BlitzReport März 2012

BlitzReport März 2012 © GStB

VGH-Urteil; LFAG nicht mit der Landesverfassung vereinbar; Pflicht zur Neuregelung bis Ende 2013

 

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) hat mit Urteil vom 14.02.2012 festgestellt, dass das Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der Fassung von 2007 bezogen auf die Festsetzung der Finanzausgleichsmasse sowie der Schlüsselzuweisungen für die Jahre 2007 und alle Folgejahre unvereinbar  mit der Landesverfassung ist (hier: Art. 49 Abs. 6 - Sicherung der kommunalen Finanzausstattung). Hintergrund der Entscheidung war eine entsprechende Klage des Landkreises Neuwied gegen das Land, die das OVG dem VGH vorgelegt hatte.

Die zentralen Feststellungen des VGH sind: Zum einen sei der kommunale Finanzausgleich angesichts der „finanziellen Schieflage“ der Kommunen aufgrund der hohen Soziallasten zu gering ausgestattet. Zum anderen gebe es wegen der Soziallasten ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zu Lasten der Landkreise bzw. kreisfreien Städte; auf Kreisebene könne dieses Ungleichgewicht nicht alleine über die Kreisumlage ausgeglichen werden.

Den Gesetzgeber verpflichtet der VGH, bis spätestens zum 01.01.2014 eine verfassungskonforme Neuregelung für das LFAG zu treffen. Die kommunale Finanzkrise erfordere, so der VGH, „von Verfassungs wegen ein entschlossenes und zeitnahes Zusammenwirken aller Ebenen.“ Dazu habe das Land einen „spürbaren Beitrag“ zu leisten und eine „effektive und deutliche“ Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung herbeizuführen. Zugleich müssten auch die Kommunen ihre „Kräfte größtmöglich anspannen“, d. h. ihre Einnahmequellen ausschöpfen und Einsparpotenziale verwirklichen.


Weitere Info: Themen > Finanzen & Kommunale Doppik


BR 025/03/12 TR/967-00


Rechnungshof; Landesforsten; Leistungen für kommunale Waldbesitzer

 

Der Rechnungshof setzt sich in seinem Jahresbericht 2012 (LT-Drs. 16/850) kritisch mit den kostenfreien und nicht kostendeckenden Leistungen des Landesbetriebs Landesforsten für die kommunalen und privaten Waldbesitzer auseinander. Hierzu zählen im Kommunalwald insbesondere die kostenfreie Aufstellung der mittelfristigen Betriebspläne (Forsteinrichtungswerke) gemäß § 7 Abs. 3 LWaldG sowie die kostenfreie Verwertung von Holz und sonstigen Walderzeugnissen gemäß § 27 Abs. 3 und 5 LWaldG.

Nach den Feststellungen des Rechnungshofs entstanden durch die kostenfreien und nicht kostendeckenden Leistungen für kommunale und private Waldbesitzer in den Jahren 2007 bis 2010 Kosten von mehr als 34 Mio. €, die vom Land gedeckt wurden. Angesichts der angespannten Haushaltslage des Landes sollte nach Auffassung des Rechnungshofes geprüft werden, ob diese Leistungen im bisherigen Umfang noch finanzierbar sind. Unabhängig hiervon könnte die Transparenz erhöht werden, wenn die mit der Erfüllung von Leistungsaufträgen verbundenen Kosten im Haushaltsplan dargestellt und im Budgetbericht der Landesregierung sowie in der Haushaltsrechnung ausgewiesen würden.


Weitere Info: www.rechnungshof-rlp.de


BR 026/03/12 DS/866-00


Gemeindewald; Neuregelung der Revierdienstkosten

 

Der Staatssekretär im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 16.02.2012 an den GStB die Notwendigkeit begründet, die Abrechnung der Revierdienstkosten neu zu regeln. Ausgeführt wird u. a.: „Das derzeit geltende Abrechnungsmodell bildet diese unterschiedliche Ausgestaltung des Revierdienstes in den Forstämtern nicht mehr hinreichend ab. Nicht zuletzt durch das Abrechnungsverfahren bedingt, vergrößert sich die Differenz zwischen den Kosten für den staatlichen und den kommunalen Revierdienst, was zu einer einseitigen Lenkungswirkung führt. Grundsätzlich sind jedoch staatlicher und kommunaler Revierdienst gleich zu stellen. Die Kommunen dürfen in ihrer Wahlfreiheit nicht durch einseitige Lenkungsmaßnahmen eingeschränkt werden.

