BlitzReport März 2013

BlitzReport März 2013 © GStB

LFAG; Gesetzentwurf

 

Am 26.02.2013 hat der Ministerrat den Referentenentwurf zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) beschlossen. Danach ist vorgesehen, dass das Land zur Umsetzung der VGH-Entscheidung ab 2014 zusätzlich nur 50 Mio. € an Landesmitteln zur Verfügung stellt. Daneben soll der kommunale Finanzausgleich um 74 Mio. € aufgestockt werden, um bisher unmittelbare Finanzierungen des Landes in den Finanzausgleich zu integrieren. Dies betrifft die Landesprojekte „Hilfe nach Maß“ und „Budget für Arbeit“, die Finanzierung des Bezirksverbands sowie einen Ausgleich für den Verlust von Bußgeldern. Der gesamte übrige Aufwuchs des kommunalen Finanzausgleichs resultiert aus Zuwächsen, die bereits nach geltendem Recht für 2014 und die Folgejahre zu erwarten sind. Zur Finanzierung der Soziallasten werden die neuen finanzkraftunabhängigen Schlüsselzuweisungen C1 und C2 eingeführt. Ihr Volumen beträgt 2014 rund 190 Mio. €. Die Nivellierungssätze für Grund- und Gewerbesteuern sollen auf 300 (A), 365 (B) bzw. 365 (GewSt) angehoben werden.
Die gemeinsame Position der kommunalen Spitzenverbände ist, dass die vom Land zusätzlich vorgesehenen Landesmittel völlig unzureichend sind, um den Anforderungen des VGH-Urteils Genüge zu tun. Zudem kommt es in der Folge zu erheblichen Verwerfungen innerhalb der kommunalen Ebene aufgrund der Mittelumverteilung zugunsten der neuen Schlüsselzuweisung C.

BR 026/03/13 TR/967-00


Landesjagdverordnung; Entwurf einer Neufassung


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat Ende Februar 2013 den Entwurf einer Neufassung der Landesjagdverordnung vorgelegt und das Anhörungsverfahren eingeleitet. Durch Übernahme, Anpassung, Weiterentwicklung und Ergänzung werden die Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25.02.1981, die Landesverordnung über die Änderung der Jagdzeiten und über die Erklärung zum jagdbaren Tier vom 09.08.1993 sowie die Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot , Dam- und Muffelwild vom 07.04.1989 zu Bestandteilen der Landesjagdverordnung und damit entbehrlich. Die derzeitige Landesjagdverordnung vom 01.02.2011 wird gleichfalls in die Neufassung integriert und aufgehoben. Lediglich die Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 04.08.2005 bleibt unverändert bestehen.
Von besonderer Bedeutung für Gemeinden und Jagdgenossenschaften sind die neuen Teile „Jagdbezirke, Jagdgenossenschaften, Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke“, „Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemein-schaften“, „Abschussregelung“ und „Wild- und Jagdschaden“. Erfreulich ist, dass zahlreiche Anregungen, die der GStB im Vorfeld geäußert hatte, Eingang in den Entwurf gefunden haben.

BR 027/03/13 DS/765-00


Wildschadensersatz; Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht


Im Rahmen des Wildschadensersatzes gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Geschädigte gehalten ist, nach besten Kräften zur Minderung des Schadens beizutragen (§ 254 BGB). Das LG Trier hat mit Beschluss vom 03.04.2012, Az.: 1 S 247/11, festgestellt, dass in diesem Zusammenhang von einem Landwirt nicht verlangt wer-den kann, den wildschadensgefährdenden Anbau von Mais in Waldrandnähe zu unterlassen. Grundsätzlich bleibe es dem Landwirt überlassen, wie er seine Flächen nutze. Die Grenze bilde das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Ferner ist nach Auffassung des Gerichts ein Landwirt nicht von vornherein verpflichtet, Sichtstreifen zwischen Hauptfrucht und Waldrand sowie Bejagungsschneisen zur Verbesserung der Bejagungsmöglichkeiten anzulegen. Lehnt er dies jedoch ab, obwohl ihm vom Jagdausübungsberechtigten eine angemessene Entschädigung angeboten wird, ist ihm ein Anspruch auf Wildschadensersatz zu versagen.


