BlitzReport September 2012

BlitzReport September 2012 © GStB

 

Zulassungspflicht von Anhängern

 

Kommunale Anhänger für Zugmaschinen können nicht analog der Privilegierung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Zulassungspflicht freigestellt werden.
Der GStB hatte eine entsprechende Prüfung durch das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) veranlasst. Besonders in ländlichen und landwirtschaftlich geprägten Gemeinden kommt es vor, dass von den Gemeinden Zugmaschinen mit Anhängern eingesetzt werden. Einsatzzwecke sind oftmals landschaftspflegerische Maßnahmen oder forstwirtschaftliche Zwecke. Teilweise verfügen derartige Anhänger nicht über eine eigene Zulassung, insbesondere dann, wenn es sich um Spezialanhänger handelt oder um vergleichsweise alte Anhänger.
Das BMVBS informiert nun darüber, dass der Bund-Länder-Fachausschuss Fahrzeugzulassung (BLFA-Fz) den Vorschlag erörtert hat. Im Ergebnis hat es der BLFA-Fz abgelehnt, die Privilegierung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge auf Anhänger im kommunalen Bereich auszudehnen. Als Grund wurde angegeben, dass Kommunen eben keine landwirtschaftlichen Betriebe sind oder solche unterhalten, auch wenn entsprechende Fahrzeuge zu ähnlichen oder gar gleichen Zwecken eingesetzt werden. Städte und Gemeinden, welche Anhänger ohne Zulassung verwenden, sollten daher eine entsprechende Zulassung vornehmen.


BR 089/09/12 RB/162-00


Abbau öffentlicher Telefonzellen

Gemäß einer Übereinkunft zwischen der Deutschen Telekom AG, der Bundesnetzagentur und den kommunalen Spitzenverbänden darf die Telekom AG wenig frequentierte und damit unwirtschaftliche öffentliche Telefonstellen abbauen, sofern die gemeindliche Gebietskörperschaft, auf deren Gebiet die Anlage steht, dem Abbau ausdrücklich zustimmt. Dessen ungeachtet hat sich bei den kommunalen Spitzenverbänden in jüngerer Vergangenheit der Eindruck ergeben, dass in einigen Fällen Städte und Gemeinden über keinen kompletten Informationshintergrund zur Beurteilung von Abbauersuchen der Telekom AG verfügen. Die seitens der Telekom AG im Zuge der Abbauersuchen erteilten Auskünfte konnten missverstanden und zuweilen im Sinne einer kommunalen Zustimmungspflicht fehlinterpretiert werden. Aus diesem Grunde hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände das Rechte- und Pflichtenverhältnis im Zuge des konsensualen Abbaus öffentlicher Fernsprecher in einer Informationsschrift zusammengefasst.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0159/2012


BR 090/09/12 RB/773-43


Bestattungsgesetz; Kinderarbeit


Dem GStB wurde auf Nachfrage beim Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie bestätigt, dass für das Frühjahr 2013 eine Änderung des Bestattungsgesetzes geplant ist. Danach soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die es den Gemeinden erlaubt, Friedhofssatzungen zu erlassen, in denen die Nutzung von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit ausgeschlossen ist. Im Jahr 2008 hatte das OVG Koblenz den Kommunen die Kompetenz abgesprochen, das Aufstellen von Grabsteinen aus Kinderarbeit in ihren Friedhofssatzungen zu verbieten.


BR 091/09/12 CR/730-00


NATURA 2000; Umsetzung im Wald; Stellungnahme des Umweltministeriums


Die Umsetzung von NATURA 2000 im Wald birgt die Gefahr, dass die ordnungsgemäße Forstwirtschaft relevante Einschränkungen erfährt und gleichzeitig keine Ausgleichszahlungen zur Verfügung gestellt werden (vgl. BR 069/07/12). Auf Initiative des GStB hat der Staatssekretär im Umweltministerium mit Schreiben vom 26.07.2012 zu der Thematik Stellung genommen. Erfreulicherweise schließt sich das Ministerium den kommunalen Forderungen nach „schlanken Managementplänen“ sowie nach einem koordinierten Planungsprozess für den jeweiligen Lebensraumtyp innerhalb des gesamten NATURA 2000 – Gebiets an. Hinsichtlich verlässlicher und auskömmlicher finanzieller Rahmenbedingungen bleiben die Ausführungen hingegen unbestimmt. Insbesondere scheint seitens des Landes keine Bereitschaft zu bestehen, Landesmittel zur Verfügung zu stellen.
Nach Auffassung des GStB sind naturschutzbedingte Leistungen, welche die Kommunen über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus erbringen, mit Ausgleichszahlungen zu verknüpfen. Gerade kleine ländliche Gemeinden sind zwingend auf eine derartige Honorierung angewiesen.


