BlitzReport März 2014

BlitzReport März 2014 © GStB


Feuerwehreinsatz; Personalkosten; Kostenersatz

  

Nach dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2013 müssen sich Pauschalbeträge von Personalkosten bei kostenersatzpflichtigen Feuerwehreinsätzen, die ein Satzungsgeber festlegt, in ihrer Höhe – trotz eines bestehenden Spielraums des Satzungsgebers – in etwa an den tatsächlichen Kosten orientieren. Der GStB und der Städtetag haben mit Schreiben vom 20.02.2014 im Einvernehmen mit dem Innenministerium Verfahrenshinweise zur Berechnung der Personalkosten-Pauschalen gegeben. In der Anlage zum Satzungsmuster über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr wurde Nr. I. entsprechend angepasst.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0042/2014

BR 025/03/14 AS/123-60

Kommunalwahlen; Förderung der Geschlechterparität


Der Verfassungsgerichtshof hat zwar eine Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis zurückgewiesen, weist aber in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen kommunalwahlrechtliche Vorschriften nicht per se ausgeschlossen sei. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verlange, dass jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang und Beeinflussung von außen ausüben könne und insbesondere auch vor Beeinflussungen geschützt werde, die geeignet seien, seine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen. Daraus folge das an den Staat gerichtete Verbot amtlicher Wahlbeeinflussung. Dieses Verbot setze der konkreten Gestaltung des Stimmzettels Grenzen. Auch insoweit sei den staatlichen und kommunalen Organen jede inhaltliche Einwirkung auf das individuelle Wahl- und Abstimmungsverhalten verwehrt.

BR 026/03/14 HB/052-40

Europawahlrecht; Drei-Prozent-Sperrklausel

Die Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist verfassungswidrig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 26.02.2014, Az.: 2 BvE 2/13, entschieden. Unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen sei der mit der Sperrklausel verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit nicht zu rechtfertigen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0046/2014

BR 027/03/14 BH/052-40


Hundesteuer; Steuersatz für sog. Kampfhunde


Nach dem Urteil des VG Trier vom 13.02.2014, Az.: 2 K 637/13, ist die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 € jährlich nicht zulässig. Die Hundesteuer sei eine kommunale Aufwandsteuer, die die Leistungsfähigkeit desjenigen treffen wolle, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibe. Dabei könne von einer im Bundesdurchschnitt liegenden jährlichen finanziellen Belastung in Höhe von 900 € bis 1.000 € pro Hund ausgegangen werden. Bei einer Steuerbelastung, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige, sei nicht mehr davon auszugehen, dass die Gemeinde hiermit Einnahmen erzielen wolle. Ein solcher Steuersatz komme vielmehr einem Haltungsverbot gleich. Für ein solches Verbot fehle der Gemeinde jedoch die erforderliche Regelungskompetenz.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0043/2014

BR 028/03/14 GF/963-60


Jagdrecht; Abschussregelung; Revierbegehung


Nach § 38 Abs. 1 LJVO sollen im Vorfeld einer Abschussvereinbarung die verpachtende Person und die jagdausübungsberechtigte Person den Jagdbezirk gemeinsam begehen. Vertreter der Land- und Forstwirtschaft sowie Berührte sonstiger Interessen sollen zur Teilnahme eingeladen werden.
Auf Anfrage des GStB hat die oberste Jagdbehörde im Februar 2014 die Auffassung vertreten, dass der Teilnehmerkreis „Berührte sonstiger Interessen“ aus § 31 Abs. 1 LJG abzuleiten ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einladung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft bestehe insoweit nicht. Die Durchführung der Revierbegehung gehöre nach § 6 Abs. 3 Nr. 8 LJVO zu den Aufgaben des Jagdvorstandes. Dies schließe eine Teilnahme interessierter Mitglieder der Jagdgenossenschaft nicht aus. Darüber hinausgehende Regelungen oblägen der Jagdgenossenschaft in eigener Zuständigkeit.
Im Regelfall dürfte der Abschluss der Abschussvereinbarung, der eine originäre Aufgabe der Jagdgenossenschaftsversammlung darstellt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 LJVO), auf den Jagdvorstand übertragen sein. Aus Sicht der obersten Jagdbehörde ist in diesem Fall eine Einladung der Jagdgenossen zur Revierbegehung u. a. aus Gründen der gebotenen Transparenz des Handelns des Jagdvorstandes sowie einer objektiven Meinungsbildung innerhalb der Jagdgenossenschaft zu begrüßen.

