BlitzReport Februar 2014

BlitzReport Februar 2014


Kostenlose App „Wahl 2014 RLP“


In Rheinland-Pfalz finden am 25.05.2014 die Kommunal- und Europawahlen statt. Zur Vorbereitung dieser Wahlen hat der GStB in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium und dem Landeswahlleiter eine spezielle App „Wahl 2014 RLP“ eingerichtet. Die Wahl-App enthält aktuelle Termine, Rechtsgrundlagen, Rundschreiben zu den Kommunalwahlen u.v.m. Damit erhalten vor allem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunalverwaltungen die Möglichkeit, örtlich flexibel auf wichtige Informationen zu den Wahlen zugreifen zu können. Daneben steht die App den Parteien, Wählergruppen und auch den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung, die sich über die Kommunalwahlen informieren wollen. Die App "Wahl 2014 RLP" ist im Google Play Store (Android-Geräte) und im Store iOS (Apple-Geräte) verfügbar und kann kostenlos installiert werden.


BR 013/02/14 HB/052-40


LFAG-Reform; Normenkontrolle; Klageverfahren


Die kommunalen Gebietskörperschaften, die rechtliche Schritte gegen das zum 01.01.2014 in Kraft getretene neue LFAG beabsichtigen oder in Erwägung ziehen, haben sich darauf verständigt, den Klageweg gemeinsam und koordiniert durch die drei kommunalen Spitzenverbände zu beschreiten. Dies ist Ergebnis einer Besprechung, zu der sich rund 50 Vertreterinnen und Vertreter aller kommunalen Ebenen Ende Januar in Mainz getroffen hatten. Konkret wurde vereinbart, für die drei kommunalen Ebenen jeweils ein Leitverfahren auf dem direkten Weg der Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde (Normenkontrolle) vor den VGH zu bringen. Für die Städte handelt es sich dabei um die Stadt Pirmasens und für die Kreise um den Landkreis Südliche Weinstraße; für die kreisangehörigen Gemeinden steht die abschließende Festlegung noch aus.

In der Veranstaltung war man sich darin einig, dass das neue LFAG in Verbindung mit dem Landeshaushalt 2014/15 den unmissverständlichen Vorgaben des VGH-Urteils vom 14.02.2012 nicht gerecht wird. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Höhe des zusätzlichen Beitrages des Landes als auch der Abgeltung kommunaler Soziallasten durch Umschichtungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs.


Weitere Info: kosDirekt-Themen / Kommunaler Finanzausgleich (LFAG)


BR 014/02/14 TR 967-00


Bundeskartellamt; "Rundholzverfahren"; Baden-Württemberg


Das Bundeskartellamt hat im Rahmen seiner aktuellen Überprüfungen zur gemeinsamen Rundholzvermarktung aus dem Staats-, Kommunal- und Privatwald (vgl. BR 099/09/13) dem Land Baden-Württemberg mit Datum vom 17.12.2013 einen umfangreichen Beschlussentwurf zugestellt. Danach beabsichtigt das Bundeskartellamt, ab 1. Januar 2015 die waldbesitzartenübergreifende Bündelung des Nadelstammholzes durch das Land Baden-Württemberg zu untersagen, soweit eine Körperschaft, ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder ein einzelner privater Waldbesitzer jeweils über eine Waldfläche von über 100 Hektar verfügen. Auch Verträge über die Erbringung von den Holzverkauf vorbereitenden Dienstleistungen der Holzernte sowie den Holzverkauf abwickelnden Dienstleistungen der Fakturierung und Abrechnung sollen untersagt werden. Das Bundeskartellamt sieht die entsprechenden Verbote als notwendig an, um Wettbewerbsbeschränkungen abzuwenden. Das fachlich berührte Ministerium sowie die zum Verfahren beigeladenen Verbände sind seitens des Bundeskartellamtes nunmehr aufgefordert, Stellung zu nehmen.

Ein entsprechender Beschluss des Bundeskartellamtes hätte zur Folge, dass weite Teile des staatlichen Betreuungsangebotes in der jetzigen Organisationsform nicht mehr erbracht werden dürften. Betroffen wären vor allem die Kommunen mit einem Waldbesitz über 100 Hektar. Private Forstbetriebe dieser Größe vermarkten im Regelfall eigenständig.

Das Bundeskartellamt beabsichtigt dem Vernehmen nach, im Frühjahr 2014 mit einer Überprüfung der Marktverhältnisse in Nordrhein-Westfalen zu beginnen. Weitere Ermittlungen in anderen Bundesländern, auch in Rheinland-Pfalz, könnten folgen.


