BlitzReport September 2014

BlitzReport September 2014 © GStB


Aufwandsentschädigung; Erhöhung um 3,3 v.H. ab 01.01.2015

  

Staatsminister Roger Lewentz hat den Entwurf zur Vierten Landesverordnung zur Änderung der KomAEVO auf den Weg gebracht. Danach wird die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister/innen ab 01.01.2015 um 3,3 v.H. angehoben. Der Minister hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit der Anhebung der Aufwandsentschädigung entsprechend auch der Ehrensold erhöht. Der GStB hat dem Verordnungsentwurf zugestimmt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0153/2014

BR 094/09/14 HB/004-02

Kleinkläranlagen; Baugenehmigung entfällt


Im Vorgriff auf die Änderung der Landesbauordnung (LBauO) ist ab sofort für die Errichtung von Kleinkläranlagen eine Baugenehmigung nicht mehr erforderlich. Die Streichung dieser Genehmigungspflicht erfolgt im Zuge der laufenden Änderung der LBauO durch eine entsprechende Anpassung in § 62. Notwendig ist danach nur noch die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in das Gewässer. Die unteren Bauaufsichtsbehörden wurden Mitte August entsprechend durch die jeweilige SGD informiert. Das Land setzt damit einen langjährigen Wunsch des GStB um.

BR 095/09/14 TR/825-20

Realsteuerhebesätze 2014
Die durchschnittlichen Hebesätze für die Grundsteuer sowie die Gewerbesteuer stiegen in Rheinland-Pfalz auch 2014 weiter kräftig an. Dies teilt das Statistische Landesamt als Ergebnis vorläufiger Auswertungen mit.
Den höchsten Anstieg von plus 10 Prozentpunkten verzeichnet die Grundsteuer B. Der Landesdurchschnitt liegt jetzt bei 383 (einschließlich kreisfreie Städte). Bei der Gewerbesteuer liegt das Plus bei durchschnittlich 4 Prozentpunkten (jetzt 380), bei der Grundsteuer A bei 8 Prozentpunkten (jetzt 313).
Von den 2.306 Städten und Gemeinden haben jeweils nur rund die Hälfte die Hebesätze erhöht. Auslöser für die Erhöhungen ist im Regelfall die Anhebung der Nivellierungssätze durch die jüngste LFAG-Reform. Keine Erhöhungen der Hebesätze gab es insbesondere bei den kreisfreien Städten. Deren Hebesatzniveau liegt allerdings im Schnitt bereits um 40 bis 50 Prozentpunkte über dem des kreisangehörigen Bereichs in Rheinland-Pfalz.

Weitere Info: www.statistik.rlp.de

BR 096/09/14 TR/963-01

Landesjagdgesetz; Hegegemeinschaften; Vorgaben zur Abschussgestaltung


Die oberste und die obere Jagdbehörde haben mit Schreiben vom 14.07.2014 und vom 17.07.2014 klargestellt, dass Regelungen und Beschlüsse der Hegegemeinschaften, die der Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie den Belangen des Naturschutzes entgegenstehen, durch die Aufsichtsbehörden zu beanstanden sind. Insbesondere sind die Hegegemeinschaften nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 LJVO dazu verpflichtet, auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken. Soweit Beschlüsse der Hegegemeinschaften dies erschweren oder in Bejagungskonzepten z.B. Öffnungsklauseln zur Unterstützung der Abschusserfüllung - insbesondere bei vorliegenden Beeinträchtigungen der berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft - fehlen, sind diese Beschlüsse nicht rechtskonform.

BR 097/09/14 DS/766-00


Jagdbezirke; Abrundung; Rückgliederung

Für die Abrundung von Jagdbezirken ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LJG ausschließlich die untere Jagdbehörde zuständig. Abrundungen bleiben grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung bestehen, d. h. es handelt sich um eine dauerhafte Neuordnung der jagdlichen Grenzen. Rückgliederungen, also die Wiederherstellung des Zustands vor der Abrundung, stellen eine erneute Maßnahme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar.
Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 08.04.2014, Az.: 4 LA 128/13, festgestellt: Die mit der Aufhebung einer jagdrechtlichen Abrundungsverfügung einhergehende Rückgliederung der durch diese Verfügung angegliederten und/oder abgetrennten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke stellt eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar, die nur zulässig ist, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege, d. h. der Hege im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG, und Jagdausübung, d. h. der Technik der Bejagung, notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn sie sich aus der Sicht eines objektiven und jagdlich erfahrenen Betrachters bei der Beurteilung der örtlichen Lage als sachdienlich aufdrängt. Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigen die Aufhebung einer Abrundungsverfügung entgegen den nach § 5 Abs. 1 BJagdG maßgeblichen Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung nicht.

