BlitzReport Juli 2012

BlitzReport Juli 2012 © GStB

NATURA 2000; Umsetzung im Wald

Die Umsetzung von NATURA 2000 im Wald wirft in zunehmendem Maße dringend klärungsbedürftige Fragestellungen auf. Die politischen und ministeriellen Zusagen der Vergangenheit, dass die ordnungsgemäße Forstwirtschaft keine relevanten Einschränkungen erfährt und gleichzeitig ein verbesserter Zugang zu Förderprogrammen besteht, erscheinen aus heutiger Sicht mehr als zweifelhaft. Die zwischenzeitlich vorliegenden Grundlagenerhebungen und Entwürfe für Managementpläne weisen deutliche Konfliktlinien zur bisherigen Waldbewirtschaftung auf. Verknüpfungen zwischen den forstbetrieblichen Forsteinrichtungswerken und den behördlichen Managementplänen für NATURA 2000-Gebiete sind möglich und unter Effizienzgesichtspunkten (Stichwort: Verträglichkeitsprüfung) auch geboten. Es muss aber gleichwohl geleistet bleiben, dass getrennte Planungswerke existieren. Die ggf. auftretende Diskrepanz zwischen der betrieblichen und der naturschutz-fachlichen Planung bildet die Grundlage für den Anspruch kommunaler Waldbesitzer auf finanziellen Ausgleich (z. B. beim naturschutzbedingten Nutzungsverzicht in Eichen-/Buchenalthölzern). Auch können die natur-schutzfachlichen Anforderungen nicht sinnvoll auf der Ebene des einzelnen Forstbetriebs umgesetzt werden. Erforderlich erscheint ein koordinierter Planungsprozess zu einem bestimmten Stichtag über das gesamte FFH-Gebiet hinweg. Managementpläne werden häufig mit Bewirtschaftungseinschränkungen und erhöhten Anforderungen verbunden sein. Naturschutzbedingte Leistungen, welche die Kommunen über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus erbringen, sind mit Ausgleichszahlungen zu verknüpfen. Andere Bundesländer haben bereits langjährig einen Erschwernisausgleich in NATURA 2000-Gebieten etabliert.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de

BR 069/07/12 DS/673-13

Landesforsten; Aufgaben-
und Personalentwicklung

Mehrere Kleine Anfragen im Landtag (LT-Drs. 16/1298, 16/1299, 16/1303, 16/1307) haben die Entwicklung von Landesforsten, insbesondere in personeller Hinsicht, zum Gegenstand. Das Gemeinschaftsforstamt und die Ziele des Landeswaldgesetzes seien dadurch gefährdet, dass die Personalkapazität beständig zurückgehe und das Aufgabenvolumen gleichzeitig anwachse. Aus Sicht des zuständigen Ministeriums erbringen die Gemeinschaftsforstämter gegenwärtig alle im Landeswaldgesetz vorgesehenen Leistungen; Personalsollzahlen seien nicht vorgegeben. Eine Prognose zu den finanziellen Gestaltungsspielräumen und -schwerpunkten zukünftiger Landeshaushalte sei nicht möglich. Daher könne keine belastbare Aussage zu den Beschäftigungszahlen bei Landesforsten in der Zukunft gegeben werden. Im Detail sind den Antworten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten zu den einzelnen Landtagsanfragen eine Reihe interessanter Ausführungen zu entnehmen. So liegt das Durchschnittsalter der Beamten des höheren Dienstes bei 55,2 Jahren, der Beamten des gehobenen Dienstes bei 52,6 Jahren. Die Zahl der Beamten des höheren Dienstes hat sich zwischen den Jahren 2000 und 2012 von 172 auf 136 verringert. Bei den Beamten des gehobenen Dienstes ging die Mitarbeiterzahl von 800 auf 645 zurück. Der GStB wird mit dem zuständigen Ministerium Gespräche über die zukünftigen finanziellen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit Landesforsten führen.

Weitere Info: www.landtag.rlp.de

BR 070/07/12 DS/866-00

Kleinwindkraft-anlagen in bebauten Gebieten

Das Ministerium der Finanzen hat aktuelle Hinweise für eine landeseinheitliche Rechtsanwendung bei der baurechtlichen Behandlung von Kleinwindkraftanlagen erarbeitet, deren Einsatz im Zuge der sog. Energiewende zunehmend an Bedeutung gewinnt. Unter Kleinwindkraftanlagen werden im Allgemeinen rotorbetriebene Anlagen und Vertikalwindkraftanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 30 m verstanden. Die Vielfalt der Anlagen nach Größe und Bauart erfordert jeweils eine baurechtliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Das Ministerium hat deshalb Hinweise zur bauplanungsrechtlichen und auch zur bauordnungsrechtlichen Behandlung gegeben; ergänzend finden sich Hinweise zur Anwendung des sonstigen Rechts.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0132/2012

