BlitzReport Mai 2016

BlitzReport Mai 2016 © GStB

Die Mai-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.


Koalitionsvertrag; Kommunale Finanzen

  



Im Koalitionsvertrag für die kommende Legislaturperiode finden sich im Hinblick auf die kommunalen Finanzen durchweg bekannte Positionen. Grundlegende strukturelle Reformen, wie sie aus kommunaler Sicht dringend notwendig sind, werden nicht erkennbar. Das Landesfinanzausgleichsgesetz soll wie vorgesehen bis Ende 2017 evaluiert und dann ggf. weiterentwickelt werden. Eine Aufstockung ist bis dahin nicht zu erwarten. Man setzt vielmehr auf weitere Entlastungen durch den Bund bzw. auf die zweite Phase der Kommunal- und Verwaltungsreform. Der Kommunale Entschuldungsfonds KEF-RP wird ebenso wie das Kommunale Investitionsprogramm unverändert weitergeführt. Die Empfehlungen der Enquete-Kommission 16/1 „Kommunale Finanzen“ sollen bei allen weiteren Maßnahmen geprüft werden. Schließlich geht der Koalitionsvertrag auf die Grundsteuerreform auf Bundesebene ein. Diese ist aus Gründen der Steuergerechtigkeit erforderlich. Die Koalitionspartner sprechen sich dafür aus, das Aufkommen für die Kommunen zu sichern. Zugleich wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Grundsteuer das Wohnen verteure und daher u. a. gefordert, dass „keine wesentlichen Mehrbelastungen des Einzelnen“ entstehen dürften.


BR 043/05/16 TR/900-04


Koalitionsvertrag; Waldbewirtschaftung und Jagd





Nach dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Legislaturperiode von 2016 bis 2021 wird sich Rheinland-Pfalz für den Fortbestand des Gemeinschaftsforstamtes einsetzen. Eine Änderung des Bundeswaldgesetzes soll die Beibehaltung der bestehenden forstlichen Strukturen ermöglichen. Landesforsten will auch in Zukunft Dienstleister für Kommunen und private Waldbesitzer sein. An dem Konzept „Landesforsten 2020“ sowie an dem dazugehörigen Einstellungskorridor und der Dienstvereinbarung wird festgehalten.
Rheinland-Pfalz hat das Ziel der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt, einen Anteil von 10% des Staatswalds als Prozessschutzfläche auszuweisen, nahezu erreicht. Ein höherer Anteil wird nicht angestrebt. Der Nadelholzanteil in den Wäldern soll auf einem angemessenen Niveau stabilisiert werden. Innovative Verwendungen für Laubhölzer sollen unterstützt werden. Der Vertragsnaturschutz soll als Instrument ausgebaut werden und auch im Wald sollen spezielle Programme zur Anwendung gelangen. Die Bewirtschaftungspläne für NATURA 2000-Gebiete sollen fertiggestellt und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Abstimmung mit den Betroffenen praxisnah ausgestaltet werden. Naturschutzmaßnahmen, die durch Bewirtschaftungspläne oder vergleichbare Auflagen verbindlich festgeschrieben werden, sollen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes honoriert werden. Die EU- und Bundesfördermittel sollen voll ausgeschöpft werden.
Eine erfolgreiche naturnahe Forstwirtschaft setzt angepasste Schalenwildbestände voraus. Im Jagdrecht wurden hierfür die Voraussetzungen geschaffen. Eine Änderung des Landesjagdgesetzes wird nicht angestrebt.


BR 044/05/16 DS/866-00

Freizeitlärm; Open-Air-Festival





Das VG Wiesbaden hat mit Urteil vom 17.02.2016, Az.: 4 K 1275/15, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines standortgebundenen Volksfestes die Neufassung der Freizeitlärm-Richtlinie herangezogen. Für das „seltene Ereignis mit sozialer Adäquanz und Akzeptanz“ sei danach nach einer Sonderfallprüfung (nach Punkt 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie) auch eine Verschiebung der Nachtzeit um zwei Stunden auf 24.00 Uhr möglich. Mit Nebenbestimmungen zum Einbau von Schallpegelbegrenzern sowie Schallmessungen würde die Einhaltung der festgesetzten Immissionsrichtwerte ermöglicht. Den benachbarten Anwohnern sei zuzumuten, sich bei einem kalendarisch fixierten Open Air Festival terminlich darauf einzurichten, indem etwa Urlaubsaufenthalte oder Besuche bei auswärtigen Verwandten und Bekannten bevorzugt auf eben dieses Wochenende gelegt werden.

