BlitzReport Februar 2012

BlitzReport Februar 2012 © GStB

Windenergieanlagen im Wald; Solidarpakte

 

Das Umweltministerium und der GStB haben eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Landesforsten und Kommunen bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen im Wald vereinbart. Zentrales Ziel ist, dass eine Konzentration der Windenergieanlagen auf gut geeigneten Standorten erfolgt. Nur bedingt geeignete Standorte sollen nicht genutzt werden.

Der Umsetzung dieses Ziels dienen Solidarpakte. Die Gemeinden zahlen einen Teil ihrer Pachteinnahmen in einen gemeinsamen Topf, der wiederum an alle beteiligten Kommunen verteilt wird. Auch Kommunen, die über keine geeigneten Standorte verfügen oder auf den Bau von Anlagen verzichten, profitieren auf diesem Wege. In Abstimmung mit dem Finanzministerium ist Landesforsten bereit, geeignete Standorte im Staatswald in kommunale Windparks einzubringen und bis zu 30 % seiner Pachteinnahmen an die kommunale Solidargemeinschaft abzuführen.


BR 013/02/12 DS/866-00


Windenergieanlagen im Wald; Informationen und Verfahrenshinweise

 

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 13.01.2012 detaillierte Informationen zum Thema „Windenergieanlagen im Wald“ an die Forstämter übermittelt. Im Vorfeld war eine Abstimmung mit dem GStB erfolgt.

Neben allgemeinen und  konkreten Verfahrenshinweisen werden den Forstämtern verschiedene Vertragsmuster an die Hand gegeben. Im Vorgriff auf das in Überarbeitung befindliche Rundschreiben „Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen“ werden im Geschäftsbereich des Umweltministeriums liegende künftige Veränderungen bekanntgegeben.


Weitere Info: Forsten & Jagd > Energiewende


BR 014/02/12 DS/866-00


Wasserentnahmeentgelt („Wassercent“); Gesetzentwurf

 

Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf zur Einführung eines Wasserentnahmeentgelts vorgelegt. Die neue Abgabe soll ab 2013 erhoben werden. Entgeltpflichtig sind alle unmittelbaren Wasserentnahmen aus dem Grundwasser (Abgabesatz: 6,0 ct/m³) und aus Oberflächengewässern (2,4 ct/m³); für reine Kühlwasserzwecke beträgt der Abgabesatz 1,0 ct/m³. Es gibt umfangreiche Ausnahmetatbestände, z. B. für die landwirtschaftliche Bewässerung; hinzu kommt eine Bagatellgrenze von 10.000 bzw. 20.000 m³ pro Jahr. Entgeltpflichtig sind damit vorrangig die öffentliche Wasserversorgung sowie die gewerbliche bzw. industrielle Nutzung (Kühl- und Prozesswasser), insgesamt rund 500 Entgeltpflichtige, davon rund 200 Wasserversorger. Die Verwendung des erwarteten Aufkommens von rund 20 Mio. € jährlich ist zweckgebunden zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung sowie zum Schutz der Gewässer (Grundwasserschutz, Aktion Blau Plus). Für Investitionen zur Reduzierung der Wärmeeinleitung in Gewässer bei Kühlwassernutzung ist eine weitgehende Verrechnungsmöglichkeit vorgesehen. Auf Initiative des GStB wurde erreicht, dass das erstmalige Veranlagungsjahr von 2012 auf 2013 geändert wird; damit wird vermieden, dass die kommunalen Wasserversorger für 2012 nicht unerhebliche bilanzielle Verluste schreiben.


Weitere Info: Recht > Gesetzentwürfe


BR 015/02/12 TR/815-73


Finanzausgleich; LFAG-Änderung; Kostenbeteiligung des Landes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung

 

Der Gesetzentwurf zur Änderung finanzausgleichsrechtlicher Vorschriften sieht u.a. die rechtliche Verankerung des kommunalen Entschuldungsfonds sowie die Neuregelung der Kostenbeteiligung des Landes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung vor. Insbesondere die letztgenannte Neuregelung hatten die kommunalen Spitzenverbände vehement abgelehnt. Der kreisangehörige Bereich ist mittelbar über die Kreisumlagen betroffen.

Bisher hatte das Land originäre Landesmittel in Höhe von 20 Mio. € an die jeweils betroffenen Kommunen gezahlt.  Zukünftig soll die Kostenbeteiligung über den kommunalen Finanzausgleich erfolgen, und zwar als Investitionsschlüsselzuweisung. Die kommunalen Spitzenverbände kritisieren, dass das Land seinen Haushalt auf diese Weise zum Nachteil der Kommunen entlastet. Zwar stockt das Land die Finanzausgleichsmasse um den o. g. Betrag auf. Dies führt jedoch im Ergebnis nur zu einer Minderung der im Rahmen des Stabilisierungsfonds geführten Verstetigungsbeträge, so dass die Mittel auf Dauer dem kommunalen Finanzausgleich entzogen sind.

