BlitzReport November 2014

BlitzReport November 2014 © GStB


Umsatzsteuer; Interkommunale Zusammenarbeit

  

Die künftige Ausgestaltung der Umsatzsteuerpflichten im Zusammenhang mit der interkommunalen Kooperation ist unverändert offen. Als sicher gilt bisher nur, dass das deutsche Umsatzsteuergesetz diesbezüglich geändert und an die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie angepasst werden muss. Über den aktuellen Sachstand hat das rheinland-pfälzische Finanzministerium die Kommunalen Spitzenverbände Anfang November informiert. Ob die interkommunale Zusammenarbeit der Umsatzsteuerpflicht unterliegt oder nicht, wird sich künftig nicht mehr daran orientieren können, ob ein Betrieb gewerblicher Art gemäß Körperschaftssteuerrecht vorliegt. Maßgeblich wird vielmehr vor allem sein, ob eine Leistung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht wird und zugleich nicht zu „größeren“ Wettbewerbsverzerrungen führt. Beides ist nun gesetzgeberisch konkret zu definieren. Ziel der kommunalen Spitzenverbände ist es, die Umsatzsteuerpflicht bei interkommunaler Kooperation möglichst weitgehend zu vermeiden.

BR 118/11/14 TR/961-10

Waldinanspruchnahme; Ersatzaufforstung; Anwendung des § 14 Abs. 2 LWaldG


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 09. 10. 2014 an die nachgeordneten Forstbehörden erläuternde Hinweise zur Anwendung des § 14 Abs. 2 LWaldG veröffentlicht, die das Ziel einer einheitlichen Verwaltungspraxis verfolgen. Von der ursprünglichen Absicht, die gesetzliche Vorschrift des § 14 LWaldG („Erhaltung und Mehrung des Waldes“) zu verändern, wird insoweit Abstand genommen.
Künftig steht die ökologische Aufwertung vorhandener Waldflächen als waldrechtlicher Ausgleich bei Waldinanspruchnahmen im Vordergrund. Ersatzaufforstungen sind grundsätzlich nur noch in Landkreisen/kreisfreien Städten mit einem Waldanteil unter 35% zu fordern. Die Walderhaltungsabgabe ist subsidiär in den Fällen zu entrichten, in denen eine Ersatzaufforstung nicht nachgewiesen ist. In Landkreisen/kreisfreien Städten mit einem Waldanteil von mindestens 35% ist grundsätzlich eine Aufwertung vorhandener Waldbestände anstelle einer Ersatzaufforstung zu verlangen. Unabhängig vom Waldflächenanteil des Gebietes besteht zukünftig die Möglichkeit, vorlaufende Waldneuanlagen als Ersatzaufforstungen anzuerkennen.
Aus kommunaler Sicht wird die flexible Handhabung des gesetzlichen Instruments zur Walderhaltung begrüßt. Der GStB hatte sich im Vorfeld gegen eine diesbezügliche Änderung des LWaldG ausgesprochen und eine veränderte behördliche Handhabung angemahnt. Aus der „Kann“-Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LWaldG ergibt sich, dass keine gesetzliche Maßgabe besteht, wonach ausnahmslos und obligatorisch eine Ersatzaufforstung zu fordern wäre.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0193/2014

BR 119/11/14 DS/866-00

Landeswaldgesetz; Änderung

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat im Oktober 2014 den „Entwurf eines Landesgesetzes zur Rechtsbereinigung und Zusammenführung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ vorgelegt. Das Artikelgesetz sieht neben der einheitlichen und systematischen Zusammenfassung landesrechtlicher Vorschriften in einem „Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ auch eine Änderung des Landeswaldgesetzes vor. In § 14 Abs. 1 LWaldG wird für Erstaufforstungen und Umwandlungen eine Hinweisnorm auf das UVP-Recht aufgenommen. In § 22 Abs. 3 LWaldG wird eine fehlerhafte Verweisung korrigiert. In § 35 Abs. 3 LWaldG wird im Hinblick auf den Landeswaldausschuss eingefügt, dass bei der Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden sollen. Die näheren Verfahrensfragen hinsichtlich der paritätischen Besetzung werden dabei durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums geregelt.

