BlitzReport Juni 2014

BlitzReport Juni 2014 © GStB


Aufwandsentschädigung und Rente – Keine Kürzung für Ehrenbeamte (zunächst) bis 30.09.2017

  

Aufwandsentschädigungen aus kommunalen Ehrenämtern stellen auch weiterhin keinen Hinzuverdienst im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Durch entsprechende Änderungen im SGB VI wird sichergestellt, dass kommunale Ehrenbeamte durch die Ausübung ihres Ehrenamtes zunächst bis 30. 09. 2017 keine finanziellen Einbußen erfahren. Entsprechende Initiativen des GStB und der Landregierung waren damit erfolgreich. Der GStB arbeitet weiterhin an einer unbefristeten Lösung. Der Deutsche Bundestag hat das RV-Leistungsverbesserungsgesetz mit großer Mehrheit beschlossen. Die betreffenden Ergänzungen sind zu Artikel 1 in Buchst. e) zu § 302 Abs. 7 und in Buchst. g) zu § 313 Abs. 8 SGB VI aufgenommen worden; die Angabe „2015“ wird jeweils durch die Angabe „2017“ ersetzt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0104/2014

BR 061/06/14 HB/004-02:Parag. 18/Rente


Kommunalbrevier 2014 online


Die Kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz haben im Anschluss an die Kommunalwahlen am 25. 05. 2014 das 14. Kommunalbrevier herausgegeben. Es gehört zur Grundausstattung eines jeden Kommunalpolitikers. Neben grundlegenden Rechtsvorschriften enthält das mittlerweile zum Standardwerk gewordene Buch Informationen zu allen wesentlichen Feldern der Kommunalpolitik. Wie bereits in den Jahren 2004 und 2009 stellt der GStB die aktuelle Onlineversion (Rechtsstand April 2014) kostenfrei zur Verfügung. Die Gesetzestexte und Aufsätze werden stets dem aktuellen Rechtsstand angepasst. Mit dem kostenlosen Newsletter-Abonnement erfolgt unverzüglich eine Nachricht, sobald Aktualisierungen vorgenommen werden. Eine komfortable Suchfunktion sowie ein Stichwortverzeichnis helfen bei der Themenrecherche im Kommunalbrevier.

Weitere Info: www.kommunalbrevier.de

BR 062/06/14 BH/004-02

Jagdpachtvertrag; Nichtigkeit; Lageplan und Flächenverzeichnis; Untere Jagdbehörde
In aktuellen Entscheidungen des LG Trier und des OLG Koblenz werden die Anforderungen an die Schriftform bei der Abfassung von Jagdpachtverträgen gemäß § 14 Abs. 4 LJG konkretisiert (vgl. BR 037/04/14). Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat in Anbetracht der Relevanz der Thematik Hinweise an die unteren Jagdbehörden gerichtet, denen u. a. zu entnehmen ist:
„Die Schriftform des Jagdpachtvertrages soll gewährleisten, dass die Behörde in Zweifelsfällen eine eindeutige Zuordnung von Grundflächen vornehmen kann. Die Zuordnung von Grundflächen ergibt sich aus den Vorgaben des Landesjagdgesetzes (LJG) zu Eigenjagdbezirken (§ 9 LJG) und gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 10 LJG) sowie behördlicherseits vorgenommener Gestaltungsmaßnahmen (§ 7 LJG) und ggf. vorliegenden Teilverpachtung des Jagdbezirks (§ 14 Abs. 2 LJG).
Die Vorgaben des Landesjagdgesetzes zur Verpachtung (§ 14 LJG) richten sich unmittelbar an die Vertragsparteien, zu deren Aufgaben die Wahrung der Schriftform einschließlich der durch die Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen zählen. Bei Nichteinhaltung riskieren die Vertragsparteien gemäß § 14 Abs. 6 LJG die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages. Die Einhaltung der Anforderungen an die Schriftform sollte daher von der verpachtenden Person spätestens vor der Anzeige des Jagdpachtvertrages bei der unteren Jagdbehörde überprüft werden.
Die fehlerhafte oder nicht eindeutige Zuordnung von Grundflächen im Jagdpachtvertrag ist als solches kein Beanstandungsgrund für die untere Jagdbehörde gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 LJG. Ein Anspruch gegenüber der unteren Jagdbehörde aufgrund nicht erfolgter oder fehlerhafter Prüfung der durch Rechtsprechung konkretisierten Anforderung der Schriftform kann daher nicht hergeleitet werden.
Zwecks Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten rege ich jedoch an, dass die untere Jagdbehörde der verpachtenden Person einen Hinweis gibt, wenn sie feststellt, dass die von den Vertragsparteien gewählte Schriftform eine eindeutige Zuordnung der Grundflächen offensichtlich nicht zulässt.“

