BlitzReport April 2017

BlitzReport April 2017 © GStB

Die April-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Bundeskartellamt; Forstwirtschaft; OLG Düsseldorf


Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.03.2017, Az.: VI-Kart 10/15, die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts gegen das Land Baden-Württemberg im Wesentlichen bestätigt. Dem Land bleibt es untersagt, die Vermarktung von Rundholz für Körperschafts- und Privatwälder mit einer Fläche von mehr als 100 Hektar durchzuführen. Ebenso darf das Land für Besitzer von Waldflächen mit einer Größe von über 100 Hektar nicht mehr die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchführen, wenn es hierfür eigenes Personal einsetzt oder für seine Dienstleistungen keine kostendeckenden Entgelte verlangt.
Zwar habe der Bundesgesetzgeber, so das OLG Düsseldorf, durch die Änderung des § 46 Abs. 1 BWaldG den Verkauf von Holz und die Erbringung von forstwirtschaftlichen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des § 1 GWB ausgenommen, so dass kein Verstoß gegen deutsches Kartellrecht vorliege. Eine entsprechende Regelungskompetenz für das europäische Kartellverbot habe die Bundesrepublik jedoch nicht. Gemäß Art. 103 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union sei ausschließlich der Rat der Europäischen Union befugt, den Anwendungsbereich des Kartellverbots zu beschränken. Die vom Bundesgesetzgeber neu eingeführte Regelung des § 46 Abs. 2 BWaldG sei deshalb europarechtswidrig und nicht zu beachten.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da einzelne im Beschluss entschiedene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind.

BR 034/04/17 DS/866-00

Geschäftsbanken; Einlagensicherung für Kommunen

Der Bundesverband der deutschen Banken beabsichtigt, die Einlagen der kommunalen Kunden ab Oktober 2017 aus dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds herauszunehmen; dieser soll dann nur noch die Einlagen privater Kunden absichern. Begründet wird dies damit, dass ein Schutz kommunaler Kunden durch die Einlagensicherung nicht erforderlich sei, da dieser Kundenkreis in der Regel die notwendigen Kenntnisse habe, um die Risiken selbst einschätzen zu können. Betroffen wären nicht nur die Einlagen der Kommunen selbst, sondern z. B. auch die der rechtlich unselbständigen kommunalen Stiftungen oder Versorgungsund Pensionskassen.
Die Kommunalen Spitzenverbände lehnen die Änderung strikt ab und haben den Bankenverband in aller Deutlichkeit aufgefordert, dies wieder rückgängig zu machen. Es könne nicht sein, dass Geschäftsbanken nach der Finanzkrise mit Steuermitteln gerettet wurden, nun aber die ebenfalls aus Steuern stammenden Einlagen nicht mehr abgesichert sein sollen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0060/2017

BR 035/04/17 TR/910-10

Einheimischenmodelle; Leitlinien


Die EU-Kommission, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit und die Bayerische Staatsregierung haben sich nach langjährigen Verhandlungen auf Leitlinien einigen können, bei deren Anwendung die EU-Kommission keine Einwände mehr gegen die praktizierten Einheimischenmodelle erhebt.
Hintergrund ist, dass die EU-Kommission aufgrund der Praxis einiger deutscher Gemeinden, Ortsansässigen beim Grunderwerb einen Preisnachlass zu gewähren (sog. Einheimischenmodelle), seit dem Jahr 2007 gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren geführt hat. Die neuen Leitlinien erkennen ausdrücklich an, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Einheimischenmodelle, auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Freizügigkeit, europarechtskonform mit dem Ziel gestaltet werden können, einkommensschwächeren und weniger begüterten Personen der örtlichen Bevölkerung den Erwerb angemessenen Wohnraums zu ermöglichen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0049/2017

BR 036/04/17 RB/601-00

LFAG; Klagen; Erklärung des Innenministeriums

Das Innenministerium hat gegenüber den Kommunalen Spitzenverbände seine bisherige Zusage, im Falle eines entsprechenden Urteils des Verfassungsgerichtshofs die Bescheide über Schlüsselzuweisungen für alle Kommunen zu ändern, nochmals bekräftigt und auch auf die Klagen gegen die Bescheide 2016 erweitert. Für die Jahre 2014 und 2015 war dies bereits bisher zugesagt. Damit will das Ministerium weitere „vorsorgliche“ Klagen gegen die gleichen Rechtsfragen bezüglich des kommunalen Finanzausgleichs vermeiden. Zugleich erklärt das Ministerium, dass keine weiteren Musterprozesse anerkannt werden. Es sei nicht vertretbar, die Solidargemeinschaft mit weiteren Kosten zur Klärung der gleichen Rechtsfragen zu belasten. Musterprozesse werden aus dem kommunalen Finanzausgleich – Ausgleichstock finanziert.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0057/2017

