BlitzReport August 2016

BlitzReport August 2016 © GStB

Die August-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.


Windenergie; Teilfortschreibung des Landesentwicklungs-programms

  



Das Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 15.06.2016 über die künftige Steuerung der Windenergie informiert. Es ist beabsichtigt, den Gemeinden ihre Planungsverantwortung durch die Festlegung weiterer Ausschlusstatbestände umfänglich einzuschränken. Ausgeschlossen sollen Windenergieanlagen u. a. künftig sein
-    in den Kernzonen der Naturparke;
-    im gesamten Naturpark Pfälzerwald;
-    in denjenigen Natura 2000-Flächen, für welche die staatliche Vogelschutzwarte im "Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz" ein sehr hohes Konfliktpotential festgestellt hat;
-    in Wasserschutzgebieten der Zone 1;
-    in den Rahmenbereichen der Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes;
-    in landesweit bedeutsamen Kulturlandschaften der Bewertungsstufen 1 und 2 (darüber hinaus können in den regionalen Raumordnungsplänen auch Ausschlüsse in der Bewertungsstufe 3 festgelegt werden);
-    in Gebieten mit zusammenhängendem alten Laubholzbestand.

Des Weiteren soll ein Mindestabstand der Anlagen zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Kern- und Mischgebieten von 1.000 m, bei Anlagen über 200 m Gesamthöhe von 1.100 m festgelegt werden.
Ein Entwurf für die Teilfortschreibung ist für September 2016, die endgültige Beschlussfassung für April 2017 vorgesehen.
Ohne Übergangsregelung für laufende Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren ist aus Sicht des GStB mit einer Kapitalvernichtung zu Lasten von Kommunen und privaten Unternehmen, die bei ihren aktuellen Planungen auf das bisherige Landesrecht vertraut haben, in Millionenhöhe zu rechnen.


BR 070/08/16 RB/606-10


Tourismus- und Gästebeiträge





Zum 01.01.2016 ist das Gesetz zur Änderung des KAG und der GemO in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen in erster Linie die Erhebung von Tourismus- und Gästebeiträgen (vormals: Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge) und im Speziellen den Kreis der erhebungsberechtigten Kommunen, den beitragsfähigen Aufwand und den beitragspflichtigen Personenkreis.
Kommunen, die auch über das Jahr 2016 hinaus Beiträge erheben möchten, sind gehalten ihre Satzungen im Hinblick auf die geänderte Rechtslage zu überarbeiten und insbesondere die Kalkulation der Beiträge zu überprüfen. Der GStB hat den hauptamtlichen Mitgliedskommunen mit Schreiben vom 27.06.2016 u.a. ein aktualisiertes Satzungsmuster über die Erhebung von Tourismusbeiträgen (inkl. einer Muster-Betriebsartentabelle), das Beispiel für einen Satzungsaufstellungsbeschluss sowie Musterabläufe für die Neueinführung des Beitrages bzw. eine Satzungsänderung zur Verfügung gestellt.

BR 071/08/16 GF/774-03  


Straßenbauarbeiten; Rechte des Anliegers





Die (in rückschauender Betrachtung) objektiv unrichtige Auskunft über Bauablauf und vor allem Beendigungszeitpunkt von Straßenbaumaßnahmen führt im Regelfall nicht zu einem Amtshaftungsanspruch des nachteilig betroffenen Anliegers (hier eines Hotelbetriebs). Dies hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 30.06.2016, Az.: 1 U 1248/15, festgehalten.
Liegen Indizien für erst während der Bauarbeiten aufgetretene Komplikationen (Wetterlage, fehlerhafte Bestandspläne, Erweiterung der Arbeiten) vor, so findet trotz der gegebenen Auskunft auch keine Beweislastumkehr zu Gunsten des Anliegers statt. Dieser muss demnach die Pflichtwidrigkeit darlegen und beweisen, d.h. dass nicht ordnungsgemäß geplant, koordiniert und überwacht wurde.