BR 120/11/14 DS/866-00

Beamte auf Zeit; Schwerbehinderung; Ruhestand


Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 24. 09. 2014 entschieden, dass die seit 2012 geltenden Vorschriften des LBG Rheinland-Pfalz für Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Unterschied zur früheren Gesetzeslage keine Möglichkeit mehr vorsehen, vorzeitig wegen Schwerbehinderung mit 60 Lebensjahren aus dem aktiven Dienst auszuscheiden. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Landesgesetzgeber die vorzeitige Ruhestandsversetzung für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf Zeit bewusst nicht mehr in das LBG aufgenommen hat. Die Möglichkeit, in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen, greife für Lebenszeitbeamtinnen und -beamte in aller Regel nach einer langjährigen Dienstzeit. Beim kommunalen Wahlamt auf Zeit sei die Dienstzeit dagegen grundsätzlich an die in der Gemeindeordnung festgelegte Wahlperiode, die beim Bürgermeisteramt 8 Jahre beträgt, geknüpft. Wegen dieser erheblichen Unterschiede müsse das Beamtenverhältnis auf Zeit in Bezug auf den vorzeitigen Ruhestand mit dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gleichgestellt werden. Hierin liege auch keine unzulässige Benachteiligung im Sinne der Behindertenrechtskonvention. Dem schwerbehinderten Beamten auf Zeit stünden alle Erleichterungen des Schwerbehindertenrechts am Arbeitsplatz zu. Wenn er nicht mehr dienstfähig sei, trete er vor Ablauf der Wahlperiode wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Darüber hinaus müsse die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gehen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0190/2014

BR 121/11/14 CR/023-40


Hundesteuer; Erdrosselungswirkung

Nach dem Urteil des BVerwG vom 15. 10. 2014, Az.: 9 C 8.13, entfaltet eine Steuer von 2.000 € pro Jahr für einen sog. Kampfhund erdrosselnd Wirkung bzw. kommt einem Kampfhundeverbot gleich und ist im Ergebnis unzulässig. Als Messlatte gelten die jährlichen Kosten für den Unterhalt des Tieres. Der Bayerische VGH, der die Steuer ebenfalls für zu hoch hielt, hatte im vergangenen Jahr eine Studie herangezogen, wonach der durchschnittliche Halter etwa 900 bis 1.000 € für seinen Hund ausgibt. Aus Sicht des BVerwG liegen die Kosten für einen Kampfhund etwas höher, schon deshalb, weil nur solche Hunde gehalten werden dürfen, die einen „Wesenstest“ bestanden und ein entsprechendes Zeugnis der Gemeinde ausgestellt bekommen haben. Dafür fallen einmalig Kosten an. Die Durchschnittskosten für einen Kampfhund liegen vermutlich knapp über 1.000 € jährlich.

BR 122/11/14 GF/963-60

Jagdschein; Falknerjagdschein; Jagdpachtfähigkeit


Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.10.2014, Az.: 19 ZB 12.2490, entschieden, dass der Inhaber eines Falknerjagdscheins nicht jagdpachtfähig ist. Die Jagdpachtfähigkeit sei an einen Jahresjagdschein gebunden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 BJagdG). Der Falknerjagdschein sei kein Jahresjagdschein im Sinne der Vorschrift. In § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BJagdG werde bereits nach dem Wortlaut zwischen einem Jagdschein für die Ausübung der Jagd als solche und einem (demgegenüber eingeschränkten) Falknerjagdschein für die Jagdausübung mit Greifen oder Falken unterschieden. Das Gesetz verstehe unter dem Begriff des Jagdscheins nur den allgemeinen Jagdschein, nicht aber den Falknerjagdschein. Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob der Inhaber eines Falknerjagdscheins in Anwendung des § 11 Abs. 5 Satz 1 BJagdG Jagdpächter sein darf und daraus folgend ein Jagdpachtvertrag nicht erlischt, wenn dem Pächter (lediglich) der allgemeine Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist.

BR 123/11/14 DS/765-00

Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Neuabgrenzung der Forstämter und Forstreviere


Im Zuge der Errichtung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald werden zum 01.01.2015 aus den derzeitigen vier Forstämtern Dhronecken, Hochwald, Idarwald und Birkenfeld die neuen Forstämter Hochwald, Idarwald und Birkenfeld sowie das Nationalparkamt gebildet. Das rheinland-pfälzische Gebiet des Nationalparks gilt flächenmäßig als Forstamtsbezirk. Dementsprechend nimmt das Nationalparkamt im Nationalparkgebiet auch die Aufgaben und Befugnisse der unteren Forstbehörde wahr. Im Bereich der vier betroffenen Forstämter wurden zwischenzeitlich alle waldbesitzenden Kommunen informiert, die von der Grenzänderung der Forstamtsbezirke betroffen sind.
Die bestehenden Forstreviere bleiben zunächst unberührt, soweit sie nicht von neuen Forstamtsgrenzen bzw. dem Nationalparkgebiet tangiert werden. Da die Neuabgrenzung von Forstrevieren Sache der Waldbesitzenden ist, sind alle betroffenen Waldbesitzenden über ein Konzept zur Neuorganisation zu beteiligen. Noch im Jahr 2014 soll mit der Diskussion begonnen werden und diese soll möglichst im Laufe des Jahres 2015 durch Vorliegen von Gemeinderatsbeschlüssen abgeschlossen sein.

