BlitzReport Oktober 2014

BlitzReport Oktober 2014 © GStB


Bundeskartellamt; „Rundholzverfahren“; Beschluss der Agrarministerkonferenz

  

Vor dem Hintergrund der aktuellen Überprüfungen des Bundeskartellamtes zur gemeinsamen Rundholzvermarktung aus dem Staats-, Körperschafts- und Privatwald (vgl. BR 099/09/13, BR 015/02/14, BR 084/08/14) hat sich die Agrarministerkonferenz am 05.09.2014 in Potsdam mit der Thematik befasst. Auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz wurde über die „Gewährleistung der länderspezifischen Strukturen in der Unterstützung von Forstbetrieben unterschiedlicher Waldbesitzarten“ beraten. Einstimmig hat die Agrarministerkonferenz u. a. beschlossen:
„Die Ministerinnen, Minister und Senatoren der Agrarressorts der Länder bitten daher den Bund, dafür Sorge zu tragen, dass die bewährten länderspezifischen Strukturen zur Unterstützung des nichtstaatlichen Waldbesitzes durch die Landesforstverwaltungen im Sinne einer nachhaltigen und gemeinwohlorientierten Waldbewirtschaftung in den Bundesländern erhalten werden können, und die dazu gegebenenfalls notwendigen gesetzgeberischen Schritte zu ergreifen. Es soll u. a. klargestellt werden, dass die der Holzvermarktung vorgelagerten Leistungen, insbesondere die Auswahl und Markierung der für einen Holzeinschlag vorgesehenen Bäume, als waldbauliche Maßnahmen anzusehen sind, die der langfristigen Waldentwicklung dienen und nicht der Holzvermarktung zuzurechnen sind.“

BR 107/10/14 DS/866-00

Jagdnutzung; Eigenbewirtschaftung; Jagddienstvertrag; GStB-Muster


Die Eigenbewirtschaftung der Jagd als Alternative zur Jagdverpachtung spielt sowohl bei kommunalen Eigenjagdbezirken als auch bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken eine wachsende Rolle. Wenn trotz intensiver Bemühungen und ausgeprägter Kompromissbereitschaft nur noch inakzeptable Pachtangebote (minimaler Pachtpreis, Deckelung oder Ausschluss des Wildschadensersatzes, Sonderkündigungsrecht) vorliegen, kommt die Eigenbewirtschaftung als ernst zu nehmende Nutzungsalternative in Betracht. Sie kann auch für ein oder zwei Jahre probeweise getestet oder gezielt genutzt werden, um eine örtliche Schwerpunktproblematik (z. B. Schwarzwild in Weinbergslagen) zeitlich befristet zu entschärfen. Das Jagdrecht wird in diesem Fall gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LJG „für eigene Rechnung durch angestellte Jägerinnen und Jäger mit geeigneter Qualifikation“ wahrgenommen.
Der GStB trägt der aktuellen Entwicklung Rechnung und legt erstmals das Muster eines Jagddienstvertrages vor. Der angestellte Jäger wird als Dienstleister tätig, der Jagddienstvertrag regelt seine Aufgaben und Befugnisse. Unter der verantwortlichen Leitung des angestellten Jägers werden bei der Eigenbewirtschaftung im Regelfall weitere Jäger gegen Entgelt an der Jagdausübung beteiligt.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de unter „Jagdgenossenschaften“

BR 108/10/14 DS/765-00

Spielhallen; Abstandsregelung
Nach dem Landesglücksspielgesetz müssen Spielhallen einen Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu einer Einrichtung einhalten, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG). Das OVG Rheinland-Pfalz hält in seinem Urteil vom 26. 08. 2014, Az.: 6 A 10098/14, die Regelung, die am 01.07.2012 in Kraft trat, für verfassungsrechtlich unbedenklich. Ihr Erlass stehe in der Gesetzgebungskompetenz des Landes und der Gesetzgeber konnte die Abstandsvorschriften für erforderlich halten, um der Spielleidenschaft und der Spielsucht, insbesondere bei Minderjährigen, vorzubeugen bzw. entgegen zu wirken.