BR 072/08/16 GT/055-40


Forst-, Holz- und Papierwirtschaft in Rheinland-Pfalz



Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat am 15.07.2016 die aktuelle Clusterstudie „Forst-, Holz- und Papierwirtschaft in Rheinland-Pfalz“ vorgestellt. Für das Berichtsjahr 2013 wurde eine neuerliche Analyse auf Basis der Umsatzsteuer- und Beschäftigtenstatistik vorgenommen. Die rheinland-pfälzische Forst-, Holz- und Papierwirtschaft hat 2013 in ca. 7.300 Unternehmen mit nahezu 51.000 Beschäftigten knapp 10 Mrd. € Umsatz und eine Wertschöpfung von fast 2.750 Mio. € erwirtschaftet. Sie ist fast doppelt so schnell wie im Bundesdurchschnitt gewachsen. Anders als auf Bundesebene blieb die Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig konstant.
Die rheinland-pfälzischen Forst-, Holz- und Papierwirtschaft war 2013 der größte Arbeitgeber im produzierenden Gewerbe des Landes. Bezogen auf die Umsätze handelt es sich um den zweit- oder drittgrößten Wirtschaftszweig des produzierenden Gewerbes. Insbesondere in der Eifel und im Westerwald haben sich innovative Holzbaubetriebe etabliert.
Der Cluster „Forst und Holz“ schafft nicht nur Arbeitsplätze und Wertschöpfung in den ländlichen Regionen, sondern trägt auch zum Klimaschutz bei. Im Baubereich wird zu-nehmend mehr Holz anstelle von energieintensiven Rohstoffen wie Beton, Stahl oder Aluminium eingesetzt.

Weitere Info: www.mueef.rlp.de

BR 073/08/16 DS/866-00


Forstwirtschaft; Ausbildungsplätze





Der Antwort des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/6313) ist zu entnehmen, dass sich die Anzahl der bei Landesforsten eingegangenen Bewerbungen auf Forstwirt-Ausbildungsplätze von 234 im Jahr 2011 auf 126 im Jahr 2015 reduziert hat. Die Zahl der Ausbildungsplätze ist im gleichen Zeitraum von 40 auf 24 zurückgegangen. Die Forstwirt-Ausbildung an den Forstämtern Simmern, Adenau, Rheinhessen, Kusel, Boppard, Daun, Dhronecken und Johanniskreuz wurde 2015 bzw. wird 2016 eingestellt.
In den letzten fünf Jahren wurden im Forstlichen Bildungszentrum in zwei Lehrgängen insgesamt 40 Forstwirtschaftsmeister ausgebildet, darunter zehn Forstwirtschaftsmeister aus kommunalen Forstbetrieben. Für den Staatswald sieht das Entwicklungskonzept „Landesforsten – Zukunftswerkstatt 2020“ einen dauerhaften Personalstand von 508 TV-L Forst-Beschäftigten vor, davon 236 Forstwirtschaftsmeister. Zum Ausgleich von Personalabgängen in diesem Bereich sind eine jährliche unbefristete Einstellung von zehn Forstwirten sowie die Ausbildung von bis zu 15 Forstwirtschaftsmeistern pro Jahr vorgesehen.


BR 074/08/16 DS/866-00


Änderung des Bundesjagdgesetzes; Bundestag






Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 08.07.2016 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes beschlossen. Die Befassung des Bundesrates steht im September an. Da das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung erfolgen soll, ist der Gesetzentwurf gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GG zustimmungsbedürftig.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Europäischen Umweltstrafrechtsrichtlinie in nationales Recht sowie der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Verwendung von halbautomatischen Langwaffen bei der Jagdausübung. Die bisherige Verwaltungspraxis, dass Jäger derartige Waffen legal erwerben, besitzen und zur Ausübung der Jagd verwenden dürfen, war durch zwei Urteile des BVerwG vom 07.03.2016 infrage gestellt worden.
Die weiteren, ursprünglich mit der Änderung des Bundesjagdgesetzes verbundenen Inhalte (vgl. BR 028/03/16), insbesondere die Anforderungen an Büchsen- und Schrotmunition bezüglich ihrer Bleiabgabe und ihrer Tötungswirkung, Anforderungen an die Jäger- und Falknerprüfung, Schießübungsnachweis bei Gesellschaftsjagden sowie Jagdausübung in Schutzgebieten, finden sich im Gesetzentwurf nicht mehr. Auch die Änderung des Bundeswaldgesetzes, die vor dem Hintergrund des Kartellverfahrens in Baden-Württemberg von besonderer Bedeutung ist, wurde nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. 


