BlitzReport April 2016

BlitzReport April 2016 © GStB

Die April-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.


Brand- und Katastrophenschutzgesetz;
Änderung

  

Der Landtag hat am 24.02.2016 einstimmig das Dritte Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) beschlossen. Das Gesetz vom 08.03.2016 (GVBl. S. 173) ist am 19.03.2016 in Kraft getreten. Mit den Neuregelungen sollen einerseits bessere Rahmenbedingungen für das Ehrenamt geschaffen und anderseits die Einnahmemöglichkeiten der Kommunen verbessert werden. Insbesondere mit der Neufassung und Erweiterung der Regelung über den Kostenersatz (§ 36 LBKG) wurde eine seit langem vom GStB geforderte Anpassung berücksichtigt.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0058/2016


BR 033/04/16 AS/123-00


Kommunale Doppik;
Fortschreibung;
GemHVO


Seit Einführung der Kommunalen Doppik sind fast 10 Jahre vergangen. In der Zwischenzeit wurden eine Vielzahl an Erfahrungen gemacht und Erkenntnisse aus der Praxis gewonnen. Begleitend war im Jahr 2011 das gemeinsame Projekt „Evaluierung der Kommunalen Doppik Rheinland-Pfalz“ der Kommunalen Spitzenverbände und des Ministeriums des Inneren, für Sport und Infrastruktur (ISIM) geschaffen worden, um in einer Reihe von Arbeitsgruppen konkrete Verbesserungsvorschläge für einzelnen Aspekte auszuarbeiten. Hinzu kommen die Erkenntnisse aus der Enquete-Kommission 16/1 „Kommunale Finanzen“. Auf Grundlage dieser Erfahrungen und Erkenntnisse hat das ISIM den Entwurf für eine umfassende Fortschreibung der kommunalen Doppik vorlegt. Diese Entwürfe umfassen:

  • die Änderung der GemHVO;
  • die Neufassung der VV zur GemHVO;
  • die Änderung der VV zur GemO;
  • die Änderung der VV Gemeindehaushaltssystematik sowie
  • die Änderung der Arbeitshilfe zur Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Instandhaltungsaufwendungen.

Die Änderungen haben im Wesentlichen eine kürzere und übersichtlichere Darstellung des Haushaltsplans zum Ziel. Weiterhin will man die Regelungen zum Haushaltsausgleich dahingehend anpassen, dass die Vorträge von Jahresüberschüssen bzw. -fehlbeträgen sowie Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen künftig wegfallen.


BR 034/04/16 TR/901-05

Fußball-EM 2016;
„Public Viewing“;
Lärmschutz



Die „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft 2016“ soll aufgrund der späten Anstoßzeiten Ausnahmen beim Lärmschutz ermöglichen. Sie gilt für öffentliche Fernsehübertragungen in Freilichtbühnen, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Freiluftgaststätten, Festplätze und ähnlichen Anlagen, nicht aber für den privaten Bereich. Sie gleicht inhaltlich entsprechenden Bundesregelungen seit 2006, die auf die Sonderbestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung für „internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung“ Bezug nehmen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0055/2016

BR 035/04/16 HF/671-30


Landesbetrieb Landes-forsten;
Geschäftsordnung

Mit Wirkung zum 01.01.2016 ist eine neue Geschäftsordnung für den Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz in Kraft getreten, die vornehmlich die Ergebnisse der Umsetzungskonzeption zum Projekt „Landesforsten 2020“ aufgreift. Zur Wahrnehmung der Fachaufsicht über den Landesbetrieb wird im Ministerium eine „Forstkommission“ eingerichtet. Die Mitglieder werden von der bzw. dem für Forsten zuständigen Ministerin bzw. Minister bestellt.
Zur laufenden Koordination und Steuerung des Landesbetriebs wird eine „Steuerungskonferenz“ eingeführt, die aus dem Leiter und dem stellvertretenden Leiter des Landesbetriebs, dem kaufmännischen Referenten, dem Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung sowie den drei Regionalleitern besteht. Die Regionalleiter (vormals: Gebietsbeauftragte) in den Gebieten Nord, Mitte und Süd vertreten die Zentralstelle der Forstverwaltung gegenüber den dortigen Forstämtern sowie im Kontakt mit den Waldbesitzern, Behörden, Kunden und Partnern.
Neu etabliert werden „Forstämter mit Schwerpunktaufgaben“, die forstamtsübergreifende oder landesweite fachliche Zuständigkeiten wahrnehmen. Schwerpunktaufgaben sind insbesondere Waldinformation/Umweltbildung/Walderleben, Forstwirtausbildung, Waldbewertung und überregionale Wildbretvermarktung.
Als Anlagen sind der Geschäftsordnung für den Landesbetrieb Landesforsten der Aufgabenkatalog für die staatlichen Forstämter sowie die Geschäftsordnung für die Steuerungskonferenz beigefügt.

