BlitzReport November 2013

BlitzReport November 2013 © GStB

Erhebung der Gewerbesteuer; Übertragung auf die Finanzämter


Die Landesregierung beabsichtigt, die Erhebung der Gewerbesteuer vollständig auf die Finanzverwaltung zu übertragen. Begründet wird dies mit erheblichen Einsparpotenzialen. Nicht zutreffend ist der in der Presse vermittelte Eindruck, die kommunalen Spitzenverbände (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag) hätten dem Vorhaben zugestimmt. Dem ist ausdrücklich nicht so. Vielmehr lehnen die kommunalen Spitzenverbände das Vorhaben in dieser Form ab. Das Erhebungsverfahren muss im Kern bei den Steuergläubigern, d.h. den Städten und Gemeinden verbleiben. Dies gilt insbesondere für die Vereinnahmung und Vollstreckung der Gewerbesteuer sowie die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass usw.). Die dargestellten Einsparpotenziale werden erheblich bezweifelt, da in jedem Fall ein Mindestmaß an Personal bzw. Know-how bei den kommunalen Verwaltungen unverzichtbar bleibt. Von kommunaler Seite wurde lediglich das Angebot angenommen, in der Arbeitsgruppe der Finanzverwaltung unter Federführung der OFD Koblenz mitzuwirken. Diese berät die Angelegenheit ausdrücklich ergebnisoffen und wird zunächst das bestehende Verfahren sowie die möglichen Alternativen sorgfältig analysieren. Erst danach kann eine abschließende Bewertung des Vorhabens erwartet werden.


BR 117/11/13 TR/963-21


Landeslastentragungsgesetz; Entwurf


Der von der Landesregierung vorgelegte Entwurf für ein Landeslastentragungsgesetz betrifft finanzielle Lasten, die aus Verstößen gegen europäisches Recht herrühren. Solche Lasten sind z.B. die Verhängung von Zwangsgeldern, Anlastungen wegen fehlerhafter Verausgabung von EU-Mitteln oder Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Diese treffen zunächst den Mitgliedsstaat, d.h. die Bundesrepublik Deutschland. Der Bund hat jedoch bereits ein Gesetz erlassen, um diese Lasten auf das Bundesland abzuwälzen, in dem die Ursache für den Verstoß gegen EU-Recht gesetzt wurde. Mit dem vorliegenden Landesgesetz sollen derartige Lasten des Landes nun zu 85% auf die dem Land rechtsaufsichtlich unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, darunter die Gemeinden und die Gemeindeverbände, abgewälzt werden, die den Verstoß verursacht haben. Die übrigen 15% der Lasten verbleiben beim Land.

Die kommunalen Spitzenverbände haben den Entwurf in einer ersten Stellungnahme abgelehnt. Das Gesetz ist nicht erforderlich, weil das Land im Rahmen der Staatsaufsicht ohnehin stets die Möglichkeit hat, rechtsfehlerhaftes Handeln der Kommunen zu unterbinden. Nicht akzeptabel ist vor allem die vorgesehene Regelung, dass die Lasten notfalls durch Verrechnung mit z.B. Zuweisungen befriedigt werden können. Zudem ist zweifelhaft, ob eine einzelne Kommune solche Lasten überhaupt zu tragen in der Lage wäre. Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflicht- bzw. der Vermögenseigenschadensversicherung besteht, wie die Kommunalversicherer bestätigt haben, jedenfalls nicht.


BR 118/11/13 TR/900-04


Wildkameras; Videoüberwachung im Wald; Bundesdatenschutzgesetz


Jäger setzen gegenwärtig im Wald vermehrt Wildkameras ein, um das Wildvorkommen zu erfassen. Die Aufzeichnung der Wildkameras wird durch Bewegungsmelder ausgelöst, die nicht zwischen Mensch und Wild unterscheiden können. Eine spezialgesetzliche Regelung im Jagdrecht besteht nicht. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz sieht den Einsatz von Wildkameras durch Privatpersonen, vornehmlich im Wald, mit dem Datenschutzrecht als unvereinbar an. Es handelt sich um eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, die nach § 6 b Bundesdatenschutzgesetz nur sehr eingeschränkt zulässig ist. Das Waldgesetz vermittelt der Bevölkerung ein freies Betretensrecht des Waldes zum Zwecke der Erholung. Waldbesucher sollen in der freien Natur unbeobachtet sein. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das verfassungsmäßige Recht der Waldbesucher auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Aufstellen von Wildkameras zu wissenschaftlichen Zwecken (z. B. Luchsmonitoring) oder zum Schutz vor Diebstahl und Vandalismus ist hingegen grundsätzlich zulässig. Beispielsweise sind Hochsitze als jagdliche Einrichtungen vom Betretungsrecht ausgenommen und keine öffentlich zugänglichen Räume im Sinne von § 6 b Bundesdatenschutzgesetz.