BR 124/11/14 DS/866-00

Bundeswaldinventur
Im Oktober 2014 sind die Ergebnisse der dritten Bundeswaldinventur veröffentlicht worden. Alle 10 Jahre findet in Deutschland eine derartige Bestandsaufnahme statt, die wertvolle Aufschlüsse über den aktuellen Zustand, die Qualität und Quantität des Waldes liefert. Anhand von knapp 60.000 terrestrischen permanenten Stichprobenpunkten wird der Wald repräsentativ inventarisiert.
Ein Drittel Deutschlands ist bewaldet. Das sind 11,4 Mio. Hektar. Laubbäume, Mischwälder und die Struktur im Kronenraum haben zugenommen. Die Holznutzung in Deutschlands Wäldern ist nachhaltig. In allen Waldeigentumsarten wurde weniger Holz genutzt als nachgewachsen ist. Mit einem Holzvorrat von 3,7 Mrd. Kubikmeter oder 336 Kubikmeter pro Hektar nimmt Deutschland eine Spitzenposition im Vergleich mit anderen Ländern Europas ein.
Der Wald hat eine herausragende Bedeutung für den Klimaschutz. Er leistet als Lieferant des nachwachsenden Rohstoffes Holz einen Beitrag zur Energiewende. Zudem bindet er Kohlendioxid und ist damit eine natürliche Kohlenstoffsenke. Allein im deutschen Wald wird die Atmosphäre jährlich um rd. 52 Mio. Tonnen Kohlendioxid entlastet.

Weitere Info: www.bundeswaldinventur.de

BR 125/11/14 DS/866-00

Bundeswaldinventur; Ergebnisse für Rheinland-Pfalz


Die Ergebnisse der Bundeswaldinventur stellen der Forstwirtschaft in Rheinland-Pfalz ein hervorragendes Zeugnis aus. Durch eine nachhaltige und multifunktionale Bewirtschaftung sind gleichermaßen produktive wie auch ökologisch wertvolle Wälder entstanden.
Bei 42,3% der Landesfläche handelt es sich um Wald, dies entspricht ca. 840.000 Hektar. Jeder Bürgerin und jedem Bürger steht rechnerisch ca. 2.100 m2 Wald zur Verfügung. Rheinland-Pfalz ist das Kommunalwaldland in Deutschland. Über 46% des Waldes befindet sich im Eigentum von Gemeinden und Städten.
Der Laubbaumanteil liegt bei fast 60%. Die Laubbaumfläche ist in den letzten 10 Jahren um knapp 4% gestiegen, die Nadelbaumfläche um knapp 8% gesunken. Die Buche nimmt den höchsten Waldflächenanteil aller Baumarten ein. Deutliche Flächenverluste verzeichnet die Fichte mit minus 13%.
Knapp 27% der Wälder sind über 100 Jahre alt. Totholz, das entscheidend zur Artenvielfalt beiträgt, liegt bei durchschnittlich rd. 23 Kubikmeter pro Hektar. Das sind knapp 3 Kubikmeter mehr als im Bundesdurchschnitt. Im Inventurzeitraum nahm der Holzvorrat um knapp 6% zu. Durchschnittlich stehen auf einem Hektar 302 Kubikmeter Holz. Bezogen auf einen Hektar Wald wurden von den jährlich zuwachsenden 10,7 Kubikmetern Holz lediglich 7,8 Kubikmeter geerntet.

Weitere Info: www.wald-rlp.de

BR 126/11/14 DS/866-00

Steuerschätzung November 2014; Bundesergebnis


Bund, Länder und Gemeinden können zwar in den nächsten Jahren auch weiterhin mit steigenden Steuereinahmen rechnen, die Daten der letzten Schätzung vom Mai 2014 wurden jedoch nach unten korrigiert. Dies ist das zentrale Ergebnis der jüngsten Sitzung des AK Steuerschätzung von Anfang November.
Grundlage für die Steuerschätzung ist insbesondere die Prognose des Bruttoinlandsprodukts. Für 2014 wird ein Anstieg um real 1,2% erwartet, für die restlichen Schätzjahre bis 2019 um jeweils 1,3%. Dem folgend sollen auch die Steuereinnahmen stetig steigen, jährlich um rund 3 bis 4%. Allerdings wird für 2015 ein um etwa 0,5%-Punkte geringerer Zuwachs erwartet als für 2014. Danach ziehen die Zuwächse wieder etwas an. Dieser Trend gilt gleichermaßen für Bund, Länder und Gemeinden.
Die erwarteten Steuereinnahmen der Gemeinden für 2015 wurden gegenüber der Mai-Schätzung um etwa 1 Mrd. € reduziert. Dieser Basiseffekt wirkt als Niveauabsenkung auch in die Folgejahre hinein. Auf Rheinland-Pfalz bezogen wären das immerhin knapp 50 Mio. € jährlich.

BR 127/11/14 TR/967-02