Hinzu kommt eine Änderung bei der Verteilung der Mittel auf die einzelnen Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Um dies auszugleichen, soll ein zusätzlicher Härteausgleich mit einem Volumen von rund 8 Mio. € eingeführt werden. Dieser ist ausschließlich durch eine Umverteilung innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs gegenfinanziert.


Weitere Info: Themen > Finanzen & Kommunale Doppik


BR 016/02/12 TR/967-00


Freistellung; Ehrenamt; Städtepartnerschaften

 

Mehrtätige Auslandsaufenthalte in kommunalen Partnerstädten zum Zwecke der Pflege der Städtepartnerschaft sind für einen Bundesbeamten, der Mitglied eines niedersächsischen Gemeinderates ist, grundsätzlich nicht sonderurlaubsfähig. Sie sind weder kurzfristig noch stehen sie unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied eines niedersächsischen Gemeinderates. Ein Beamter kann Urlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Anlass für den beantragten Sonderurlaub um eine Tätigkeit handelt, die in einem zulässigen wie unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat steht und die über eine nur kurzzeitige Dienstbefreiung nicht hinausgeht. Ein Beamter kann Sonderurlaub nicht schon für jede im Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat stehende ‑ selbst förderliche oder wünschenswerte ‑ Tätigkeit beanspruchen.


BR 017/02/12 HB/004-02:Parag. 18


Friedhofs- und Bestattungswesen; Auslandseinsatz; Soldatinnen und Soldaten, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie zivile Aufbauhelferinnen und Aufbauhelfer

 

Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie sowie der Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur bitten die Kommunen in Rheinland-Pfalz mit Empfehlungsschreiben für die im Ausland zu Tode gekommenen Soldatinnen und Soldaten, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie zivile Aufbauhelferinnen und Aufbauhelfer die Verlängerung von Ruhezeiten und die Genehmigung angemessener und dauerhafter Familiengrabstätten zu erleichtern und im Einzelfall vertretbare Ausnahmeentscheidungen zu treffen. Der GStB unterstützt dieses Anliegen.

Der Bundesminister der Verteidigung hat sich mit Schreiben vom 06.10.2011 an die Ministerpräsidenten der Länder gewandt und diese gebeten, sich dafür einzusetzen, dass den im Auslandseinsatz gefallenen und in Deutschland bestatteten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zukünftig ein dauerndes Ruherecht eingeräumt wird. Dabei soll nicht das Gräbergesetz erweitert werden, weil sich dieses auf die Ruhestätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bezieht, die im Zusammenhang mit Kriegshandlungen in den beiden Weltkriegen zu Tode gekommen sind. Vielmehr bittet der Bundesminister, dass das Friedhofs- und Bestattungsrecht der Länder zukünftig den im Einsatz gefallenen Soldatinnen und Soldaten ein dauerndes Ruherecht einräumen soll.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0013/2012


BR 018/02/12 CR/730-0


Hegegemeinschaften; Abgrenzung und Bildung

 

Innerhalb jedes Bewirtschaftungsbezirks für Rot-, Dam- und Muffelwild bilden gemäß § 13 Abs. 2 LJG die Jagdausübungsberechtigten Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit verpflichtender Mitgliedschaft. Den Jagdgenossenschaften und den Eigenjagdbesitzern der betroffenen Jagdbezirke wird eine beratende Mitwirkung in den Hegegemeinschaften zugestanden.

Gegenwärtig ist die Abgrenzung von Hegegemeinschaften durch die obere Jagdbehörde im Wege der Allgemein-verfügung im Gange. In einem ersten Schritt sind die Abgrenzungsverfügungen für 18 Rotwild-Hegegemeinschaften erarbeitet worden, die unter folgender Adresse im Internet hinterlegt sind:

http://www.wald-rlp.de/index.php?id=8132

Die einzelnen Jagdbezirke, die betroffen sind, finden sich in der jeweiligen Anlage zur Abgrenzungsverfügung. Die Allgemeinverfügungen der oberen Jagdbehörde werden öffentlich bekannt gemacht und innerhalb eines Monats kann Widerspruch erhoben werden.


BR 019/02/12 DS/765-00


Landesjagdverordnung; Ergänzung; Bewirtschaftungsbe-

zirke für Rot-, Dam- und Muffelwild

 

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat angekündigt, die nach § 55 Abs. 3 LJG fortbestehenden Rechtsverordnungen zu überarbeiten und in die Landesjagdverordnung (LJVO)  zu überführen.  Der GStB hat sich in seiner umfassenden Stellungnahme vom 10.01.2012 auch zu der Landesverordnung über die Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild geäußert.