Der Landesdatenschutzbeauftragte will sich an die Betreiber der Wildkameras wenden und sie auffordern, deren Betrieb einzustellen. Sollten sie dem nicht folgen, würden Bußgelder fällig, in einer Größenordnung von mindestens 5.000 € pro Kamera.


BR 119/11/13 DS/765-00


Jagdsteuer; Einnahmen aus entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen


Auf Anfrage des Landkreistages hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur mit Schreiben vom 10.10.2013 die Auffassung vertreten, dass die Einnahmen von Landesforsten aus entgeltlich erteilten Jagderlaubnisscheinen nicht der Jagdsteuer unterfallen. Für eine derartige Besteuerung existiere im KAG keine Rechtsgrundlage.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Die (steuerpflichtige) Ausübung des Jagdrechts umfasst entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 LJG die ausschließliche Befugnis, auf einer Grundfläche wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Jagdgäste, denen entgeltliche Jagderlaubnisscheine erteilt werden, sind gemäß § 16 Abs. 2 LJG keine jagdausübungsberechtigten Personen im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften.

Nicht verpachtete staatliche und kommunale Eigenjagdbezirke unterliegen nach der Entscheidung des BVerwG vom 27.06.2012 keiner Jagdsteuerpflicht. Einnahmen werden im Regelfall über die Vergabe von Jagderlaubnissen und Pirschbezirken sowie über die Teilnahme an Gesellschaftsjagden erzielt.


BR 120/11/13 DS/765-00


Jagdrecht; Abschussregelung; Formblätter


Die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 23.02.2011 ist durch Verwaltungsvorschrift vom 12.08.2013 (MinBl. S. 323) geändert worden. Dies betrifft in erster Linie die Formblätter zum Vollzug der Abschussregelung gem. § 31 LJG, die als Anlagen 5 bis 10 der Verwaltungsvorschrift beigefügt sind. Die Anpassung der Formblätter war erforderlich, um die mit der Landesjagdverordnung vom 25.07.2013 eingetretenen Neuregelungen, speziell hinsichtlich der Einteilung des Schalenwildes in Klassen (§ 37 LJVO), zu berücksichtigen. Die Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes ist am 01.09.2013 in Kraft getreten.


BR 121/11/13 DS/765-00


Beihilfenverordnung; Nahrungsergänzungsmittel


Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 25.09.2013, Az.: 6 K 486/13, entschieden, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel nicht beihilfefähig sind. Nach Auffassung des Gerichts sind Aufwendungen für Arzneimittel nur beihilfefähig, soweit sie im Rahmen einer Behandlung vor der Beschaffung durch einen Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet worden sind. Dies gelte aber nicht für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, so insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost oder glutenfreie Nahrung. Eine Ausnahme hiervon gebe es bei Vorliegen bestimmter Krankheitsbilder zwar für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondernahrung. Bloße Nahrungsergänzungsmittel fallen dagegen nicht hierunter.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0245/2013


BR 122/11/13 CR/023-35


Hundesteuer; Begriff des gemeinsamen Haushalts


Das VG Neustadt hat sich im Urteil vom 25.09.2013, Az.: 1 K 959/12, mit dem Begriff des gemeinsamen Haushalts im Hundesteuerrecht auseinander gesetzt und nicht beanstandet, dass die steuererhebende Kommune davon ausgehen durfte, dass in einem steuerlich als Einfamilienhaus bewerteten Objekt i. d. R. auch ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Weiter war von Bedeutung, dass beide Bewohnerinnen bzw. Hundehalterinnen einen einheitlichen Mietvertrag abgeschlossen hatten, lediglich ein Stromzähler vorhanden war und auch bei der Abfallentsorgung nur ein Haushalt angemeldet war. Des Weiteren sprachen auch die baulichen Verhältnisse, insbesondere das Vorliegen nur eines Bades und einer Küche, gegen das Vorliegen zweier getrennter Haushalte. Eine ggf. abweichende sozialrechtliche Bewertung einer ARGE ist für das Steuerrecht hingegen nicht verbindlich.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0261/2013


BR 123/11/13 GF/963-60


Konzessionsverträge; Verfahrensfehler; Nichtigkeit der Verträge



Nach einem Urteil des LG Mannheim, Az.: 22 O 33/12, ist es für die Frage, ob ein Altkonzessionär zur Übereignung eines Netzes verpflichtet ist, nicht entscheidungserheblich, ob die Gemeinde bei ihrer Entscheidung über die neue Konzessionierung gegen rechtliche Pflichten verstoßen hat. Selbst wenn man dies unterstellt, ergebe sich daraus keine Nichtigkeit des Konzessionsvertrages. Die gesetzlichen Vorgaben des Konzessionsverfahrens binden ausschließlich die konzessionsgebende Gemeinde, nicht jedoch den neuen Konzessionsnehmer als Vertragspartner. Die Entscheidung steht im Gegensatz zur Rechtsprechung anderer Obergerichte.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0242/2013


