung von Auftragswertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben sowohl für Bauleistungen als auch für Liefer- und Dienstleistungen. Diese Regelungen wurden nunmehr bis zum 31.12.2011 verlängert.

Die Erleichterungen gelten für alle öffentlichen Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Bauleistungen: 4,845 Mio. €; Liefer- und Dienstleistungen: 193.000 €), sofern die Vergabeverfahren in diesem Zeitraum eingeleitet werden. Die Regelungen beziehen sich auf jeden Einzelauftrag und sind nicht auf Fördermaßnahmen des Konjunkturpaketes II beschränkt.

Die Wertgrenzen betragen für Bauleistungen bei beschränkten Ausschreibungen 1 Mio. € und bei freihändigen Vergaben 100.000 €. Für Liefer- und Dienstleistungen liegt die Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben bei 100.000 €.






BR 097/09/10 GT/602-00



Gefährlicher Hund; Begutachtung

Mit Beschluss vom 17.08.2010, Az.: 7 B 10860/10.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass über die Gefährlichkeit eines Hundes, der an mehreren Beißvorfällen beteiligt war, ein Gutachten eingeholt werden darf. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Begutachtung der Gefährlichkeit eines Hundes nicht die Feststellung voraussetze, dass von dem Tier bereits eine konkrete Gefahr ausgegangen sei. Vielmehr genüge ein Gefahrenverdacht, der auf Tatsachen gestützt sei. Ein solcher Verdacht liege bei einem Hund vor, der an drei Beißvorfällen mit verschiedenen Hunden beteiligt gewesen sei und dabei den anderen Tieren Verletzungen zugefügt habe.






BR 098/09/10 CR/100-00



Kindertagesstätten; Beförderung

Nach dem Beschluss des VG Koblenz vom 27.07.2010, Az.: 5 L 914/10.KO, kann ein Kind, dass während der Ferien seines Kindergartens in einer Kindertagesstätte einer anderen (im Streitfall ca. 12 km entfernten) Ortsgemeinde untergebracht wird, die Beförderung dorthin nicht vom Landkreis verlangen. Zwar sei der Jugendhilfeträger verpflichtet, in Ferienzeiten eine anderweitige Betreuung für die Kinder sicherzustellen, die von den Erziehungsberechtigten nicht betreut werden könnten. Ein Anspruch auf Übernahme der Beförderung ergebe sich hieraus jedoch nicht.

Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass dem Kind zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbare Nachteile drohten, wenn im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die begehrte einstweilige Regelung unterbleibe. So hätten die Eltern lediglich vorgetragen, dass sie sich eine Beförderung selbst nicht leisten könnten. Auch sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen der Junge nicht zu Hause von seinen Eltern betreut werden könne. Die bloße Angabe, beide Eltern seien berufstätig, reiche hierfür nicht aus.

  


BR 099/09/10 GF/461-10





Weitere Info: GStB-N Nr. 0153/2010



Zweckverband zur Waldbewirtschaftung; Muster-Verbandsordnung des GStB

Zweckverbände zur Waldbewirtschaftung haben in Rheinland-Pfalz eine lange Tradition. Sie sind eine etablierte Form interkommunaler Zusammenarbeit zum Zwecke der gemeinsamen Aufgabenerfüllung. Die strukturellen Nachteile im Körperschaftswald können auf diesem Wege abgemildert werden.

Zur Waldbewirtschaftung können kommunale Gebietskörperschaften wahlweise einen Zweckverband nach dem Zweckverbandsgesetz oder einen Zweckverband nach § 30 Landeswaldgesetz bilden. Beide Ansätze sind rechtlich mögliche und voneinander unabhängige Alternativen, die allerdings unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen.

Der GStB hat eine neue Muster-Verbandsordnung nebst umfangreichen Erläuterungen veröffentlicht, die sich ausschließlich auf Zweckverbände nach dem Zweckverbandsgesetz bezieht. Die Muster-Verbandsordnung trägt den aktuellen gesetzlichen Anforderungen Rechnung und berücksichtigt den zwischenzeitlich eingetretenen Aufgabenwandel. Das Ministerium des Innern und für Sport sowie das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz haben aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht sowie aus forstrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Muster-Verbandsordnung erhoben

  


BR 100/09/10 DS/866-00





Weitere Info: kosDirekt




Wildschadensersatz; Schäden auf Grundstücken in einem befriedeten Bezirk

Der BGH hat mit Urteil vom 04.03.2010, Az.: III ZR 233/09, entschieden, dass § 29 BJG keinen Ersatzanspruch für Wildschäden gewährt, die auf solchen Grundflächen entstehen, die in einem befriedeten Bezirk liegen und auf denen gemäß § 6 BJG die Jagd ruht. Dies gelte auch dann, wenn das einschlägige Landesjagdgesetz keine ausdrückliche Regelung enthalte, dass Wildschäden auf solchen Grundstücken nicht zu erstatten seien.

In Rheinland-Pfalz legt das neue Landesjagdgesetz vom 09.07.2010 in § 39 Abs. 5 explizit fest, dass Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, nicht erstattet wird.






