BlitzReport August 2018

BlitzReport August 2018

Die August-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Holzvermarktung; Neustrukturierung; Sachstand


Der Prozess der Neustrukturierung der Holzvermarktung ist im kommunalen Bereich zwischenzeitlich weit gediehen. Die Grundsatzbeschlussfassungen sind in vielen Gemeinde- und Stadträten bereits erfolgt oder stehen in Kürze auf der Tagesordnung. Die Bereitschaft, sich in die jeweilige kommunale Holzvermarktungsorganisation einzubringen, ist groß. Einheitliche Entwürfe der Analyse gemäß § 92 GemO sowie des Gesellschaftervertrages befinden sich seitens des GStB in der Vorabstimmung mit der ADD.

Die Förderrichtlinie wurde vom Land der EU-Kommission, über das zuständige Bundesministerium, zur Notifizierung vorgelegt. Die Fördermittel stehen über den Kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung. Aber erst wenn Brüssel „grünes Licht“ gibt, kann die konkrete Umsetzung von Maßnahmen formal eingeleitet werden. Insoweit liegt hier eine nur schwer beeinflussbare Stellschraube in zeitlicher Hinsicht. Da Landesforsten die Verträge über Holz aus dem Kommunalwald, die im Herbst 2018 letztmals abgeschlossen werden, im Jahr 2019 weiterhin individuell kostenfrei abwickelt, ist allerdings „Versorgungssicherheit“ bis zur Jahresmitte 2019 für alle Beteiligten gegeben.

Hinsichtlich der Personalauswahl zeigen bereits vorliegende Initiativbewerbungen sowohl aus der Forst- als auch aus der Holzbranche die Attraktivität des künftigen Tätigkeitsfeldes. Ferner werden Personalübergänge von Landesforsten angestrebt, da geschultes Personal eine sofortige Arbeitsfähigkeit gewährleisten würde. Die letztendliche Personalauswahl liegt in jedem Fall bei der kommunalen Holzvermarktungs-GmbH.


BR 079/08/18 DS/866-42


Kapitalertragsteuer; Rücklagen bei Regiebetrieben


Der BFH stellt mit Urteil vom 30.01.2018; Az.: VIII R 42/15, fest, dass Gemeinden bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden dürfen, die bis zu ihrer Auflösung die Kapitalertragsteuer mindern. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die dies von weiteren Voraussetzungen abhängig macht. Das Urteil ist für die öffentliche Hand im Rahmen des Wettbewerbs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten mit privatwirtschaftlichen Unternehmen von großer praktischer Bedeutung.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0128/2018


BR 080/08/18 HM/963-41


Gefahrenabwehrverordnung; Überarbeitung


Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat das Muster einer Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen überarbeitet. Die Ge- und Verbote auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen wurden erweitert. So ist es nunmehr untersagt, andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs zu belästigen bzw. zu gefährden oder die öffentliche Ordnung zu stören. Hundehaltern ist es untersagt, ihre Hunde auf Kinderspielplätze mitzunehmen. Sie sind gehalten, freilaufende Hunde bereits dann anzuleinen, wenn andere Personen sichtbar werden.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0129/2018, KosDirekt


BR 081/08/18 CR/100-00


Kommunalinvestitions-förderungsgesetz; Umsetzung


Zum 30.06.2018 ergibt sich in Bezug auf das Kapitel 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes folgender Stand:

529 Maßnahmen sind beantragt,

455 Maßnahmen sind bereits bewilligt,

136,8 Mio. € beträgt das Volumen der bewilligten Maßnahmen,

70 Maßnahmen sind bereits abgeschlossen und

33,8 Mio. € sind bereits ausgezahlt.

In Bezug auf das Kapitel 2 des Programms ist darauf hinzuweisen, dass die Landesregierung an der Umsetzung des Programms arbeitet. Ab Herbst 2018 werden erste Auswertungen erwartet. 


Weitere Info: kosdirekt


BR 082/08/18 HM/970-40


KFA; Abrechnung des Jahres 2017


Gemäß den Regelungen des § 5 Abs. 3 LFAG wird die Finanzausgleichsmasse nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und der endgültigen Finanzausgleichsmasse ist spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.

Nach den vorliegenden Daten des Landes stehen den rheinland-pfälzischen Kommunen für das Jahr 2017 insgesamt rund 180,8 Mio. € zu, 175,2 Mio. € aus der Abrechnung der Verbundmasse sowie 5,6 Mio. € aus der Abrechnung der Finanzausgleichsmasse.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0135/2018


BR 083/08/18 HM/967-00


Straßenausbaubeiträge


Das BVerwG hat entschieden, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Auch ist der Gesetzgeber nicht zur Einführung einer allgemeinen Obergrenze für Straßenausbaubeiträge verpflichtet.

Gegenstand des Verfahrens war eine Regelung nach dem Hessischen KAG. Das BVerwG wies die Revision des Klägers zurück. Straßenbaubeiträge gelten einen Sondervorteil des Grundstückseigentümers ab. Dieser Vorteil bestehe in der Gewährung und Erhaltung der Möglichkeit, vom Grundstück aus auf eine - weiterhin funktionstüchtige - öffentliche Verkehrsanlage gehen oder fahren zu können. Diese Möglichkeit wirke sich positiv auf den Gebrauchswert des Grundstücks aus. Auf eine konkrete Erhöhung des Verkehrswertes komme es nicht an. Diese Grundsätze seien bereits vom Bundesverfassungsgericht geklärt.