BR 071/07/12 RB/610-00

Kindertagesstätten; Rechtsanspruch; Folgenbeseitigung

Nach dem Urteil des VG Mainz vom 10. 05. 2012, Az.: 1 K 981/11.MZ, muss eine Stadt im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs für die Kosten einer Privatbetreuung aufkommen, wenn sie den Rechtsanspruch auf einen städtischen Kindergartenplatz nicht rechtzeitig erfüllen kann. Die beklagte Stadt konnte einer Mutter für ihre Tochter nicht schon ab deren vollendeten zweiten Lebensjahr einen städtischen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen. Hierzu war sie erst sechs Monate später in der Lage, so dass die Frau ihr Kind in der Zwischenzeit in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen musste. Mutter und Tochter klagten auf Ersatz der Unterbringungskosten. Das VG gab den Klägern Recht. Das Kind habe ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, die Mutter könne sich auf das Recht auf Beitragsfreiheit berufen. Die Folgen dieses Eingriffs habe die Beklagte zu beseitigen, da ihr die Gewährleistung eines ausreichenden Betreuungsangebots ohne jede Einschränkung und Ausnahme obliege. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0120/2012

BR 072/07/12 GF/461-10

Kita; Verletzung der Aufsichtspflicht; Schadensersatz

Nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 21. 06. 2012, Az.: 1 U 1086/11, muss eine Kommune Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Autos durch Kindergartenkinder zahlen.
Auf dem Freigelände der Kita hielten sich acht Kinder auf, die von einer Erzieherin betreut wurden. Drei Kinder begaben sich in Richtung des Außenzaunes, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig war. Sie nahmen Steine in die Hand und warfen diese gegen ein parkendes Auto. Nach Auffassung des OLG ist eine permanente und lückenlose Überwachung der Kinder „auf Schritt und Tritt“ nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten. Die Beschaffenheit des Freigeländes (lockere große Kieselsteine, durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche) habe in diesem speziellen Fall aber ein konkretes Gefahrenpotential für fremdes Eigentum entstehen lassen. Wenn sich drei Kinder eigenmächtig in Richtung Zaun entfernen, dürften diese nicht länger andauernd unbeobachtet bleiben. Das OLG sieht hierin eine Verletzung der Aufsichtspflicht und verurteilt die Kommune zum Ersatz des Schadens.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0131/2012

BR 073/07/12 GF/055-40

Jagdgenossen-schaft; Jagdkataster

Eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/1305) beschäftigt sich mit der Übermittlung und Nutzung von Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung durch die Jagdgenossenschaften. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur weist in der Beantwortung darauf hin, dass sich Unterschiede in Abhängigkeit von der Tatsache ergeben, ob die Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft ganz oder teilweise auf die Gemeinde übertragen sind. Bei Jagdgenossenschaften, bei denen die jeweilige Kommune die geschäftsführende Funktion besitzt, können die der Kommune übermittelten Geobasisinformationen ohne Berechnung gesonderter Kosten verwendet werden. Eine Zahlung ist nur dann erforderlich, wenn eine erneute Datenübermittlung durch die Vermessungs- und Katasterverwaltung erfolgen soll. In diesen Fällen beträgt das Entgelt pro Jahr für die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 100,00 t und für die Digitalen Orthophotos (DOP) 30,00 t. Jagdgenossenschaften, bei denen die Gemeinde nicht die Verwaltungsgeschäfte führt, erhalten die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und die DOP zu einem ermäßigten Entgelt von 30,00 t pro km2 bejagbare Fläche. Es ist jedoch ein Mindestentgelt von 130,00 t für die Datenbereitstellung zu zahlen. Die Gemeinden können die Geobasisinformationen der Vermessungsund Katasterverwaltung kostenfrei an die Jagdgenossenschaften abgeben, sofern sie die Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaften führen.

