BlitzReport August 2014

BlitzReport August 2014 © GStB


Aufwandsentschädigung und Freistellung; AK Ortsbürgermeister zieht positive Bilanz

  

Der Innenminister hat angekündigt, die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister bereits zum 01.01.2015 anzuheben, und zwar um 3,3 v.H. Dies ist ein Erfolg der Arbeit des Arbeitskreises Ortsbürgermeister. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in großer Sachlichkeit und Übereinstimmung geführten Diskussionen in den vergangenen 5 Jahren zu sehr guten Ergebnissen geführt haben.
Gemeinsam konnte erreicht werden:

  1. Die Aufwandsentschädigung wird ab 01.01.2015 angehoben und nicht erst ab 2016. Dies wirkt sich auch positiv auf die Höhe des Ehrensoldes aus.
  2. Die Diskussion um das Thema Aufwandsentschädigung und Rente ist erfolgreich geführt. Der Zeitraum der Anrechnungsfreiheit wurde vor wenigen Wochen bundesgesetzlich auf September 2017 verlängert.
  3. Die Baustelle „Weihnachtsaufwandsentschädigung“ wird wohl noch in diesem Jahr mit der vorgesehenen Streichung des § 18 Abs. 5 Satz 2 GemO geschlossen werden. In der Folge hat der Innenminister bei der Weihnachtsaufwandsentschädigung Spielraum, die Kürzung auf 50 % zumindest stückweise zurückzunehmen.

Bei den Freistellungen ist der GStB mit dem Innenminister im Gespräch. Erreicht werden konnte bereits die Aussage des Innenministers, dass auch Freistellungen bis über 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit möglich sind.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0147/2014

BR 083/08/14 HB/004-02

Bundeskartellamt; „Rundholzverfahren“; Baden-Württemberg


Im Rahmen der aktuellen Überprüfungen des Bundeskartellamtes zur gemeinsamen Rundholzvermarktung aus dem Staats-, Körperschafts- und Privatwald (vgl. BR 099/09/13, BR 015/02/14) strebt das Land Baden-Württemberg eine einvernehmliche Lösung an. Ein Klageverfahren wäre für das Land mit hohen finanziellen Risiken verbunden. Das Bundeskartellamt hat sich zwischenzeitlich zu verschiedenen Organisationsmodellen, die das Land vorgeschlagen hatte, geäußert und verlangt weiterhin grundlegende organisatorische Veränderungen. Im Kern geht es um eine klare strukturelle Trennung der Bewirtschaftung des Staatswaldes auf der einen Seite und der Bewirtschaftung des Körperschafts- und des Privatwaldes auf der anderen Seite.
Durch den 100 Hektar-Schwellenwert und durch die Einbeziehung von Revierdiensttätigkeiten stehen gravierende Auswirkungen im Raum. Ein entsprechender Beschluss des Bundeskartellamtes oder eine entsprechende Verpflichtungszusage hätten zur Folge, dass weite Teile des über Jahrzehnte gewachsenen und in den Waldgesetzen verankerten staatlichen Dienstleistungs-/Betreuungsangebotes im Rahmen des Gemeinschaftsforstamtes nicht mehr erbracht werden dürften. Insoweit sind die körperschaftlichen und die privaten Waldbesitzenden gleichermaßen betroffen wie die staatlichen Forstverwaltungen, gegen die sich die Ermittlungen des Bundeskartellamtes formal richten.
Die Entwicklung in Baden-Württemberg kann für Rheinland-Pfalz weitreichende Bedeutung haben und wird daher intensiv beobachtet bzw. begleitet. In Anbetracht von fast 2.000 waldbesitzenden Gemeinden und Städten in Rheinland-Pfalz muss nach Auffassung des GStB in jedem Fall eine Organisationsstruktur gewährleistet bleiben, die eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Waldbewirtschaftung im Körperschaftswald sicherstellt.

