BlitzReport April 2014

BlitzReport April 2014 © GStB

Jagdpachtvertrag; Nichtigkeit; Lageplan und Flächenverzeichnis

  

Zum wesentlichen Inhalt eines Jagdpachtvertrages gehört die exakte Festlegung des Vertragsgegenstandes und insbesondere des räumlichen Geltungsbereichs. Der Muster-Jagdpachtvertrag des GStB sieht daher vor, dass neben der textlichen Beschreibung auch ein Lageplan und ein Flächenverzeichnis unverzichtbare Bestandteile des Vertrages sind.
Jagdpächter machen vermehrt das Fehlen derartiger Vertragsbestandteile geltend. Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 11.02.2014, Az.: 3 U 939/13, festgestellt, dass ein insoweit betroffener Jagdpachtvertrag wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform gemäß § 14 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 LJG nichtig ist. Das Urteil des LG Trier vom 09.07.2013, Az.: 4 O 39/13 (in gleichem Tenor: LG Trier, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 5 O 87/13), wird damit bestätigt. Eine rein textliche Beschreibung (z.B. „Gemarkungsgebiet XY“) sowie eine grobe Markierung mit Textmarker auf einem Luftbild werden als zu unbestimmt angesehen.
Das Schriftformerfordernis dient nach Auffassung der Gerichte sowohl Allgemeininteressen als auch den schutzwürdigen Belangen der Vertragsparteien. Es habe Warn- und Beweisfunktion. Insbesondere solle jedem potenziellen Erwerber von Grundstücken die Möglichkeit eröffnet werden, sich durch Einsichtnahme in die Vertragsurkunden Gewissheit über das Bestehen von Jagdpachtverträgen zu verschaffen. Die Außenwirkung des Jagdpachtvertrages sei auch im Hinblick auf die Wildschadensregulierung von Bedeutung.
Die Gerichte sehen es als erforderlich an, dass anhand der Örtlichkeiten der Grenzverlauf im Wesentlichen zweifelsfrei ermittelt werden kann. Dies hat durch Bezug auf eine Karte, in der die Grenzen des Jagdbezirkes detailliert eingezeichnet sind und/oder ein Verzeichnis, in dem die einzelnen Flurstücke kataster- und grundbuchmäßig aufgelistet sind, zu erfolgen.

BR 037/04/14 DS/765-00

Jagdrecht; Abschussregelung; Klagebefugnis und Haftung


Auf Anfrage des GStB hat die oberste Jagdbehörde im März 2014 zu der Frage Stellung genommen, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Klagebefugnis des Grundeigentümers auf Abschusserhöhung sowie zur behördlichen Haftung bei unzureichenden Abschussplänen, die unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 2 BJagdG ergangen ist, auf die heutigen jagdrechtlichen Regelungen in Rheinland-Pfalz übertragen werden kann. § 31 Abs. 1 und Abs. 4 LJG stellen nach Auffassung der obersten Jagdbehörde Vorgaben mit Drittschutzwirkung dar. Allerdings habe der Landesgesetzgeber die behördliche Abschussfestsetzung grundsätzlich durch eine privatrechtliche Abschussvereinbarung ersetzt. Werden im Ausnahmefall behördliche Abschusspläne festgesetzt, ist deren Übererfüllung ausdrücklich erwünscht; die Nichterfüllung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 2 Nr. 8 LJG dar. Insoweit liegen maßgebliche Unterschiede zu den Vorschriften des BJagdG vor. Auf Grund des vordergründig privatrechtlichen Charakters der rheinland-pfälzischen Abschussregelung sowie des Fehlens einer den Abschuss von Schalenwild einschränkenden Wirkung des behördlichen Handelns wird die Übertragbarkeit der Rechtsprechung als fraglich angesehen.

BR 038/04/14 DS/765-00

Kommunal- und Verwaltungsreform; Hochzeitsprämien
Das ISIM hat in seiner Antwort auf eine entsprechende Kleine Anfrage (LT-Drs.16/3308) über die Höhe der Hochzeitsprämien in den Fällen der freiwilligen Gebietsänderungen informiert. Insgesamt werden Hochzeitsprämien in Höhe von rd. 11 Mio. € gezahlt. Die Auszahlung soll in zwei Raten erfolgen, und zwar im zweiten Halbjahr 2014 und zu Beginn des Jahres 2015.

