BlitzReport Januar 2013

BlitzReport Januar 2013 © GStB

Europawahl 2014;

Terminüberlegungen

 

Das Europäische Parlament (EP) hat sich in einer Entschließung am 22.11.2012 dafür ausgesprochen, die Wahlen zum Europaparlament von Juni auf Mai 2014 vorzuziehen. Die Abgeordneten schlagen die Zeiträume 15. bis 18.05. oder 22. bis 25.05.2014 vor, um dem Parlament Zeit für die Vorbereitung der Wahl des Kommissionspräsidenten im Juli 2014 zu geben. Die Europawahl würde danach am 18. oder 25.05.2014 stattfinden. Hierbei handelt es sich „lediglich“ um eine Forderung in der Form einer Entschließung des EP. Meinungsäußerungen von Seiten der Kommission oder des Rates hierzu sind bislang nicht bekannt.


BR 001/01/13 HB 052-11:2014


Jagdgenossenschaft; Ankauf bejagbarer Grundflächen


Nach den jagdrechtlichen Vorschriften ist es Aufgabe der Jagdgenossenschaft, das Jagdrecht im Interesse der Mitglieder wahrzunehmen sowie für den Ersatz des den Mitgliedern entstehenden Wildschadens zu sorgen. In jüngerer Zeit steht in Einzelfällen auch der Ankauf von Grundstücken durch die Jagdgenossenschaft zur Diskussion.

Die obere Jagdbehörde hat in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung vertreten, dass Grundstücksankäufe nicht zu den Aufgaben einer Jagdgenossenschaft gehören. Grundstücksgeschäfte stehen dem Sinn und Zweck einer Jagdgenossenschaft entgegen. Hätte der Gesetz- und Verordnungsgeber dies als Aufgabe einer Jagdgenossenschaft angesehen, hätte er hierfür die entsprechenden Rechtsgrundlagen geschaffen. Im Übrigen könnte der Ankauf von zusammenhängenden Grundflächen mit einer land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar durch die Jagdgenossenschaft selbst dazu führen, dass kraft Gesetzes ein Eigenjagdbezirk entstehen würde. 


BR 002/01/13 DS/765-22


Jagdgenossenschaft; Angliederung; Flughafen Hahn


Eine Jagdgenossenschaft kann nicht verlangen, dass ihrem unmittelbar an den Flughafen Hahn angrenzenden Jagdbezirk weitere, im Eigentum der Flughafenbetreiberin stehende Grundstücke angegliedert werden. Dies hat das VG Koblenz mit Urteil vom 25.10.2012, Az.: 6 K 338/12, entschieden.

Nach § 7 LJG setzt die Abrundung von Jagdbezirken durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen voraus, dass dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall nach Auffassung des VG Koblenz. Eine Abrundung erfolgt grundsätzlich nicht zu Gunsten einzelner Beteiligter, sondern allein aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Jagdpflege und Jagdausübung. Die Jagdgenossenschaft hatte u.a. geltend gemacht, dass ihr Jagdbezirk ohne die Angliederung an Attraktivität und Wert verliert. Ferner bilden die Teilfläche außerhalb des Sicherheitszaunes und das Flughafengelände innerhalb des Sicherheitszaunes einen Eigenjagdbezirk im Sinne des LJG. Hieran ändert nach Auffassung des Gerichts der Sicherheitszaun nichts. Abgesehen davon, dass dieser den allein vorausgesetzten Flächenzusammenhang nicht unterbreche, berücksichtige das LJG auch trennende natürliche und künstliche Hindernisse  (Wasserläufe, Wege und Eisenbahnkörper) grundsätzlich nicht.


BR 003/01/13 DS/765-22


Jagdnutzungsanweisung; Landesbetrieb Landesforsten


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die „Grundsatzanweisung zur Jagdnutzung der vom Landesbetrieb Landesforsten verwalteten staatlichen Liegenschaften (Jagdnutzungsanweisung - JANA)“ neu gefasst. Die JANA tritt am 01. 04. 2013 in Kraft.

In den staatlichen Eigenjagdbezirken nimmt Landesforsten das Jagdrecht selbst durch eigenes Personal (nicht verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke) oder durch Verpachtung (verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke) wahr. Bei erheblicher Gefährdung oder anhaltender Gefährdung des waldbaulichen Betriebsziels ist die Verpachtung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Private Jäger werden an der Ausübung der Jagd in den nicht verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirken über die Vergabe von Jagderlaubnissen (Pirschbezirk, Jahresjagderlaubnis, Kurzzeitjagderlaubnis, Teilnahme an Gesellschaftsjagden) beteiligt. Auf die Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition wird in staatlichen Eigenjagdbezirken generell verzichtet.

