BlitzReport September 2017

BlitzReport September 2017 © GStB

Die September-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Änderung des Landesstraßengesetzes; Anbindung von Ortsteilen


Nachdem die Praxis des Landes, verstärkt Kreisstraßen zu Gemeindestraßen abzustufen, auf erheblichen Widerstand der betroffenen Gemeinden gestoßen ist, wurde mit einem jetzt vorgelegten Entwurf zur Änderung des Landesstraßengesetzes der Vorschlag des GStB aufgegriffen, wonach künftig neben Gemeinden zusätzlich auch räumlich getrennte, im Zusammenhang bebaute Ortsteile mit nicht in ihrer Baulast stehenden Straßen an das höherrangige Straßennetz angeschlossen sein müssen. Hinsichtlich des Begriffs des Ortsteils orientiert sich der Gesetzesentwurf an der in der kommunalen Praxis bewährten und bekannten Definition aus dem Bauplanungsrecht. Würde der Entwurf als Gesetz beschlossen, wäre damit zumindest ein nicht unerheblicher Teil der befürchteten Abstufungen von Kreis- zu Gemeindestraßen entbehrlich. Zudem würden – wenn auch in geringem Umfang – einige Gemeindestraßen (wieder) zu Kreisstraßen aufgestuft werden müssen.

BR 087/09/17 RB/650-00


Gemeindewald; Kommunalisierung der Revierleitung

Der GStB hat die waldbesitzenden Gemeinden und Städte mit Schreiben vom 28.08.2017 gebeten, zeitnah eine Kommunalisierung der Revierleitung im Gemeindewald unter Berücksichtigung der spezifischen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Aktuelle Entwicklungen im Bereich des Wettbewerbs- und des Beihilferechts haben zur Folge, dass bestimmte staatliche Dienstleistungen in naher Zukunft nicht mehr oder nur noch unter deutlich veränderten Bedingungen angeboten werden dürfen. Damit gewinnt die Kommunalisierung der Revierleitung erheblich an Bedeutung.
Die Kommunalisierung erfolgt im waldgesetzlichen Rahmen der heutigen Gemeinschaftsforstorganisation, stellt aber gleichzeitig eine geeignete Strategie dar, um von den Veränderungsprozessen im staatlichen Bereich unabhängiger zu werden. Mit körperschaftlichen Bediensteten eröffnet sich für die Gemeinden im Bedarfsfall die Handlungsoption, einzelne oder sämtliche mit der Waldbewirtschaftung auf Revierebene verbundenen Aufgaben in Eigenregie, über Zweckverbände oder Anstalten öffentlichen Rechts auch in regionaler Kooperation, wahrzunehmen.
Bei der Kommunalisierung kann es sich sowohl um einen Wechsel des derzeitigen staatlichen Revierleiters in den kommunalen Dienst als auch um eine Neubesetzung handeln. Unter den heutigen Bedingungen bestehen keine maßgeblichen Einschränkungen, Revierleiter im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen.
Die maßgeblichen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sind nach Einschätzung des GStB sehr vorteilhaft. Die vielerorts gegebene hohe Bedeutung des Gemeindewaldes legt es nahe, mit einem kommunalen Revierleiter einen umfassend zuständigen und kompetenten Mitarbeiter in Sachen Wald und verwandter Tätigkeitsfelder zu beschäftigen.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de

BR 088/09/17 DS/866-00


Prostituiertenschutzgesetz


Zum Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) am 01.07.2017 hat das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Internetseite Informationen für die Behörden vor Ort sowie für Beratungsstellen und die interessierte Öffentlichkeit eingestellt. Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz erarbeitet derzeit die erforderlichen landesrechtlichen Regelungen. Dabei ist folgende Zuständigkeitsverteilung geplant:

1. Anmeldeverfahren für Prostituierte: Landkreise und kreisfreie Städte, Fachaufsicht LSJV.
2. Erlaubnisse zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie entsprechende Kontrollaufgaben: Landkreise und kreisfreie Städte, Fachaufsicht ADD.
3. Gesundheitliche Beratung: Gesundheitsämter der Landkreise, Fachaufsicht LSJV.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0143/2017

