BlitzReport November 2016

BlitzReport November 2016 © GStB

Die November-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.


Hochwasserschutzgesetz II

  



Mit dem Hochwasserschutzgesetz II werden die Verfahren für die Planung, die Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen erleichtert und beschleunigt. So soll beispielsweise für Grundstücke, die für bestimmte  Hochwasserschutzmaßnahmen benötigt werden, ein Vorkaufsrecht eingeführt werden. Außerdem sollen Gerichtsverfahren gegen genehmigte Hochwasserschutzmaßnahmen beschleunigt werden, indem die 1. Instanz der Verwaltungsgerichte wegfällt. Mit dem neuen Gesetz werden auch Regelungslücken geschlossen, um Schäden durch Hochwasser zu verhindern oder zu vermindern. Hierzu gehören z. B. das Verbot von neuen Heizölverbraucheranlagen und die Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten. Zudem sollen die Regelungen den Kommunen und Behörden ausreichend Möglichkeiten verschaffen, das hochwasserangepasste Bauen in Risikogebieten weiter zu forcieren. Schließlich soll das Gesetz auch dabei helfen, die Entstehung von Hochwasser, z. B. durch weitere Entsiegelungen, einzudämmen.

BR 100/11/16 BM/661-05


Kinderbetreuung; Schadensersatz; Verdienstausfall





Der BGH hat sich mit Urteilen vom 20. 10. 2016, Az.: III ZR 278/15, 302/15 und 303/15, damit befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung  den Ersatz eines Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Der BGH bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche der Eltern, weist aber darauf hin, dass das Verschulden der beklagten Kommune geprüft werden müsse. Die Urteile des OLG Dresden werden aufgehoben und die Sachen zur neuen Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0176/2016

BR 101/11/16 GF/461-10


Jagdsteuer; Abstellen auf fiktive Durchschnittsjagdpacht





Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG wird die Jagdsteuer nach einem Vomhundertsatz der Jahresjagdpacht bemessen, der 20% nicht überschreiten darf. § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO ordnet für verpachtete Jagden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht mehr die tatsächlich vereinbarte Jahresjagdpacht (Wirklichkeitsmaßstab) als Besteuerungsmaßstab an, sondern eine fiktive Jahresjagdpacht, die durchschnittlich für vergleichbare Jagdbezirke bezahlt worden ist (Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Dabei wird ein fiktiver Wertzuschlag erhoben.
Das VG Koblenz stellt mit Urteil vom 27. 10. 2016, Az.: 5 K 224/16, hierzu fest: Hat der Gesetzgeber – wie hier – den anzuwendenden Besteuerungsmaßstab verbindlich selbst durch ein Gesetz geregelt, so folgt aus der Wesentlichkeitstheorie und dem steuerrechtlichen Bestimmtheitsgebot, dass Abweichungen bzw. Ausnahmen davon, die sich zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirken, ebenfalls einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedürfen. Dies vermag die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 3 KAG nicht zu leisten. Denn Verordnungsermächtigungen beinhalten mit Blick auf den Grundsatz der Normenhierarchie regelmäßig nur die Befugnis zur Regelung näherer Einzelheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Das Abstellen auf eine fiktive Jahresjagdpacht ist von der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht mehr gedeckt.
Das VG Koblenz folgt mit seiner Entscheidung ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 02. 07. 2002, Az.: 6 A 10843/02). Das OVG hatte entschieden, dass das Abstellen auf eine Durchschnittsjagdpacht im Gegensatz zu der tatsächlich entrichteten Jagdpacht bei einer beachtlichen Abweichung im Einklang mit § 6 Abs. 1 und 3 KAG sowie mit sonstigem höherrangigem Recht steht.

BR 102/11/16 DS/765-00


Forstorganisation im Jahr 2016



In Rheinland-Pfalz bestehen 416 Forstreviere (Stand: 31. 12. 2015). In 333 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 29 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 83 Forstreviere werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.
Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 304 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung ist auf 1.492 Hektar reduzierte Holzbodenfläche angestiegen. In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) zur Anwendung gelangt, liegt die durchschnittliche Reviergröße bei 1.556 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.
Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf nunmehr 104.967 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung beträgt 1.265 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.