BR 029/03/14 DS/765-00


Jagdabgabe; Gewährung von Zuwendungen


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe“ vom 14.01.2014 (MinBl. S. 17) bekannt gemacht. Die Richtlinie ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und gilt bis 31.12.2018. Gegenstand der Förderung sind u.a. Maßnahmen der jagdlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, aber auch der Verwaltungsaufwand der nach § 13 Abs. 2 LJG gebildeten Hegegemeinschaften. Die Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung bewilligt. Neben der Festbetragsfinanzierung kommt die Anteilfinanzierung zur Anwendung, wobei die Höhe der Zuwendung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt. Zuwendungsempfänger sind juristische Personen, zu deren Aufgaben die Befassung mit dem Jagdwesen gehört, sowie natürliche Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen von natürlichen Personen, die entsprechende Aufgaben erfüllen. Bewilligungsbehörden sind die oberste und die obere Jagdbehörde.
Die Jagdabgabe beruht auf § 22 Satz 2 LJG und umfasst ein Aufkommen von ca. 1,45 Mio. € pro Jahr. Durch die  Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe stellt das fachliche zuständige Ministerium insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. als maßgeblichem Zuwendungsempfänger auf eine neue Grundlage.

BR 030/03/14 DS/760-00


Landeswaldgesetz; Differenzierung zwischen Revierleitung und Revierdienst


Das Landeswaldgesetz differenziert zwischen den Aufgaben der verantwortlichen Revierleitung und den Aufgaben des Revierdienstes. Revierleiteraufgaben sind nach § 9 Abs. 4 LWaldG in der Regel Beamten zu übertragen. Die Aufgaben des Revierdienstes unterliegen hingegen nicht dem Beamtenvorbehalt und können auch von privaten Forstsachverständigen oder Mitarbeitern privater Forstbetriebe wahrgenommen werden. Persönliche Voraussetzung ist allerdings nach § 8 Abs. 2 LWaldG die Befähigung für den gehobenen Forstdienst.
Für das Privatwaldbetreuungsrevier „Südeifel“ im Forstamt Neuerburg ist jüngst vereinbart worden, dass Landesforsten die Revierleitung gewährleistet und die EWH Eifel Wald und Holz Management GmbH den Revierdienst übernimmt. Zur Revierleitung gehören insbesondere hoheitliche Tätigkeiten, während der Revierdienst sowohl die biologische als auch die technische Produktion umfasst. Eine derartige Kooperation zwischen Landesforsten und einer Forstbetriebsgemeinschaft ist bislang einmalig im Land.

BR 031/03/14 DS/866-00


Urnenräumung; Gebührenregelung
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 23.01.2014, Az.: 1 K 721/13, einen Gebührenbescheid über 200 € für die Räumung einer Urne für rechtswidrig erklärt, weil die diesbezüglichen Bestimmungen in der Friedhofsgebührensatzung nichtig seien. Die satzungsrechtliche Gebührenregelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie für die zukünftige Räumung einer Grabstelle, unabhängig von der Art der Grabstelle, stets die gleiche Gebühr von 200 € vorsehe, obwohl sich die Leistungen, welche die Kommune bei einer Räumung erbringen müsse, deutlich voneinander unterscheiden. Außerdem verstoße die Vorschrift gegen das kommunalabgabenrechtliche Kostendeckungsprinzip, wonach Gebühren grundsätzlich so kalkuliert werden müssen, dass eine Erzielung von Überschüssen vermieden werde. Ob auch die in der Friedhofsatzung normierte antizipierte Gebührenerhebung nichtig ist, bleibt offen. Das Gericht verweist insoweit auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2002, Az.: 12 A 11270/02, in dem die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung von Abräumgebühren im Voraus festgestellt wurde.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0035/2014