BR 063/06/14 DS/765-00

Jagdverpachtung; Öffnung der Gebote


Auf Anfrage des GStB hatte das zuständige Ministerium im Mai 2014 mitgeteilt: „Nach § 7 der Landesjagdverordnung (LJVO) wählt die Jagdgenossenschaft bei der Verpachtung zwischen öffentlicher Ausbietung, freihändige Vergabe oder Verlängerung eines bestehenden Pachtverhältnisses. Die öffentliche Ausbietung ist in § 8 LJVO geregelt. § 8 Abs. 6 Satz 2 LJVO bestimmt, dass schriftliche Gebote erst in einem in der Ausschreibung festgesetzten öffentlichen Termin in Gegenwart von mindestens einer Zeugin oder einem Zeugen geöffnet werden dürfen.
In dem von Ihnen beschriebenen Fall sind die Gebote unter Zeugen im Rahmen eines nicht öffentlichen Termins geöffnet worden. Eine Heilung ist in diesem Fall nicht möglich, da die Gebote bereits geöffnet sind und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Öffnung der Gebote nicht nachgeholt werden kann.
Grundsätzlich haben Verstöße gegen Bestimmungen über das Verfahren bei der Verpachtung auf die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages keinen Einfluss, wenn das Gesetz nicht Gegenteiliges bestimmt (siehe Mitzschke/Schäfer: Kommentar zum Bundesjagdgesetz, § 10 BJagdG Rdn. 6). Weder das Landesjagdgesetz noch die Landesjagdverordnung besagen etwas Gegenteiliges.“

BR 064/06/14 DS/765-00


Disziplinarrecht; Degradierung wegen nicht korrekter Zeiterfassung


Mit Urteil des VG Trier vom 01. 04. 2014, Az.: 3 K 1802/13, hat die zuständige Kammer für Disziplinarsachen einen kurz vor dem Ruhestand stehenden Beamten um zwei Ämter zurückgestuft, weil er an 170 Tagen das Zeiterfassungsgerät nicht ordnungsgemäß bedient hat und somit eine korrekte Erfassung seiner Dienstzeiten verhindert hat. Damit habe der Beamte vorsätzlich schwer gegen die obliegenden Pflichten verstoßen. Die korrekte Erfassung der Dienstzeiten sei von größter Bedeutung. Gegen diese Grundpflicht habe der Beamte im konkreten Fall über einen Zeitraum von 2 Jahren kontinuierlich verstoßen. Von einer Entfernung aus dem Dienst wurde in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls abgesehen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0096/2014

BR 065/06/14 CR/023-40


Verkaufsoffener Sonntag


Gegen die Regelung des rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetzes, welche die Festsetzung von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr gestattet, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20. 05. 2014, Az.: 6 C 10122/14, nach Prüfung der Rechtsverordnung der Stadt Worms in einem Normenkontrollverfahren. Durch die Regelungen werde ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewahrt.

BR 066/06/14 HF/139-00


Kindertagesstätten; U3-Ausbau


Mit Urteil des VG Trier vom 26. 03. 2014, Az.: 5 K 1111/13, wird das Landesjugendamt verpflichtet, einer Ortsgemeinde eine ungekürzte Zuwendung in Höhe von 107.000 € zur Schaffung einer zusätzlichen Gruppe mit 13 Plätzen für unter Dreijährige zu bewilligen. Die Gruppe wurde bereits in 1993 mit 125.000 DM und einer Zweckbindung von 25 Jahren gefördert, ab 2002 allerdings wieder geschlossen, wobei die Räume seitdem von den beiden verbleibenden Gruppen genutzt wurden. Im August 2011 beantragte die Ortsgemeinde eine erneute Zuwendung. Im August 2012 bewilligte das Landesjugendamt lediglich 94.217 €. Bei der Berechnung wurde von der in Ansatz zu bringenden Gruppenpauschale in Höhe von 55.000 € ein Betrag von 12.782 € abgezogen, der als fünfjährige Förderung auf der Grundlage der 1993 bewilligten Mittel von umgerechnet 63.911 € und einer 25-jährigen Zweckbindung ermittelt wurde. Nach Auffassung des Gerichts war eine Verrechnung mit der 1993 gewährten Zuwendung nicht möglich. Weiter sei der Förderzweck der vorliegenden Zuwendung nicht identisch mit demjenigen der 1993 bewilligten Zuwendung.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0088/2014