BR 089/09/17 CR/140-00


Ladenöffnung am Sonntag; Bundesverwaltungsgericht


Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.05.2017, Az.: 8 CN 1.16, entschieden, dass die Rechtsverordnung der Stadt Worms zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag unwirksam war. Die Ladenöffnung an einem Sonntag sei verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Sachgrund für sie bestehe. Dafür reiche das Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Die bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Sonntagsschutzes seien nicht schon erfüllt, wenn der Verordnungsgeber alle für und gegen die Ladenöffnung sprechenden Belange berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamtabwägung vertretbar gewichtet habe. Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen sei, umso höher müsste angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0153/2017

BR 090/09/17 HF/ 139-00, 140-20


Kommunalbericht 2017 des Rechnungshofs; Kommunale Haushaltslage; Kindertagesstätten; Musikschulen


Der diesjährige Kommunalbericht des Rechnungshofs widmet sich der kommunalen Haushaltslage 2016, den Kindertagesstätten, den Musikschulen sowie der Qualität der kommunalen Finanzstatistik. Nach einem Überschuss im Jahr 2015 liegt der Saldo der kommunalen Einnahmen und Ausgaben wieder im Minus (14,5 Mio. €). Dieses Defizit sei zwar vergleichsweise gering, dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass 53% der Kommunen ihr kassenmäßiges Ergebnis nicht ausgleichen konnten. Weiterhin stiegen die Einnahmen, insbesondere die Steuereinnahmen, auch 2016 wieder kräftig an, die Ausgaben jedoch noch stärker. In der Folge wachse die kommunale Verschuldung weiter. Der Bericht bestätigt daher erneut die seit Jahren auch von den Kommunalen Spitzenverbänden bemängelte völlig unzureichende kommunale Finanzausstattung.
In den Kindertagesstätten konstatiert der Rechnungshof erhebliche Einsparpotentiale bei den Personal- und Sachkosten, insbesondere, weil Personal über den Bedarf hinaus vorgehalten würde. Für die Musikschulen fordert der Rechnungshof eine höhere Kostendeckung, 50% sei anzustreben. Schließlich mahnt der Rechnungshof eine Verbesserung der kommunalen Finanzstatistik an. Wegen vieler Mängel sei die Aussagekraft „beeinträchtigt“. Dies sei “bedenklich” im Hinblick auf die daraus in Politik, Verwaltung und Rechtsprechung gezogenen Schlussfolgerungen.

Weitere Info: www.rechnungshof-rlp.de/Kommunalberichte/


BR 091/09/17 TR/900-72


Bund-Länder-Finanzen; Neuregelung ab 2020


Die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern ab 2020 wurden grundlegend neu geregelt. Die dazu erforderlichen Gesetze sind inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet. Es handelt sich um Änderungen von 13 Artikeln des Grundgesetzes sowie 23 einfachgesetzliche Änderungen. Das Paket umfasst – über die Neuregelung des Bund-Länder- Finanzausgleichs i.e.S. hinaus – u. a. die neuen Finanzhilfen des Bundes an die Kommunen im Bereich der Bildungsinfrastruktur, den Unterhaltsvorschuss, das eGovernment, die Stärkung der Kompetenzen des Bundes bei der Steuerverwaltung (insbesondere Informationstechnik), die Prüfrechte des Bundesrechnungshofes, den Stabilitätsrat (Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse durch Bund und Länder) sowie die Verwaltung der Bundesautobahnen (Infrastrukturgesellschaft Verkehr).

BR 092/09/17 TR/900-02


Bund-Länder-Finanzausgleich i.e.S.; Neuregelung ab 2020


Im Bund-Länder-Finanzausgleich i.e.S. wird der bisherige Finanzausgleich einschließlich des Umsatzsteuervorwegausgleichs abgeschafft und ersetzt durch

1. je nach Finanzkraft der Länder differenzierte Zu- und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung (horizontaler Ausgleich); hierzu speist der Bund insgesamt jährlich 4 Mrd. € zusätzlich ein (mit einer dynamischen, also jährlich steigenden Komponente).

2. mehrere Instrumente zum vertikalen Ausgleich mit einem Gesamtvolumen von jährlich rd. 5,7 Mrd. €; dies sind die (fortgeführten) Sonderbedarfsergänzungszuweisungen (SoBEZ), die (neuen) Ergänzungszuweisungen für leistungsschwache Länder, deren Städte und Gemeinden eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen sowie (neue) zusätzlichen Entschuldungshilfen von jeweils jährlich 400 Mio. € für das Saarland und Bremen.
In der Summe fließen auf diese Weise ab 2020 jährlich zusätzlich rund 9,7 Mrd. € vom Bund an die Länder, davon knapp 400 Mio. € an Rheinland-Pfalz. Das Mehraufkommen wirkt sich in Höhe des Verbundsatzes auch positiv auf den kommunalen Finanzausgleich aus.