BR 039/04/14 HB/004-02:1LGKVR

Landeswassergesetz; Gesetzentwurf; Hochwasserschutz


Die Neufassung des Landeswassergesetzes dient in erster Linie der Anpassung an das bereits 2010 geänderte Wasserhaushaltsgesetz. Die bisherigen Landesregelungen bleiben im Kern erhalten. Bezüglich der gemeindlichen Aufgaben gibt es vor allem im Bereich „Hochwasserschutz“ neue Regelungen. Künftig will das Land den für den Hochwasserschutz an Gewässern 2. und 3. Ordnung zuständigen Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden sowie kreisfreie Städte ermöglichen, die ihnen dafür entstehenden Kosten auf die bevorteilten Grundstückseigentümer je nach Maß des Vorteils umzulegen. Weiterhin soll die Möglichkeit, Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen auf die Stadt oder Gemeinde zu übertragen, auf deren Gebiet die Hochwasserschutzanlage liegt, auf alle Gemeinden erweitert werden; bisher gilt sie nur für kreisfreie Städte. Die Übertragung soll insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Hochwasserschutz zugleich der Umsetzung städtebaulicher Ziele dient.

BR 040/04/14 TR/660-00

Reform der EEG-Umlage; Eigenstromerzeugung aus Klärgas


Im aktuellen Referentenentwurf zur Neufassung des EEG hat das Bundeswirtschafts- und -energieministerium (BMWi) vorgesehen, die bisherige Befreiung der Eigenstromerzeugung komplett zu streichen. Dies würde auch die Kläranlagenbetreiber betreffen, die Strom zum Eigenverbrauch aus dem bei der Faulung von Klärschlamm anfallenden Faulgas (Klärgas) oder aus einer Klärschlammmonoverbrennung erzeugen. Derzeit setzen sich die kommunalen Spitzenverbände, sämtliche Fachverbände der Abwasser- bzw. Abfallwirtschaft sowie die rheinland-pfälzische Landesregierung mit allem Nachdruck dafür ein, dass die bisherige Befreiung erhalten bleibt. Die Eigenstromerzeugung trägt erheblich dazu bei, die Abwassergebühren zu entlasten. Zudem leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und zur Reduktion der CO2-Immissionen.

Weitere Info: Themen/Energie

BR 041/04/14 TR/825-24

Tariftreuegesetz; EuGH


Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 19.02.2014, Az.: 1 VERG 8/13, dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der im rheinland-pfälzischen Tariftreuegesetz vorgesehene Mindestlohn mit europäischem Recht vereinbar ist. Das Gericht bezweifelt, ob § 3 des LTTG, wonach ein Mindestlohn von 8,50 € (brutto) pro Stunde bei öffentlichen Aufträgen vorgeschrieben ist, mit der in der europäischen Union geltenden Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Hierbei könnten Wettbewerbsnachteile für ausländische Unternehmen entstehen. Denn durch eine solche nationale Mindestlohnregelung könnten Unternehmen aus EU-Mitgliedsstaaten mit niedrigerem Lohnniveau in ihrem Zugang zum Markt behindert werden.

BR 042/04/14 GT/602-00

Forstorganisation im Jahr 2014


In Rheinland-Pfalz bestehen derzeit 421 Forstreviere (Stand 31.12.2013). In 339 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 30 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 82 Forstreviere werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.
Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 309 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung ist auf 1.475 Hektar reduzierte Holzbodenfläche angestiegen. In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) zur Anwendung gelangt, liegt die durchschnittliche Reviergröße bei 1.520 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.
Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat gleichzeitig deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf nunmehr 102.410 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung beträgt 1.250 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.

BR 043/04/14 DS/866-00

Ruhegehalt einer Beamtin; Tod des geschiedenen Ehepartners
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 24.01.2014, Az:: 5 K 862/13, entschieden, dass eine Ruhestandsbeamtin, deren Ruhegehalt nach Ehescheidung aufgrund Versorgungsausgleichs gekürzt ist, auch dann, wenn sie vom Tod ihres Ehemannes erst Jahre später erfährt, die weitere Kürzung nur für die Zukunft abwenden kann. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Anpassung des Ruhegehalts der ausgleichsverpflichteten Person im Falle des Todes des Ausgleichsberechtigten nur auf Antrag und erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat möglich sei. Das Versorgungsausgleichsgesetz verpflichte nämlich die Ehegatten sowie ihre Hinterbliebenen und Erben, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0050/2014