Der Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet, eine allgemeine Obergrenze für die Beitragshöhe einzuführen. Auch ohne eine solche Obergrenze entfalteten die Beiträge im Regelfall keine übermäßig belastende, die Eigentümer „erdrosselnde“ Wirkung. Das liege auch an der im Gesetz vorgesehenen weitreichenden Stundungsmöglichkeit. Soweit es dennoch zu besonderen Härten im Einzelfall komme, sehe zudem die Abgabenordnung die Möglichkeit vor, die Beitragsschuld ganz oder teilweise zu erlassen.


Quelle: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 42/2018 vom 21.06.2018


BR 084/08/18 GT/653-31


Afrikanische Schweinepest; Erlegung von gestreiften Frischlingen


Die Obere Jagdbehörde hat mit Allgemeinverfügung vom 20.06.2018 (Staatsanzeiger Nr. 23, S. 623) die Verwendung eines geringeren Kalibers der Jagdmunition bei der Erlegung von gestreiften Frischlingen zugelassen. Es handelt sich gemäß § 23 Abs. 3 LJG um eine Ausnahme vom sachlichen Verbot des § 23 Abs. 1 Nr. 4 b LJG. Die Regelung gilt bis auf Widerruf. Ferner wird die maximale Schussdistanz auf 100 Meter festgelegt. Die Ausnahme soll der Verhinderung des Eintrags der Afrikanischen Schweinepest nach Rheinland-Pfalz dienen. Die frühzeitige Erlegung von Frischlingen ist von großer Bedeutung, da gerade Tiere dieser Altersklasse die Hauptträger und -überträger des Virus sind. Die Altersklasse der Frischlinge stellt zahlenmäßig den größten Anteil einer Schwarzwildpopulation. Ein starker jagdlicher Eingriff ist daher für eine deutliche Verringerung des Gesamtbestandes zwingend erforderlich.

Die eingeräumte Ausnahmemöglichkeit, gestreifte Frischlinge mit schwächeren Kalibern erlegen zu können, soll zur Optimierung der Schwarzwildbejagung beitragen. Zudem kann auf diesem Wege einer übermäßigen Wildbretentwertung und einer damit einhergehenden schlechteren Vermarktbarkeit entgegengewirkt werden.


BR 085/08/18 /DS/765-00


Forstorganisation im Jahr 2018


In Rheinland-Pfalz bestehen 407 Forstreviere (Stand: 31.12.2017). In 321 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 27 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 86 Forstreviere werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.

Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 294 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung liegt bei 1.520 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) zur Anwendung gelangt, ist die durchschnittliche Reviergröße mit 1.587 Hektar reduzierte Holzbodenfläche weitgehend unverändert geblieben.

Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf nunmehr 107.164 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung ist leicht gesunken und beträgt 1.246 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.


BR 086/08/18 /DS/866-00


Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten 2017/2018

 


Die obere Forstbehörde führt hinsichtlich der Revierdienstkosten im Gemeindewald die Endabrechnung für das Jahr 2017 und die Abschlagsberechnung für das Jahr 2018 durch. Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt (Stand: 31.12.2017). Danach sind der „Personensatz im dritten Einstiegsamt/ gehobener Forstdienst“ auf 84.462 € gestiegen und der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ auf 62.801 € gefallen. Diese Landesdaten dienen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete als Grundlage für die weiteren Berechnungen auf Forstamtsebene, auf Forstrevierebene und schließlich auf Forstbetriebsebene.

Der auf Landesebene ermittelte durchschnittliche „Vertretungssatz im dritten Einstiegsamt“ wird mit 973 € pro Forstrevier beziffert. Dieser ist, unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, unter Anwendung der 70% zu 30%-Regelung beim staatlichen Revierdienst zusätzlich zu zahlen, beim körperschaftlichen Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.

Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 30 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 25.630 €. Als Bezugsbasis für die anteilige Kürzung des 30%-igen Personalausgabenerstattungsbetrages bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren dient die Durchschnittsgröße aller Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung. Diese liegt bei 1.246 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.


BR 087/08/18 /DS/866-00


Forstorganisation in Baden-Württemberg


In Baden-Württemberg haben sich Ende Juli 2018 das zuständige Ministerium und die Kommunalen Spitzenverbände auf ein „Kooperationsmodell zur Forstneuorganisation“ verständigt, das ab 01.01.2020 gilt. Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf für kommunale und private Waldbesitzer zurück. Der Staatswald wird in eine Anstalt des öffentlichen Rechts überführt. Die kommunalen Waldbesitzer entscheiden, ob sie die Bewirtschaftung ihrer Wälder in Selbstverwaltung durchführen oder ausschreibungsfreie Betreuungsleistungen des Landes in Anspruch nehmen.

Der Ansatz der kommunalen Selbstverwaltung wird durch einen Gemeinwohlausgleich gestärkt, denn sowohl für den Revierdienst mit eigenem Personal als auch für körperschaftliche Forstämter wird eine finanzielle Unterstützung seitens des Landes gewährt. Alle Kommunen, die eigenes Personal beschäftigen, erhalten einen Grundbetrag von 10 € je Hektar Körperschaftswaldwald. Sofern ein körperschaftliches Forstamt eingerichtet wird und dieses mindestens 7.500 Hektar Körperschaftswald bewirtschaftet, erhalten die zusammengeschlossenen Kommunen einen Aufschlag von zusätzlich 10 € je Hektar. Durch die Staffelung des Gemeinwohlausgleichs soll erreicht werden, dass sich große Einheiten bilden. Der Gemeinwohlausgleich dient dazu, die Sachkundeanforderungen an das forstliche Personal sowie die Auflagen für die Planmäßigkeit der Bewirtschaftung auszugleichen.


BR 088/08/18 DS/866-00