BR 032/03/14 CR/730-00

Zweitwohnungssteuer


Nach dem Beschluss des BVerfG vom 15.01.2014, Az.: 1 BvR 1656/09, ist ein degressiver Zweitwohnungssteuertarif nicht schlechthin unzulässig, muss aber durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt sein, um nicht das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verletzen. Der Entscheidung lag eine Satzung zugrunde, in der sich die Steuertarife am jährlichen Mietaufwand orientierten und fünf Mietaufwandsgruppen gebildet waren. Die konkrete Ausgestaltung der Steuertarife führte insgesamt zu einem - in Relation zum Mietaufwand - degressiven Steuerverlauf. Zwar stieg der absolute Steuerbetrag mit zunehmender Jahresmiete in Stufen an. Auf den jeweiligen Stufen und über die Stufen hinweg sank jedoch der sich aus dem Mietaufwand und dem Steuerbetrag ergebende Steuerbetrag mit steigendem Mietaufwand ab. Nach Auffassung des Gerichts bewirkte der degressive Steuertarif eine Ungleichbehandlung der Schuldner, weil der weniger leistungsfähige Steuerschuldner prozentual höher belastet werde als wirtschaftlich leistungsfähigere.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0038/2014

BR 033/03/14 GF/963-90


Vergaberecht; HOAI-Planungsleistungen; Honorarzone


Der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt -, den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben. Dies hat das OLG Koblenz mit Beschluss vom 29.01.2014, Az.:  1 Verg 14/13, festgehalten.
Die Vorgabe einer Honorarzone sei bei einer unionsweiten Ausschreibung hochproblematisch, weil § 1 HOAI deren Anwendungsbereich auf Planer mit Sitz im Inland beschränke und zudem noch voraussetze, dass die Leistung auch vom Inland aus erbracht werde. Damit sei zwar nicht ausgeschlossen, dass ein (privater oder öffentlicher) inländischer Auftraggeber mit einem ausländischen Planer die Anwendung der HOAI frei vereinbare. Einem öffentlichen Auftraggeber dürfte es aber verwehrt sein, durch einseitige Erklärung einen Interessenten aus einem anderen Mitgliedsstaat der Union einem Preisrecht zu unterwerfen, das für diesen nicht gelte.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0033/2014

BR 034/03/14 GT/602-00


Altersteilzeit; Krankheit; Urlaubsabgeltung


Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 24.01.2014, Az.: 5 K 1135/13, entschieden, dass ein Beamter, dem Altersteilzeit im „Blockmodell“ bewilligt worden ist und der vor Eintritt in die Freistellungsphase seinen restlichen Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht mehr nehmen kann, grundsätzlich keinen Anspruch auf dessen finanzielle Abgeltung hat. Nach Auffassung der Richter besteht zwar ein europarechtlicher Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub. Der Urlaubsanspruch verfalle jedoch, insoweit sei ein Zeitraum von 18 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres zugrunde zu legen. Nichts anderes gelte deshalb, weil der Kläger den Urlaub vor Eintritt in die Freistellungsphase krankheitsbedingt nicht mehr habe nehmen können. Die Situation des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit sei mit der des Eintritts in den Ruhestand rechtlich nicht vergleichbar. Zwar bestehe während der Freistellungsphase ebenfalls keine Dienstleistungsverpflichtung mehr, er erhalte aber weiterhin eine Besoldung, die durch den ihn gewährten Altersteilzeitzuschlag über den normalen Teilzeitbezügen liege. Zudem bestehe die Möglichkeit, das Teilzeitdienstverhältnis zu beenden und in den aktiven Dienst zurückzukehren. Die Störung, wie die Verhinderung an der Inanspuchnahme von Urlaub durch eine Erkrankung, sei der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0032/2014

BR 035/03/14 CR/023-44


Informationsbroschüre zur Europawahl am 25.05.2014

 


Unter dem Titel „Europawahl am 25. Mai 2014. Mitbestimmen – mitgestalten – mitwählen“ hat die die Landesvertretung  beim Bund und bei der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung Rheinland-Pfalz eine umfangreiche Informationsbroschüre herausgegeben. Sie erläutert das Wahlverfahren, die Rechte und die Leistungen des Europäischen Parlaments. Zudem wird aufgezeigt, welchen direkten und indirekten Nutzen RP von der Europäischen Union hat.

Weitere Info: http://lv.rlp.de/uploads/media/Europawahl.pdf

BR 036/03/14 BH/052-11