BR 092/09/12 DS/866-00


Eigenjagdbezirk; Voraussetzungen; Golfplatz

Bei der Bildung eines Eigenjagdbezirks kommt es nach § 9 Abs. 1 LJG, im Unterschied zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk, auf die land-, forstoder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit der betreffenden Grundflächen an. Die Vorschrift stellt somit nicht auf die gegenwärtige Nutzung ab, sondern auf die Möglichkeit der Nutzung. Eine nur vorübergehende anderweitige Nutzung (z. B. Abbau von Bodenschätzen wie Kies, Bims, Ton) beeinträchtigt diese Möglichkeit der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nicht. Bei der Mindestflächenberechnung eines Eigenjagdbezirks kommen Grundflächen nur dann nicht in Betracht, wenn ihre Nutzbarkeit im dargestellten Sinne zu verneinen ist und eine dauerhaft anderweitige Nutzung vorliegt.
Ohne Bedeutung ist, ob die Flächen befriedete Bezirke im Sinne von § 8 LJG sind. Die jagdliche Nutzbarkeit spielt vorliegend keine Rolle (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.11.1987, Az.: 5 U 327/86). Bei der Berechnung der gesetzlichen Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks zählen befriedete Bezirke mit, es sei denn, sie sind nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbar.
Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 29.07.2011, Az.: 4 LA 138/10, festgestellt, dass es sich bei der Nutzung einer 20 Hektar großen Fläche als Golfplatz nicht um eine lediglich vorübergehende anderweitige Nutzung handelt. Für die Fläche des Golfplatzes war ein Erbbaurecht über 50 Jahre bestellt worden, mit einer Verlängerungsmöglichkeit für weitere 40 Jahre. Der Golfplatzbetreiber wollte ferner ein Clubhaus errichten. Im konkreten Einzelfall ist das OVG Lüneburg zu dem Ergebnis gelangt, dass die erforderliche Mindestgröße von 75 Hektar daher nicht erreicht wird.


BR 093/09/12 DS/765-00


Besonderes Gebührenverzeichnis der Fischereiverwaltung


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 01.08.2012 den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vorgelegt. Der Verordnungsentwurf dient der Anpassung der Gebühren sowie der Anpassung der Fischereiabgabe im Hinblick auf die Gewährleistung des Kostendeckungsprinzips. Beabsichtigt ist unter anderem, dass die Gebühr für den Jahresfischereischein von 4,00 € auf 5,00 € steigt sowie für den Fünfjahresfischereischein von 15,00 € auf 16,00 €. Bei der Erteilung des Fischereischeines ist mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe zu erheben. Diese soll für den Jahresfischereischein von 5,00 € auf 7,00 € sowie für den Fünfjahresfischereischein von 20,00 € auf 22,00 € steigen.
Ferner regelt der Verordnungsentwurf die Erhebung der Gebühren für das Besucher- und Informationszentrum „Mosellum-Erlebniswelt-Fischpass Koblenz“. Der neu aufgenommene Gebührenrahmen orientiert sich an den für staatliche Museen in Rheinland-Pfalz üblichen Bedingungen.


BR 094/09/12 DS/766-00


Digitalfunk; Beschaffung und Betrieb der digitalen Endgeräte mit ATEXZulassung


Zu Beginn des Monats Juni 2012 wurde der Firma Selectric Nachrichtensysteme der Zuschlag zur Lieferung der digitalen Endgeräte mit ATEXZulassung (explosionsgeschützte Geräte) in Rheinland-Pfalz erteilt. Die Gemeinden können über das bestehende Einkaufsportal der Firma Selectric ihre Geräte und das Zubehör selbst bestellen.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0137/2012


BR 095/09/12 AS/123-00


Mediation; Angebot des GStB


Am 26. 07. 2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Mediationsgesetz, BGBl. S. 1577) in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates vom 20.05.2008 in deutsches Recht um. Die beim GStB tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Frau Christine Reis, Frau Annette Strobel und Herr Ralf Bitterwolf-de Boer bieten auf dieser Grundlage als zertifizierte Mediatoren Mediationsverfahren an.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0160/2012