BR 093/09/17 TR/900-02


Klassische und Afrikanische Schweinepest; Einrichtung eines Monitoringgebiets


Mit der „Tierseuchenrechtlichen Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen“ vom 08.08.2017 wird das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zum Monitoringgebiet (Überwachungsgebiet) erklärt. Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, von jedem gesund erlegten Wildschwein bis zu einem Gewicht von 30 kg sowie von jedem krank erlegten oder verendeten Wildschwein unverzüglich Proben zu entnehmen und dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden. Im Monitoringgebiet soll die Schwarzwildpopulation durch intensive und konsequente Bejagung bis unter zwei Stück/100 ha Waldrevier verringert werden. Insbesondere sollen alle Frischlinge und Überläufer intensiv bejagt werden sowie Bachen ohne abhängige Jungtiere. Über Einzel- und Gemeinschaftsansitzjagd hinaus sollen großräumige revierübergreifende Bewegungsjagden durchgeführt werden. Dazu sollen möglichst nur Hunde ortsansässiger Jagdausübungsberechtigter eingesetzt werden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Tierseuchenrechtlichen
Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden kann.
In seiner Begründung weist das Landesuntersuchungsamt darauf hin, dass mit einem Neuausbruch oder dem Wiederauftreten der hochansteckenden Klassischen Schweinepest und Afrikanischen Schweinepest eine erhebliche Bedrohung für Hausschweinbestände verbunden wäre und dies voraussichtlich zu sehr langen Handelssperren (national, EUweit und in Drittländer) von Schweinen und Schweinefleischprodukten mit immensen finanziellen Einbußen für die Landwirtschaft führen würde.

BR 094/09/17 DS/765-00


Klassische und Afrikanische Schweinepest; Verwendung von künstlichen Lichtquellen


Die Obere Jagdbehörde hat mit Allgemeinverfügung vom 11.08.2017 (Staatsanzeiger Nr. 32 S. 856) die Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen für alle Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz zugelassen. Es handelt sich gemäß § 23 Abs. 3 LJG um eine Ausnahme vom sachlichen Verbot nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG. Die Regelung gilt bis auf Widerruf. Die Ausnahme ist vor dem Hintergrund einer Bekämpfung der Klassischen Schweinepest und der Verhinderung des Eintrags der Afrikanischen Schweinepest nach Rheinland-Pfalz zu sehen.
Die Regelung bezieht sich auf allgemein gebräuchliche Taschenlampen oder (Hand-)Scheinwerfer. Spezielle Vorrichtungen für Schusswaffen, die das Ziel beleuchten (Zielscheinwerfer) oder markieren (Laser oder Zielpunktprojektoren) sowie Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte dürfen auch im Rahmen der Ausnahmeregelung weder erworben noch verwendet werden. In den Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zulässigen künstlichen Lichtquellen nicht mit der Schusswaffe (über spezielle Vorrichtungen oder im Eigenbau) verbunden werden dürfen.

BR 095/09/17 DS/765-00
Afrikanische Schweinepest; Informationskampagne

Seit dem Jahr 2014 breitet sich die hochansteckende Afrikanische Schweinepest (ASP) in den baltischen Staaten sowie in der Ukraine, Polen und Russland aus. Ende Juni 2017 meldete die Tschechische Republik erste Fälle im Osten des Landes. Die ASP bedroht Millionen Haus und Wildschweine. Lebensmittel können die für die Menschen ungefährliche Krankheit übertragen.
Das Auftreten der ASP in Deutschland hätte verheerende Folgen für die Landwirtschaft. Vor diesem Hintergrund startet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Informationskampagne an Rast- und Wanderparkplätzen mit hohem Aufkommen an osteuropäischen Fernfahrern. Die nicht ordnungsgemäße Entsorgung ASP-infizierter Lebensmittel(-reste) aus den betroffenen Regionen in Europa und damit ein Infektionsrisiko von Wildschweinen soll verhindert werden.

BR 096/09/17 DS/765-00