BlitzReport September 2013

BlitzReport September 2013 © GStB

Landesjagdverordnung


Die Landesjagdverordnung (LJVO) vom 25.07.2013 ist am 21.08.2013 in Kraft getreten (GVBl. S. 282). Integriert und in der Folge aufgehoben wurden die Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25.02.1981, die Landesverordnung über die Änderung der Jagdzeiten und über die Erklärung zum jagdbaren Tier vom 09.08.1993, die Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild vom 07.04.1989 sowie die Landesjagdverordnung vom 01.02.2011. Die Anzahl der das Jagdwesen bestimmenden Rechtsnormen hat sich demgemäß deutlich reduziert. Lediglich die Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 04.08.2005 ist zunächst unberührt geblieben.

Von besonderer Bedeutung für Gemeinden und Jagdgenossenschaften sind in der neuen LJVO die Teile „Jagdbezirke, Jagdgenossenschaften, Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke“, „Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemeinschaften“, „Abschussregelung“ und „Wild- und Jagdschaden“.

Für einen Jagdbezirk bereits rechtswirksam getroffene Abschussregelungen nach § 31 LJG bleiben von der geänderten Einteilung des Schalenwildes in Klassen (§ 37 LJVO) unberührt. Die Abschussnachweisung gemäß § 31 Abs. 11 LJG ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Beginn des nächsten Jagdjahres, auf die neue Klasseneinteilung umzustellen. Die Anpassung der die Abschussregelung betreffenden Formblätter wird durch Änderung der Verwaltungsvorschrift in Kürze erfolgen.


BR 094/09/13 DS/765-00


Jagdgenossenschaft; Auskunftsanspruch eines Jagdgenossen


Das BVerwG hat mit Beschluss vom 27.06.2013, Az.: 3 C 20/12, festgestellt, dass ein Jagdgenosse, der gegenüber der Jagdgenossenschaft materiell-rechtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis geltend macht, die Offenlegung ihrer Bücher und sonstigen Unterlagen (Protokolle, Kassenbelege, Jagdkataster etc.) verlangen kann. Dies sei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Voraussetzung effektiver Rechtswahrung und bedürfe keines ausdrücklich geregelten Auskunftsanspruchs. Art und Umfang der Unterlagen, auf die sich dieser Auskunftsanspruch im Einzelnen erstreckt, hänge maßgeblich davon ab, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich seien.

Anders als der Auskunftsanspruch selbst, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts die Art und Weise der Auskunft aus einer Interessenabwägung, die dem berechtigten Informationsbedürfnis ebenso Rechnung trägt wie dem Interesse der aktenführenden Stelle, nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Akteneinsicht kann grundsätzlich nur bei der aktenführenden Stelle verlangt werden, ein Anspruch auf Übersendung von Kopien besteht nicht. Die Jagdgenossenschaft muss ermessensfehlerfrei Zeit und Ort der Einsichtnahme bestimmen und dem Jagdgenossen die Anfertigung gewünschter Kopien auf seine Kosten ermöglichen. Die Kosten hat der Jagdgenosse, als Aufwendungen für die seiner Sphäre zuzuordnende Rechtsverfolgung, auch dann zu tragen, wenn spezielle Verwaltungskostenregelungen fehlen.

Durch Klagerücknahme sind die bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Urteile des VG Magdeburg vom 05.06.2009, Az.: 3 A 242/07, und des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.04.2011, Az.: 2 L 118/09 (vgl. BR 091/08/11), wirkungslos.


BR 095/09/13 DS/765-22


Kommunaler Entschuldungsfonds; Teilnehmerstand


Das ISIM hat eine Liste der Teilnehmer am Kommunalen Entschuldungsfonds (KEF-RP) mit Stand vom 30.06.2013 vorgelegt. Zu diesem Stichtag nahmen 779 Kommunen am KEF teil, das sind rd. 70 % der insgesamt 1.108 berechtigten Kommunen. Der maßgebliche Bestand an Liquiditätskrediten dieser Kommunen liegt bei rd. 3,7 Mrd. €. Die jährlichen Konsolidierungsleistungen betragen insgesamt rd. 220 Mio. €. Diese werden zu je einem Drittel (rd. 73 Mio. €) aus dem Landeshaushalt, aus dem Kommunalen Finanzausgleich sowie durch eigene Konsolidierungsbeiträge der Kommunen aufgebracht. Auf die einzelnen Gebietskörperschaftsgruppen verteilen sich die Konsolidierungsbeiträge wie folgt:



Eine Verbandsgemeinde und sechs Ortsgemeinden sind wieder ausgeschieden.