BR 124/11/13 GF/810-00


Holzhandels-Sicherungs-Gesetz; Vollzugshinweise für die Forst-, Naturschutz- und Wasserbehörden


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 17.10.2013 im Hinblick auf die neuen holzhandelsrechtlichen Vorschriften Vollzugshinweise für die Forst-, Naturschutz- und Wasserbehörden formuliert. Am 05.09.2013 trat die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (GVBl. S. 348) in Kraft. Mit dieser Landesverordnung wird die obere Forstbehörde als zuständige Landesbehörde bestimmt.

Die Naturschutz- und Wasserbehörden überwachen die Einhaltung ihrer einschlägigen Fachgesetze wie bisher. Wenn sie dabei durch einen Holzeinschlag im Wald einen Verstoß gegen Naturschutz- oder Wasserrecht feststellen, verfolgen und ahnden sie diesen ebenfalls wie bisher eigenständig im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aufgrund der einschlägigen Fachgesetze. Zusätzlich melden die Naturschutz- und Wasserbehörden zukünftig einen aufgrund von Verstößen gegen das Naturschutz- oder Wasserrecht illegalen Holzeinschlag im Wald zeitnah der Zentralstelle der Forstverwaltung als oberer Forstbehörde. Diese frühzeitige Einbindung der oberen Forstbehörde soll sicherstellen, dass das illegal eingeschlagene Holz nicht in Verkehr gebracht wird. Die obere Forstbehörde nimmt daraufhin ein eigenständiges Verfahren in Vollzug der holzhandelsrechtlichen Vorschriften auf. Mithin werden in Rheinland-Pfalz bei illegalen Holzeinschlägen durch Verstöße gegen andere rechtliche Regelungen als das Waldrecht der eigentliche Holzeinschlag und das Inverkehrbringen des Holzes als zwei eigenständige Tatbestände behandelt und verfolgt.


BR 125/11/13 DS/866-00


Ausschreibung; Aufhebung


Die Vergabekammer Baden Württemberg sah mit Beschluss vom 10.05.2013, Az.: 1 VK 10/13, in einem Vergabeverfahren die Aufhebung einer Ausschreibung als gerechtfertigt an, bei der nur ein einziges Angebot abgegeben wurde, welches 19 % über der ursprünglichen Kostenschätzung lag. Eine absolute Prozentzahl, ab der die Überschreitung der Kostenschätzung die Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigt, existiert nicht. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls kann eine Abweichung von 19,3 % die Vergabestelle zu einer Aufhebung der Ausschreibung berechtigen. Maßgeblich für einen aussagekräftigen Vergleich zwischen der Kostenschätzung des Auftraggebers und dem Angebotspreis des Bieters ist das Leistungsverzeichnis für die konkret durchgeführte Ausschreibung. Fehlende Haushaltsmittel können ausnahmsweise ein Grund für die Aufhebung einer Ausschreibung darstellen. Das setzt voraus, dass ein Gewerk sich so verteuert, dass das Projekt insgesamt in finanzielle Schwierigkeiten gerät, d.h. die Verteuerung bei einem Gewerk nicht durch Einsparungen bei einem anderen Gewerk ausgeglichen werden kann.


BR 126/11/13 GT/602-00


Klimaschutzprojekte; Förderung


Im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative werden 2014 nach der „Kommunalrichtlinie“ des Bundesumweltministeriums u.a. Beratungsleistungen für Kommunen, die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten, die Umsetzung von Klimaschutzkonzepten bzw. Teilkonzepten sowie investive Maßnahmen, die zu einer CO2-Emissionsminderung in Kommunen führen, finanziell gefördert. Für das Jahr 2014 sind insgesamt rund 90 Mio. € vorgesehen. Ab dem Jahr 2014 werden die investiven Bereiche „Außen- und Straßenbeleuchtung“ sowie „Umbaumaßnahmen im Straßenraum zur besseren Vereinbarkeit der verschiedenen Verkehrsarten“ nicht mehr gefördert. Im Bereich der Innen- und Hallenbeleuchtung wurde die Förderquote von 40 % auf 30 % reduziert und auf LED-Technologie begrenzt. Anträge können vom 01.01.2014 bis zum 30.04.2014 eingereicht werden.


Weitere Info: http://kommunen.klimaschutz.de/ und

GStB-N Nr. 0250/2013


BR 127/11/13 HF/671-00:Klimaschutzprojekte