BR 015/02/14 DS 866-42


„Landesforsten mit Zukunft“; Entschließung des Landtags


In Verbindung mit dem Landeshaushaltsgesetz 2014/2015 hat der Landtag (LT-Drs. 16/3102) eine Entschließung mit dem Titel „Landesforsten mit Zukunft“ gefasst. Das Durchschnittsalter der Mitarbeiter bei Landesforsten liegt bei über 50 Jahre, innerhalb der nächsten 13 Jahre scheiden rund die Hälfte der Mitarbeiter altersbedingt aus. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung einen Einstellungskorridor für Landesforsten bis 2022 vereinbart. Künftig werden jährlich regulär 35,5 Vollzeitstellen beim Forstpersonal aller Beschäftigtengruppen nachbesetzt.

Anfang 2013 startete Landesforsten eine Bildungsoffensive, um Mitarbeiter gezielt für eine effiziente Aufgabenerledigung weiterzubilden und dadurch den Personalabbau abzufangen. Insbesondere können Forstwirte zukünftig für Produktleitungen und zur Unterstützung im Revierdienst weiterqualifiziert werden. Ebenso sollen Angestellte nach Qualifizierung in der Leitung von Forstamtsbüros eingesetzt werden können. Außerdem wird angenommen, dass eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes bei Eignung und Befähigung nach Qualifikation künftig auch Aufgaben des höheren Dienstes übernehmen können.


BR 016/02/14 DS/866-00


Verbrauch- und Aufwandsteuer; Bettensteuer; Erhebung durch die Verbandsgemeinde


Nach § 5 KAG können Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.12.2013, Az.: 6 C 10470/13, fallen Verbandsgemeinden nicht unter den Begriff der Gemeinden i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 KAG. Sie sind daher nicht befugt, eine  Bettensteuer zu erheben. Unerheblich hierbei ist, ob die Verbandsgemeinde die Aufgabe der Tourismusförderung gem. § 67 Abs. 3 GemO von den Ortsgemeinden übernommen hat. Die in § 5 Abs. 2 KAG geregelte Befugnis zur Steuererhebung knüpft nicht an die konkreten finanziellen Belastungen an, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung bestimmter ihnen obliegender Aufgaben entstehen. Auch ist die Verwendung des Steueraufkommens nicht zweckgebunden.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0008/2014


BR 017/02/14 GF 963-90


Forstbehördliche Stellungnahmen 2012; Landesjagdgesetz


Zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die untere Forstbehörde regelmäßig eine Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel zu erstellen und der unteren Jagdbehörde vorzulegen (§ 31 Abs. 7 LJG). Seit dem Jahr 2011 wurde der Erhebungsmodus in der Weise umgestellt, dass die Jagdbezirke abhängig von der Gefährdung der waldbaulichen Ziele in verschiedenen Erhebungszeiträumen begutachtet werden. Im Jahr 2012 wurden die Verbiss- und Schälschadenssituationen lediglich für die Jagdbezirke erhoben, die 2008 als „gefährdet“ eingestuft waren. Die Ergebnisse, welche die oberste Jagdbehörde im Januar 2014 vorgelegt hat, zeigen im Vergleich zum Jahr 2008 daher zwangsläufig ein unvollständiges Bild.

Aus den vorliegenden Auswertungen zeichnet sich nach Einschätzung der obersten Jagdbehörde jedoch ab, dass beim Rot- und Rehwild landesweit insgesamt von einer leichten Verbesserung der Gefährdungssituation ausgegangen werden kann. Allerdings ist der Anteil „erheblich gefährdeter“ Jagdbezirke insbesondere beim Rotwild mit knapp 20 % immer noch hoch. Beim Rehwild ist der Anteil der „erheblichen Gefährdung“ mit 6 % (2008: 7 %) zwar deutlich geringer, bleibt aber über die Jahre relativ konstant. Die Anteile in der Kategorie „gefährdet“ sind kontinuierlich zugunsten der Nichtgefährdung auf 37 % (2008: 41 %) zurückgegangen.


BR 018/02/14 DS 765-26


Jagdausübung; Entsorgung der Reste von erlegtem Wild und von Wildtieren


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Datum vom 15.01.2014 einen Leitfaden zur Entsorgung der Reste von erlegtem Wild und von Wildtieren veröffentlicht. Mit dem Leitfaden sollen für Rheinland-Pfalz Hinweise zu einer ordnungsgemäßen, gemeinwohlverträglichen Entsorgung gegeben werden. Insbesondere soll die Gefahr einer möglichen Verschleppung von Krankheitserregern verringert werden. Wildtierkörper ohne Anzeichen einer Tierseuche und in einem nicht gemaßregelten Gebiet können grundsätzlich in der Natur verbleiben. Aufbrüche und Zerwirkreste müssen gemeinwohlverträglich zurückgelassen werden.