Für landeseigene Forstflächen in gemeinschaftlichen Jagdbezirken verlangt das Forstamt jährlich die Auszahlung des anteiligen Reinertrags, es sei denn, dass dieser im Einzelfall jährlich weniger als 500 € beträgt und der Reinertrag der Jagdnutzung für Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen an Feld- und Waldwegen verwendet wird, deren Nutzung für Landesforsten von Vorteil ist. Auf den Auskehrungsanspruch wird auch verzichtet, wenn beim Vorhandensein einer kommunalen Beitragssatzung für Wirtschaftswege der danach zu zahlende Anteil von Landesforsten gleich oder höher ist als der anteilige Betrag, für den die Auszahlung verlangt werden kann. 


BR 004/01/13 DS/765-00


LFAG-Reform; Deckungslücke


Im Hinblick auf die Umsetzung des VGH-Urteils vom 14.02.2012 und die laufende LFAG-Reform ist eine der zentralen Fragen die nach der Höhe des „strukturellen Defizits“ in den kommunalen Finanzen. Gemeint sind damit die Fehlbeträge, die notwendig wären, um – zumindest in der Gesamtbetrachtung über alle Kommunen – den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich zu erreichen. Dabei müssen auch die Zinslasten für die bisher aufgelaufenen Schulden, insbesondere der Liquiditätskredite (Kassenkredite), berücksichtigt werden. Diese  Altschulden können nämlich nur dann erfolgreich abgebaut werden, wenn die noch anfallenden Zinslasten nicht durch neue Schulden finanziert werden müssen. Basierend auf einem vom Land NRW anerkannten Verfahren hat Prof. Dr. Junkernheinrich diese Lücke für die Gesamthaushalte aller kommunalen Ebenen in Rheinland-Pfalz auf rund 900 Mio. € jährlich beziffert. Diese Berechnung basiert auf einem mehrjährigen Mittel (2006 bis 2009) und auf noch kameralistischen Daten. In doppischer Sicht, insbesondere bei Einbezug der Abschreibungen (Ausgleich des Ergebnishaushalts gemäß GemO), kommt ein Gutachten von Prof. Deubel auf Werte von bis zu 1.300 Mio. € jährlich.


BR 005/01/13 TR/967-00


Kurbeitrag


Nach dem Urteil des VG Koblenz vom 08.11.2012, Az.:  6 K 643/12, kann eine Stadt von der Eigentümerin eines Hotels die Abführung einer Fremdenverkehrsabgabe B verlangen. Nach Auffassung des VG erfolgt die Berechtigung der Stadt, Kurbeiträge zu erheben, bereits aus der staatlichen Anerkennung dieses Stadtteils als Kur- und Erholungsort nach dem Kurortegesetz und sei damit zugleich auf diesen Teil des Stadtgebietes beschränkt. Auch sei die lediglich überschlägige Kalkulation des Beitragssatzes – 0,50 € pro Übernachtung – rechtlich nicht zu beanstanden. Einer vollständigen Kalkulation bedürfe es jedenfalls dann nicht, wenn keine volle Deckung der kurtaxefähigen Aufwendungen angestrebt werde. Auch sei die Klägerin verpflichtet, ihre Übernachtungsgäste zu melden, die Kurtaxe bei ihnen einzuziehen und diese dann bei der Stadt abzuliefern.


BR 006/01/13 GF/774-00


Fremdenverkehrsbeiträge; Campingplatz


Nach dem Urteil des VG Koblenz vom 22.11.2012, Az.: 6 K 343/12, muss eine Campingplatzbetreiberin Fremdenverkehrsbeiträge zahlen. Nach Auffassung des Gerichts  ist hierbei unerheblich, ob die Voraussetzungen der Anerkennung als Fremdenverkehrsgemeinde (noch) gegeben sind. Der von der Verwaltung zugrunde gelegte  Vorteilssatz von 100 % und der Reingewinnsatz von 20 % blieben ebenso wie die Beitragskalkulation an sich unbeanstandet.


BR 007/01/13 GF/774-03


Vergnügungssteuer; Mindeststeuer


Mit Urteil vom 22.11.2012, AZ: 6 K 612/12, hat das VG Koblenz zur Zulässigkeit der Festsetzung einer Mindeststeuer für Spielgeräte ohne oder mit geringem Einspielergebnisses Stellung genommen. Danach ist die Festsetzung gerechtfertigt, wenn die Mindestbesteuerung einen verfassungsrechtlich zulässigen Lenkungszweck verfolgt. Ein solcher liegt in der Bekämpfung der Spielsucht. Weiter wirkt sich die Höhe der Mindeststeuer von 60 € bei Automaten in Spielhallen bzw. 30 € in Gaststätten nicht erdrosselnd auf den Steuerschuldner aus.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0010/2013