BR 101/09/10 DS/765-33



Netzübernahme; Auskunftsanspruch

Das LG Hannover hat mit Urteil vom 24.06.2010, Az.: 18 O 260/08, die Auskunftsrechte des Neukonzessionärs eines Energieverteilnetzes gestärkt. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Neukonzessionär die Erteilung sämtlicher Auskünfte verlangen kann, die erforderlich sind, um die weitere Energieversorgung zu gewährleisten und wirtschaftlich zu betreiben. Rechtsgrundlage dafür ist der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Konkret ging es um Auskünfte zu den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und den kalkulatorischen Restwerten des Netzes. Das Gericht sieht die Informationsansprüche allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Neukonzessionierung als gegeben. Die Frage, ob auch in der Vorphase einer Neukonzessionierung im Rahmen von § 46 Abs. 3 EnWG Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, ist damit weiterhin offen.






BR 090/08/10 CR/730-00





Weitere Info: GStB-N Nr. 0163/2010



Straßenausbaubeiträge

Das OVG Schleswig hat mit Grundsatzurteil vom 19.05.2010 die Heranziehung von Anliegern zu Straßenausbaubeiträgen bestätigt. Die Antragsteller hatten sich mit einer Normenkontrollklage gegen die Satzung gewandt. Sie rügten generell die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen. Sie verstoße gegen das grundgesetzliche Gleichbehandlungsgebot und gegen das im Abgabenrecht geltende Äquivalenzprinzip. Sowohl die Satzung als auch das Kommunalabgabengesetz seien zu unbestimmt, weil sie den Begriff des "Vorteils", der zur Heranziehung von Anliegern zu Straßenbaubeiträgen führe, nicht näher definierten. Überhaupt sei eine Finanzierung des Ausbaus und der Sanierung von öffentlichen Straßen aus allgemeinen Haushaltsmitteln gerechter. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an. Die Entscheidung, ob Straßenausbaumaßnahmen durch Steuern oder durch Beiträge finanziert werden, sei eine politische, die letztlich der Gesetzgeber zu treffen habe. In Schleswig-Holstein habe sich der Gesetzgeber mit den in der Kommunalverfassung geregelten Grundsätzen der Einnahmebeschaffung und dem Kommunalabgabengesetz für die Finanzierung auch über Beiträge entschieden. Die gesetzlichen Regelungen über die Beitragserhebung seien hinreichend bestimmt. Auch die Satzung der Gemeinde, wonach Grundstückseigentümer bis zu 53 % des Aufwandes für Straßenausbaumaßnahmen zu tragen haben, sei inhaltlich nicht zu beanstanden.






BR 103/09/10 GT/653-31



Bundeswaldgesetz; Novellierung 

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes“ vom 31.07.2010 (BGBl. I S. 1050) konnte die seit Jahren diskutierte Gesetzesnovellierung aus Sicht der Waldbesitzer erfolgreich abgeschlossen werden. Kernelement ist eine Neudefinition des Waldbegriffs. Kurzumtriebsplantagen und Agroforstsysteme zählen künftig nicht mehr zum Wald, sondern zur landwirtschaftlichen Nutzung. Ihre Neuanlage auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen bedarf daher keiner Erstaufforstungsgenehmigung nach § 14 LWaldG mehr. Im Gegenzug erfordert ihre Anlage auf bestehenden Waldflächen nunmehr eine Umwandlungsgenehmigung nach § 14 LWaldG. Nicht zu den Kurzumtriebsplantagen zählen historische Bewirtschaftungsformen wie Niederwald und Mittelwald.

Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht wird die Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. Gefahren, die hingegen unmittelbar aus menschlichem Verhalten folgen, werden von dem Haftungsausschluss nicht erfasst. Durch diese Regelung werden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gesetzlich verankert.

Forstwirtschaftlichen Vereinigungen wird der Verkauf des Holzes und anderer Forsterzeugnisse der Mitglieder ermöglicht.

   
  BR 104/09/10 DS/866-00
   
Jagdgenossenschaft; Klagebefugnis gegen Flurbereinigungsplan
 

Das OVG Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 18.02.2010, Az.: 10 MR 1/09, festgestellt: Eigentumsänderungen, die die Möglichkeit der Jagdausübung selbst nicht verändern, sondern lediglich zu einer Verschiebung oder auch Auflösung von Jagdbezirken führen, können Rechte einer Jagdgenossenschaft nicht verletzen, auch wenn sie im Zuge von Flurbereinigungsverfahren erfolgen. Für die Anfechtung des Flurbereinigungsplanes fehlt es daher an der Klagebefugnis. Für die Jagdgenossenschaft gibt es keine Bestandsgarantie.

Sinkt ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter die gesetzliche Mindestgröße, z. B. durch Entstehung eines Eigenjagdbezirks, so hört der gemeinschaftliche Jagdbezirk grundsätzlich auf zu bestehen. Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Zu ihrer Bildung bedarf es keines besonderen Einrichtungsaktes. Die Jagdgenossenschaft besteht kraft Gesetzes, wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht und solange er besteht. Da der Bestand der Jagdgenossenschaft an das Bestehen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks geknüpft ist, muss die Jagdgenossenschaft untergehen, wenn der gemeinschaftliche Jagdbezirk zu bestehen aufhört.

   


BR 105/09/10 DS/765-22