BR 109/10/14 HF/134-00

Erhebung eines Gästebeitrages; Kliniken


Nach dem Beschluss des VG Koblenz vom 08. 09. 2014, Az.: 5 L 668/14, ist die Gästebeitragssatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vorläufig für Kliniken nicht anwendbar. Die Stadt hatte im Vorgriff auf das laufende Verfahren zur Änderung des § 12 KAG bereits eine Gästebeitragssatzung erlassen.
Das Gericht hat insbesondere gerügt, dass § 12 Abs. 2 KAG in der derzeit noch geltenden Fassung ausschließlich zur Erhebung von Kurbeiträgen ermächtige. Weiter durfte der Kreis der Beitragspflichtigen nicht nur auf die Personen eingeschränkt werden, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen. Ebenfalls fehlte es an einer tragfähigen Kalkulation für eine Beitragserhebung.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0180/2014

BR 110/10/14 GF/774-00


„Bettensteuer“; Nichtzulassung der Revision

Das BVerwG (Beschlüsse vom 29. 08. 2014, Az.: 9 B 8.14, 9 B 9.14, 9 B 10.14 und 9 B 11.14) hat von Kommunen eingelegte Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision gegen Urteile des OVG NRW vom 23.10.2013 zur sog. „kommunalen Bettensteuer“ mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Frage, ob Steuerschuldner einer kommunalen Bettensteuer auch der sein kann, der nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale, an deren Vorliegen das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, in seiner Person selbst verwirklicht, rechtfertige die Zulassung der Revision nicht, denn sie betreffe ausschließlich die Auslegung einer Norm des Landesrechts. Das OVG NRW hatte die satzungsmäßige Bestimmung des Beherbergungsunternehmers zum Steuerschuldner der Abgabe mangels der erforderlichen besonderen Beziehung zum Steuergut des Aufwandes des Beherbergungsgastes für eine entgeltliche private Übernachtung für nichtig erklärt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0182/2014

BR 111/10/14 GF/774-00

Landesjagdgesetz; Mindestabschussplan; Untere Jagdbehörde


Das VG Trier hat mit Urteil vom 20. 08. 2014, Az.: 5 K 1858/13, festgestellt, dass ein Mindestabschussplan für Rotwild, den die untere Jagdbehörde für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach § 31 Abs. 6 LJG festgesetzt hatte, rechtswidrig war. Vorliegend fehle es an einer ordnungsgemäßen Abwägung. Das Forstamt hatte in seiner forstbehördlichen Stellungnahme die Erreichung des waldbaulichen Betriebsziels als durch Rotwild erheblich gefährdet eingestuft.
Nach Auffassung des Gerichts muss sich in jedem Fall aus der Abschussfestsetzung ergeben, dass ihr eine Abwägung vorangegangen ist, die ihrerseits auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht, und dass sich die Abschusshöhe in einem nachvollziehbaren Zahlenrahmen bewegt, der sich maßgeblich am aktuellen Wildbestand im konkreten Jagdbezirk orientiert. Eine Bestandsaufnahme in der Rotwildhegegemeinschaft erscheine nicht ausreichend, um in Bezug auf den betreffenden Jagdbezirk einen tatsächlich zu erfüllenden Mindestabschuss festzusetzen.

BR 112/10/14 DS/765-00

Hegegemeinschaften für Muffelwild; Bildung und Abgrenzung


Innerhalb jedes Bewirtschaftungsbezirks für Rot-, Dam- und Muffelwild bilden gemäß § 13 Abs. 2 LJG die Jagdausübungsberechtigten Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit verpflichtender Mitgliedschaft. Nachdem die Abgrenzung der Hegegemeinschaften für Rot- und Damwild weitgehend abgeschlossen ist, hat die obere Jagdbehörde in den letzten Monaten 12 Abgrenzungsverfügungen für Muffelwildhegegemeinschaften erlassen. Die Zuordnung der einzelnen Jagdbezirke zu der jeweiligen Hegegemeinschaft ergibt sich aus einer Anlage zur Abgrenzungsverfügung. Die Allgemeinverfügungen werden öffentlich bekannt gegeben und innerhalb eines Monats kann Widerspruch erhoben werden. Eine Anhörung örtlich Betroffener, insbesondere der Jagdgenossenschaften und der Eigenjagdbesitzer, ist im Verfahren nicht vorgesehen.
In der Abgrenzungsverfügung wird seitens der oberen Jagdbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt. Dies ist grundsätzlich die untere Jagdbehörde, in deren Bereich die Hegegemeinschaft liegt. Sobald die Abgrenzungsverfügung bestandskräftig geworden ist, beauftragt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Person mit der vorübergehenden Geschäftsführung und mit der Einberufung einer konstituierenden Versammlung der Hegegemeinschaft.

