BlitzReport Januar 2014

BlitzReport Januar 2014 © GStB

Die Januar-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Feuerwehreinsatz; Personalkosten


Nach dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2013, Az.: 7 A 10758/13,  müssen sich Pauschalbeträge von Personalkosten bei kostenersatzpflichtigen Feuerwehreinsätzen in ihrer Höhe – trotz eines bestehenden Spielraums des Satzungsgebers – in etwa an den tatsächlichen Kosten orientieren. Weiter lässt der Wortlaut des § 36 Abs. 1 LBKG nur die Erstattung der durch die konkreten Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu. Um dies zu gewährleisten, sei regelmäßig eine nachvollziehbare Ermittlung der in den Pauschalsatz einfließenden Faktoren notwendig.
Die Frage, ob und in welchem Umfang der jeweils zuständige Aufgabenträger sich eine landeseinheitliche Pauschalisierungsempfehlung zu Eigen machen darf, hat das Gericht offen gelassen. Zur Problematik wird in Kürze ein Gespräch mit dem Ministerium stattfinden. Danach erfolgen weitere Informationen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0280/2013

BR 001/01/14 GF/123-60

Jagdgenossenschaft; Amtszeit des Jagdvorstandes


Die oberste Jagdbehörde hat mit Schreiben vom 03.12.2013 an die nachgeordneten Jagdbehörden festgestellt, dass die Dauer der Amtszeit des Jagdvorstandes gemäß § 4 Abs. 2 LJVO ausnahmslos fünf Jahre beträgt und zwar unabhängig vom Kalenderdatum der Wahl. Vormalige Rechtsauffassung war hingegen, dass sich die fünfjährige Amtszeit des Jagdvorstandes entsprechend verkürzt, wenn die Wahl des neuen Jagdvorstandes verspätet erst nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Jagdvorstandes stattfindet. Nach der früheren Mustersatzung für Jagdgenossenschaften begann die Amtszeit des Jagdvorstandes in diesem Fall mit dem Kalenderdatum seiner Wahl.
In Verbindung mit § 10 der aktuellen Mustersatzung für Jagdgenossenschaften gilt demgemäß: Findet abweichend von der Norm des § 5 Abs. 3 LJVO die Wahl des neuen Jagdvorstandes erst nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Jagdvorstandes statt, führt der bisherige Jagdvorstand zunächst die Geschäfte weiter. Die Amtszeit des neuen Jagdvorstandes beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre.
Die Amtszeit des Jagdvorstandes stimmt auf diesem Wege mit dem Jagdjahr/Geschäftsjahr (1. April bis 31. März) überein. Problematisch kann allerdings sein, dass der bisherige Jagdvorstand, dessen Amtszeit abgelaufen ist, bis 1. April weiterhin alle Aufgaben nach § 13 der Mustersatzung wahrnimmt bzw. wahrnehmen muss.

BR 002/01/14 DS/765-22


Gemeindewald; Revierdienstkosten; Neuregelung des Abrechnungsverfahrens


Mit der „Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes“ vom 28.11.2013 (GVBl. S. 505) ist zum 01.01.2014 eine grundlegende Neuregelung des Abrechnungsverfahrens für die Revierdienstkosten im Gemeindewald in Kraft getreten. Dies verändert beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete die Höhe der Erstattung, welche die Kommunen an das Land zu zahlen haben und beim Revierdienst durch kommunale Bedienstete die Höhe der Erstattung, welche die Anstellungskörperschaften vom Land erhalten. Insoweit ist die Thematik für die ca. 2.000 waldbesitzenden Gemeinden von besonderer Relevanz.
Bei staatlicher Revierleitung wird die Summe der zu verteilenden Personalausgaben für die im Revierdienst tätigen Bediensteten nicht mehr landesweit ermittelt, sondern auf das einzelne Forstamt bezogen. Dies hat die Konsequenz, dass sich in Abhängigkeit vom konkreten Personaleinsatz auf der jeweiligen Forstamtsebene unterschiedliche Revierdienstkosten ergeben.
Bei körperschaftlicher Revierleitung wird die 30 %-ige Personalausgabenerstattung des Landes auf den Durchschnittssatz für eine Person des dritten Einstiegsamtes bezogen. Damit tritt eine Reduktion des Erstattungsbetrages ein. Gleichwohl bleibt aus Sicht des GStB die Chancengleichheit zwischen körperschaftlicher und staatlicher Revierleitung gewahrt.
Entscheidungen über die Organisation des Revierdienstes im Gemeindewald sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemeindliche Entscheidungen. Diese stehen in der Zukunft vermehrt an, da Revierleiter  vielerorts in den Ruhestand treten und das neue Abrechnungsverfahren  die tatsächlichen Personalausgaben vor Ort verstärkt in den Focus rückt.

