BlitzReport Dezember 2014

BlitzReport Dezember 2014 © GStB

Die Dezember-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Ärztliche Versorgung; Durchführung lokaler Zukunftswerkstätten

  

Im Rahmen des Zukunftsprogramms „Gesundheit und Pflege 2020“ wird das zuständige Ministerium in den nächsten beiden Jahren ländliche Kommunen darin unterstützen, geeignete Ideen und Maßnahmen zur Sicherung der ärztlichen Grundversorgung zu entwickeln. Dazu organisiert und finanziert das Ministerium in 10 Verbandsgemeinden bzw. Gemeinden, die Durchführung von lokalen Zukunftswerkstätten. Bewerben können sich alle Verbandsgemeinden und darüber hinaus verbandsfreie Gemeinden unter 20.000 Einwohnern. Das Projekt zielt dabei in erster Linie auf ländliche Regionen ab, in denen sich bereits heute Schwierigkeiten bei der Sicherung der hausärztlichen Versorgung und angrenzender Versorgungsbereiche abzeichnen. Die Bewerbungsfrist endet am 31.01.2015.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0223/2014

BR 128/12/14 AS/500-00

Ehrenamt/ehrenamtliche Tätigkeit; Mindestlohn


Nach § 22 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) vom 11.08.2014 (BGBl. I S. 1348) wird von diesem Gesetz nicht die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen geregelt. Diese Bestimmung hat nach der Gesetzesbegründung klarstellenden Charakter. Die dort genannten Personen würden bereits statusrechtlich nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0215/2014

BR 129/12/14 HB/004-02

Steuerschätzung November 2014; Ergebnis für Rheinland-Pfalz

Dem Bundestrend folgend mussten auch die für Rheinland-Pfalz zu erwartenden Steuereinnahmen nach unten korrigiert werden. Für 2014 werden landesweit rund 100 Mio. € und in den Folgejahren jeweils knapp 150 Mio. € weniger kommunale Steuereinnahmen erwartet als noch vor sechs Monaten prognostiziert. Die Rückgänge resultieren vorrangig aus einem Basiseffekt in 2014 und teils in 2015, der sich niveausenkend auf die Folgejahre auswirkt.
Die Rückgänge betreffen überwiegend die Gewerbesteuer. Hinzu kommen jährliche Minderungen bei der Einkommensteuer im Bereich von 30 Mio. € jährlich. Lediglich das Aufkommen aus der Grundsteuer B sowie der sog. kleinen Gemeindesteuern (z. B. Hundesteuer) wurde nach oben korrigiert. Das daraus zu erwartende Mehraufkommen ist jedoch im Vergleich zu den genannten Minderungen nahezu vernachlässigbar.
Die Prognose der Landesregierung aus 2013, wonach die Kommunen insgesamt in 2014 erstmals wieder einen positiven Finanzierungssaldo erreichen, ist faktisch nicht mehr realisierbar. Ob dies nun, wie vom Rechnungshof prognostiziert, 2015 gelingen kann, ist durch die aktuelle Steuerschätzung ebenfalls in Frage gestellt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0208/2014

BR 130/12/14 TR/967-02

Inklusion an Schulen; Inklusionsvereinbarung


Am 11.11.2014 wurde die Vereinbarung über den Unterstützungsfonds für die Wahrnehmung inklusiv-sozialintegrativer Aufgaben gemäß § 109 b SchulG von Ministerpräsidentin Malu Dreyer und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände unterzeichnet. Das Land wird die Kommunen bei der Wahrnehmung inklusiv-sozialintegrativer Aufgaben im Schulbereich finanziell unterstützen. Dazu sollen sie ab dem 01.01.2015 jährlich Mittel im Umfang von 10 Mio. € erhalten. Der Betrag von 10 Mio. € wird zusätzlich bereitgestellt, d. h. das Landesprogramm für die Schulsozialarbeit bleibt von dieser Vereinbarung ebenso unberührt wie der kommunale Finanzausgleich. Die Vereinbarung sieht vor, dass 70% der Gesamtsumme den Landkreisen und kreisfreien Städten entsprechend der Gesamtschülerzahl in den dort gelegenen Schulen zufließen. Die anderen 30% werden auf Landkreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte, Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, Ortsgemeinden und Schulverbände verteilt, die Schwerpunktschulen in ihrer Trägerschaft haben. Die Aufteilung richtet sich nach den Gesamtschülerzahlen der Schulen des jeweiligen Trägers. Die Landesleistung wird nach Angaben des Finanzministeriums als Pauschale und erstmals zum 01.03.2015 gezahlt. Ein Verwendungsnachweis ist insoweit nicht erforderlich.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0211/2014

