BlitzReport Juli 2014

BlitzReport Juli 2014 © GStB


Gemeinderat; Ausschussbildung

  

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 23.05.2014, VGH B 22/13, entschieden, dass für ein Recht kleiner Fraktionen im Gemeinderat auf ein Grundmandat in jedem Ratsausschuss unabhängig von der Ausschussgröße und der Erreichung einer bestimmten Mindeststärke keine verfassungsrechtliche Grundlage bestehe. Eine kleine, aus zwei von 60 Gemeinderatsmitgliedern bestehende Ratsfraktion kann aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auch keinen Anspruch auf Erhöhung der Zahl der Ausschussmitglieder - von 14 auf 18 - herleiten, um in jedem Ausschuss mit einem Sitz vertreten zu sein.

BR 072/07/14 HB/004-02:Parag.44


Gemeinderat; Mitgliedschaft in Ausschüssen; Hare/Niemeyer - Sainte-Laguë/Schepers; § 27 Abs. 7 MGeschO


Mit dem Landesgesetz zu den Folgen des freiwilligen Zusammenschlusses der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 16/3678) werden in § 45 Abs. 3 GemO und in § 39 Abs. 3 LKO jeweils die Worte „nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer-Verfahren)“ gestrichen. Der Gesetzentwurf wurde im Landtag in erster Lesung beraten. Diese Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen auf § 27 Abs. 7 MGeschO. Der GStB empfiehlt seinen Mitgliedern ggf. im Rahmen der Beschlussfassung über eine neue Geschäftsordnung, sofern dort eine dem § 27 Abs. 7 MGeschO entsprechende Bestimmung aufgenommen werden soll, diese dann ohne die Worte „nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer-Verfahren)“ zu beschließen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0124/2014

BR 073/07/14 HB/004-02

Landesnaturschutzgesetz; Gesetzentwurf; Nestschutz; Waldbewirtschaftung und Jagdausübung
Der Ausschuss für Forsten und Umwelt des GStB hat in seiner Sitzung am 05.06.2014 deutliche Kritik am Entwurf des Landesnaturschutzgesetzes geübt. Der Gesetzentwurf greift in einzelnen Bereichen massiv in die Eigentumsrechte der Grundeigentümer ein; diesbezügliche Ausgleichs- und Entschädigungsregelungen fehlen.
Markantes Beispiel ist die Vorschrift zum Nestschutz (vgl. BR 052/05/14). Die zuständige Ministerin hat auf die Kritik reagiert und sich mit Schreiben vom 27.06.2014 an die berührten Verbände hierzu wie folgt geäußert: „Ohne den weiteren Prüfungen im laufenden Gesetzgebungsprozess vorzugreifen, kann ich Ihnen mitteilen, dass diese Vorschrift die im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen betrieblichen Arbeiten nicht einschränken soll, da solche Tätigkeiten i.d.R. nicht zu erheblichen Störungen dieser Vogelarten führen. …. Störungen können allerdings durch ungewöhnlichen Lärm und durch abrupte Umgestaltungen im unmittelbaren Umkreis um einen Horst auftreten. Ich bin zuversichtlich, dass eine Regelung gefunden wird, die diese Intention noch klarer zum Ausdruck bringt und einen gerechten Ausgleich zwischen Artenschutz und den Interessen von Land- und Forstwirtschaft und Jagd herstellt.“
Der GStB hat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens dafür plädiert, die Vorschrift, soweit sie über die Regelungen des BNatschG hinausgeht, ersatzlos zu streichen.

BR 074/07/14 DS/866-00

Landesnaturschutzgesetz; Gesetzentwurf; Betreten der freien Landschaft


Hinsichtlich des Betretens der freien Landschaft fordert der GStB eine Angleichung der gesetzlichen Vorschriften auf der Basis des Landeswaldgesetzes, dessen Regelungen sich bewährt haben. Häufig erfolgt im Wegeverlauf ein mehrfacher Wechsel zwischen Feldflur und Wald. Den Wegenutzern ist in der Praxis weder bewusst noch vermittelbar, dass sie im Detail unterschiedliche Rechtsvorschriften beachten müssen. Ferner beinhaltet der Gesetzentwurf die Ermächtigung der Gemeinden, eine Satzung zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs zu erlassen. Da im Wegeverlauf meist mehrere Gemarkungen überschritten werden, die Gemarkungsgrenzen in der Natur nicht erkennbar sind und den Wegenutzern nicht zugemutet werden kann, sich im Vorfeld über die jeweilige Satzungsregelung der Gemeinde zu informieren, ist aus Sicht des GStB die Vorschrift im Landesnaturschutzgesetz nicht praktikabel.