Der Rahmen für die Abrechnung der Revierdienstkosten soll zukünftig weiter gespannt werden. Ziel ist ein Abrechnungsmodell, das flexible Organisationsstrukturen zulässt und zugleich einfach und nachvollziehbar ist.
Die angestrebte Neuregelung soll dazu beitragen, dass Eigenverantwortung und Handlungskompetenz der Gemeinschaftsforstämter gestärkt werden und die Organisation des Revierdienstes innerhalb der Grenzen des Forstamtes auf die örtlichen Verhältnisse und Bedarfslagen noch besser zugeschnitten werden kann. Für die Gemeinden ergibt sich hieraus auch bei staatlichem Revierdienst ein erweiterter Gestaltungsspielraum.“


BR 027/03/12 DS/866-00


Kindertagesstätten; Beteiligung von Kommunen an den Kosten freier Träger

 

Die Kommunalen Spitzenverbände haben das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob und inwieweit Kommunen sich bei unausgeglichener Haushaltssituation an den Personal-, Sach- und Investitionskosten freier Träger von Kindertagesstätten beteiligen dürfen. Nach Auffassung des Ministeriums bestehen rechtliche Bedenken gegen freiwillige Zuwendungen grundsätzlich dann, wenn die Kommune ihren Haushalt nicht ausgleichen kann. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Verstoß gegen das Ausgleichsgebot gemäß § 93 Abs. 4 GemO per saldo ohne die freiwillige Zuwendung größer ausfallen würde als mit ihr.

Eine solche Fallgestaltung kommt insbesondere in Betracht, wenn der freie Träger eines Kindergartens seine Trägerschaft ohne die zusätzliche Unterstützung aufgeben würde und die Gemeinde - soweit sich kein anderer freier Träger findet - die Trägerschaft nach § 10 Abs. 2 S. 1 KitaG selbst übernehmen müsste. Die Folge wäre, dass sie nun sämtliche Trägerkosten zu schultern hätte.


BR 028/03/12 GF/461-10


Kinderlärm; Seilbahn auf Spielplatz

 

Das VG Trier hat mit Urteil vom 25.01.2012, Az.: 5 K 1125/11.TR, eine auf Entfernung einer Seilbahn auf einem Spielplatz gerichtete Klage abgewiesen. Seit Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG (vgl. BR 072/06/11) seien die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen als in der Regel stets zumutbar eingestuft. Immissionsgrenz- und -richtwerte dürften nicht mehr herangezogen werden. Die neue Rechtslage führe dazu, dass die von der Benutzung der Seilbahn ausgehenden Geräuscheinwirkungen (sowohl die der spielenden Kinder als auch die des Spielgerätes an sich) als zumutbare und damit als zu duldende Beeinträchtigungen zu qualifizieren seien, weshalb es der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die tatsächliche Lärmbelästigung vor Ort nicht bedürfe. Die tatsächliche Lärmbelästigung könne nach der neuen Gesetzeslage nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Rolle spielen, wenn beispielsweise sensible Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zur unmittelbaren Nachbarschaft des Spielplatzes zählten.


BR 029/03/12 HF/671-01


Verkehrssicherungs-pflicht des Waldeigentümers; Ausweisung von Wanderwegen

 

Auf Anfrage des GStB hat die GVV-Kommunalversicherung mit Schreiben vom 24.01.2012 zur Frage der Verkehrssicherungspflicht an ausgewiesenen Wanderwegen wie folgt Stellung genommen:

„Im Einklang mit der bisher vorherrschenden Rechtsprechung meinen wir, dass auch der Nutzer von ausgewiesenen Fernwanderwegen oder Klettersteigen mit typischen Waldgefahren rechnen muss und durch Ausweisung eines Wanderweges grundsätzlich keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten bezüglich der typischen Waldgefahren entstehen. Dies bedeutet im Hinblick auf die Baumkontrolle, dass die im Zuge der forstlichen Bewirtschaftung des Waldes erfolgenden Kontrollen ausreichend sind und nicht Kontrollintervalle eingeführt werden müssen, wie sie zum Beispiel für Straßenbäume durch die Rechtsprechung festgeschrieben worden sind.

Auch für die Beschaffenheit der Oberfläche der Wege gilt, dass der Nutzer mit typischen Gefahren rechnen muss. Im Zuge der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung soll gleichwohl eine Kontrolle auch des Wegezustandes erfolgen.

Für atypische Gefahren auf Wanderwegen, zum Beispiel durch Aufstellen von Kunstwerken, Ruhebänken, Schutzhütten oder auch Steighilfen und Absturzsicherungen gilt allerdings, dass diese regelmäßig überprüft und instand gesetzt werden müssen.

Nach besonderen Wetterereignissen oder vor Beginn der Wandersaison kann sich ferner eine Überprüfung hoch frequentierter Wanderwege empfehlen. Dies aber auch vor allem aus touristischen Gesichtspunkten.“


BR 030/03/12 DS/866-00


Bleifreie Jagdmunition; Regiejagd des Landes

 

Die Verwendung von bleihaltiger Jagdmunition wird seit geraumer Zeit wegen der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Blei im Wildbret und der Problematik einer Anreicherung in der Nahrungskette kritisch diskutiert. Untersuchungsergebnisse zum Einsatz bleifreier Büchsenmunition liegen vor oder stehen kurz vor dem Abschluss. Zwischenergebnisse zeigen, dass sowohl das Abprallverhalten als auch die tierschutzgerechte Tötungswirkung in erster Linie von der Geschosskonstruktion abhängig sind. Bleifreie Jagdbüchsengeschosse weisen gegenüber bleihaltigen diesbezüglich keine signifikanten Unterschiede auf.

Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten mit Schreiben vom 25.01.2012 angekündigt, dass spätestens zum 01.07.2012 in der staatlichen Regiejagd eine Umstellung auf bleifreie Büchsenmunition stattfinden wird. Die Regelung soll für den gesamten Bereich der Regiejagd des Landes gelten, also auch bei der Erteilung von Jagderlaubnisscheinen, der Vergabe von Pirschbezirken, der Neuverpachtung von Jagdbezirken, der Verlängerung bestehender Jagdpachtverträge sowie bei der Teilnahme an Gesellschaftsjagden.


BR 031/03/12 DS/765-00


Privatwaldbetreuung; Amtspflichtverletzung; Schadensersatz

 

Das LG Trier hat mit Urteil vom 14.02.2012, Az.: 11 O 166/08, entschieden, dass ein Privatwaldbesitzer vom beklagten Land wegen der „übermäßigen“ Durchforstung seiner Waldparzelle und der hierdurch verursachten Windwurfschäden Schadensersatz verlangen kann. Der hoheitlich handelnde Privatwaldbetreuungsbeamte habe bei den zur Vorbereitung der maschinellen Durchforstungsmaßnahme auf der Waldparzelle getroffenen Anordnungen eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und hierdurch die Grundlage für die eingetretenen Vermögensschäden hinsichtlich des Privatwaldes gelegt. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen im Urteil des OLG Koblenz vom 28.07.2010, Az.: 1 U 46/09 (vgl. BR 123/11/10). Die Kammer sieht diese Ausführungen als überzeugend an und macht sie sich zu eigen.


BR 032/03/12 DS/866-00


Forstwirtschaft; Biodiversitätsstrategie; Entschließungen des Landtags

 

Der Landtag hat in Verbindung mit dem Landeshaushaltsgesetz 2012/2013 auf Antrag der Regierungsfraktionen den Entschließungen „Nachhaltigkeit in der Forstwirtschaft“ (LT-Drs. 16/943) und „Biodiversitätsstrategie konsequent umsetzen“ (LT-Drs. 16/932) mehrheitlich zugestimmt.

Der Landtag unterstützt die Initiativen der Landesregierung, den Staatswald naturnah durch die Umsetzung des Biotopholzkonzeptes und die Einführung einer Zertifizierung nach FSC zu bewirtschaften. Ferner unterstützt der Landtag die Landesregierung bei dem Vorhaben, innerhalb der Legislaturperiode eine geeignete Region für einen Nationalpark zu finden und die notwendigen Schritte auf den Weg zu bringen.

Der Landtag unterstützt die zeitnahe Erstellung und Umsetzung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete als Kernelemente eines aktiven Naturschutzes. Über ein entsprechendes Monitoring gilt es hier, mittelfristig das Erreichen der Ziele der Biodiversitätsstrategie zu überprüfen. Dabei sollen die Betroffenen und Verbände frühzeitig eingebunden werden. Der Landtag erwartet, dass die bestehenden Planungsinstrumente zu einer integrierten Naturschutzfachplanung weiterentwickelt werden.


BR 033/03/12 DS/866-00


Sinkende Schülerzahlen in Rheinland-Pfalz

 

Seitens der Landesregierung wird in Rheinland-Pfalz mit einem weiteren deutlichen Rückgang der Schülerzahlen gerechnet. So ergibt eine Modellberechnung für die Sekundarstufe I, dass für 2016 mit einem Rückgang gegenüber 2011 um 16,7 % auf 195.800 Schülerinnen und Schüler gerechnet wird, für das Jahr 2020 geht man von einem Rückgang gegenüber 2011 um 23,9 % auf 178.800 Schülerinnen und Schüler aus. Für die Schülerzahlen in der Primarstufe wird für 2016 ein Rückgang gegenüber 2011 um 9,7 % auf 127.300 Schülerinnen und Schüler angesetzt und für das Jahr 2020 ein Rückgang gegenüber 2011 um 10,8 % und somit auf 125.700 Schülerinnen und Schüler erwartet. Bei der dargestellten Entwicklung sind jedoch deutliche regionale Unterschiede feststellbar.

Insgesamt laufen 327 Grundschulen im Schuljahr 2011/12 einzügig, d. h., sie haben maximal 4 Klassen inkl. Kombiklassen. Insgesamt weisen 106 Grundschulen im Schuljahr 2011/12 Kombiklassen auf.


BR 034/03/12 GT/200-00