BR 036/04/16 DS/866-00


Befriedung von Grundflächen
aus ethischen Gründen; Antragsrecht für juristische Personen


Das BVerfG hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2015, Az.: 1 BvR 2120/10, 1 BvR 2146/10, festgestellt, dass ein Anwendungsvorrang des § 6a BJagdG gegenüber abweichendem, älteren Landesrecht besteht. Der Anwendungsvorrang gilt auch soweit es sich um im Eigentum juristischer Personen stehende Eigenjagdbezirke handelt. Nach § 6a BJagdG besteht ein Antragsrecht juristischer Personen, sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher, auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen nicht. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm und dem expliziten Willen des Gesetzgebers beschränkt sich das Antragsrecht vielmehr auf natürliche Personen.
§ 6a BJagdG ist bereits Gegenstand von Verfassungsbeschwerden, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind und sich unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung richten (Az.: 1 BvR 3250/14, 1 BvR 3251/14). Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG die Einschränkung des Antragsrechts in § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG auf natürliche Personen bestätigt.


BR 037/04/16 DS/766-00


Luchs; Wiederansiedlung
im Pfälzerwald


Das Biosphärenreservat Pfälzerwald gilt als einer der geeignetsten Lebensräume für den Luchs in Mitteleuropa. Im Rahmen eines Wiederansiedlungsprojekts ist beabsichtigt, im Laufe von sechs Jahren zehn Luchse aus den Karpaten und zehn Luchse aus dem Schweizer Jura zu fangen und in den Pfälzerwald umzusiedeln. Das Projekt lief im Januar 2015 an, im Jahr 2016 sollen die ersten Luchse ausgewildert werden. Im Unterschied zum Wolf kann der Luchs keine weit entfernten, unbesiedelten Lebensräume erschließen. In Deutschland gibt es bisher zwei wiederangesiedelte Populationen im Böhmerwald/Bayerischen Wald und im Harz.
Projektträger ist die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz. Das Gesamtvolumen des Projekts beträgt 2,75 Mio. €. Die EU-Kommission gewährt Fördermittel von knapp 50%. Das Land beteiligt sich über sechs Jahre mit 66.000 t pro Jahr. Weitere Finanzmittel kommen vor allem von Umweltverbänden.
Der Luchs zählt gemäß der Anlage zu § 6 LJG zu den dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten (Wildarten). Für den Luchs gilt eine ganzjährige Schonzeit. Das Ansiedeln von Wild ist gemäß § 28 LJG nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig.
Der Luchs gilt in der Öffentlichkeit als „Sympathieträger“. Die Wiederansiedlung stößt auch bei den berührten Interessengruppen auf Akzeptanz. Über die Stiftung Natur und Umwelt werden auf freiwilliger Basis Entschädigungsleistungen gewährt, falls es in Ausnahmefällen zu Übergriffen
des Luchses auf Nutztiere kommt.


BR 038/04/16 DS/765-00


Disziplinarrecht; Entfernung
aus dem Dienst


Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt mit Urteil vom 23.02.2016, Az.: 3 A 11052/15, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier, welches einen Lehrer wegen vorsätzlichem, ungenehmigtem Fernbleibens vom Dienst aus dem Beamtenverhältnis entfernte.
Trotz amtsärztlich bestätigter Dienstfähigkeit und der Aufforderung seines Dienstherrn, den Dienst wieder anzutreten, legte der Beamte weitere ärztliche Atteste vor und blieb dem Dienst fern. Nach Auffassung des Gerichts habe der Beamte dadurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, wodurch er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Das Verhalten des Beamten im höheren Dienst, der vorsätzlich über einen Zeitraum von mehreren Monaten seine Dienstleistungen vollständig verweigerte, beeinträchtige nicht nur in erheblicher Weise sein eigenes Ansehen. Vielmehr würden dadurch auch das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft allgemein verletzt sowie – und zwar in schwerwiegender Weise – die elementaren Grundpflichten eines jeden Bediensteten im öffentlichen Dienst missachtet.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0038/2016