BR 084/08/14 DS/866-42

Gemeindewald; Verpachtung an ein privates Unternehmen
Aus konkretem Anlass hat sich der GStB mit der Verpachtung des Gemeindewaldes einer Ortsgemeinde an ein privates Forstunternehmen und mit der sachkundigen Erbringung des Revierdienstes durch den Pächter befasst. Da der Wald, auch wenn er an einen privaten Dritten verpachtet wird, der Waldeigentumsart „Körperschaftswald“ zugehörig bleibt, sind die besonderen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Zielsetzung unter Beachtung der Gemeinwohlbindung, die Revierleitung und den Revierdienst sowie die mittelfristige Betriebsplanung (Forsteinrichtung) und die jährliche Wirtschaftsplanung. Körperschaftswald muss, auch im Falle der Verpachtung, zwingend einem Forstrevier zugeordnet sein.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der verantwortlichen Revierleitung und dem Revierdienst. Die Aufgaben des Revierdienstes können von privaten Dritten erfüllt werden, die über die Befähigung für den gehobenen Forstdienst verfügen. Revierleiteraufgaben sind hingegen nach § 28 Abs. 1 LWaldG zwingend durch körperschaftliche Bedienstete oder durch staatliche Bedienstete zu erbringen. Der Revierleiter ist gemäß § 9 Abs. 2 LWaldG für die „verantwortliche Leitung“ zuständig. Er muss hinsichtlich der betrieblichen Arbeiten im Revier jederzeit in der Lage sein, steuernd und kontrollierend einzugreifen. Erforderlich ist daher, die Schnittstellen zwischen der Forstamtsleitung, der Revierleitung und dem privaten Sachkundigen, der die Revierdienstaufgaben übernimmt, abzugrenzen.
Ferner sind die Folgen für die Abgrenzung des betreffenden Forstreviers bzw. in der Konsequenz auch weiterer Forstreviere sowie die finanziellen Auswirkungen auf die übrigen Waldbesitzenden im Forstrevier und im Forstamt zu beachten.

BR 085/08/14 DS/866-00

Kommunalbericht 2014


Der diesjährige Kommunalbericht des Rechnungshofs bestätigt erneut die desolate Finanzlage der Kommunen. Zwar hat sich der kommunale Finanzierungssaldo über alle Gebietskörperschaftsgruppen gegenüber dem Vorjahr leicht verbessert, er liegt aber mit rund 306 Mio. € unverändert deutlich im Minus und nur geringfügig über dem langjährigen Durchschnitt von minus rd. 350 Mio. €. Die Verbesserung gegenüber dem Vorjahr resultiert zudem im Wesentlichen aus einer Einmalzahlung als Folge der Ergebnisse des Zensus 2011 in Höhe von rd. 71 Mio. €. Lässt man diesen Einmaleffekt außen vor, hat sich der Finanzierungssaldo gegenüber dem Vorjahr sogar leicht verschlechtert. Zwar stiegen die kommunalen Steuereinnahmen um mehr als 2 % auf einen neuen Höchstwert an. Dem stehen aber unverändert hohe Steigerungsraten bei den Aufwendungen für die soziale Sicherung einschließlich Jugendhilfe gegenüber. Einen ausgeglichenen kommunalen Finanzierungssaldo erwartet der Rechnungshof, anders als die Landesregierung, frühestens für 2015.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0122/2014

BR 086/08/14 TR/900-72


Kindertagesstätten; Rechtsanspruch; Aufwendungsersatz

Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.05.2014, Az.: 7 A 10276/14, steht der Rechtsanspruch allein dem Kind und nicht zugleich auch den Personensorgeberechtigten zu. Wird der Anspruch nicht erfüllt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein aus dem Bundesrecht in analoger Anwendung von § 36 a Abs. 3 SGB VIII abzuleitender Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen. Bietet der örtliche Träger der Jugendhilfe nachträglich einen Kindergartenplatz an, erlischt der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz jedenfalls dann, wenn ein Einrichtungswechsel – wie im Regelfall – zumutbar ist. Anderes kann beispielsweise dann gelten, wenn das Kind etwa wegen in seiner Person bestehender besonderer emotionaler oder psychischer Umstände einen Betreuer- oder gar Einrichtungswechsel besonders schlecht oder fast gar nicht verkraftet.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0141/2014

BR 087/08/14 GF/461-10

Bebauungsplan; Überschwemmungsgebiet


Die Ausweisung neuer Baugebiete ist in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 1 WHG verboten. Für die Umplanung eines bestehenden Baugebiets greift das Verbot nicht, da es hierbei nicht um die erstmalige Ermöglichung einer Bebauung geht, sondern vielmehr um eine Änderungsplanung, die nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht erfasst ist. Dies entschied das BVerwG mit Urteil vom 03.06.2014, Az.: 4 CN 6.12, betonte aber auch, dass die Umplanung die Gemeinde nicht der Pflicht enthebe, die Belange des Hochwasserschutzes in der Planung zu berücksichtigen. Diese müssten mit ihrer konkret nach Planungsanlass, Planungsziel und örtlichen Gegebenheiten zu gewichtenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt werden. 

BR 088/08/14 BM/070-11

Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Gesetzentwurf; Zuständigkeitsregelung


Die Landesregierung nimmt offensichtlich Abstand von ihrem Ansatz, dass die SGD Nord als obere Naturschutzbehörde die zuständige Mittelbehörde für das Nationalparkamt darstellt und der Nationalpark demgemäß als Teil der dreistufigen Naturschutzverwaltung anzusehen ist. Nunmehr soll das Nationalparkamt als untere Landesbehörde unmittelbar dem für Naturschutz zuständigen Ministerium zugeordnet werden (LT-Drs. 16/3615). Die Zuständigkeit einer Mittelbehörde ist nicht mehr vorgesehen. Dementsprechend übt das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten die oberste Fach- (Naturschutz/Forst/Jagd) und Dienstaufsicht aus. Hinsichtlich der Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums ist beabsichtigt, dienstaufsichtliche, respektive dienstrechtliche Zuständigkeiten (im für obere Landesbehörden üblichen Umfang) auf die Zentralstelle der Forstverwaltung zu übertragen.