BR 037/04/17 TR/967-00

Jagdgenossenschaft; Reinertrag; Auszahlung

Die Jagdgenossenschaft beschließt gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG (inhaltsgleich: § 12 Abs. 2 LJG) über die Verwendung des Reinertrags. Das OVG Schleswig stellt mit Urteil vom 07.05.2015, Az.: 4 LB 1/15, fest, dass ein Jagdgenosse, dem durch fehlerhafte Flächenberechnung ein zu geringer Reinertragsanteil ausgezahlt wurde, den fehlenden Restbetrag in den Grenzen der Verjährung auch rückwirkend geltend machen kann. Der Auskehrungsanspruch des Jagdgenossen verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Ausschlussfrist von einem Monat nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG gilt nur im Falle des Beschlusses einer anderweitigen Verwendung des Reinertrags, nicht aber bei einem Auszahlungsbeschluss.
Die der Jagdgenossenschaft zugewiesene Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung hat nach Auffassung des Gerichts nur insoweit konstitutive Wirkung, als eine anderweitige Verwendung des Reinertrags herbeigeführt werden soll. Aus der Regelungssystematik folge, dass der Auskehrungsanspruch nicht von dem Beschluss der Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung abhängig sei, sondern unmittelbar kraft Gesetzes entstehe.

BR 038/04/17 DS/765-22

Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Anforderungen und Zeitpunkt

Das VG Münster hat mit Urteil vom 14.02.2017, Az.: 1 K 1608/15, Feststellungen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen nach § 6a BJagdG getroffen. Die Gewissensentscheidung muss glaubhaft gemacht werden, es reicht nicht aus, das Vorliegen ethischer Gründe nur pauschal zu behaupten. Im vorliegenden Sachverhalt kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die für die Annahme einer Gewissensentscheidung erforderliche Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit seitens des Grundeigentümers erreicht ist. Daran ändere auch die Tatsache, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung und weiblicher Nachzucht betreibe, nichts. Der Grundeigentümer habe dem Gericht glaubhaft vermittelt, dass er selbst keine Tiere töte und die Nachzucht niemals schlachte, sondern entweder in den Bestand integriere oder aber verkaufe.
Nach Auffassung des VG Münster ist im vorliegenden Sachverhalt die Befriedung nach Ende des aktuellen Jagdjahres, d. h. zum 01.04.2017, sachgerecht. Dem Grundeigentümer sei nicht zuzumuten, das Ende des laufenden Jagdpachtvertrages abzuwarten.

BR 039/04/17 DS/765-22

„Wildtierverbot“ durch kommunale Satzung


Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 02.03.2017, Az.: 10 ME 4/17, entschieden, dass kommunale Satzungen, nach denen Städte und Gemeinde Zirkusunternehmen mit Wildtieren keine öffentlichen Flächen zur Verfügung stellen dürfen, rechtswidrig sind. Inhabern tierschutzrechtlicher Erlaubnisse zum Mitführen von Wildtieren könne aus tierschutzrechtlichen Gründen die Übertragung kommunaler Flächen weder allgemein noch im Rahmen von Regelungen über die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen versagt werden. Das „Wildtierverbot“ greife außerdem unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung von Zirkusunternehmen ein.
Der DStGB empfiehlt, die Landestierschutzbeauftragten zurate zu ziehen. Entscheidungen der Kommune im Einzelfall auf der Basis des geltenden Tierschutzgesetzes und des Ordnungsrechts sind insbesondere im Hinblick auf Sicherungsauflagen möglich.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0054/2017

BR 040/04/17 CR/129-30

Windenergieanlagen im Wald; Ausbaustand

In Rheinland-Pfalz stehen 397 Windenergieanlagen im Wald (Stand: 31.12.2016). Davon 340 Anlagen im Kommunalwald, 31 Anlagen im Privatwald und 26 Anlagen im Staatswald. Ihre kumulierte Nennleistung liegt bei 1.033 MW. Bei den Anlagen, die im Jahr 2016 entstanden, dürfte die Nennleistung je Anlage zwischen 2,4 und 3,3 MW, im Mittel knapp über 3,0 MW, betragen.
Landesweit liegt die Gesamtzahl bei 1.612 Anlagen, die kumulierte Nennleistung bei 3.159 MW.