BR 019/02/14 DS 765-00


Beamtenbesoldung; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht


Mit Beschluss vom 12.09.2013, Az.: 6 K 445/13, hat das VG Koblenz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ob das Landesbesoldungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Land hatte Ende 2011 gesetzlich festgelegt, dass sich die Besoldung der Beamten und Richter von 2012 bis 2016 um jeweils 1 % pro Jahr erhöht. Nach Auffassung des VG Koblenz verstößt das die Besoldung regelnde Landesbesoldungsgesetz gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Der öffentliche Dienst müsse mit Konditionen werben können, die insgesamt einem Vergleich mit der freien Wirtschaft standhalten. Die Alimentation des Beamten diene von daher nicht allein dessen Lebensunterhalt, sondern habe zugleich qualitätssichernde Funktion.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0013/2014


BR 020/02/14 CR 023-44


Fremdenverkehrsbeitrag; Vorteil


Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.01.2014, Az.: 6 A 10919/13, können sowohl Personen oder Unternehmen, die selbst in entgeltlicher Verbindung mit Fremden stehen oder für diese Dienstleistungen erbringen (unmittelbarer Vorteil) als auch solche, die mit den am Fremdenverkehr unmittelbar verdienenden Kreisen im Rahmen der für die Fremden notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen (mittelbarer Vorteil), zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen, denen – lediglich – wirtschaftliche Vorteile aus Geschäften mit mittelbar Bevorteilten erwachsen. Im vorliegenden Fall hatte eine Weinkellerei geklagt, die ihre Produkte ausschließlich an überregionale Einzelhandelsketten vertrieb. Eine unmittelbare Belieferung örtlicher Filialen fand nicht statt, auch nicht im Gebiet der beklagten Kommune.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0027/2014


BR 021/02/14 GF 774-03


Altersteilzeit; Störfall


Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 05.12.2013, Az.: 6 K 708/13, entschieden, dass ein Beamter, dem Altersteilzeit im sog. Blockmodell bewilligt worden ist und der vor Eintritt in die Freistellungsphase wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand tritt, eine Ausgleichszahlung erhält. Für Krankheitszeiten ist diese jedoch auf ein halbes Jahr begrenzt. Nach Auffassung der Richter werde eine Benachteiligung von Beamten, deren Vorleistung nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden könne, mittels eines finanziellen Ausgleichs vermieden. Dass dieser Ausgleich auf den Zeitraum des tatsächlich geleisteten Dienstes zuzüglich eines Zeitraums von 6 Monaten ohne Dienstleistung beschränkt sei, verstoße weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die im Grundgesetz verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0021/2014


BR 022/02/14 CR 023-40


Konzessionsvertrag; Gesamtnichtigkeit aufgrund unzulässiger Nebenleistungen


Das OLG München hält mit Urteil vom 26.09.2013, Az.: U 3589/12 Kart, Leistungen, die den Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung von kommunalen und regionalen Energiekonzepten oder für Maßnahmen, die dem sparsamen und ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich vereinbarten Energieart dienen, nur für zulässig, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Verlängerung von Konzessionsverträgen stehen. Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV führen gemäß § 134 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Konzessionsvertrags, auch wenn eine salvatorische Klausel aufgenommen wurde. Nur so kann der Schutz der Mitbewerber, die sich gesetzeskonform verhalten und unter Beachtung des § 3 KAV keine unzulässigen Nebenleistungen anbieten, gewährleistet bleiben.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0288/2013


BR 023/02/14 GF/810-00


Zuwendungsbescheid; Widerruf; Vergaberechtsverstoß


Der Verstoß des Zuwendungsempfängers gegen die Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vorschriften der VOB und VOL zu beachten, berechtigt grundsätzlich zum Widerruf des Zuwendungsbescheids. Der Widerruf eines Zuwendungsbescheids verstößt nach dem Urteil des VG Düsseldorf vom 04.09.2013, Az.: 10 K 5144/12, allerdings gegen Treu und Glauben, wenn die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuwendung gegenüber dem Empfänger signalisiert hat, sie rechne mit der Möglichkeit, dass dieser die Auflage zur Beachtung der VOB nicht erfüllen kann bzw. wird und dadurch beim Empfänger ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen wurde, dass eine Nichtbeachtung der Vergabevorschriften keine negativen Konsequenzen für die Förderung haben wird.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0281/2013


BR 024/02/14 GT/123-60