Weitere Info: „Gemeinde und Stadt“, Heft 10/2013

BR 003/01/14 DS/866-00

Landesforsten; Vergabeverfahren von Unternehmerleistungen


Landesforsten führt zum 01.04.2014 ein neues, zweistufiges Vergabeverfahren im Bereich der hochmechanisierten Holzernte ein. Es ist durch zentrale Komponenten, die von der Zentralstelle der Forstverwaltung erledigt werden, und dezentrale Komponenten, die den Forstämtern obliegen, gekennzeichnet. Das Verfahren gilt bis auf weiteres nicht für die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der motormanuellen Holzernte und der Holzbringung.
Hintergründe der Neuregelung sind die stetige Zunahme von Unternehmerleistungen (in Verbindung mit dem Abbau von Regiearbeitskräften) sowie Unsicherheiten vor Ort im Umgang mit vergaberechtlichen Bestimmungen. Die Forstämter beauftragen derzeit im Bereich der hochmechanisierten Holzernte durch Harvester im Staats- und Gemeindewald Unternehmerleistungen mit einem jährlichen Auftragswert von mehr als 20 Mio. €.
Im Staatswald ist das neue, zweistufige Vergabeverfahren verbindlich anzuwenden. Auch im Gemeindewald ist es grundsätzlich das Regelverfahren zur Beschaffung entsprechender Unternehmerleistungen im Rahmen bestehender Geschäftsbesorgungsverträge durch die    Forstämter. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen Gemeinden die Auftragsvergabe selbst durchführen oder der Anwendung des Verfahrens durch das beauftragte Forstamt explizit widersprechen. Ausgenommen sind auch die Fälle, in denen das Vergaberecht eine freihändige Vergabe zulässt. Die Forstämter sind aufgefordert, alle waldbesitzenden Gemeinden über Inhalt und Anwendung des neuen Vergabeverfahrens in geeigneter Weise zu informieren.

BR 004/01/14 DS/866-23


Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der IHK durch die Kommunen; Rahmenvereinbarung


Der Städtetag und der GStB haben mit den in Rheinland-Pfalz zuständigen Industrie- und Handelskammern eine Rahmenvereinbarung über die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen durch die Kommunen abgeschlossen. Die Vereinbarung ist zum 01.01.2014 in Kraft getreten. Durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem GStB können die Gemeinden dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beitreten. Für jeden Vollstreckungsfall wird nunmehr ein Beitrag von 20 € von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer gezahlt. Grundlage für die Kostenerstattung ist eine Rechnung, die für das abgelaufene Jahr an die jeweilige Industrie- und Handelskammer gesendet wird. Im ersten Jahr ist eine Kopie der Beitrittserklärung beizufügen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0296/2013

BR 005/01/14 CR/902-60


Verkaufsoffener Sonntag

 


Nach dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.12.2013, Az.: 6 B 11247/13, kann der verkaufsoffene Sonntag in Worms stattfinden. Nach dem Ladenöffnungsgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein, an höchstens vier Sonntagen kann jedoch eine Öffnung (mit Einschränkungen) zugelassen werden. Den Antrag, die Verordnung der Stadt Worms einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, lehnte das OVG ab. Zwar habe das BVerfG festgestellt, dass für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestehe, weshalb Ausnahmen eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedürften. Das BVerfG habe aber eine Regelung, wonach im öffentlichen Interesse eine Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen und nur begrenzt auf die Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr zugelassen worden sei, als verfassungskonform angesehen. Daher dürfte auch die im vorliegenden Fall angegriffene Regelung, die engere zeitliche Grenzen vorsehe, nämlich die
Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, sich voraussichtlich als verfassungsrechtlich unbedenklich erweisen.

BR 006/01/14 HF/139-00


I-Stock; Antragsverfahren


Mit Schreiben vom 09.12.2013 an alle Gebietskörperschaften weist das zuständige Ministerium auf die Beachtung der Nr. 8.4 der VV-IStock hin. Danach ist bei Bauvorhaben mit beantragten Zuwendungen ab 1,5 Mio. € sowie bei allen Vorhaben zur Unterbringung von Verwaltungen eine baufachliche Prüfung durchzuführen. Hinzu kommt, dass solche Vorhaben bereits im Vorstadium der Planung mit der baufachlichen Prüfbehörde und der Aufsichtsbehörde zu erörtern sind. Außerdem müsse hinsichtlich der Finanzierung, des Bauvolumens, des Raumbedarfs und der städtebaulichen Einbindung die grundsätzliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde und der baufachlichen Prüfbehörde eingeholt werden. Bei der baufachlichen Prüfung werde schließlich verstärkt darauf geachtet, dass aussagekräftige Folgekostenermittlungen vorgelegt würden.