BR 045/05/16 HF/671-30


Jagdpachtvertrag; Nichtigkeit; Schriftformerfordernis



Das OLG Koblenz stellt mit Urteil vom 03. 08. 2015, Az.: 12 U 130/14, fest, dass die für die Verpachtung der Jagd vereinbarte Gegenleistung unverzichtbarer Bestandteil des Jagdpachtvertrages ist und schriftlich festgehalten werden muss. Eine mündliche Abrede hinsichtlich der Gegenleistung entspricht nicht dem Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG. Die Vorschrift erfordert, dass alle Vereinbarungen der Parteien von der Schriftform vollständig erfasst werden.
Nach dem Urteil des OLG Koblenz ist es zur Wahrung der Schriftform ferner erforderlich, dass sämtliche Jagdpächter unterschreiben oder sich aus der Urkunde ergibt, dass der Unterzeichnende auch in Vertretung des Mitpächters unterschreibt.
Das OLG Koblenz kommt im vorliegenden Sachverhalt zu dem Ergebnis, dass der Jagdpachtvertrag seinem gesamten Inhalt nach ungültig ist.

BR 046/05/16 DS/765-00


Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Gebührenregelung





§ 6a BJagdG eröffnet Eigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, ihre Interessen im Wege eines Antragsverfahrens bei der unteren Jagdbehörde geltend zu machen. Die Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) beinhaltet bislang keinen Gebührengegenstand für die Amtshandlungen, obgleich es sich um ein aufwendiges Verwaltungsverfahren handelt. Der GStB hat sich bereits vor geraumer Zeit für eine Ergänzung des Besonderen Gebührenverzeichnisses und für eine Gebührenbemessung „nach Zeitaufwand“ ausgesprochen.
Im Saarland enthält das Besondere Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Jagdbehörden seit dem Jahr 2014 eine diesbezügliche Gebührenregelung nach Zeitaufwand. Nach dem Beschluss des VG des Saarlandes vom 07. 08. 2014, Az.: 5 L 942/14, bestehen gegen die Erhebung von Gebühren „nach Zeitaufwand“ (hier: in Höhe von 5.478 €) für die Erklärungen der Jagdbehörde nach § 6a BJagdG, dass Grundstücke in Jagdbezirken befriedet werden (hier: insgesamt 34 Grundstücke in 3 Jagdbezirken), keine rechtlichen Bedenken. Allein der Umstand, dass der Antragsteller aus „ethischen Gründen“ die Befriedung beantragt hat, führt nicht zu einer daraus zwingend gebotenen Reduzierung bzw. zu einem Verzicht auf Ausgleich des Verwaltungsaufwands. Die Gebührenfestsetzung knüpft ausschließlich am konkreten Verwaltungsaufwand an und hat nicht faktisch eine Verhinderung der Befriedung durch unverhältnismäßig hohe Gebühren zur Folge. Da zwischen der Gebühr und dem Aufwand der Behörde kein gröbliches Missverhältnis besteht, ist nach Auffassung des Gerichts eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht festzustellen.


BR 047/05/16 DS/765-22


Jagdabgabe; Zulässigkeit





Nach § 22 LJG wird mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Das Land erhält das Aufkommen aus der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des LJG, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden.
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 15. 03. 2016, Az.: 1 K 816/15, die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Jagdabgabe als nichtsteuerliche Sonderabgabe festgestellt. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für die Jagdabgabe ist nicht über das Recht der Jagdscheine gesperrt. Zum einen handelt es sich bei der Jagdabgabe nicht um eine Bedingung zum Erhalt des Jagdscheines, da sie lediglich anlässlich der Erteilung des Jagdscheines entrichtet wird. Zum anderen zählt sie nicht zu dem abweichungsfesten Kern der in Art. 72 Abs. 3 GG genannten Rechtsmaterien.
Nach Auffassung des VG Koblenz ist die Jagdabgabe auch materiell verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber verfolgt mit ihrer Erhebung einen hinreichend bestimmten Sachzweck, der über die reine Beschaffung von Finanzmitteln hinausgeht. Mit der Abgabe wird die Gruppe der Personen belastet, die eine Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines begehren. Damit ist eine vom Gesetzgeber vorgefundene, homogene Gruppe betroffen. Die Gruppe der Jagdscheininhaber weist auch die für die Belastung mit einer Sonderabgabe erforderliche besondere Finanzierungsverantwortung auf. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Grundstückseigentümer seien von der Jagdabgabe ausgenommen, obwohl sie dem Sachzweck „Förderung des Jagdwesens“ näher stünden als die Jagdscheininhaber. Das Aufkommen der Jagdabgabe wird ferner evident gruppennützig eingesetzt. Dies gilt sowohl für die vom Gesetzgeber vorgesehene Verwendung, als auch für die tatsächliche Nutzung des Aufkommens.