BR 039/04/16 CR/023-46


Fördergrundsätze Freizeitfischerei
Die Verwaltungsvorschrift „Zuwendungen zur Förderung der Freizeitfischerei in Rheinland-Pfalz (Fördergrundsätze Freizeitfischerei)“ des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten ist am 05.03.2016 in Kraft getreten (MinBl. S. 72). Zweck der Zuwendungen des Landes ist es, eine umweltverträgliche und nachhaltige Fischerei zu gewährleisten, um artenreiche und schutzwürdige Fischbestände zu erhalten. Maßnahmen, die für die gesamte Freizeitfischerei oder als Modell von Bedeutung sind, werden bevorzugt gefördert.
Zuwendungsempfänger können u. a. auch kommunale Gebietskörperschaften sein, soweit sie Projekte mit fischereilichem Interesse durchführen. Eine Zuwendung wird ausschließlich zur Projektförderung und als Zuschuss gewährt. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung. Der regelmäßige Fördersatz beträgt 20%, der Höchstsatz beträgt 35% der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen sowie für die Bewilligung ist die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Fischereibehörde.

BR 040/04/16 DS/766-00

Kommunale Kassenstatistik
2015; Finanzierungssaldo


Nach einem Finanzierungsdefizit in Höhe von 375 Mio. € in 2014 ist für 2015 erstmals seit 1990 wieder ein positiver kommunaler Finanzierungssaldo von + 82 Mio. € festzustellen. Er bezieht sich auf alle kommunalen Gebietskörperschaften zusammengenommen, einschließlich des Bezirksverbands Pfalz. Die Bruttoeinnahmen sind mit + 7,2% sehr viel stärker angestiegen als die Bruttoausgaben (+ 3,3%). Auf der Einnahmeseite sind besonders hohe Zuwächse bei den Steuereinnahmen (+ 10,5%), bei den allgemeinen Finanzzuweisungen bzw. Zweckzuweisungen des Landes (+ 10,0 bzw. + 11,7%) sowie bei den Zinseinnahmen und Schuldendiensthilfen aus dem öffentlichen Bereich zu verzeichnen (+ 50,6%).
Je nach Gebietskörperschaftsgruppe fällt das Ergebnis allerdings deutlich unterschiedlich aus. Während der Landkreisbereich (Landkreise und kreisangehörige Städte und Gemeinden zusammengenommen) einen Überschuss von knapp 190 Mio. € verzeichnet (64 €/EW), erzielten die kreisfreien Städte ein Defizit von 112 Mio. € (109 €/EW). Dort stiegen die Ausgaben mit + 4,7% auch deutlich stärker an als im Landkreisbereich (+ 3,0%). Die Verbandsgemeinden für sich genommen sind jedoch defizitär, was auf einen mit + 10,4% überdurchschnittlich hohen Anstieg der Bruttoausgaben zurückzuführen ist. Rückläufig sind die Ausgaben nur bei den Ortsgemeinden (– 2,5%). Den mit + 12,3% höchsten Einnahmezuwachs verzeichnen die verbandsfreien Gemeinden, dort wieder insbesondere die acht großen kreisangehörigen Städte (+ 14,4%). Dies dürfte schwerpunktmäßig der Gewerbesteuer zuzuschreiben sein.

BR 041/04/16 TR/901-52


Liquiditätskredite
(Kassenkredite) 2015


Erstmals seit rund 25 Jahren steigen die kommunalen Liquiditätskredite (Kassenkredite) nicht mehr weiter an. Laut Kommunaler Kassenstatistik 2015 ist sogar ein minimaler Rückgang zu verzeichnen. Der Bestand ging von 6.519 Mio. € Ende 2014 um 10 Mio. € auf nunmehr 6.509 Mio. € zurück, ein Minus von 0,15%.
Bei Betrachtung der einzelnen Gebietskörperschaftsgruppen ergibt sich allerdings ein sehr differenziertes Bild. Rückläufig waren die Liquiditätskredite nur bei den Landkreisen (– 28 Mio. €) und den verbandsfreien Städten und Gemeinden (– 19 Mio. €). Dagegen stiegen sie an bei den kreisfreien Städten (+ 35 Mio. €) und in den Einheitskassen der Verbandsgemeinden (+ 2 Mio. €) weiter an. Bei einwohnerbezogener Betrachtung verstärken sich diese Unterschiede noch. Bei den kreisfreien Städten liegt der Zuwachs bei + 35 €/EW, bei den Verbandsgemeinden bei unter + 1 €/EW. Der Rückgang ist mit ca. 30 €/EW bei den verbandsfreien Städten und Gemeinden deutlich ausgeprägter als bei den Landkreisen (ca. – 9,5 €/EW). Eine weitergehende Differenzierung ist der Kommunalen Kassenstatistik des StaLA nicht zu entnehmen.


BR 042/04/16 TR/910-30