BlitzReport September 2016

BlitzReport September 2016 © GStB

Die September-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.


Bundeskartellamt; Waldbewirtschaftung; Kommunale Gemeinschaftsforstämter

  



Im Rechtsstreit zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Bundeskartellamt (vgl. BR 053/06/16) ist erst im Frühjahr 2017 mit einem Urteil zu rechnen. Das OLG Düsseldorf terminierte den nächsten Verhandlungstermin auf den 14. 12. 2016. Das Bundeskartellamt hat zwischenzeitlich vor dem OLG ergänzend geltend gemacht, dass in sämtlichen forstlichen Dienstleistungsbereichen der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt sei und damit europäisches Wettbewerbsrecht direkt Anwendung finde. Dies würde dazu führen, dass Gesetzesänderungen auf Bundesebene, speziell des Bundeswaldgesetzes, wirkungslos blieben.
Die Gremien des GStB (Vorstand, Landesausschuss, Ausschuss für Forsten und Umwelt) haben sich unter veränderten Rahmenbedingungen einmütig dafür ausgesprochen, in Rheinland-Pfalz auch kommunale Gemeinschaftsforstämter entsprechend dem Ansatz des Landeswaldgesetzes zu bilden. Dies trägt nach Auffassung des GStB sowohl den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen als auch der Bedeutung des Waldes für Eigentümer und Gesellschaft Rechnung. Eine flächendeckende, qualitativ hochwertige Waldbewirtschaftung sowie der gemeinschaftliche Ansatz hinsichtlich der Waldeigentumsarten und hinsichtlich der Aufgaben (Hoheit, Betrieb, Dienstleistungen) könnten in großem Umfang erhalten bleiben. Grundvoraussetzung ist allerdings die Herstellung einer finanziellen Gleichgewichtigkeit im Verhältnis zu den staatlichen Gemeinschaftsforstämtern. Die kommunalen Träger sollten anteilige Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich erhalten, welche der heutigen Zweckzuweisung an den Landesbetrieb Landesforsten entsprechen.
Auf der Forstrevierebene ist vor dem Hintergrund der zu erwartenden Veränderungen hinsichtlich der Vermarktungs- und Bewirtschaftungsstrukturen davon auszugehen, dass die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete weiter an Bedeutung gewinnen wird.

BR 080/09/16 DS/866-00


Jagdgenossenschaften; Versicherungsangebote, Unfallversicherung für Jagdvorstand





Auf Initiative des Fachbeirats „Forst und Jagd“ beim GStB haben die Versicherungskammer Bayern (VKB) sowie die ÖRAG Rechtsschutzversicherung ein umfassendes Versicherungsangebot für diejenigen Jagdgenossenschaften unterbreitet, die ihre Verwaltungsgeschäfte gemäß § 11 Abs. 7 LJG auf die Gemeinden übertragen haben. Das Angebot gliedert sich in vier Module und umfasst eine Vermögenskasko-, eine Unfall-, eine Betriebshaftpflicht- sowie eine Rechtschutzversicherung. Die Module können einzeln oder kombiniert abgeschlossen werden. Die Inanspruchnahme des Versicherungsangebots und die Vertragsabwicklung erfolgen ausschließlich über die zuständige Kommunalverwaltung. Die Ausübung der Rechte steht den versicherten Jagdgenossenschaften zu.
Der GStB weist insbesondere auf die Unfallversicherung für Mitglieder des Jagdvorstandes hin, da bei im Zuge der Verwaltungstätigkeiten (Jagdgenossenschaftsversammlung, Wildschadensabwicklung, Jagdverpachtung etc.) erlittenen Unfällen kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Mit der angebotenen Unfallversicherung wird Versicherungsschutz für die Folgen aller Unfälle auf dem direkten Weg zu und von sowie während der ehrenamtlichen Tätigkeit des Jagdvorstandes und der Stellvertreter gewährt. Es können maximal 5 Personen (Jagdvorstand plus Stellvertreter) pro Jagdgenossenschaft versichert werden. Die Kosten sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen und werden als notwendig verbundene Ausgaben bei der Reinertragsberechnung abgesetzt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0132/2016

BR 081/09/16 DS/765-22  


Unwetterereignisse; Schäden und Schadenbeseitigung





Rund 5.000 Schadensobjekte landesweit sind Folge der Unwetter- und Starkregenereignisse im Mai und Juni dieses Jahres (LT-Drs. 17/540). Allein im Kreis Bad Kreuznach beläuft sich die Gesamtheit der nach der VV-Elementarschäden zu berücksichtigenden Schäden überschlägig auf 1,7 bis 1,9 Mio. €. Das Land stellt Finanzhilfen in Höhe von 500.000 € zur Beseitigung existenzgefährdender Schäden für Private, Unternehmen und land- und forstwirtschaftliche Betriebe zur Verfügung. Diese können beantragt werden, sobald die Ereignisse als Elementarereignisse in den jeweiligen Landkreisen anerkannt sind.
Das Land unterstützt die Kommunen bei der Beseitigung von Hochwasser- und Unwetterschäden an Gewässern und Anlagen nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaft. Für einige Maßnahmen wurde der vorzeitige Maßnahmenbeginn beantragt und auch umgehend bewilligt. Über weitere Förderprogramme des Landes (Investitionsstock, Städtebauförderung, Feuerwehr- und Sportstätteninvestitionsförderung) eröffnet das Land die Möglichkeit, Zuweisungen zu den Kosten der Beseitigung von Schäden an kommunalen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren.