Weitere Info: kosdirekt unter Finanzen & kommunale Doppik


BR 096/09/13 TR/910-30


Handwerkskammern; Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen


Der GStB und der Städtetag haben mit den in Rheinland-Pfalz tätigen Handwerkskammern eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Handwerkskammern geschlossen. Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2014 in Kraft und wird wirksam, wenn die Gemeinde durch schriftliche Willenserklärung gegenüber der für sie zuständigen Handwerkskammer dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beitritt. Die Handwerkskammer zahlt für jeden Vollstreckungsfall an die jeweilige Gemeinde einen Beitrag von 20,00 €. Damit sind sämtliche Ansprüche der Vollstreckungsstelle, insbesondere nach § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Kostenordnung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes, abgegolten. Grundlage für die Kostenerstattung ist eine Rechnung, die von der jeweiligen Gemeinde am Jahresende für das laufende Jahr oder spätestens am Jahresanfang für das abgelaufene Jahr an die jeweilige Handwerkskammer gesendet wird. Der GStB ist mit dem Städtetag derzeit bemüht, eine vergleichbare Regelung mit den Industrie- und Handelskammern zu erreichen. Die geltende Vereinbarung wurde zum 31.12.2013 gekündigt.


BR 097/09/13 CR/902-60


Verkehrssicherungspflicht in Verbindung mit dem Wald; Veröffentlichung von Landesforsten


Fragen der Verkehrssicherungspflicht in Verbindung mit dem Wald spielen in der Praxis eine zunehmende Rolle. Waldbesitzer und Forstleute sind vermehrt verunsichert, welche Anforderungen zu erfüllen sind. Vor diesem Hintergrund hat Landesforsten Rheinland-Pfalz im August 2013 „Hinweise zur Verkehrssicherung“ veröffentlicht. Mit der Ausarbeitung soll die gegenwärtige Rechtslage, wie sie sich aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung ergibt, dargestellt werden. Nicht bezweckt sei die Schaffung einer neuen rechtlichen Regelung. Vielmehr gehe es darum, die bestehende Rechtslage übersichtlich, praxisorientiert und möglichst einfach zusammenzufassen.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0201/2013


BR 098/09/13 DS/866-00


Bundeskartellamt; Holzvermarktung; „Rundholzverfahren“


Das Bundeskartellamt hatte in den vergangenen Jahren Verfahren gegen die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Baden-Württemberg wegen der gebündelten Vermarktung von Rundholz aus dem Staats-, Kommunal- und Privatwald geführt und Verpflichtungszusagen nach § 32b GWB entgegengenommen. Damit sollte die gemeinsame Holzvermarktung auf das Notwendige beschränkt und die Entstehung neuer wettbewerblicher Strukturen einer dezentralen Holzvermarktung gefördert werden.

In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht stellt das Bundeskartellamt (BT-Drs. 17/13675 vom 29.05.2013, S. 63 f.) hierzu fest: „Die Wettbewerbsverhältnisse beim Vertrieb von Rundholz haben sich im Berichtszeitraum nicht wesentlich verbessert. Zum einen stoßen die wenigen geförderten, privaten Pilotprojekte dezentraler Vermarktung auf vielfältige Hindernisse im Wettbewerb mit den Landesforstbehörden. Zum anderen fehlen noch immer Anreize für private und kommunale Waldbesitzer, auf andere Holzvermarkter als die Landesforstbehörden auszuweichen. Auch unter Einhaltung der Verpflichtungszusagen und Förderung der Pilotprojekte bestimmen die Landesforstbehörden weiterhin das Marktgeschehen. Rundholzmengen aus sämtlichen Waldbesitzarten werden dort gebündelt und damit können sowohl die Bedarfsdeckung (Menge) als auch der Preis und die Konditionen kontrolliert werden.“

Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskartellamt damit begonnen, die Auswirkungen der Verpflichtungszusagen der Länder systematisch zu evaluieren. Zunächst wird die gebündelte Rundholzvermarktung für das Land Baden-Württemberg überprüft. Weitere Ermittlungen in anderen Bundesländern können folgen.


BR 099/09/13 DS/866-42


Konzessionsverträge; Bekanntmachung im Bundesanzeiger


Das OLG Celle hat mit Urteil vom 25.05.2013, Az.: 13 U 185/12 (Kart) entschieden, dass auch bei einvernehmlicher vorzeitiger Beendigung von Konzessionsverträgen das Auslaufen und der beabsichtigte Neuabschluss, wie bei einem regulären Auslaufen, im Bundesanzeiger bekannt zu machen sind. Soweit eine Bekanntmachung der vorzeitigen Beendigung nicht diesen Bedingungen entspreche, sei der daraufhin zustande kommende Konzessionsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig. Ein transparentes und nicht diskriminierendes Auswahlverfahren könne nur erfolgen, wenn der Wettbewerb auf eine Weise eröffnet werde, die nicht von vornherein potenzielle Bewerber benachteilige.


