BlitzReport Dezember 2016

BlitzReport Dezember 2016 © GStB

Die Dezember-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.


§ 2b UStG; Wahlrecht; Eilentscheidung  



Das Wahlrecht auf Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen über die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand kann nach § 27 Abs. 22 UStG nur noch bis zum 31.12.2016 ausgeübt werden (absolute Ausschlussfrist). Der GStB empfiehlt, von diesem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Sollte der notwendige Beschluss nicht mehr in 2016 gefasst werden können, besteht die Möglichkeit, notfalls das Eilentscheidungsrecht nach § 48 GemO zu nutzen. Auch eine auf dieser Grundlage abgegebene Erklärung ist in jedem Fall wirksam. Zudem würde eine solche Eilentscheidung nicht das Recht des Rates beschneiden, die Eilentscheidung im Nachhinein wieder aufzuheben. Denn eine bereits an das Finanzamt abgegebene Erklärung kann jederzeit auch mit Rückwirkung widerrufen werden.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0198/2016


BR 110/12/16 TR/961-10


Bundeskartellamt; Änderung des Bundeswaldgesetzes





Vor dem Hintergrund der seitens des Bundeskartellamtes gegen das Land Baden-Württemberg ausgesprochenen Untersagungsverfügung zur gebündelten Rundholzvermarktung sowie zur Erbringung forstlicher Tätigkeiten im Körperschafts- und Privatwald hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes“ (Drs. 680/16 vom 17.11.2016) als besonders eilbedürftigen Gesetzentwurf vorgelegt. In § 46 BWaldG soll als unwiderlegliche Vermutung festgelegt werden, dass sämtliche der Holzvermarktung im engeren Sinne vorgelagerten Tätigkeiten, insbesondere die waldbaulichen Betriebsarbeiten, nicht dem Wettbewerbsrecht unterfallen. Die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 GWB gelten als erfüllt. Zum anderen wird für den Fall, dass der innergemeinschaftliche Handel spürbar beeinträchtigt ist, eine widerlegliche Vermutung geschaffen, die sich auf das europäische Wettbewerbsrecht bezieht. Ferner ist eine Evaluierungsklausel vorgesehen.

Ausweislich der Gesetzesbegründung wird durch die vorgesehene Regelung in keiner Weise die Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen und der Zugang zu diesen Dienstleistungen berührt. Die Gesetzesänderung solle vielmehr den rechtlichen Rahmen dafür schaffen, dass die bisherigen staatlichen Betreuungsangebote der Länder kartellrechtlich zulässig gestaltet werden und weiter aufrechterhalten werden können. Die Verpflichtung der Landesforstverwaltungen und -betriebe, fakultative staatliche Forstdienstleistungen im Wettbewerb diskriminierungsfrei und nicht unter Gestehungskosten anzubieten, werde nicht eingeschränkt.


BR 111/12/16 DS/866-00


Kommunales Freizeitbad; Preisgestaltung





Mit seiner erfolgreichen Verfassungsbeschwerde wehrte sich ein Nicht-Ortsansässiger dagegen, dass er als Besucher eines Freizeitbades den regulären Eintrittspreis zu entrichten hatte, während die Einwohner der umliegenden Betreibergemeinden einen verringerten Eintrittspreis bezahlten. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 19.07.2016; Az.: 2 BvR 470/08) sah insoweit den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dem sollte auch nicht entgegenstehen, dass das betreffende Bad nicht von der Gemeinde selbst, sondern von einer GmbH betrieben werde, deren Alleingesellschafter ein Fremdenverkehrsverband sei, dessen Mitglieder der Landkreis sowie fünf Gemeinden des Landkreises seien.
Zwar sei es den Gemeinden nicht von vornherein verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung Auswärtiger müsse aber durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt sein. Verfolge etwa eine Gemeinde das Ziel, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich zu beschränken, Gemeindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Belastungen zu gewähren oder Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch zu nehmen, so könne dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Im entschiedenen Fall war es jedoch so, dass das kommunale Freizeitbad auf Überregionalität angelegt worden sei und auch dem Fremdenverkehr und dem Tourismus dienen sollte.