BR 082/09/16 BM/661-05


Tourismus- und Gästebeiträge



Der GStB hat ein aktualisiertes Satzungsmuster zur Erhebung eines Gästebeitrages (bisher Kurbeitrag) vorliegen, das den hauptamtlichen Mitgliedskommunen mit Schreiben vom 02. 08. 2016 zur Verfügung gestellt wurde. Der Gästebeitrag wird im Unterschied zum Tourismusbeitrag (bisher: Fremdenverkehrsbeitrag) nicht von den tourismusbeteiligten Unternehmen, sondern von den Gästen erhoben.
Beitragspflichtig sind alle Personen, die in der Gemeinde eine Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie zur Teilnahme an den zu diesen Zwecke durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Nicht beitragspflichtig ist kraft Gesetzes, wer sich in der Gemeinde zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts zum vorübergehenden Besuch aufhält. Darüber hinaus kann die Beitragssatzung weitere Befreiungen von der Beitragspflicht vorsehen.

BR 083/09/16 GF/774-03


Kita-Streik; Beitragsrückerstattung





Nach dem Urteil des VG Neustadt vom 14. 07. 2016, Az.: 4 K 123/16.NW, müssen Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, grundsätzlich auch dann den vollen Kita-Beitrag zahlen, wenn durch einen Streik die Kita vorübergehend geschlossen bleibt. Die Stadtverwaltung lehnte es ab, die Eltern- und Verpflegungskostenbeiträge für diesen Zeitraum zu erstatten, weil nach ihrer Beitragssatzung eine Beitragsermäßigung oder -rückerstattung wegen einer vorübergehenden Schließung einer Kita ausgeschlossen war. Das Gericht hat der Kommune Recht gegeben. Nach Auffassung des VG Neustadt war einerseits eine streikbedingte Schließung der Kita nicht festzustellen, da ein Notbetrieb angeboten wurde. Andererseits habe die Stadt auch in ihrer Beitragssatzung regeln dürfen, dass eine Beitragsrückerstattung nicht erfolge, wenn streikbedingt die Kita vorübergehend geschlossen bleibt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0117/2016

BR 084/09/16 GF/461-10


NATURA 2000-Gebiete; Förderung von Waldumweltmaßnahmen





Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 13. 07. 2016 den Entwurf einer Förderrichtlinie „Waldumweltmaßnahmen in NATURA 2000-Gebieten“ vorgelegt. Mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift ist nicht vor Mitte des Jahres 2017 zu rechnen, da die Einholung einer beihilferechtlichen Genehmigung erforderlich ist. Pilotprojekte sollen allerdings ab Ende 2016 auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung und dem vorliegenden Richtlinienentwurf durchgeführt werden.
Förderfähig sind nach dem Entwurf der Förderrichtlinie die Maßnahmen, die im mittelfristigen Betriebsplan/Betriebsgutachten integriert und im Rahmen der Umweltvorsorgeplanung als Eventualplanung dargestellt sind und für die der Waldbesitzer durch Stellung eines Förderantrags den Willen zur Umsetzung bekundet. Antragsberechtigt sind private und körperschaftliche Waldbesitzer. Für den Nutzungsverzicht in Laubalthölzern wird eine Förderung von 1.500 € pro Hektar für den gesamten 10-jährigen Verpflichtungszeitraum gewährt. Für die Begünstigung lichtbedürftiger Arten und Lebensraumtypen beträgt die Förderung zwischen 1.000 und 2.000 € pro Hektar für den gesamten 10-jährigen Verpflichtungszeitraum.
Der GStB begrüßt, dass eine eigene Verwaltungsvorschrift zur Förderung von NATURA 300.000 € pro Jahr sind allerdings, schon allein vor dem Hintergrund der betroffenen Waldfläche, unzureichend. Erforderlich ist aus Sicht des GStB, die unstrittig entstehenden Belastungen zu kompensieren und ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Neben der Förderung kommt dabei dem Vertragsnaturschutz besondere Bedeutung zu, der nach dem Koalitionsvertrag künftig auch im Wald Anwendung finden soll.