BR 089/08/14 DS/866-00

Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Personal
Die Stellenpläne des Landesbetriebes Landesforsten Rheinland-Pfalz sowie die Stellenpläne des National-parkamts sollen nach dem Willen der Landesregierung einheitlich und durchlässig bewirtschaftet werden. Es ist vorgesehen, bis zu 50 Personen aus dem Landesbetrieb Landesforsten in den Nationalpark (Kapitel 1411) „mit Stellen und Budgetmitteln haushaltsneutral umzusetzen“ (LT-Drs. 16/3615). In Kapitel 1411 sind im Doppelhaushalt 2014/2015 Ausgaben in Höhe von 250.000 € zur Finanzierung von drei neuen Stellen eingestellt.
Das Land hat sich ferner entschieden, in die Ausbildung der eigenen Mitarbeiterschaft zum „Geprüften Natur- und Landschaftspfleger (GNL)“ zu investieren. Diese Ausbildung ist Voraussetzung für die Tätigkeit als Ranger/Rangerin im Nationalpark. Die prognostizierten Ausgaben für die Ausbildung zum Geprüften Natur- und Landschaftspfleger im Rahmen des ersten Lehrgangs 2014 betragen pro Forstwirt/Forstwirtin 7.000 bis 8.000 €.

BR 090/08/14 DS/866-00

Fremdenverkehrsbeitrag


Nach dem Urteil des VG Koblenz vom 17.07.2014, Az.: 5 K 163/14, muss eine Schlosserei keinen Fremdenverkehrsbeitrag bezahlen. Der Betrieb habe in dem Zeitraum, auf den sich der Bescheid bezieht, tatsächlich keinen Auftrag erledigt, der direkt oder indirekt mit dem Tourismus in Zusammenhang stehe. In ihrer Entscheidung stellen die Verwaltungsrichter eindeutig klar, dass allein die theoretische Möglichkeit nicht ausreicht, generell die Fremdenverkehrsabgabe zu zahlen. Es müsse regelmäßig überprüft werden, ob Betriebe Vorteile aus dem Tourismus haben oder nicht.

BR 091/08/14/GF/774-03

Spielverordnung; Landesglücksspielgesetz; Änderung


Das Bundeswirtschaftsministerium hat bei der EU-Kommission einen Entwurf zur Änderung der Spielverordnung zur Notifizierung eingereicht, der die Bestimmungen beim Automatenspiel auf der Basis des Maßgabebeschlusses des Bundesrates verschärft. Danach soll die Zahl der zulässigen Spielgeräte in Gaststätten von drei auf zwei Automaten reduziert werden. Spielanreize, Verlustmöglichkeiten, Punktspiel und Automatiktaste werden beschränkt bzw. verboten. Im Anschluss an das Notifizierungsverfahren und die Befassung des Bundeskabinetts kann die Novelle frühestens im Herbst 2014 in Kraft treten. Auf Landesebene soll durch einen Änderung des Landesglücksspielgesetzes u. a. die Vertriebsstruktur für Sportwetten geregelt und eine Rechtsgrundlage für ein landesweites Sperrsystem für Spielhallen geschaffen werden.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0125/2014

BR 092/08/14 HF/134-00:SpielVO

Feuerwehrbeschaffungskartell; DStGB-Abschlussbericht


Das Bundeskartellamt hat Anfang 2011 das zulasten der Kommunen agierende „Feuerwehrbeschaffungskartell“ mit den vier Unternehmen Albert Ziegler, Rosenbauer, Iveco Magirus (jetzt Magirus GmbH) sowie Schlingmann aufgedeckt. In der Folge haben die kommunalen Spitzenverbände unter Federführung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) mit den Kartellanten eine außergerichtliche Einigung über die Begleichung der durch das Preiskartell (01.01.2000 bis 23.06.2004) den Kommunen entstandenen Schäden erzielt. Die Bündelung der Ersatzansprüche hat zeit- und kostenintensive Einzelklagen von Kommunen mit ungewissem Ausgang verhindert. Die Abwicklung des Schadens aus dem Regulierungsfonds kommt jetzt sowohl beim „Löschfahrzeugkartell“ als auch beim „Drehleiterkartell“ zum Abschluss. Die Eckpunkte der Schadensersatzregulierung sowie auch das Verfahren über die vergaberechtliche „Selbstreinigung“ der Unternehmen hat der DStGB in einem Abschlussbericht zusammengefasst.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0136/2014

BR 093/08/14 AS/123-3