BR 112/12/16 GT/550-03


KI 3.0; Aufstockung durch den Bund; Schulinfrastruktur



Im Rahmen der Neuordnung des Bund-Länder-Finanzausgleichs will der Bund die Mittel des Kommunalinvestitionsfonds in 2017 um weitere 3,5 Mrd. € aufstocken. Diese Mittel sollen zweckgebunden ausschließlich zur Entwicklung der Schulinfrastruktur eingesetzt werden und ausschließlich an finanzschwache Kommunen fließen. Der DStGB fordert u. a. die Klarstellung, dass die Mittel zusätzlich zu den Landesmitteln bereitgestellt werden, damit sich die Länder nicht ihrer originären Finanzierungsverantwortung entziehen. Ferner hält er die Einschränkung auf finanzschwache Kommunen für entbehrlich und schlägt vor, auch den Neubau von Schulen fördern zu können. Für Rheinland-Pfalz würden damit weitere 250 Mio. € an Bundesmitteln für kommunale Investitionen in Schulen zur Verfügung stehen. Hinzu käme wiederum ein kommunaler Eigenanteil von 10%.

BR 113/12/16 TR/967-40


Jagdausübung; Befahren von gesperrten Wegen





Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 27. 05. 2015, Az.: 322 SsRs 154/14, festgestellt, dass ein Weg, der durch das amtliche Verkehrszeichen Nr. 250 („Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art“) mit dem Zusatzzeichen „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ gesperrt ist, durch Jagdausübungsberechtigte befahren werden darf. Die Jagd zähle im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts zur Land- und Forstwirtschaft, ohne zwischen diesen beiden Formen der wirtschaftlichen Nutzung von Flächen zu differenzieren. Das Jagdrecht als Nutzungsrecht sei den landund forstwirtschaftlichen Zwecken zugeordnet und der Wildbestand an die land- und forstwirtschaftlich genutzte Landschaft anzupassen. Die Jagd diene auch dem Zweck, Beeinträchtigung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung zu vermeiden. Schließlich werde in § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII die Jagd als „landwirtschaftliches Unternehmen“ unmittelbar der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unterstellt. Für das Befahren gesperrter und entsprechend freigegebener Wege bedürfen befugte Jäger nach Auffassung des OLG Celle keiner Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO.


BR 114/12/16 DS/765-00


Jagdrecht; Mindestabschussplan





Das VG Koblenz stellt mit Urteil vom 20.09.2016, Az.: 1 K 221/16, fest, dass die jagdrechtlichen Abschussregelungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen und auch keiner verfassungskonformen Auslegung bedürfen. Durch das Normengeflecht des LJG und der LJVO ist hinreichend gewährleistet, dass einer Beeinträchtigung der in § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 LJG genannten berechtigten Ansprüche auf Schutz gegen Wildschäden durch Abschussregelungen entgegengewirkt werden kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die bei erheblichen Beeinträchtigungen nach § 31 Abs. 6 Satz 1 LJG festzusetzenden Mindestabschusspläne und auch mit Blick auf das sich revierübergreifend bewegende und nicht standorttreue Rotwild.
Aus der Tatsache, dass sich behördliche Mindestabschusspläne jeweils lediglich auf einen Jagdbezirk beziehen, kann nach Auffassung des VG Koblenz nicht der Schluss gezogen werden, ein Mindestabschussplan dürfe jeweils nur für den Jagdbezirk festgesetzt werden, in dem das Forstamt eine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt habe. Eine derartige zwingende Verknüpfung sieht das LJG nicht vor. Bei Wildschäden durch Rot-, Dam- oder Muffelwild muss die untere Jagdbehörde vielmehr prüfen, ob zum Schutz gegen diese Wildschäden ein auf den Jagdbezirk beschränkter Mindestabschussplan ausreicht oder ob wegen der großräumigen Lebensweise der Wildarten für mehrere Jagdbezirke entsprechende Mindestabschusspläne festzusetzen sind.
Der Kläger hatte u. a. geltend gemacht, dass Mindestabschusspläne nicht an den einzelnen Jagdbezirk, sondern an die Hegegemeinschaft zu richten seien. Das VG Koblenz stellt fest, dass den Hegegemeinschaften kein Jagdrecht zusteht. Das Jagdrecht und die Jagdausübung beziehen sich ausschließlich auf die Jagdbezirke, so dass auch Abschussregelungen nur revierbezogen umgesetzt und erfüllt werden können. Adressat eines zwingend zu erfüllenden Abschussplans kann deshalb nur eine jagdausübungsberechtigte Person sein.