BR 131/12/14 AS/200-00


Fördergrundsätze-Forst; Entwurf

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat im November 2014 den Entwurf der Fördergrundsätze-Forst für die Förderperiode 2014 bis 2020 vorgelegt. Der Entwurf sieht eine deutliche Reduktion der Fördertatbestände vor. Uneingeschränkt weiter gefördert werden lediglich Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die 2. Rate der Erst- und Wiederaufforstung sowie die mittelfristige Betriebsplanung in Forstbetrieben unter 50 ha reduzierte Holzbodenfläche. Die Förderung standort- oder strukturschwacher Körperschaftswaldbetriebe soll in der bisherigen Form eingestellt werden. Lediglich kommunale Forstbetriebe, die durch Kriegseinwirkungen (Splitterbestände) erheblich geschädigt sind, finden nach dem Entwurf Berücksichtigung.
Die einzelbetriebliche Förderung von waldbaulichen Maßnahmen wird eingestellt. Andere Förderbereiche, wie die Bodenschutzkalkung oder der forstliche Wegebau, bleiben lediglich als Option erhalten.
Der Entwurf der Fördergrundsätze-Forst orientiert sich am GAK-Rahmenplan des Bundes. ELER-Mittel der EU werden nicht in Anspruch genommen. Die forstliche Förderung ist nicht im Entwicklungsprogramm EULLE enthalten. Fördertatbestände für NATURA 2000-Maßnahmen im Wald finden keine Berücksichtigung.

BR 132/12/14 DS/866-05

Fördergrundsätze-Forst; Entwurf; Kritik des GStB


Der GStB hat hinsichtlich des Entwurfs der Fördergrundsätze-Forst die Auffassung vertreten, dass die forstliche Förderung in der Periode 2014 bis 2020 weder ihre gesetzlich vorgesehenen Funktionen erfüllen noch eine forstpolitische Wirksamkeit entfalten kann. Im Doppelhaushalt 2014/2015 stehen 600.000 € pro Jahr (Anteil Landesmittel: 240.000 €) zur Verfügung, davon fließen 400.000 € in die Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Bezogen auf die Gesamtfläche des Körperschafts- und Privatwaldes von ca. 612.000 ha handelt es sich um eine marginale Unterstützung seitens des Landes. Unter den ungünstigen Eigentümerstrukturen sind in der Zukunft insbesondere die Bodenschutzkalkung und der Wegebau ohne Förderung nicht umsetzbar. Die Bodenschutzkalkung stellt im Übrigen keine Förderung im engeren Sinne, sondern eine Form von Kompensation für die Luftschadstoffeinträge dar, welche die Waldbesitzer unverschuldet erleiden. Aus Sicht des GStB verursacht der weitgehende Rückzug des Landes aus der forstlichen Förderung einen forstpolitischen Schaden, der in keinem Verhältnis zu den Mitteleinsparungen steht.
Ferner kritisiert der GStB, dass Fördertatbestände für NATURA 2000-Maßnahmen im Wald gänzlich fehlen. ELER-Mittel, welche die EU speziell zum Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverluste bereitstellt, werden in Rheinland-Pfalz nicht abgerufen. Das Fehlen von Fördermitteln wiegt umso schwerer, da auch der Vertragsnaturschutz bislang im Wald (im Unterschied zur Landwirtschaft) keine Anwendung findet. Und dies, obgleich § 25 Abs. 3 LNatschG eindeutig die Vorrangigkeit des Vertragsnaturschutzes vorgibt. Vor diesem Hintergrund fordert der GStB, den Vertragsnaturschutz im Wald mit ausreichenden finanziellen Mitteln auszustatten und/oder eine eigene Förderrichtlinie des Landes für NATURA 2000-Gebiete zu erlassen.

BR 133/12/14 DS/866-05

Gemeindewald; Unternehmereinsatz; Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Forstbetriebsarbeiten durch Unternehmer im Staatswald des Landes Rheinland-Pfalz“ sind umfassend aktualisiert worden und zum 01.12.2014 in Kraft getreten. Sie gelten auch im Gemeindewald, sofern die Gemeinde über keine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfügt und der Unternehmereinsatz auf das Forstamt übertragen wurde. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, abweichend vom Staatswald auf die geforderte Zertifizierung der Forstunternehmer sowie auf den Nachweis der Sach- und Fachkunde der eingesetzten Mitarbeiter zu verzichten.
Beim Unternehmereinsatz kann die Gemeinde die Auftragsvergabe gemäß § 27 Abs. 3 LWaldG dem Forstamt übertragen und gleichwohl ihre eigenen Geschäftsbedingungen zugrunde legen. Sofern die staatlichen Regelungen Anwendung finden sollen, ist über die angesprochene Abweichungsmöglichkeit nach örtlichen Erfordernissen zu entscheiden. In stark ländlich geprägten Regionen spielen ortsansässige Kleinstunternehmer unverändert eine wichtige Rolle, vor allem im Bereich der motormanuellen Holzernte.