BR 075/07/14 DS/866-00


Biodiversitätsstrategie Rheinland-Pfalz; Entwurf

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat den Entwurf einer Biodiversitätsstrategie Rheinland-Pfalz vorgelegt. Der Ausschuss für Forsten und Umwelt des GStB ist in seiner Sitzung am 05.06.2014 zu dem Ergebnis gelangt, den Entwurf in der vorliegenden Form abzulehnen.
Aus Sicht waldbesitzender Gemeinden und Städte stoßen vor allem die Ausführungen hinsichtlich NATURA 2000 im Wald auf Kritik. Danach sollen die Vorgaben der Bewirtschaftungspläne in der Forsteinrichtung beschrieben und umgesetzt werden. Aus kommunaler Sicht muss hingegen gewährleistet bleiben, dass getrennte Planungswerke existieren. Übernimmt der Waldbesitzende naturschutzfachliche Anforderungen in sein Forsteinrichtungswerk, bringt er zum Ausdruck, dass er die Beeinträchtigung seines Eigentums hinnimmt. Aus einer Diskrepanz zwischen der betrieblichen und der naturschutzfachlichen Planung können hingegen Ansprüche auf finanziellen Ausgleich abgeleitet werden.
Der Entwurf der Biodiversitätsstrategie nimmt Bezug auf die Veröffentlichungen des Bundesamtes für Naturschutz, das u.a. Douglasie, Roteiche und Robinie als invasive, gebietsfremde Arten bezeichnet. Aus Sicht waldbesitzender Gemeinden stellt insbesondere die Douglasie eine wirtschaftlich unverzichtbare Baumart dar, der im Zeichen des Klimawandels wachsende Bedeutung zukommt.
Im Handlungsfeld „Landwirtschaft“ ist durchgängig von „Öffentliches Geld für öffentliche Güter!“ sowie von „Naturschutz durch Nutzung“ die Rede. Agrarumweltmaßnahmen und Maßnahmen des Vertragsschutzes werden als eine „unverzichtbare Alternative zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen“ bezeichnet und sollen Anreize bieten. Im Handlungsfeld „Forstwirtschaft“ werden naturschutzfachliche Anforderungen hingegen als „Maßnahmen der regulären Bewirtschaftung“ angesehen. Hinweise auf finanzielle Anreizsysteme fehlen vollständig.

BR 076/07/14 DS/866-00


Rechtsbehelfsbelehrungen; Entwurf eines Gemeinsamen Rundschreibens


Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat den Entwurf eines Gemeinsamen Rundschreibens der Staatskanzlei und der Ministerien zu Rechts-behelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vorgelegt. Eine Neufassung des § 3a VwVfG sowie die Einführung einer allgemeinen Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in § 37 Abs. 6 VwVfG machen eine Anpassung des Gemeinsamen Rundschreibens vom 23.06.2008 erforderlich. Das Rundschreiben berücksichtigt außerdem die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.03.2012, Az.: 1 A 11258/11, nach dem eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, die nicht darüber belehrt, dass der Widerspruch auch im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a VwVfG eingelegt werden kann, wenn die Behörde den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG eröffnet hat.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0115/2014

BR 077/07/14 CR/055-00

Hundesteuer


Nach dem Urteil des OVG Rheinland Pfalz vom 20.05.2014, Az.: 6 A 11242/13, ist ein Haushalt im Sinne einer Satzungsregelung, wonach alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde als gemeinsam gehalten gelten, in der Regel dann anzunehmen, wenn die herangezogenen Mitglieder des Haushaltes dem Hund Obdach gewähren, wenn also die Haltung des betreffenden Hundes aufgrund der baulich-räumlichen Verhältnisse jeweils nur im Einvernehmen oder wenigstens mit Duldung der herangezogenen Haushaltsmitglieder erfolgen kann. Liegt unter Erfüllung dieser Voraussetzung eine fiktive Hundehaltereigenschaft vor, bedarf es für das Entstehen der Steuerschuld keiner Klärung, wer tatsächlicher Halter der Hunde ist.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0109/2014