BR 103/11/16 DS 866-00


Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten für 2015/2016





Die obere Forstbehörde führt hinsichtlich der Revierdienstkosten im Gemeindewald die Endabrechnung für das Jahr 2015 und die Abschlagsberechnung für das Jahr 2016 durch. Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt (Stand: 31. 12. 2015). Danach liegt der „Personensatz im dritten Einstiegsamt/gehobener Forstdienst“ bei 81.495 € und der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ bei 62.604 €. Diese Landesdaten dienen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete als Grundlage für die weiteren Berechnungen auf Forstamtsebene, auf Forstrevierebene und schließlich auf Forstbetriebsebene.
Der auf Landesebene ermittelte durchschnittliche „Vertretungssatz im dritten Einstiegsamt“ wird mit 1.698 € pro Forstrevier beziffert. Dieser ist, unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, unter Anwendung der 70% zu 30%-Regelung beim staatlichen Revierdienst zusätzlich zu zahlen, beim körperschaftlichen Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.
Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 30% des Personensatzes im dritten Einstiegs-amt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 24.958 €. Als Bezugsbasis für die anteilige Kürzung des 30%-igen Personalausgabenerstattungsbetrages bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren dient die Durchschnittsgröße aller Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung. Diese liegt bei 1.265 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.

BR 104/11/16 DS 866-00


Örtliche Energieverteilnetze; Kommunalverfassungsbeschwerde





Das BVerfG hat die Kommunalverfassungsbeschwerde der Gemeinde Titisee-Neustadt mit Beschluss vom 22. 08. 2016, Az.: 2 BvR 2953/14, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Gemeinde hatte sich gegen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Verbots der direkten Übernahme örtlicher Energieverteilnetze ohne vorherige Ausschreibung, des Verbots bei der Ausschreibung des Betriebs örtlicher Energieverteilnetze den Betrieb durch eine kommunale Beteiligungsgesellschaft vorzugeben sowie des Verbots bei der Auswahl des Betreibers eines örtlichen Energienetzes spezifische kommunale Interessen zu berücksichtigen gewandt. Das BVerfG wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht die Qualität selbständiger Rechtsnormen haben und daher aus formellen Gründen nicht mit Kommunalverfassungsbeschwerde gerügt werden können. Dies würde dem Willen des Verfassungsgebers zuwiderlaufen und die Kommunalerfassungsbeschwerde in eine Urteilsverfassungsbeschwerde umwandeln.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0157/2016

BR 105/11/16 GF/810-00


Wildschadensersatz; Maisanbau; Biogasanlagen





Das AG Rockenhausen stellt mit Urteil vom 02. 08. 2016, Az.: 2 C 652/15, fest, dass der Jagdpächter im strittigen Sachverhalt umfassend zum Wildschadensersatz auf landwirtschaftlichen Flächen verpflichtet ist. Der Jagdpächter hatte geltend gemacht, der angebaute Mais werde in einer Biogasanlage gewerblich genutzt und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des AG Plettenberg vom 15. 12. 2014 (vgl. BR 110/11/15) bestehe keine Schadensersatzpflicht.
Nach Auffassung des AG Rockenhausen kann es hinsichtlich einer Auslegung des Begriffs der „landwirtschaftlich genutzten Fläche“ nicht darauf ankommen, zu welchem Zweck die im Wege des Ackerbaus hergestellten Pflanzen später möglicherweise verwendet werden. Es könne dem Grunde nach keinen Unterschied machen, ob der Landwirt den Mais in seiner eigenen Biogasanlage verwende oder ihn an einen Dritten veräußere, der seinen Verwendungszweck dem produzierenden Landwirt nicht einmal offenlegen müsse und evtl. beim Ankauf noch nicht einmal selbst entschieden habe, für welchen Zweck er den Mais weiterveräußere. Für den Wildschadensersatz komme es auch ausschließlich auf den Zeitpunkt der Beschädigung des Grundstücks an. Zum Schadenszeitpunkt könne der Verwendungszweck aber noch jederzeit verändert werden, weil es sich bei dem Mais als Viehfutter oder für Biogasanlagen nicht um unterschiedliche Sorten handele. Der GStB begrüßt das Urteil, da die Entscheidung des AG Plettenberg in der Praxis zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen geführt hatte.