BR 098/09/14 DS/765-00

Tiergesundheitsgesetz; Jagdausübung


Das Tiergesundheitsgesetz vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) ist am 01.05.2014 in Kraft getreten und hat das Tierseuchengesetz abgelöst. Das Gesetz übernimmt im Hinblick auf die Bekämpfung von Tierseuchen bewährte Vorschriften, setzt aber verstärkt auch auf Prävention. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Vorbeugemaßnahmen Regelungsgegenstand des Gesetzes sind, die der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit dienen, wurde der Titel des Gesetzes in Tiergesundheitsgesetz geändert.
Nach § 4 Abs. 5 Tiergesundheitsgesetz bleiben § 24 Bundesjagdgesetz sowie entsprechende landesrechtliche Regelungen mit der Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten lassen. Die Anzeigepflicht gilt auch für Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne Jagdausübungsberechtigte zu sein. Das Tiergesundheitsgesetz erweitert insoweit den Personenkreis auf Jagdgäste und Erlaubnisscheininhaber.

BR 099/09/14 DS/765-00

Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes; Satzungen


Mit dem neuen § 3 a des Landesimmissionsschutzgesetzes (GVBl. Nr. 13 vom 22.08.2014) werden die Gemeinden ermächtigt, im Rahmen der Luftreinhalteplanung durch kommunale Satzung den Betrieb bestimmter Anlagen oder die Verwendung bestimmter Brennstoffe einzuschränken. Gemeint sind z. B. Regelungen, die bundesrechtlich vorgesehene Übergangsfristen für strengere Umweltanforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) verkürzen.

BR 100/09/14 HF/ 671-01:LImSchG/NOV 2012

Landesklimaschutzgesetz
Das Landesklimaschutzgesetz vom 19.08.2014 gibt als Ziel die Senkung der Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Rheinland-Pfalz bis 2020 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Bis 2050 wird die Klimaneutralität angestrebt. Die wesentlichen Ziele, Strategien und Maßnahmen sind - erstmals 2015 - in einem Klimaschutzkonzept darzustellen. Das Land soll bis 2030 seine Einrichtungen, Fahrzeuge und Dienstreisen in der Gesamtbilanz klimaneutral organisieren. Öffentliche Stellen sollen in ihrem Organisationsbereich in eigener Verantwortung eine Vorbildfunktion erfüllen. In einer Vereinbarung zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden soll dazu Näheres geregelt werden.

BR 101/09/14 HF/671-01:KlimGz

FSC-Zertifizierung; Staatswald


Die Landesregierung nimmt in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/3783) zum aktuellen Stand der FSC-Zertifizierung des Staatswaldes Stellung: Zum 01.07.2014 sind 29 Forstämter mit einer Staatswaldfläche von rund 119.000 Hektar in das Gruppenzertifikat von Landesforsten Rheinland-Pfalz aufgenommen worden. Derzeit befinden sich weitere zwölf Forstämtermit einer Staatswaldfläche von rund 75.000 Hektar im internen Aufnahmeaudit. Wie werden voraussichtlich im Dezember 2014 von der Gruppenleitung dem zuständigen Zertifizierer als neue Gruppenmitglieder gemeldet. Bei den dann noch verbleibenden nicht zertifizierten Forstämtern handelt es sich um die vier Forstämter in der Nationalparkregion deren Neuabgrenzung mit gleichzeitiger formaler Ausweisung der Nationalparkfläche zum 01.01.2015 ansteht. Es ist vorgesehen, die neu gebildeten drei Forstämter im Laufe des Jahres 2015 in die Zertifizierungsgruppe aufzunehmen und damit die FSC-Zertifizierung der durch Landesforsten bewirtschafteten Staatswaldfläche abzuschließen.