BR 075/08/16 DS/765-00


Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Sportangler





Gemäß § 6 a Abs.1 BJagdG sind auf Antrag des Grundeigentümers Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Das VG Regensburg hat mit Urteil vom 10.05.2016, Az.: RN 4 K 16.8, entschieden, dass die vom Antragsteller ausgeübte Angelfischerei der Glaubhaftmachung ethischer Gründe entgegensteht. Der Antragsteller nimmt für sich in Anspruch, aus gesundheitlichen Gründen zur Entspannung und Erholung dem Angelsport nachzugehen. Dies steht nach Auffassung des Gerichts der von ihm proklamierten Kohärenz und Geschlossenheit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen die Jagdausübung entgegen. Die vom BVerfG zur Gewissensentscheidung im Rahmen der Kriegsdienstverweigerung entwickelten Maßstäbe sind vorliegend anzuwenden.

BR 076/08/16 DS/765-22


Kommunalfinanzen; Prognose für die Bundesebene



Der kommunale Investitionsstau bleibt auf hohem Niveau. Laut aktuellem KfW-Kommunalpanel 2016 erreicht der wahrgenommene Investitionsrückstand der Kommunen für 2015 inzwischen 136 Mrd. € (Hochrechnung für alle Kommunen mit mehr als 2.000 Einwohnern in Deutschland). Die Investitionstätigkeit nahm 2015 zwar zu (24,5 Mrd. €), sie blieb jedoch unter dem, was die Kommunen sich vorgenommen hatten. Die Ursachen dafür liegen sicherlich auch in den flüchtlingsbedingten personellen und finanziellen Belastungen sowie den damit einhergehenden Unsicherheiten.
Der Investitionsbedarf wird vor allem in den Bereichen Straßen- und Verkehrsinfrastruktur (35 Mrd. €) sowie Schulen und Erwachsenenbildung (34 Mrd. €) gesehen. Bei der Straßen- und Verkehrsinfrastruktur ist der Investitionsrückstand seit 2012 in etwa gleich geblieben. Bei der Bildungsinfrastruktur stieg er dagegen kräftig an.
Während die finanzstarken Kommunen in der Lage sind, die Aufwendungen für die laufende Unterhaltung zumindest weitgehend (zu fast 65 %) zu stemmen, gelingt dies den finanzschwachen Kommunen weit überwiegend nicht. In der Folge steigt gerade dort der Investitionsrückstand weiter dramatisch an.

Weitere Info: www.kfw.de

BR 07808/16 TR/900-04

Konzessionsvergabeverfahren; Strom- und Erdgasnetze




Am 21.04.2016 hat die Bundesregierung dem Bundestag den Entwurf eines Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung (BT-Drs. 18/8184) zur Beschlussfassung vorgelegt. Damit soll die Festlegung aus der Koalitionsvereinbarung von CDU, CSU und SPD für die laufende Wahlperiode umgesetzt werden, das Bewertungsverfahren bei Neuvergabe der Verteilnetze eindeutig und rechtssicher zu regeln. Entgegen der ursprünglichen Planung steht eine abschließende Beschlussfassung zu dem Gesetz jedoch noch aus.
Zwar enthält der Entwurf Verbesserungen, die kommunalen Forderungen entsprechen, etwa die Konkretisierung der Herausgabe der Netzdaten, die Festschreibung des Ertragswertverfahrens für die Bewertung des Netzes, die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Konzessionsabgabe bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf den Neukonzessionär oder die Präklusionsregelungen. Andere Änderungen stellen hingegen keine nennenswerte Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. Dies betrifft insbesondere die Gewichtung und Konkretisierung der einzelnen Ziele des § 1 EnWG, die Berücksichtigung kommunaler Interessen bei der Auswahlentscheidung oder die Frage, in welchem Verhältnis netzbezogene und gemeindliche Kriterien zueinander stehen dürfen.

BR 079/08/16 GF/811-51