BR 028/03/13 DS/765-33


Hochsitz; Verkehrssicherungs-pflicht des Jagdpächters


Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12.10.2011, Az.: 13 U 52/11, festgestellt, dass der Besitzer eines Hochsitzes dessen Standsicherheit im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht durch regelmäßige Kontrolle und Wartung sicherstellen muss. An die Überprüfung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie setzt ein hohes Maß an Sachkunde beim Kontrollierenden voraus.
Im strittigen Sachverhalt hatte ein Jagdgast durch den Einsturz eines Hochsitzes einen schweren Unfall erlitten. Nach dem Urteil des OLG Hamm steht ihm ein Anspruch auf Schadenersatz aus § 836 Abs. 1 BGB gegen den Jagdpächter zu. Der berechtigte Nutzer eines Hochsitzes darf erwarten, dass durch dessen Wartung gewährleistet wird, dass keine akute Einsturzgefahr besteht. Eine Sicht- und Rüttelprüfung seitens des Jagdpächters wird nicht für ausreichend erachtet. Das der Witterung ausgesetzte Holz muss mit einem Hammer oder Messer geprüft werden. Nur dann ist gewährleistet, dass im Zuge regelmäßiger Kontrollen morsche Holzteile zuverlässig als solche erkannt werden. Die Unfallverhütungsvorschriften Jagd sehen lediglich vor, dass Hochsitze vor jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal jährlich, geprüft werden müssen. Sie machen allerdings keine Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Überprüfung und schaffen insofern auch keinen Vertrauenstatbestand, dass bestimmte Maßnahmen ausreichend sind.

BR 029/03/13 DS/765-00


Wildschweinplage; Jagdbehörde; Anordnung der Bejagung


Eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/1920) hat die stark angestiegene Schwarzwildpopulation, die negativen Folgewirkungen sowie die rechtlichen Möglichkeiten, die § 38 LJG bietet, zum Gegenstand. In der Beantwortung hebt die Landesregierung auf die Verantwortung der vor Ort zuständigen Akteure ab. Erstmalig im Bundesgebiet sei das Schwarzwild in die gesetzliche Abschussregelung einbezogen worden, d. h. die Abschussvereinbarungen sollen auch Regelungen über den Abschuss von Schwarzwild enthalten. Denkbare Maßnahmen vor Ort seien ferner das Anbringen von Schutzvorrichtungen, die Anlage von Bejagungsschneisen in landwirtschaftlichen Produktionsflächen, die Anlage von Daueräsungsflächen sowie die Zurückdrängung von Mais in der Fruchtfolge. Auch sollten großräumige, revierübergreifende Bewegungsjagden durchgeführt werden. Eine Anordnung der Bejagung nach § 38 LJG sei in den letzten beiden Jahren, bezogen auf Rot- und Schwarzwild, in drei Fällen angewandt worden und habe zu guten Resultaten geführt.

BR 030/03/13 DS/765-00


Gaststättenrecht; Veröffentlichung von Hygienemängeln

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 13.02.2013, Az.: 6 B 10035/13, entschieden, dass die in einer Gaststätte festgestellten hygienischen Mängel vorläufig nicht auf einer behördlichen Internetseite veröffentlicht werden dürfen. Zwar könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Information über Hygienemängel nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFBG grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel nicht unmittelbar unter Verwendung von hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet würden, sondern lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den Anforderungen entspreche. Die Information über solche Hygienemängel setze nicht voraus, dass die nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden sei. Im vorliegenden Eilverfahren überwiege daher das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Veröffentlichung des Ergebnisses abzusehen, da durch die Veröffentlichung seine wirtschaftliche Existenz infrage gestellt werden könne. Denn es sei bisher nicht verlässlich geklärt, ob die Vorschrift des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFBG mit europäischem Unionsrecht unvereinbar sei, weil sie eine Information der Öffentlichkeit unabhängig vom Vorliegen aktueller Gesundheitsgefahren vorschreibe.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0045/2013

BR 031/03/13 CR/141-00


Tierschutz; Kostentragung der Polizei


Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 06.02.2013, Az.: 2 K 907/12, entschieden, dass ein Tierschutzverein, der einen bei der Polizei abgegebenen Hund abholt und vorübergehend in einem vereinseigenen Tierheim unterbringt, vom Land als Träger der Polizei nicht Ersatz von Pflege und sonstigen Kosten verlangen kann. Sowohl die Verbandsgemeindeverwaltung als Fundbehörde als auch die Veterinärbehörde des Kreises hatten eine Kostenübernahme abgelehnt. Das Gericht ist der Auffassung, dass dem Tierschutzverein weder durch polizeiliche Inanspruchnahme als sog. Nichtstörer noch aufgrund eines privatrechtlichen Auftrags und Verwahrungsvertrages ein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Weder habe die Behörde in die Rechte des Klägers eingegriffen, noch sei ein privatrechtlicher Vertrag durch übereinstimmende Vertragserklärungen zustande gekommen. Nicht zu entscheiden war, ob die zuständige Fundbehörde für die Kosten aufzukommen hat.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0046/2013