BR 102/09/14 DS/866-00

Verkehrssicherungspflicht in der freien Landschaft


Das OLG Düsseldorf stellt in seinem Beschluss vom 25.04.2014, Az.: IV-2 RBs 2/14, 2 RBs 2/14, klar, dass die Rechtsprechung des BGH (vgl. BR 113/11/12; „Gemeinde und Stadt“, Heft 11/2012 und 12/2012) zur eingeschränkten Verkehrssicherungspflicht nicht nur im Wald, sondern auch in der freien Landschaft gilt. Nach § 60 BNatSchG erfolgt das gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG zum Zwecke der Erholung gestattete Betreten der freien Landschaft auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
Die Klausel "auf eigene Gefahr" in § 60 Satz 1 BNatschG weist das Risiko eines beim Betreten der freien Landschaft entstandenen Gesundheits- oder Vermögensschadens grundsätzlich dem Betretenden zu und entlastet damit den Grundstückseigentümer, der zur Duldung des Betretens durch die Allgemeinheit verpflichtet ist. Zu den naturtypischen Gefahren im Sinne des § 60 Satz 3 BNatSchG gehören in der freien Landschaft alle gefährlichen Zustände, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung mehr oder minder zwangsläufig ergeben.

BR 103/09/14 DS/866-00

Kommunale Finanzen; Entlastung durch den Bund; Gesetzentwurf


Am 20.08.2014 hat die Bundesregierung ihren Entwurf für ein „Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung“ beschlossen. Das erste Paket dieses Entwurfs umfaßt die Entlastung der Kommunen von jährlich 1 Mrd. € in den Jahren 2015 bis 2017 im Vorgriff zu der ab 2018 vorgesehenen Entlastung bei der Eingliederungshilfe. Zur Hälfte erfolgt diese Entlastung dadurch, dass der Bund einen höheren Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung übernimmt; dazu werden die entsprechenden Erstattungsquoten nach § 46 SGB II gleichmäßig erhöht. Zur anderen Hälfte wird der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zulasten des Bundes um 500 Mio. € erhöht, wovon erfahrungsgemäß knapp 5 % auf Rheinland-Pfalz entfallen. Das andere Paket ist Bestandteil einer Entlastung der Länder und Kommunen im Bildungsbereich in Höhe von 6 Mrd. €. Vorgesehen ist, das Sondervermögen des Bundes zur Finanzierung von Investitionen in zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren um 550 Mio. € aufzustocken (für drei Jahre). Hinzu kommen jährlich weitere 100 Mio. € zur Entlastung bei den Betriebskosten. Auf Rheinland-Pfalz entfallen davon knapp 26 Mio. € (für drei Jahre) bzw. geschätzte 5 Mio. € jährlich. Die Verteilung dieser Mittel an die Kommunen ist Sache der Länder, denen sie zunächst zufließen.

BR 104/09/14 TR/900-04








Konzessionsvergabe von Strom- und Gasnetzen

Der BGH hat mit Beschluss vom 03.06.2014, Az.: EnVR 10/13, einige Klarstellungen zu den Modalitäten der Übertragung der Strom- und Gasnetze im Rahmen der Konzessionsvergabe getroffen. In dem Verfahren stritten die Altkonzessionärin E.ON Mitte AG und die Stadt Homburg um die Herausgabe der Mittelspannungsanlagen sowie den Umfang des Kaufpreises. Nach Auffassung des BGH umfasst die Übereignungspflicht auch sog. gemischt-genutzte Netzanlagen jedenfalls dann, wenn daran Letztverbraucher unmittelbar angeschlossen sind, ohne dass es eine Rolle spielt, ob die Leitungen von einem vorgelagerten Netzbetreiber auch für andere Zwecke genutzt werden. Der BGH bekräftigt weiter, dass der Berechnung des Netzkaufpreises sowohl der Ertragswert als auch der Sachzeitwert zu Grunde gelegt werden können, es sei denn, dass der Sachzeitwert den Ertragswert des Versorgungsnetzes nicht unerheblich übersteigt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0168/2014

BR 105/09/14 GF/810-00

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Im Wege der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU ist das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr am 29.07.2014 in Deutschland in Kraft getreten. Ziel dieser Gesetzesänderung ist die Verbesserung der Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr. Die neuen Regelungen betreffen sowohl Verträge zwischen Unternehmen, als auch Verträge zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen. Somit sind auch die Kommunen und ihre Verwaltungen betroffen. Geändert wurden hierbei die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 BGB sowie § 1a Unterlassungsklagengesetz. Nunmehr dürfen Zahlungsfristen zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen nur unter besonderen Voraussetzungen 30 Tage überschreiten, mehr als 60 Tage dürfen es keinesfalls sein.

BR 106/09/14 GT/055-40