BR 008/01/13 GF/963-40


Gefahrenabwehrverordnung; Normenkontrollantrag gegen „Schnapsverbot“


Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 06.12.2012, Az.: 7 C 10749/12, entschieden, dass der Normenkontrollantrag gegen die Gefahrenabwehrverordnung einer Stadt, durch welche das Mitführen und der Verzehr hochprozentiger alkoholischer Getränke auf der Hambacher Jakobskerwe außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und ‑flächen verboten wurde, unzulässig ist. Damit gab es keine Entscheidung in der Sache. Außerdem hat die Stadt mitgeteilt, dass zukünftig für dieses Fest keine vergleichbare Regelung erlassen wird. Damit  ist das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von ihm angegriffenen Verbotes nicht gegeben.


BR 009/01/13 CR/100-00


Alkoholverbotsverordnung; Partymeile


Mit Urteil vom 30.11.2012, Az.: 11 KN 187/12, hat das OVG Lüneburg einen Normenkontrollantrag gegen eine Alkoholverbotsverordnung, mit welcher der Alkoholkonsum in einem bestimmten Bereich begrenzt werden soll, abgelehnt. Das Gericht sah das Verbot als legitime Maßnahme zur Eindämmung einer entstandenen „Partymeile“ an. Die Behörde hatte das öffentliche Trinken von Alkohol in einem bestimmten Bereich am Wochenende in den Nachtstunden verboten. Das Gericht sah das Vorliegen einer sog. abstrakten Gefahr aufgrund der örtlichen Besonderheiten als gegeben an.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0003/2013


BR 010/01/13 CR/100-00


Neue Fördermöglichkeiten für den Radverkehr


In die „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative“ vom 17.10.2012 des Bundesumweltministeriums sind erstmals auch Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Mobilität aufgenommen worden. Gefördert werden:

  1. Umbaumaßnahmen des Straßenraumes zur Förderung des nicht motorisierten Verkehrs,
  2. Bessere Vernetzung von Carsharing mit anderen Verkehrsträgern, wie Fußverkehr, Radverkehr und ÖPNV – sog. Mobilitätsstationen – und
  3. Maßnahmen zur Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, Ergänzung vorhandener Wegenetze, Einrichtung hochwertiger Radabstellanlagen.

Der Zuschuss beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben und höchstens 250.000 €. Die Anträge müssen zwischen dem 01.01. und dem 31.03.2013 gestellt werden, allerdings ist für die Antragstellung lediglich eine Ideenskizze des Projekts vorzulegen, keine bereits genehmigungsfähige oder baureife Planung.


Weitere Info: www.kommunaler-klimaschutz.de


BR 011/01/13 RB/650-00


Umweltinformationen; Gesetzgebungsverfahren; Bauleitplanung

 


Ein Bundesministerium ist im Rahmen seiner gesetzesvorbereitenden Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 Satz 2 Buchst. a Umweltinformationsgesetz keine informationspflichtige Stelle. Nach Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 14.02.2012, s. BR 043/04/12) hat das BVerwG dies mit Urteil vom 02.08.2012 bestätigt. Die Möglichkeit, Gremien oder Einrichtungen, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln, nicht als Behörden anzusehen, darf jedoch nicht mehr angewandt werden, wenn das betreffende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. In Rheinland-Pfalz werden im Landesumweltinformationsgesetz (§ 2 Satz 2) auch die Kommunen, soweit sie Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen vorbereiten, entwerfen oder erlassen, von der Informationspflicht ausgenommen. Das betrifft nach der Begründung (LT-Drs. 14/4307) z. B. die Aufstellungsphase von Bebauungsplänen und gilt auch für Flächennutzungspläne als vorbereitende Teile von Bebauungsplänen, da diese zunehmend verbindliche Festsetzungen vor allem für den Außenbereich enthalten und die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Gleichsetzung mit dem Bebauungsplan annimmt. Die nach BauGB vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung bleibt hiervon unberührt, sodass die Transparenz während der Planungsphase für die Bürger gewährleistet ist.


BR 012/01/13 HF/670-01:LUIG


Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Hessen


Mit Gesetz vom 21.11.2012 wurden auch in Hessen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge eingeführt. Der Hessische Städte- und Gemeindebund sieht hierin einen gangbaren Lösungsweg, eine gerechte und kommunalpolitisch verträgliche Beitragserhebung zu erreichen. Neben Rheinland-Pfalz, das 1986 als erstes Bundesland dieses Beitragssystem eingeführt hat, gibt es wiederkehrende Straßenausbaubeiträge auch in Thüringen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und dem Saarland.


BR 013 /02/13 GT/653-31