Weitere Info: www.wald-rlp.de unter „Jagdliche Regelungen“

BR 113/10/14 DS/765-00

Jagdpachtvertrag; Neubildung eines Eigenjagdbezirks
Ein Eigenjagdbezirk nach § 9 LJG entsteht kraft Gesetzes, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Laufende Jagdpachtverträge sind allerdings gemäß § 19 LJG bei einem Eigentumswechsel an den Grundflächen geschützt. Dies gilt auch dann, wenn durch den Eigentumsübergang ein Eigenjagdbezirk neu entsteht. Geschützt ist nach der einschlägigen Rechtsprechung zu §§ 7 Abs. 1 und 14 BJagdG stets nur der laufende Jagdpachtvertrag.
Das OVG Berlin-Brandenburg stellt mit Beschluss vom 06.11.2013, Az.: OVG 11 N 9.13, in diesem Zusammenhang fest: Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 BJagdG enthaltene Regelung, wonach die Veräußerung eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks keinen Einfluss auf den Jagdpachtvertrag hat, kommt nur laufenden Pachtverträgen zugute, so dass der Eigenjagdbesitzer das Jagdausübungsrecht mit Ablauf des regulären Endes des Jagdpachtvertrages selbst nutzen kann. Der Grundstückseigentümer braucht eine Vereinbarung zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter über eine Verlängerung eines laufenden Pachtvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn sein Eigenjagdbezirk spätestens zu dem Zeitpunkt gebildet ist, ab dem die Verlängerung des Jagdpachtvertrages wirksam werden soll. Unbeachtlich ist, wann die Verlängerung des Jagdpachtvertrages abgeschlossen worden ist.

BR 114/10/14 DS/765-00

Zensus 2011; Regionalvergleiche in Grafiken


Das Statistische Landesamt teilt mit Schreiben vom 11. 09. 2014 mit, dass es sein Angebot der umfangreichen Auswertungen zu Bevölkerungs-, Haushalts-, Familien- und Immobilienstrukturen in Form von Tabellen, Grafiken und Karten durch Sonderveröffentlichungen ergänzt hat, in denen ausgewählte demografische, haushalts-, familien- und immobilienspezifische Kennzahlen in Form grafischer Regionalvergleiche veranschaulicht werden. Publikationen für sämtliche, am 09.05.2011 bestehenden kommunalen Gebietseinheiten, können im Internet (www.statistik.rlp.de) abgerufen werden.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0179/2014

BR 115/10/14 CR/053-00

Rechnungshof; Landesforsten; Liegenschaften


Der Rechnungshof setzt sich in seinem Jahresbericht 2014 (LT-Drs. 16/3250, S. 198 ff.) kritisch mit dem Projektmanagement und der Vertragsverwaltung bezüglich der Liegenschaften des Landesbetriebs Landesforsten auseinander. Das Projekt zum Einsatz eines IT-gestützten Liegenschafts- und Informationssystems sei nicht ordnungsgemäß vorbereitet worden. Finanzielle Nachteile seien entstanden, da Entgelte für die Nutzung forstlicher Flächen durch Dritte, z. B. für die Verlegung von Strom- und Gasleitungen sowie für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Telekommunikationsanlagen, nicht vereinbart oder nicht zeitnah erhöht wurden. Fehlende vertragliche Festlegungen zur Beseitigung von möglichen Altlasten durch die Pächter forstlicher Flächen, die als Schießanlagen genutzt werden, bergen nach Auffassung des Rechnungshofs ein erhebliches finanzielles Risiko für das Land.
Nach der Stellungnahme der Landesregierung (LT-Drs. 16/3580 S. 46) und dem Beschluss des Landtages (LT-Drs. 16/3968 S. 16 f.) soll den Feststellungen und Bewertungen des Rechnungshofs beim künftigen Handeln von Landesforsten Rechnung getragen werden.

BR 116/10/14 DS/866-00

Bundesweiter Vorlesetag


Der DStGB unterstützt seit Jahren die Stiftung Lesen, um die Lesemotivation und Lesekompetenz in Deutschland zu fördern. Mit der Initiative „(Ober)Bürgermeister/innen lesen vor!“ im Rahmen des jährlichen Vorlesetages konnte im letzten Jahr die Rekordbeteiligung von nahezu 100.000 Vorlesern in den Städten und Gemeinden erzielt werden. In diesem Jahr findet der Vorlesetag am 21. 11. 2014 statt. Er bietet den Städten und Gemeinden die einmalige Möglichkeit, dass Wir-Gefühl in der Kommune zu stärken und die Lesefreude an alle Kinder vor Ort weiter zu geben. Städte und Gemeinden können sich ferner um den Titel „Vorlesehauptstadt“ bewerben.

Weitere Info: www.vorlesetag.de

BR 117/10/14 DS/200-00