BR 074/07/12 DS/765-22

Jagdgenossen-schaft; Übertragung der Verwaltungs-geschäfte

Die Jagdgenossenschaft kann gemäß § 11 Abs. 7 LJG die Verwaltung ihrer Angelegenheiten mit Ausnahme des Erlasses oder der Änderung der Satzung aufgrund eines Beschlusses der Versammlung ihrer Mitglieder durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Gemeinde, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat, übertragen. Rechtlich handelt es sich um die auftragsweise Wahrnehmung von Verwaltungsgeschäften. Unter „Gemeinde“ im Sinne von § 11 Abs. 7 LJG ist die Ortsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde, die große kreisangehörige Stadt sowie die kreisfreie Stadt zu verstehen, nicht aber die Verbandgemeinde. Allerdings zählen zu den Verwaltungsgeschäften der Ortsgemeinde, die nach § 68 Abs. 1 GemO von der Verbandgemeindeverwaltung geführt werden, auch solche, die der Ortsgemeinde von anderen Körperschaften aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Vereinbarung übertragen werden, also beispielsweise von der Jagdgenossenschaft. Vor dem Abschluss einer Vereinbarung zur Übernahme solcher Aufgaben soll die Verbands-gemeindeverwaltung beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf die Regelung der Kostenerstattung (Nr. 3.1 der VV zu § 68 GemO).
Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Jagdgenossenschaft und Gemeinde unterliegt, in dem von § 11 Abs. 7 LJG gesetzten Rahmen, der freien Vereinbarung. Insoweit kann durchaus die Situation eintreten, dass die Übertragung der Verwaltungsgeschäfte nicht zustande kommt, weil zwischen den Beteiligten keine Einigung über den Umfang und die Konditionen erzielt wird. Im Übrigen ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine getroffene Vereinbarung unter Wahrung bestimmter Fristen zu kündigen.

BR 075/07/12 DS/765-22

Lärm, Privilegierung kommunaler Einrichtungen

Der DStGB hat gefordert, kommunale Einrichtungen lärmschutzrechtlich zu privilegieren. Zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements gehöre die Durchführung von Volksfesten und anderen Traditionsveranstaltungen, der Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Bürgerhäusern mit sozialem und kulturellem Veranstaltungsprogramm sowie die Bereitstellung von Freizeit- und Sportanlagen wie etwa Bolzplätze und Skaterbahnen. Die wichtigen öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft könnten nur dann angemessen erfüllt werden, wenn die hierzu erforderliche Infrastruktur nicht aus den Ortszentren ausgelagert werden muss. Auch dürften keine unverhältnismäßigen baulichen oder organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung von Geräuschemissionen verlangt werden. So würde eine Erhöhung der Vorgabe für seltene Ereignisse gemäß der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie von 10 auf 15 Tage oder Nächte vielen Bürgerhäusern die Aufrechterhaltung ihres Veranstaltungsprogramms ermöglichen. Bei vielen Sportanlagen könnte durch Vermeidung eines unverhältnismäßigen Personalaufwands die Stilllegung abgewendet werden, wenn die maßgeblichen Ruhezeiten entsprechend angepasst würden, zumal ein sozialer Bonus für Sportanlagen grundsätzlich anerkannt ist. Generell wäre es zu begrüßen, wenn die maßgeblichen Richtwerte im Hinblick auf kommunale Einrichtungen, die dem Allgemeinwohl dienen, erhöht würden.

BR 076/07/12 HF/671-30

Kulturelles Engagement der Kommunen

Die Kommunen haben sich auch in den letzten Jahren weiterhin in erheblichem Maße für die Kulturförderung eingesetzt. So weisen die Zahlen des Kulturfinanzberichtes 2010 des Statistischen Bundesamtes ein stetig steigendes Engagement der Kommunen aus. Insgesamt stellte die öffentliche Hand 2007 8,5 Mrd. € für Kultur zur Verfügung. Im Vergleich zum Vorjahr war dies ein Anstieg von 4,9% (2006: 8,1 Mrd. €), gegenüber 1995 eine Steigerung von 13,3% (1995: 7,5 Mrd. €). In den Jahren 2008 und 2009 beliefen sich die Kulturausgaben nach vorläufigen Berechnungen auf 8,7 Mrd. € bzw. auf 9,2 Mrd. €. Für das Jahr 2010 werden gemäß der Haushaltsplanungen Kulturausgaben in Höhe von 9,6 Mrd. € veranschlagt. Wie in den Jahren zuvor wurden die Kulturausgaben 2007 überwiegend von Ländern und Gemeinden bestritten (43% bzw. 44,44%). Die Länder (einschließlich Stadtstaaten) stellten ein Budget von 3,6 Mrd. € und die Gemeinden von 3,8 Mrd. € zur Verfügung. In geringerem Maße beteiligte sich der Bund an der Kulturfinanzierung; er stellte weitere 1,1 Mrd. € (12,6%) für Kulturausgaben bereit. Die Kulturfinanzierung weist damit einen der Finanzierung anderer kommunaler Aufgabenbereiche gegenläufigen Trend auf.

BR 077/07/12 GT/360-00