BR 134/12/14 DS/866-25

Landesjagdverordnung; Freigabe von Hirschen außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke
Der GStB hat gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium die Umsetzung von § 13 Abs. 2 LJVO durch die unteren Jagdbehörden thematisiert. Anhand von Beispielen wird dabei geltend gemacht, dass die Freigabe von Hirschen der Klassen I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke zu restriktiv erfolgt.
Staatssekretär Dr. Griese stellt in seinem Antwortschreiben vom 14.11.2014 hierzu klar: „Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 5 LJVO ist die Einwilligung jedoch zu erteilen, wenn die Erlegung zur Schadensabwehr erforderlich ist. Das Verbot der Erlegung von Hirschen der Klassen I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke tritt in diesem Fall hinter den Schutz des tatsächlich oder auch potenziell Geschädigten vor Wildschäden zurück. Ein Ermessensspielraum der Behörde ist hier nicht gegeben; ist eine Erlegung von Hirschen der Klassen I und/oder II zur Schadensabwehr erforderlich, kann die Einwilligung nicht versagt werden.
Vom Antragsteller ist somit darzulegen, dass für die Abwehr einer bestehenden Gefährdung die Erlegung des vorkommenden weiblichen Wildes und jüngerer Hirsche nicht ausreichend ist. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit kommt es nicht darauf an, dass eine Gefährdungssituation ausschließlich durch mittelalte oder alte Hirsche verursacht werden kann. Vielmehr ist entscheidend, dass die Erlegung des übrigen vorkommenden Rotwildes als nicht ausreichend anzusehen ist, um die konkrete Gefahrensituation abzuwenden. Die Kopplung der behördlichen Einwilligung an die vorherige Erlegung weiblichen Wildes entbehrt ebenso wie die Bindung der Einwilligung an bestimmte Trophäenausprägungen einer rechtlichen Grundlage und ist daher unzulässig.
Die Zentralstelle der Forstverwaltung als obere Jagdbehörde erhält eine Durchschrift dieses Schreibens mit der Bitte, die rechtskonforme Anwendung des § 13 Abs. 2 LJVO im Rahmen der ihr obliegenden Fachaufsicht sicherzustellen.“

BR 135/12/14 DS/765-00

Kassenversicherung; Erweiterung des Versicherungsschutzes


Die Versicherungskammer Bayern weist in ihrem Rundschreiben vom 22.10.2014 auf die Erweiterung des Versicherungsschutzes in der Kassenversicherung zum 01.01.2015 für die technische Tätigkeit sowie die interkommunale Zusammenarbeit hin. Ab diesem Zeitpunkt wird die Kassenversicherung auf Schäden aus technischer Tätigkeit erweitert; der Einschluss gilt automatisch ohne zusätzlichen Beitrag ab einer Versicherungssumme von 250.000 €. Von der automatischen Erweiterung ausgenommen sind Kommunalwerke, die im öffentlichen Auftrag technische Dienstleistungen und Versorgungsleistungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasserversorgung und Wasserentsorgung erbringen. Auch der Versicherungsschutz im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit in Form von kommunalen Zweckverbänden, Kommunalunternehmen und Arbeitsgemeinschaften oder Zweckvereinbarungen wird automatisch und ohne Mehrbeitrag angepasst.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0212/2014

BR 136/12/14 CR/023-44

Novellierung der Spielverordnung


Die novellierte Spielverordnung (BGBl. I Nr. 50 vom 10.11.2014) soll den Spieler- und Jugendschutz verbessern und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche beitragen. Dazu wird u.a. die Einführung einer personenungebundenen Spielerkarte (ab 10.02.2016) geregelt. Die Karte darf nur nach Alterskontrolle ausgegeben werden und verhindert das gleichzeitige Bespielen mehrerer Geräte. Die Automatiktaste, mit der der Spieler unbeeinflusst Einsätze tätigen kann, und das Spielen mit Geldäquivalenten (Punktespiel) werden verboten. Gewinne und Verluste werden weiter beschränkt. Ab 10.11.2019 dürfen in Gaststätten generell nur noch zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0206/2014

BR 137/12/14 HF/134-00

Waldzustandsbericht 2014

Der Wald in Rheinland-Pfalz leidet zunehmend unter dem Klimawandel. Dies ist ein Ergebnis des Waldzustandsberichtes 2014. Je nach Szenario wird bis zum Jahr 2100 ein globaler Temperaturanstieg zwischen 0,9 und 5,4 Grad Celsius vorhergesagt. Die Witterung in Rheinland-Pfalz war in der Vegetationszeit von Mai bis September in den vergangenen drei Jahrzehnten zu warm und auch zu trocken. Nach den Ergebnissen des Waldzustandsberichts 2014 sind 70 Prozent der Bäume in Rheinland-Pfalz geschädigt.

Weitere Info: www.mulewf.rlp.de

BR 138/12/14 DS/866-00