BR 096/09/12 CR/055-52


Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt; Strafrechts-

änderungsgesetz; Hinweise für die Forstämter


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 19.11.2008 die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt beschlossen. Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht unter Strafe zu stellen.
Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sind verschiedene Gesetzesänderungen im deutschen Recht erforderlich, insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie im Bundesjagdgesetz (BJG). Am 14.12.2011 trat das 45. Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der o. g. Richtlinie in Kraft; gleichwohl traten aufgrund der Abweichungsrechte der Bundesländer die Änderungen des BNatSchG und des BJG erst zum 13.06.2012 in Kraft.
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 01.08.2012 an die Forstämter die Auswirkungen auf die Forstwirtschaft dargestellt. Insbesondere die Änderung der Strafvorschriften in den §§ 71 und 71a BNatSchG sind für die Forstwirtschaft kritisch zu bewerten, da der Strafrahmen für die neu ins Naturschutzrecht aufgenommenen Tatbestände mit Blick auf die besonderen Bedingungen land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung gravierend erscheint.


BR 097/09/12 DS/866-00


Konzessionsverträge; Netzbeteiligung


Das VG Oldenburg hat mit mehreren Beschlüssen vom 17.07. und 18.07.2012 den Eilanträgen von Kommunen im Landkreis Leer entsprochen, die sich gegen die kommunalaufsichtliche Beanstandung der Neuvergabe ihrer Konzessionsverträge richteten. Die Kommunen beabsichtigen, Ende des Jahres 2012 Konzessionen auf eine im Kreisgebiet gegründete Netzgesellschaft neu zu vergeben. Ein noch nicht feststehender strategischer Partner soll eingebunden werden. Der Landkreis sah neben kommunalrechtlichen Vorschriften auch energie- und kartellrechtliche Gesetze als verletzt an. Das VG stellte hingegen klar, dass den Kommunen bei der Festlegung der Auswahlkriterien und der Bewertung der Angebote ein weiter Gestaltungs-, Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zusteht, der auch die Entscheidung für ein sog. Beteiligungsmodell umfasst. Dieser sei sowohl kommunalaufsichtsrechtlich als auch gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und nach vorläufiger Bewertung durch das Gericht nicht überschritten.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0168/2012


BR 098/09/12 GF/810-00


Gewerberegister-einträge; Branchenverzeichnis im Internet; Entgeltklausel


Der BGH hat mit Urteil vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11, entschieden, dass eine Entgeltklausel für eine Leistung, die in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten wird, nicht Vertragsbestandteil wird, wenn diese so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird. Die Entscheidung des BGH wird die Betrugsversuche mit sehr unauffälligen scheinbar kostenlosen Grundeinträgen in Gewerbe- oder Adressregister erschweren.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0183/2012


BR 099/09/12 AS/055-40


Jugendforum Rheinland-Pfalz

Die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz führt in Kooperation mit der Bertelsmann Stiftung in diesem Jahr unter dem Titel „Jugendforum RLP“ einen breit angelegten, landesweiten Beteiligungsprozess mit jungen Menschen zu aktuellen Zukunftsthemen unserer Gesellschaft durch. Das Konzept wurde gemeinsam mit zentralen Akteuren aus Bildung, Jugendarbeit und Jugendbeteiligung in Rheinland-Pfalz entwickelt. Es besteht im Kern aus einer Verknüpfung von Beteiligungsinstrumenten in Online- und Offlineformaten und bietet die Möglichkeit, die realen Chancen der neuen Medien und sozialen Netzwerke für Partizipationsprozesse auszuloten.

Weitere Info: facebook.com/jugendforum.rlp und jugendforum.rlp

BR 100/09/12 GF/450-00

„Aktion zusammen wachsen”; Aktionstag am 09. September 2012

Am 26.09.2012 können sich bei dem dritten bundesweiten Aktionstag der „Aktion zusammen wachsen” Bildungspatenschaften präsentieren. Mentoring- und Patenschaftsprojekte sind wichtige Partner für Bildungseinrichtungen und Eltern, um Kinder und Jugendliche auf ihrem Weg zu Bildung und beruflichem Erfolg individuell zu fördern und die Integration junger Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in Deutschland zu stärken.

Weitere Info: www.aktion-zusammen-wachsen.de

BR 101/09/12 HF/460-00