BR 106/11/16 DS/765-33


Jagdrecht; Bewirtschaftungsbezirk; Hegegemeinschaft



Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 03.08.2016, Az.: 8 A 10206/16, mit den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Abgrenzung eines Bewirtschaftungsbezirks sowie mit der Umlagepflicht des Jagdausübungsberechtigten als Mitglied einer Hegegemeinschaft auseinandergesetzt. Ein Jagdpächter wandte sich gegen den Umlagebescheid der beklagten Rotwild-Hegegemeinschaft und machte u. a. geltend, dass die Grenzen des Bewirtschaftungsbezirks in der Anlage zu § 11 LJVO lediglich grafisch in einer nicht maßstäblichen Karte dargestellt seien.
Aus Sicht des Senats bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Bildung und Abgrenzung des Rotwild-Bewirtschaftungsbezirks. Durch die LJVO sei eine Veränderung der vormals vorgenommenen Festlegungen ausdrücklich nicht erfolgt. Der Regelungsgehalt der neuen Vorschrift erschöpfe sich darin, normativ zu bekräftigen, dass an dem Bestand der gebildeten Bewirtschaftungsbezirke unverändert festgehalten werde und künftige Änderungen nur in dem Verfahren und unter den Voraussetzungen erfolgen sollen, die in § 12 LJVO geregelt seien. Der angefochtene Umlagebescheid finde seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Rotwild-Hegegemeinschaft, die sich ihrerseits auf eine wirksame Zuordnung von innerhalb des Bewirtschaftungsbezirks gelegenen Jagdbezirken stützen könne.

BR 107/11/16 DS/765-00

Wildkameras; Bundesdatenschutzgesetz




Jäger setzen im Wald vielerorts Wildkameras ein, insbesondere um das Wildvorkommen zu erfassen. Die Videoüberwachung in solchen „öffentlich zugänglichen Räumen“ ist in § 6 b Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Damit wird das Recht der Bevölkerung auf informationelle Selbstbestimmung geschützt, als Waldbesucher in freier Natur unbeobachtet zu sein. Dieses schutzwürdige Interesse des Rechts am eigenen Bild wiegt nach Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz deutlich schwerer als das Interesse der Jäger, die Effizienz der Jagd und Hege zu steigern. Damit sind Videoaufzeichnungen nach derzeitiger Gesetzeslage unrechtmäßig. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Videoüberwachung ausdrücklich mit Hinweisschildern kenntlich gemacht ist.
Datenschutzkonform ist die Wildbeobachtung durch Jäger mittels installierter Wildkameras, wenn die Kamera keine Aufzeichnungen im Videomodus, sondern Einzelaufnahmen erstellt. Die Kameras sind dabei so aufzuhängen und auszurichten, dass Waldbesucher grundsätzlich nicht erfasst werden können. Daher sind die Kameras abseits von Waldwegen und beschränkt auf jagdliche Einrichtungen sowie Wildwechsel anzubringen. Sie sind entweder in Kniehöhe oder mit steilem Aufnahmewinkel nach unten zu installieren. Sollten Personen dennoch erfasst werden, sind diese Aufnahmen unverzüglich zu löschen.

BR 108/11/16 DS/765-00

Kommunalinvestitionsprogramm KI 3.0; Verlängerung




Der Förderzeitraum und die Umsetzungsfristen des bundesweiten Kommunalinvestitionsprogramms werden um zwei Jahre bis Ende 2020 verlängert. Das hat der Bundestag mit einer Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) Ende September beschlossen. Für Rheinland-Pfalz ist diese Verlängerung allerdings kaum von Bedeutung, da bis Ende Juni 2016 bereits rd. 92% der Gesamtsumme von rd. 253 Mio. € abgerufen waren. Anders in einigen anderen Bundesländern, wo es z. T. zu erheblichen Verzögerungen in der Umsetzung kam, u. a. wegen der Flüchtlingskrise seit Ende 2015.

BR 109/11/16 TR 967-40