BR 115/12/16 DS/765-00


Vergaberecht; Pachtvertrag





Die öffentliche Hand ist zwar nicht generell verpflichtet, einen Pachtvertrag öffentlich auszuschreiben. Wird aber von einem Träger der öffentlichen Verwaltung eine Ausschreibung zum Neuabschluss eines Pachtvertrags veranstaltet, wird zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, das den Ausschreibenden dazu verpflichtet, die grundsätzlich geltenden und die selbst gesetzten Verfahrensregeln einzuhalten. Die Durchführung einer förmlichen Ausschreibung verschafft den Teilnehmern ein subjektives Recht, vom Ausschreibenden die Unterlassung aller Handlungen verlangen zu können, die zu einer Verletzung der Verfahrensregeln führen. Dem steht nach Ansicht des OLG Naumburg (Urteil vom 25.06.2015; Az.: 2 U 17/15 Lw) nicht entgegen, dass für den Ausschreibenden u. U. rechtlich auch die Möglichkeit bestanden hätte, den neuen Pachtvertrag ohne ein Auswahlverfahren abzuschließen.

BR 116/12/16 GT/602-00


Freizeitlärm; Seltene Veranstaltungen in Gebäuden



Die Sonderregelung für „seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz“ in der Freizeitlärmrichtlinie 2015 kann als Orientierungshilfe auch für seltene Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden herangezogen werden. Das entschied der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 04.08.2016 Az.: 8 S 136/14) für die Nutzung einer historischen Kelter als Mehrzweckhalle für kulturelle Veranstaltungen. Freizeitanlagen im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie seien Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Dass diese Einrichtungen im Freien liegen müssen, sei dieser Definition nicht zu entnehmen. Die seltenen Veranstaltungen können trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte zulässig sein, wenn sie zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden und eine Reihe von weiteren Bedingungen beachtet werden.

BR 117/12/16 HF/671-30

Sportanlagenlärmschutzverordnung; Novellierung




Das Bundeskabinett hat am 30.11.2016 eine Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung beschlossen. Damit sollen die Immissionsrichtwerte für die abendliche Ruhezeit sowie die nachmittägliche Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen um 5 dB(A) erhöht werden, also an die tagsüber geltenden Werte angepasst werden. Darüber hinaus enthält der Verordnungsentwurf Immissionsrichtwerte für die geplante neue Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“. Der Sportbetrieb auf „Altanlagen“ (Anlagen, die bereits vor dem Jahr 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind), soll rechtlich besser abgesichert werden, indem Maßnahmen aufgelistet werden, die nicht als „wesentliche Änderung“ der Anlagen gelten.

BR 118/12/16 HF/671-01

Frühe Bildung – Mehr Qualität für alle Kinder




Bund und Länder wollen künftig eine höhere Qualität in der Kindertagesbetreuung und eine dauerhafte Finanzierung sicherstellen. Ein am 15.11.2016 vorgestellter Zwischenbericht beschreibt erstmalig gemeinsame Ziel- und Entwicklungsperspektiven von Bund und Ländern, nimmt Kostenabschätzungen vor und zeigt mögliche Finanzierungswege auf. Ministerin Schwesig hat angekündigt, dass sie sich dafür einsetzen wird, dass der Bund hierfür in den nächsten Jahren 5 Mrd. € an zusätzlichen Mittel beisteuert. Die Kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Initiative, fordern jedoch, dass zusätzliche finanzielle Mittel bei den Kommunen vor Ort ankommen. Weiter müssen unterschiedlichen Ausgangslagen in den einzelnen Bundesländern und Kommunen ausreichend berücksichtigt und vor Ort entschieden werden, welches Qualitätsziel Priorität hat.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0193/2016

BR 119/12/16 GF/461-10

Steuerschätzung; Regionalisiertes Ergebnis




Mit der aktuellen Steuerschätzung von Anfang November werden die Daten der vorherigen Mai-Schätzung z. T. erheblich korrigiert. Im Gegensatz zum Gewerbesteueraufkommen, das jährlich noch stärker steigen soll, als im Mai prognostiziert, wurden die Zuwächse beim Gemeindeanteil Einkommensteuer erheblich nach unten korrigiert. Das soll dem Vernehmen nach auf drei Effekten beruhen. Erstens handelt es sich um Folgewirkungen des im 3. Quartal 2016 eingetretenen extremen Einbruchs bei der Einkommensteuer als Ergebnis der Zerlegung. Zweitens war die Mai-Schätzung für die Lohnsteuer offenbar deutlich zu optimistisch. Der dritte Effekt sind die von der Bundesregierung geplanten Steuersenkungen ab 2017, die den rheinland-pfälzischen Gemeindeanteil kräftig reduzieren; die Rede ist von jährlich 40 Mio. €.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0187/2016

BR 120/12/16 TR/967-02