BR 048/05/16 DS/765-00


Rechtsextremismus; ‘Reichsbürgerspektrum’





Die Präventionsagentur gegen Rechtsextremismus hatte im Jahr 2013 erstmalig Handlungsempfehlungen für den Umgang mit sog. „Reichsbürgern“ herausgegeben. Nunmehr wird die themenbezogene Informationsschrift aktualisiert und durch Anmerkungen zum Staatsangehörigkeitsrecht, Melde-, Pass- und Personalausweiswesen sowie Beglaubigungsrecht ergänzt. Hintergrund sind Schreiben sog. „Reichsbürger“ an Verwaltungen, die zumeist abwegige Forderungen oder Drohungen enthalten, um Bedienstete einzuschüchtern. Auch rechtsextremistische Motive oder Hintergründe können dabei eine Rolle spielen. Hintergrundinformationen zum „Reichsbürgerspektrum“ sind bei der Präventionsagentur gegen Rechtsextremismus erhältlich.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0098/2013 und 0060/2016

BR 049/05/16 CR/100-00


Fehlerhaftes Konzessionierungsverfahren wegen unzulässiger Beratung



Gemeinden als marktbeherrschende Anbieter von Wegenutzungsrechten in ihrem Gebiet sind verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien, transparenten Verfahren, das vorrangig an den Kriterien des § 1 Abs. 1 EnWG ausgerichtet ist, auszuwählen. Nach dem Urteil des LG Potsdam vom 17.09.2015, Az.: 51 O 38/15, stellt die Vertretung des von der Gemeinde ausgewählten Bewerbers bei der Durchsetzung seines vermeintlichen Netzherausgabeanspruchs im Anschluss an ein Konzessionierungsverfahren und die anschließende Beratung der Gemeinde bei der Wiederholung dieses Konzessionierungsverfahrens eine Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne des § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung dar und ist deshalb unzulässig. Ob die unzulässige Beratung durch die Prozessbevollmächtigten der Gemeinde im Konzessionsverfahren tatsächlich zu einer Benachteiligung eines Bewerbers geführt hat, ist dabei unerheblich.

Weitere Info: GStB-N. Nr. 0062/2016

BR 050/05/16 GF/811-51

Fischereischein; Wohnortprinzip





Die erstmalige Erteilung eines Fischereischeins ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat. Durch eine Änderung in § 2 Abs. 2 Landesfischereiordnung wurde im Jahr 2013 klargestellt, dass Personen, die ihren Hauptwohnsitz bereits in Rheinland-Pfalz haben, auch die Fischerprüfung in Rheinland-Pfalz machen müssen. Dies sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass in Rheinland-Pfalz anerkannt qualifizierte Lehrgänge angeboten werden und im Interesse des Tierschutzes ein entsprechendes Prüfungsniveau den Maßstab für die Fischereiausübung im Land bildet. Auch die Entschließung des Landtags aus dem Jahr 2012 „Naturnahe Fischerei erhalten und fortentwickeln“ (LT-Drs. 16/1528) hebt auf den hohen rheinland-pfälzischen Standard bei der Fischerprüfung ab.
Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 15. 12. 2015, Az.: 5 K 626/15, die genannte Vorschrift teilweise für unwirksam erklärt. Gemäß der Mitteilung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 19. 02. 2016 ist es zukünftig nicht mehr von Bedeutung, wo der Fischereischeininhaber bei Ablegung der Prüfung seinen Hauptwohnsitz hatte (Wohnortprinzip).

BR 051/05/16 DS/766-00


Forstwirtschaft; Belastungen aus der Schutz- und Erholungsfunktion





Nach § 41 Abs. 3 BWaldG besteht eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft. Die Berichtspflicht erstreckt sich auch auf die Belastungen aus der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes.
Im Auftrag der Bundesregierung hat das Thünen-Institut im April 2016 die Ergebnisse einer entsprechenden Bewertung vorgelegt. Die Gesamtbelastungen aus der Schutz- und Erholungsfunktion liegen für das Bezugsjahr 2011 bei 52 € pro Hektar für die Körperschaftswaldbetriebe und bei 45 € pro Hektar für die Privatwaldbetriebe, jeweils größer 200 Hektar. Schutz- und Erholungsleistungen werden vor allem durch gezielte Unterlassungen in der Rohholzerzeugung erbracht. Bezogen auf den Reinertrag II des Körperschaftswaldes von 124 € pro Hektar und des Privatwaldes von 188 € pro Hektar sind die Belastungen erheblich.


BR 052/05/16 DS/866-00