Weitere Info: GStB-N-Nr. 0194/2013


BR 100/09/13 GF/810-00


Pflicht zur Schülerbeförderung

 


Die Stadt Kaiserslautern muss mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 einen Schulbus für Schüler aus Elmstein einsetzen, die in Kaiserslautern eine Integrierte Gesamtschule bzw. ein Gymnasium besuchen. Dies hat das VG Neustadt in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 15.08.2013, Az.: 2 L 710/13,  entschieden.

Die Verpflichtung der Stadt zur Einsetzung eines Schulbusses ergebe sich aus der Bestimmung des § 69 Schulgesetz. Die Aufgabe werde zwar vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen. Bestünden jedoch keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen, solle ein Schulbus eingesetzt werden. Die Stadt könne sich auch nicht darauf berufen, dass dies unwirtschaftlich sei. Der Einsatz eines Schulbusses erweise sich erst dann als vollkommen unwirtschaftlich, wenn weniger als fünf Schüler zu befördern seien.


BR 101/09/13 GT/200-00


Kindertagesstätte; Kindertagespflege; Rechtsanspruch


Das VG Köln hat mit Beschluss vom 18.07.2013, Az.: 19 L 877/13, entschieden, dass Eltern, die sich für eine Betreuung in einer Tageseinrichtung entschieden haben, von einer Kommune nicht auf ein Angebot in der Kindertagespflege verwiesen werden können. Weiter vertritt das Gericht die Auffassung, dass bei einer Entfernung von über fünf Kilometern bis zu einer Kita im städtischen Bereich das Recht auf eine wohnortnahe Betreuung nicht mehr gewährleistet ist.

Das OVG Münster hat hingegen mit Beschluss vom 14.08.2013, Az.: 12 B 793/13, der Beschwerde der Stadt Köln stattgegeben und vertritt die Auffassung, dass Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes auf eine Tagesmutter verwiesen werden können. Der Senat hat darüber hinaus festgestellt, dass bei der abschließenden Prüfung, ob die U3-Betreuung in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes liegt, eine pauschalierende Regelbeurteilung allein nicht ausreicht, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen


Weitere Info: GStB-N Nr. 0196/2013


BR 102/09/13 GF/461-10


Prüfungsordnung der FHöV


Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 04.07.2013, Az.: 6 K 52/13, die Klage gegen die nicht bestandene Prüfung bei der FHöV Mayen abgewiesen. Der Anwärter hatte die schriftliche Prüfung im Rahmen seiner Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung von Rheinland-Pfalz bestanden. Die mündliche Prüfung hingegen wurde in drei Fächern mit mangelhaft bewertet, so dass die FHöV dem Anwärter mitteilte, er habe die Prüfung nicht bestanden. Das Gericht ist der Auffassung, dass die hierfür zugrunde liegende Prüfungsordnung rechtmäßig sei. Das Bestehen einer Prüfung könne nicht nur von der Erreichung eines bestimmten Notendurchschnitts abhängig gemacht werden; vielmehr dürfe der Verordnungsgeber zusätzlich für einzelne Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen fordern. Dies sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit zu vereinbaren.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0184/2013


BR 103/09/13 CR/023-70


Hausverbot für Schülervater


Das VG Mainz hat mit Beschluss vom 28.06.2013, Az.: 6 L 744/13, die sofortige Vollziehung eines Hausverbotes bestätigt, das eine weiterführende Schule gegenüber dem Vater eines Schülers wegen des Vorwurfs einer Tätlichkeit gegenüber dem Schulleiter verhängt hat.

Der Vater stellte die ihm zur Last gelegte Tätlichkeit

in Abrede und machte zudem geltend, dass es unverhältnismäßig wäre, wenn er wegen des sofortigen Hausverbots nicht an der zwei Tage später stattfindenden Abschlussfeier seines Sohnes teilnehmen könnte. Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Hausverbot sei offensichtlich rechtmäßig, weil der Vater den Hausfrieden und damit den Schulbetrieb in erheblicher Weise gestört habe.


BR 104/09/13 GT/200-00


Anzahl

eigener jährlicher
Konsolidierungsbeitrag

Kreisfreie Städte 

10

44,3 Mio. €

Landkreise

10

15,2 Mio. €

Vfr. Gemeinden

18

  3,8 Mio. €

Verbandsgemeinden

31

1,5 Mio. €

Ortsgemeinden  

703

8,7 Mio. €