BR 041/04/17 DS/866-00

Landeswaldgesetz; Muster-Gestattungsverträge für organisierte Veranstaltungen sowie zur Wegenutzung

Nach § 22 LWaldG sind die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald sowie das Befahren der Waldwege (u. a. mit Kraftfahrzeugen, Kutschen und Hundegespannen) nur mit Zustimmung der Waldbesitzer zulässig. Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 07.03.2017 diesbezügliche „Hinweise zur Vertragsgestaltung bei der Einräumung von Nutzungsrechten nach § 22 LWaldG“ veröffentlicht. Die Hinweise dienen der einheitlichen Handhabung von Gestattungen nach § 22 Abs. 4 LWaldG im Staatswald.
Als Hilfestellungen werden das Muster eines Gestattungsvertrages über die Durchführung von organisierten Veranstaltungen nach § 22 Abs. 4 Nr. 7 LWaldG und das Muster eines Gestattungsvertrages zur Wegenutzung nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 und 2 LWaldG zur Verfügung gestellt. Die Muster-Gestattungsverträge wurden im Vorfeld mit dem GStB abgestimmt und können auch von kommunalen Waldbesitzern genutzt werden.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0052/2017

BR 042/04/17 DS/866-00

Waldbewirtschaftung; Klimawandel

Das Jahr 2016 war das wärmste seit Beginn der Wetteraufzeichnungen. Auf die beiden Vorjahre 2014 und 2015 traf dies jeweils in gleicher Weise zu. Die mittlere Jahrestemperatur hat in Rheinland-Pfalz seit 1881 um 1,5 Grad Celsius zugenommen.
Die Anpassung der Wälder an den Klimawandel ist eine zentrale Herausforderung der Zukunft. Das „Rheinland-Pfalz Kompetenzzentrum für Klimawandelfolgen“ hat u. a. die künftige Baumarteneignung untersucht. Die am stärksten negativ betroffene Hauptbaumart wird die Fichte sein, die nur noch in Höhenlagen ausreichend Sommerniederschläge und nicht zu hohe Temperaturen vorfindet. Für den nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg der Forstbetriebe ist diese Entwicklung von einschneidender Bedeutung, da Nadelholz gegenüber Laubholz einen um 50% höheren Zuwachs aufweist und unter den gegebenen ökonomischen Rahmenbedingungen die dreifachen Deckungsbeiträge je Hektar erbringt. Auch für die Rohstoffversorgung der Sägeindustrie spielt die Fichte eine entscheidende Rolle. Vor diesem Hintergrund stellt die Baumart Douglasie, die veränderte Klimabedingungen deutlich besser als die Fichte toleriert und als nicht invasiv einzustufen ist, eine wirtschaftlich unverzichtbare Alternative dar.
Durch die Bindung von Kohlendioxid leisten Wälder einen maßgeblichen Beitrag zur Reduktion des Klimawandels. Nachhaltig genutzte Wälder sind dabei langfristig unbewirtschafteten Wäldern überlegen. Die Waldbewirtschaftung und die damit verbundene Holznutzung führen zu einer Substitution anderer, nicht erneuerbarer Rohstoffe wie Erdöl und Stahl. Durch die Langlebigkeit der Holzprodukte ist ein vermehrter Einsatz im Baubereich ein besonders bedeutsamer Klimaschutzbeitrag.

BR 043/04/17 DS/866-00

Leitstelle „Kriminalprävention“

Unter dem Thema „Kommunale Kriminalprävention – Kosten, Nutzen, Perspektive“ feiert die Leitstelle „Kriminalprävention“ als auch der Landespräventionsrat am 06.09.2017 ihr 20-jähriges Bestehen. Zur Vorbereitung des Tages der „Prävention“ finden vom 07.08. bis zum 06.09.2017 Aktionswochen zur Prävention statt. Daneben können herausragende Projekte der Prävention vorgestellt werden. Außerdem soll eine Ehrung von Persönlichkeiten für ein besonderes Engagement in den kommunalpräventiven Gremien erfolgen. Vorschläge für die Aktionswochen, Best-Practice sowie zur Ehrung herausragender Persönlichkeiten können der Leitstelle Kriminalprävention bis zum 12.05.2017 übermittelt werden.

BR 044/04/17 CR/100-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0066/2017