BR 044/04/14 CR/023-44

Konzessionsvertrag; Vergabe


Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 07.11.2013, Az.: 201 Kart 1/13, die Konzessionsvergabe einer Gemeinde im Bereich Strom und Gas als missbräuchlich eingestuft, da sie im Rahmen des Auswahlverfahrens die den Zielvorgaben des § 1 EnWG entsprechenden „netzbezogenen“ Auswahlkriterien nicht ausschließlich oder jedenfalls deutlich vorrangig berücksichtigt hatte. Das OLG ordnete eine vollständige Wiederholung der Auswahlkriterien an. Der Gemeinderat hatte zuvor die Entscheidung getroffen, das Stromnetz zurückzukaufen, um es dann an einen Betreiber weiter zu verpachten. Der Rat hatte einen zwölf Kriterien umfassenden Katalog mit bestimmter Gewichtung erstellt und beschlossen, zusammen mit einem interessierten Energieversorger eine gemeinsame Netzgesellschaft für Strom und Gas zu gründen. Nach Beginn des Verfahrens und nach Ablauf der Interessensbekundungsfrist hatten sich auch die eigenen Stadtwerke der Gemeinde um die Konzessionen beworben und schließlich den Zuschlag bekommen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0034/2014

BR 045/04/14 GF/810-00

Konzessionsvergabe; Verletzung des Geheimwettbewerbs


Das Bundeskartellamt kommt in einem Verfahren wegen des kartellrechtlichen Missbrauchs bei der Konzessionsvergabe zu dem Ergebnis, dass das Auswahlverfahren dem Gebot der Transparenz nicht genügt habe, da die Kriterien für die Auswahl sowie deren Gewichtung nicht bekannt gemacht worden seien. Zudem seien die entscheidungserheblichen Kriterien nicht sämtlich an den Zielen des § 1 EnWG orientiert und nicht vollständig netzbezogen. Wesentliches und unverzichtbares Merkmal eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens sei die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den am Verfahren teilnehmenden Bewerbern. Dies verlange die Wahrung der Vertraulichkeit der Angebote. Den Bewerbern sei es nicht möglich gewesen, sich auch ohne Angebot einer Beteiligungslösung erfolgreich um das Wegenutzungsrecht zu bewerben.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0017/2014

BR 046/04/14 GF/811-51

Betreuungsgeld; Stichtagsregelung


Nach dem Urteil des SG Aachen vom 17.12.2013, Az.: S 13 EG 6/13, ist die Stichtagsregelung, wonach Betreuungsgeld nur für Kinder geleistet wird, die nach dem 01.08.2012 geboren sind, rechtmäßig. Die zeitliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes sei sachlich gerechtfertigt. Sie verhindere die Unterbrechung des Bezugs von Elterngeld und Betreuungsgeld und vermeide überdies einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch erhöhte Fallzahlen bei der neu eingeführten Leistung entstehen würde. Hierbei handele es sich um eine sozial- und fiskalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, die sich innerhalb des verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums bewege. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0018/2014

BR 047/04/14 GF/400-00

Schülerzahlen und Schulabschlüsse

 


Im laufenden Schuljahr 2013/14 besuchen 423.788 Kinder und Jugendliche eine allgemeinbildende Schule oder einen Schulkindergarten in Rheinland-Pfalz. Wie das Statistische Landesamt in Bad Ems mitteilt, sind dies 2 % weniger als im Schuljahr 2012/13 und die geringste Schülerzahl seit 1992.
Fast ein Drittel der 44.272 Schulentlassenen erlangte im vergangenen Schuljahr die allgemeine Hochschulreife (32,5 %). Weitere 1,8 % verließen die Schule mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife, 41,7 % mit dem qualifizierten Sekundarabschluss I und 18,7 % mit dem Hauptschulabschluss (Berufsreife). Insgesamt 2.346 Schulentlassene und damit 5,3 % gingen ohne Hauptschulabschluss von der Schule ab. Mehr als die Hälfte dieser Schülerinnen und Schüler hatte allerdings das Abschlusszeugnis einer Förderschule erreicht.

BR 048/04/14 GT/200-00




Waldklimafonds
Der Waldklimafonds ist nach Angaben der zuständigen Bundesministerien erfolgreich gestartet. Zum Jahresende 2013 waren für 19 Vorhaben 52 Einzelanträge auf Fördermittel in einem Umfang von rund 24 Mio. € eingegangen. Für zahlreiche Projekte konnte mit der Bewilligung bereits der Startschuss gegeben werden. Mit den Mitteln werden Projekte unterstützt, die zum Erhalt und zum Ausbau des CO2-Minderungspotenzials von Wald und Holz sowie zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel beitragen. Die Nachfrage von Seiten der Forst- und Holzwirtschaft, von Naturschutzinitiativen sowie aus Wissenschaft und Forschung hat die Erwartungen deutlich übertroffen. Die Projektträgerschaft ist mit dem Jahr 2014 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen worden.

Weitere Info: www.waldklimafonds.de

BR 049/04/14 DS/866-00