BR 032/03/13 CR/100-00, 129-30


Beamtenrecht; Vergütung für Überstunden

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 14.01.2013, Az.: 2 A 10626/12, entschieden, dass für Überstunden, die vor einer Pensionierung geleistet wurden, aber infolge einer dauerhaften Erkrankung nicht mehr abgebaut werden konnten, keine Vergütung zu bezahlen ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass ein Beamter gesetzlich grundsätzlich verpflichtet sei, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Ein Ausgleich der Mehrarbeit habe regelmäßig durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu erfolgen, wenn der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht worden sei. Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sei, sehe das Gesetz die Möglichkeit vor, stattdessen eine Vergütung zu bezahlen. Die Unmöglichkeit des Abbaus der Überstunden durch Dienstbefreiung aufgrund einer Erkrankung und anschließenden Pensionierung sei nicht auf dienstliche Gründe zurückzuführen, so dass deswegen keine Vergütung bezahlt werden könne. Die europäische Rechtsprechung sowie die des BVerwG zur finanziellen Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnte, sei hierauf nicht übertragbar.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0048/2013

BR 033/03/13 CR/023-40


Fremdenverkehrsbeiträge; Vorteilssatz


In der mündlichen Verhandlung am 31.01.2013 hat das VG Koblenz, AZ: 6 K 867/12, ausgeführt, dass der Fremdenverkehrsbeitrag dann, wenn ein Beitragsschuldner mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten ausübt, für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen ist. Zudem habe die Verwaltung die Einnahmen aus dem Betrieb einer Wanderhütte nicht in ihre Berechnung einbeziehen dürfen, da diese nicht auf dem Gebiet der Ortsgemeinde gelegen sei. Schließlich fehle es an einer ordnungsgemäßen Schätzung des Vorteilssatzes, da man ohne weitere Ermittlungen von dem Einigungsergebnis aus dem Jahr 2006 ausgegangen sei, obwohl sich zwischenzeitlich neben dem Inhaber auch die Betriebsstruktur verändert habe. Beide Beteiligte erklärten den Rechtsstreit für erledigt und das Verfahren wurde eingestellt.

BR 034/03/13 GF/774-03


Konzessionsvergabe; Auswahlermessen

 


Das LG Leipzig vertritt mit Urteil vom 16.11.2012, Az.: 05 O 2822/12, die Auffassung, dass eine Kommune im Konzessionsverfahren die Auswahl zwischen gleichwertigen Angeboten auch auf Gesichtspunkte stützen kann, die nicht Teil der ursprünglich festgelegten Auswahlkriterien waren. Das Gericht stellt zwar fest, dass ein Konzessionsverfahren bei einer Änderung der Kriterien grundsätzlich in ein früheres Stadium zurückzuversetzen ist. Im streitgegenständlichen Fall sei es aber möglich gewesen, hiervon abzusehen, da die Kriterien im Dialog und im Einvernehmen mit den Bietern geändert worden seien. Sollten die eingegangenen Angebote als gleichwertig zu beurteilen sein, geht das Gericht von einem Auswahlermessen der Kommune aus.

BR 035/03/13 GF/810-00


Kinderbetreuung; Betreuungsgeld


Der Bundespräsident hat am 15.02.2013 das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes ausgefertigt. Im Ergebnis waren die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht so durchgreifend, dass sie einer Ausfertigung im Wege standen. Nach der ungewöhnlich langen Prüfung wird damit das Gesetz zum 01.08.2013 in Kraft treten. Das Betreuungsgeld wird ab 01.08 2013 gezahlt und beträgt zunächst im ersten Jahr 100 € monatlich für Kinder im zweiten Lebensjahr und ab dem 01.08 2014 150 € monatlich für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr. Das Bundesland Hamburg und die Opposition im Bundestag haben Verfassungsklagen gegen das Gesetz erhoben. Somit muss nun das Bundesverfassungsgericht als letzte Instanz über die Gültigkeit des Gesetzes enscheiden.

BR 036/03/13 GF/461-10