BR 067/06/14 GF/461-10

Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Gesetzentwurf; Zuständigkeitsregelung
Der Entwurf des Nationalparkgesetzes sieht in § 18 vor, dass die SGD Nord als obere Naturschutzbehörde die zuständige Mittelbehörde für das Nationalparkamt darstellt und der Nationalpark demgemäß als Teil der dreistufigen Naturschutzverwaltung anzusehen ist. Der GStB ist hingegen der Auffassung, dass eine organisatorische Einbindung des Nationalparkamtes in den Landesbetrieb Landesforsten erfolgen sollte. Anderenfalls sind unklare Zuständigkeiten und entbehrliche Schnittstellen die Folge.
Seitens der Landesregierung war in der parlamentarischen Debatte und in der Medienberichterstattung bislang stets der Eindruck vermittelt worden, dass der zu errichtende Nationalpark, der fast ausschließlich aus Waldflächen besteht, organisatorisch als Teil von Landesforsten anzusehen ist. Die nunmehr vorgesehene Einbindung in die Naturschutzverwaltung erfordert, da hinsichtlich der personellen, sachlichen und infrastrukturellen Ressourcen fast vollständig auf Landesforsten zurückgegriffen werden soll, ergänzende gesetzliche Regelungen, die ansonsten verzichtbar wären. Durch eine Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes wird das Personal des Landesbetriebs Landesforsten sowie das Personal des Nationalparkamts personalvertretungsrechtlich wie ein einheitlicher Personalkörper behandelt und mit der Fiktion gearbeitet, das Nationalparkamt gelte als staatliches Forstamt. Im Nationalparkgebiet soll das Nationalparkamt als untere Forst- und Jagdbehörde fungieren und hinsichtlich dieser Aufgaben und Befugnisse der unmittelbaren Aufsicht der oberen Forst- und Jagdbehörde, also der Zentralstelle der Forstverwaltung, unterstehen. Im Übrigen handelt es sich um einen Entwicklungsnationalpark, in dem über einen Zeitraum von 30 Jahren Waldentwicklungsmaßnahen durchgeführt werden. Eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist seitens des zuständigen Ministeriums die Errichtung eines „Kompetenzzentrums Waldtechnik Landesforsten“ in Hermeskeil angekündigt worden.

BR 068/06/14 DS/866-00

Landesforsten; Verkauf von Anteilen an Haubergsgenossenschafen


Das Land Rheinland-Pfalz bietet staatliche Anteile an Haubergsgenossenschaften zum Verkauf an. Ein Vorkaufsrecht zum ermittelten Marktwert wurde Haubergsgenossen, Haubergsgenossenschaften sowie Gemeinden eingeräumt (LT-Drs. 16/3255). Bei der Veräußerung der Landesanteile sind grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung sowie die Richtlinien für den Grundstücksverkehr der Landesforstverwaltung Rheinland-Pfalz zu beachten. Danach darf das Landesvermögen nicht unter seinem vollen Wert veräußert werden. Haubergsgenossenschaften, die fast ausschließlich im Landkreis Altenkirchen liegen, rechnen nach § 2 LWaldG zum Privatwald. Charakteristisch ist die genossenschaftliche Organisationsform mit ideellen Anteilen. In vergangenen Jahrzehnten waren in Phasen geringer Holz- und Energiepreise Haubergsanteile vom Land angekauft worden, um die Waldbewirtschaftung langfristig zu gewährleisten.

BR 069/06/14 DS/866-00

Steuerschätzung Mai 2014; Ergebnis für Rheinland-Pfalz


Für den Zeitraum bis 2018 können die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz jährlich mit weiter steigenden Steuereinnahmen rechnen. Dies ergab die jüngste regionalisierte Steuerschätzung. Für die Jahre 2014 und 2015 werden dabei besonders hohe Zuwachsraten in Höhe von 4,4 bzw. 4,3% erwartet; danach liegen sie bei 3,5 bis 3,7%. Mit jährlich jeweils über 5% bleiben die Zuwächse beim Gemeindeanteil Einkommensteuer anhaltend hoch. Infolge der Anhebung der Nivellierungssätze für die Realsteuern im Zuge der LFAG-Reform wird für 2014 bei der Grundsteuer B ein Plus von 6,2% erwartet; in den Folgejahren reduziert sich der jährliche Anstieg wieder auf 1,7%.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0098/2014

BR 070/06/14 TR/967-02


Umweltministerkonferenz; Verkehrslärm


Die Umweltministerkonferenz (UMK) hat im Mai 2014 eine Verbesserung des Schutzes gegen Verkehrslärm gefordert. Sie bittet den Bund, verkehrsträgerübergreifende Regelungen für den Schutz gegen Straßen- und Schienenlärm zu schaffen, den Mittelansatz für die Lärmschutzprogramme deutlich zu erhöhen, die Regelungen zur Lärmsanierung auf eine fachrechtliche Grundlage zu stellen und die Lärmsanierungswerte schrittweise an die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung anzupassen. An hoch lärmbelasteten Schienenstrecken sei als kurzfristige Maßnahme die Einführung nächtlicher Betriebsbeschränkungen für laute Güterzüge zu prüfen. Weiterhin verweist die UMK auf den Bundesratsbeschluss vom 05. 07. 2013, wonach die Bundesregierung ein Finanzierungsprogramm für Lärmminderungsmaßnahmen an kommunalen Straßen schaffen soll. Der Bund sei aufgrund der durch ihn gesetzten Rahmenbedingungen für die Lärmproblematik mitverantwortlich und die Lärmaktionsplanung der Kommunen, mit der hohe Erwartungen bei den Bürgerinnen und Bürgern geweckt würden, liefe ins Leere.

BR 071/06/14 HF/761-40