BR 007/01/14 TR/967-00


Rekommunalisierung von Stromnetzen


Nach dem Urteil des BGH vom 17.12.2012, Az.: KZR 65/12, können Kommunen nach dem Ablauf von Konzessionsverträgen mit privaten Energieversorgungsunternehmen ihre Stromnetze nicht ohne weiteres wieder selbst übernehmen. Sie müssen die Netzvergabe vielmehr transparent ausschreiben und dürfen Mitbewerber dabei nicht diskriminieren. Auf den Vorrang der vom Grundgesetz garantierten kommunalen Selbstverwaltung können sich die Kommunen nicht berufen. Die Bewertungskriterien für die Vergabe müssen sich vorrangig an den gesetzlichen Zielen einer effizienten, verbraucherfreundlichen, preisgünstigen, sicheren und umweltfreundlichen Versorgung orientieren. Erst in zweiter Linie können die fiskalischen Interessen der Kommune eine Rolle spielen. Die Zuwiderhandlung gegen § 20 GWB a. F. hat die Nichtigkeit der Konzessionsverträge zur Folge.

BR 008/01/14 GF/810-00

Vergaberecht; Erhöhung der Schwellenwerte für europaweite Ausschreibung


Die EU-Kommission hat die vergaberechtlichen Schwellenwerte angepasst. Öffentliche Auftraggeber müssen europaweite Vergabeverfahren ab dem 01.01.2014 ab folgenden Schwellenwerten durchführen: Bauaufträge 5.186.000 € (zuvor 5.000.000 €), Liefer- und Dienstleistungsaufträge 207.000 € (zuvor  200.000 €), Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich  414.000 € (zuvor 400.000 €), Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen  134.000 € (zuvor 130.000 €). Die neuen Werte gelten für alle Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2014 bekanntgemacht werden.

BR 009/01/14 GT/602-00

GEMA; Tarifänderung


Die GEMA hat zum 01.01.2014 ihre Tarife grundlegend geändert. Für Einzelveranstaltungen haben sich die Vergütungssätze U-V (Veranstaltungen mit Live-Musik) und M-V (Veranstaltungen mit mechanischer Musik) dahingehend geändert, dass sich die linear ausgerichtete Vergütung auf Basis der Veranstaltungsfläche und dem Eintrittsgeld berechnet. Auf Grund eines Rahmenvertrages erhalten die Mitglieder des GStB bei ordnungsgemäßer Meldung einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 %.

Weitere Info: www.gema.de

BR 010/01/14 GT/330-11


Waldzustandsbericht 2013


Der Kronenzustand der Waldbäume in Rheinland-Pfalz hat sich im Jahr 2013 gegenüber den Vorjahren verbessert. Der Anteil der Bäume mit deutlichen Blattverlusten ist um 5 % auf 23 % zurückgegangen. Allerdings sind weiterhin 70 % der Waldbäume im Land geschädigt. Insbesondere bei den heimischen Laubbaumarten Buche und Eiche hat sich der Kronenzustand verbessert.

Weitere Info: www.mulewf.rlp.de

BR 011/01/14 DS/866-00


Kommunalfinanzen; Sozialausgaben


Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist für die ersten drei Quartale 2013 im bundesweiten Durchschnitt keine Verbesserung der kommunalen Finanzlage festzustellen. Den stärksten Anstieg verzeichnen mit 6,7 % die Ausgaben für soziale Leistungen - und das, obwohl der Bund in 2013 bereits 75% der Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbslosigkeit übernahm. In den rheinland-pfälzischen Kommunen stiegen die Aufwendungen für soziale Leistungen im gleichen Zeitraum um 5,3 % an. Die stärksten Zuwächse sind dabei in den kreisangehörigen Gemeinden festzustellen. Zugleich ist gegen den Bundestrend ein starker Rückgang der Sachinvestitionen zu verzeichnen (- 13,6%), mit Ausnahme der Ortsgemeinden. Offenbar stehen diese Effekte im Zusammenhang mit dem U3-Ausbau.

BR 012/01/14 TR/900-04