BR 085/09/16 DS/866-00


Grundsteuerreform; Gesetzentwürfe





Im Juni 2016 hatte die Finanzministerkonferenz die Reform der Grundsteuer beschlossen. Nunmehr haben die Bundesländer Niedersachsen und Hessen die zugehörigen Gesetzentwürfe vorgelegt. Sie betreffen das Bewertungsgesetz sowie Art. 105 GG und werden nach gegenwärtigem Stand am 23. 09. 2016 in den Bundesrat eingebracht. Die Reform erstreckt sich im Wesentlichen auf das Bewertungssystem. Die Differenzierung nach land- und forstwirtschaftlichem Grundvermögen (Grundsteuer A) und das übrige Grundvermögen (bebaut oder unbebaut, Grundsteuer B) sowie das dreistufige Verfahren (Grundsteuerwert, Steuermesszahl, gemeindlicher Hebesatz) bleiben dagegen unverändert. Neu wird sein, dass die Bundesländer das Recht haben, landesspezifische Steuermesszahlen festzulegen. Die erstmalige Anwendung der Neuregelung ist für 2027 vorgesehen, auf Basis einer neuen Hauptfeststellung zum 01. 01. 2022.
Im Falle bebauter Grundstücke sieht die Reform eine getrennte Bewertung der Bodenkomponente (Bewertung anhand der Bodenrichtwerte) und der Gebäudekomponente (Bewertung anhand der Bruttogrundfläche und den Pauschalherstellungskosten abzüglich einer Alterswertminderung) vor.
Die Reform soll im Ergebnis aufkommensneutral sein, allerdings nur in bundesweiter Sicht. Bezogen auf das einzelne Bundesland oder auf die einzelne Gemeinde kann demzufolge keine Aufkommensneutralität erreicht werden; das wäre allenfalls zufällig. Erst recht ist die Reform nicht belastungsneutral bezogen auf das einzelne Grundstück.

BR 086/09/16 TR/963-10


Schwarzwildbejagung; Handlungsprogramm für das Jagdjahr 2016/2017



Das Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen sieht für das Jagdjahr 2016/2017 erstmals vor, hinsichtlich des Umsetzungsverfahrens neue Wege zu beschreiten. In allen Landesteilen sollen unter Beteiligung der wichtigsten Interessenvertreter (Jägerschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdrechtsinhaber, Behörden), sog. „Runde Tische Schwarzwild“ etabliert werden. Ziel ist die situationsbedingte Bildung von „Aktionsgemeinschaften Schwarzwild“. Dabei sind alle Verantwortlichen vor Ort unter Initiative des Kreisjagdmeisters aufgefordert, Lösungen zu erarbeiten. Insbesondere sollen die im Handlungsprogramm aufgeführten Punkte erörtert und berücksichtigt werden. Der GStB unterstützt das Handlungsprogramm und empfiehlt seine Anwendung.
Die Schwarzwildstrecke in Rheinland-Pfalz hat sich seit Anfang der 1980er Jahre, mit enormen Schwankungen, kontinuierlich nach oben entwickelt. Mit 80.175 Stück Schwarzwild wurde im Jagdjahr 2008/2009 die höchste jemals erzielte Schwarzwildstrecke aller Bundesländer realisiert. Die hohen Abschusszahlen belegen einerseits das große Engagement der Jägerschaft, zeigen aber andererseits auch, dass bislang keine nachhaltige Trendwende herbeigeführt werden konnte. Auch im laufenden Jagdjahr wird aus weiten Landesteilen von einem enormen Schwarzwildvorkommen berichtet. Dieses Populationsniveau birgt hohes Konfliktpotenzial. Die Wildschadensproblematik im Bereich der Landwirtschaft und des Weinbaus verschärft sich.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de

BR 087/09/16 DS/765-00

Kommunalfinanzen; Verschuldung; Bundesstatistik




Während Bund und Länder in 2015 Schulden abbauen konnten, steigt die kommunale Verschuldung bundesweit weiter kräftig an. Dies geht aus der aktuellen Verschuldensstatistik des Statistischen Bundesamtes (Destatis) hervor.
Insgesamt gingen die öffentlichen Schulden um 1% bzw. 21,4 Mrd. € zurück. Den höchsten Rückgang verzeichnet der Bund mit – 1,9%. Die Länder reduzierten ihre Verschuldung in Summe gesehen um – 0,2%, allerdings mit erheblichen Unterschieden. Die Extremfälle sind Sachsen (27%) bzw. Niedersachsen (+ 6,4%). Das Land Rheinland-Pfalz hat einen Zuwachs an Schulden zu verzeichnen (+ 0,6%).
Die kommunale Verschuldung konnte hingegen nur in vier ostdeutschen Bundesländern gesenkt werden, alle anderen haben mehr oder weniger hohe Zuwächse zu verzeichnen; Baden-Württemberg sogar mit + 18,9%. In Rheinland-Pfalz liegt der Anstieg bei 112 Mio. € (+ 0,6%).

Weitere Info: www.destatis.de

BR 088/09/16 TR/910-00