Bewirtschaftungsbezirke sind zwingend erforderlich, zumindest so lange, bis lebensraumangepasste Schalenwildbestände gewährleistet sind. Hinsichtlich eines neu vorzugebenden Verfahrens der Überprüfung und Anpassung von Außengrenzen der Bewirtschaftungsbezirke gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2b LJG ist die zentrale Forderung aus kommunaler Sicht, dass ein Einvernehmen mit den betroffenen Eigenjagdbesitzern und Jagdgenossenschaften erzielt wird. Die Grundeigentümer als Inhaber des Jagdrechts sind maßgeblich von der Entscheidung betroffen, ob die großen, den Wald potenziell schädigenden Schalenwildarten vor Ort bewirtschaftet werden dürfen. Ferner sind sie über die Hegegemeinschaften unmittelbar bezüglich der Abschussregelung betroffen.

Ziel des § 13 Abs. 1 LJG ist die Vermeidung von Wildschäden. Aus Sicht des GStB ist von entscheidender Bedeutung, dass der Vollzug des Erlegungsgebotes in Freigebieten konsequent befördert wird. 


BR 020/02/12 DS/765-00


Wildschadensersatz; Sonderkulturen; Streuobstwiesen

 

Wildschäden an Sonderkulturen werden nur ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen erfolgt ist. Nach § 41 Abs. 2 LJG zählen Obstgärten zu den Sonderkulturen. Strittig ist seit geraumer Zeit, ob Streuobstwiesen generell unter den Begriff der Obstgärten fallen.

Das Amtsgericht St. Goar hat am 01.12.2011, Az.: 32 C 104/11, entschieden, dass im konkreten Sachverhalt eine Streuobstwiese nicht mit einem Obstgarten gleichgesetzt werden kann. Dem Grundstück fehle der typische Charakter, insbesondere fehle es an einer regelmäßigen Pflege und gärtnerischen Kultivierung. Das Amtsgericht St. Goar vermag im vorliegenden Fall den gegenteiligen Entscheidungen  der Amtsgerichte Saarburg und Schorndorf nicht zu folgen.


BR 021/02/12 DS/765-33


Jagdsteuer; Jagdgenossenschaft; Zulassung der Revision

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31.08.2011, Az.: 9 B 5/11, die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob von einer Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG erhoben werden darf.

Vorgehend hatte das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23.11.2010, Az.: 6 A 10951/10, festgestellt, dass eine Jagdgenossenschaft der grundsätzlichen Jagdsteuerpflicht unterliegt und zwar auch dann, wenn eine Eigennutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks erfolgt (vgl. BR 131/12/10). In der Streitsache hatte sich die Jagdgenossenschaft gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer durch den Landkreis für den Zeitraum der Nichtverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks gewandt.


BR 022/02/12 DS/765-00


Geräte- und Maschinenlärm; Betrieb außerhalb geschützter Gebiete

 

Die Ruhezeiten der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sind nur innerhalb der geschützten Gebiete einzuhalten. Nach dem Beschluss des OVG des Saarlandes vom 14.12.2011, Az.: 3 A 503/09, setzt die 32. BImSchV bei den verursachten Emissionen der betreffenden Geräte und Maschinen an und begrenzt diese nach (Emissions-) Ort und (Emissions-) Zeit, ohne an das Auftreten konkreter Immissionswerte an bestimmten Immissionsorten anzuknüpfen. Rechtsfolge der Anwendung der 32. BImSchV könne daher auch nicht die Verpflichtung zur Einhaltung von (Immissions-)
Grenzwerten sein, sondern nur die Unterlassung des Geräte- und Maschineneinsatzes an bestimmten Orten zu bestimmten Zeiten. Das OVG hat jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Betrieb von Geräten, soweit sie außerhalb eines geschützten Gebietes nach § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV betrieben werden, deren Lärmemissionen aber auf Wohnbebauung einwirken, auch an den Maßstäben des BImschG oder der TA Lärm gemessen werden könnte.


BR 023/02/12 HF/671-30


Nationalpark;

nationalpark.rlp.de

 

Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es, innerhalb der laufenden Legislaturperiode ein geeignetes Gebiet für einen Nationalpark in Rheinland-Pfalz zu finden. Das zuständige Ministerium hat eine neue Homepage zum Nationalpark freigeschaltet, ein Info-Telefon eingerichtet sowie ein Informationsfaltblatt veröffentlicht.


Weitere Info: www.nationalpark.rlp.de


BR 024/02/12 DS/866-00