BR 078/07/14 GF/963-60

Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten für 2013/2014
Die obere Forstbehörde führt hinsichtlich der Revierdienstkosten im Gemeindewald gegenwärtig die Endabrechnung für das Jahr 2013 und die Abschlagsberechnung für das Jahr 2014 durch. Letztere basiert auf der Neuregelung des Abrechnungsverfahrens, die zum 01.01.2014 in Kraft getreten ist (vgl. „Gemeinde- und Stadt“, Heft 10/2013).
Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt. Danach liegt der Personensatz „Revierdienst im dritten Einstiegsamt (gehobener Forstdienst)“ bei 79.047 € und der Personensatz „Forstwirtschaftsmeister“ bei 52.885 €. Diese Landesdaten dienen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete als Grundlage für die weiteren Berechnungen auf Forstamtsebene, auf Forstrevierebene und schließlich auf Forstbetriebsebene.
Der auf Landesebene ermittelte durchschnittliche Vertretungssatz „Revierleitervertretung im dritten Einstiegsamt“ wird mit 2.224 € pro Forstrevier beziffert. Dieser ist, unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, unter Anwendung der 70 % zu 30 %-Regelung bei staatlichem Revierdienst zusätzlich zu zahlen, bei körperschaftlichem Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.
Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 30 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 24.381 €. Als Bezugsbasis für die anteilige Kürzung des 30 %-igen Personalausgabenerstattungsbetrages bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren dient die Durchschnittsgröße aller Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung. Diese liegt nach den aktuellen Berechnungen der oberen Forstbehörde bei 1.250 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.

BR 079/07/14 DS/866-00

Public-Viewing; Lärm; Männer-Fußball-WM


Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 24.06.2014, Az: 1 B 10544/14, den Eilantrag gegen eine Ausnahmegenehmigung, mit der die öffentliche Direktübertragung von maximal sechs Weltmeisterschaftsspielen der deutschen Fußballnationalmannschaft erlaubt wurde, abgelehnt. Das VG Mainz hatte mit Beschluss vom 13.06.2014, Az.: 3 L 658/14, ein öffentliches Interesse an der Übertragung anerkannt. Aufgrund des entfernt liegenden Austragungsortes sei für viele Menschen das Public Viewing die einzige Möglichkeit, die Spiele in größerer Gemeinschaft zu verfolgen, und daran bestehe ein großes Interesse. Mit einer Reihe von Auflagen habe die Behörde die Nachbarinteressen des Antragstellers ermessensfehlerfrei berücksichtigt. So seien z. B. lärmerzeugende Instrumente verboten, die Fernsehdarbietung sei auf die Dauer der Live-Übertragung der Spiele ohne Vor- und Nachberichterstattung beschränkt und die Lautsprecher seien von der Wohnbebauung abgewandt einzurichten.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0123/2014

BR 080/07/14 HF/671-30

Verzicht auf Konzessionsabgabe; Verstoß gegen Kommunalrecht


Das VG Regensburg hat mit Urteil vom 05.12.2013, Az.: RN 5 K 12.1797, entschieden, dass ein im Konzessionsvertrag vorgesehener Verzicht auf die höchstmögliche Konzessionsabgabe, welcher vor allem Landwirten im Gemeindegebiet zu Gute kommen sollte, wegen eines Verstoßes gegen den in der bayerischen Gemeindeordnung niedergelegten Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung rechtswidrig ist. Hierin liege auch ein Verstoß gegen das Verbot der Verschenkung und unentgeltlichen Überlassung von Gemeindevermögen, sofern damit nicht die Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe erreicht werden könne. Eine Maßnahme der Rechtsaufsicht, welche die Gemeinde zum Abschluss einer neuen Vereinbarung zwinge, sei deswegen zulässig.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0107/2014

BR 081/07/14 GF/811-51


Kommunale Verschuldung in Rheinland-Pfalz; Statistisches Landesamt


Während der Schuldenstand des Landes 2013 leicht gesunken ist, nimmt die Verschuldung der Kommunen unverändert weiter zu. Dies ist die Quintessenz der aktuellen Verschuldensstatistik des Statistischen Landesamts.
Die Gesamtverschuldung des öffentlichen Bereichs, die  sowohl die Investitions- als auch die Kassen- bzw. Liquiditätskredite umfasst, stieg gegenüber dem Vorjahr um 0,4 % (rd. 200 Mio. €). Während das Land jedoch seine Verschuldung um 0,2 % senken konnte, nahm sie bei den kommunalen Gebietskörperschaften insgesamt um 2,2 % zu. Innerhalb des kommunalen Bereichs stieg die Gesamtverschuldung am stärksten bei Landkreisen und verbandsfreien Gemeinden an (+ 3,5 bzw. + 4,6 %), am wenigsten im Verbandsgemeindebereich (VG und OG) mit + 1,0 %.
Der Anteil der Liquiditätskredite ist beim Land marginal, bei den Kommunen liegt er inzwischen bei rd. 40 %. Insgesamt gingen die Liquiditätskredite um 0,9 % auf wieder knapp unter 6 Mrd. € zurück. Ursache dafür ist jedoch ausschließlich die Entwicklung bei den kreisfreien Städten. Im Landkreisbereich stiegen die Liquiditätskredite weiter an.

BR 082/07/14 TR/910-00