BlitzReport Februar 2018

BlitzReport Februar 2018 © GStB

Die Februar-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Gemeindewald; Revierdienstkosten; Waldpacht

  

Das VG Neustadt a.d.W. hat mit Urteil vom 19.12.2017, Az.: 5 K 322/17, entschieden, dass die Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Betriebskostenbeiträgen an das Land hat, sofern der Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem Revierleiter angehört. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob im Körperschaftswald der erstattungspflichtigen Kommune tatsächlich Leistungen von staatlichen Bediensteten erbracht worden seien. Denn die Zahlungsverpflichtung der Körperschaften sei nicht davon abhängig, dass der Revierdienst durch staatliche Bedienstete tatsächlich ausgeführt wurde oder dass dabei Aufwendungen entstanden sind. Vorliegend handele es sich um eine vorzugsleistungsähnliche Umlage und nicht um ein leistungsbezogenes Abrechnungsverfahren. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.11.2009, Az.: 8 A 10845/09) bzgl. der Umlagefinanzierung der TPL-Kosten.
Durch die Verpachtung des Gemeindewaldes, die zum 01.10.2014 erfolgte, werden die Forstreviergrenzen und die Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten nicht tangiert. Ein Verlassen des Revierverbundes erfolgt nicht durch einseitige Willenserklärung eines Waldbesitzers, sondern setzt das in § 4 LWaldGDVO vorgesehene Neuabgrenzungsverfahren voraus. Erst mit Wirkung vom 01.10.2016 wurde die verantwortliche Revierleitung einem eigenen Bediensteten mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst übertragen. Das Land hat demgemäß einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Personalkosten für die Abrechnungszeiträume 2014 bis Sept. 2016 und die damit im Zusammenhang stehenden Prozesszinsen.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0011/2018


BR 013/02/18 DS/866-00


Landesfinanzausgleich; Konzept der Landesregierung; Neuordnung der Schlüsselzuweisungen


Die Landesregierung hat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 17/4794, 17/4994) die finanziellen Folgen der Neuordnung der Schlüsselzuweisungen im Haushaltsjahr 2018 auf der Grundlage des vorliegenden Referentenentwurfs (Stand: 29.11.2017) zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes dargestellt. Danach kommt es zu erheblichen Verschiebungen beim Aufwuchs der Schlüsselmasse für das Jahr 2018 vom Bereich der Landkreise hin zu den kreisfreien Städten.
Im Vergleich zum geltenden Recht verlieren die Landkreise Schlüsselzuweisungen in Höhe von rund 71,3 Mio. €, die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden verlieren rund 31,8 Mio. € Schlüsselzuweisungen B 2, während die Ortsgemeinden 40,7 Mio. € höhere Schlüsselzuweisungen erhalten werden. Der gesamte Landkreisbereich verzeichnet hiernach Mindereinnahmen in Höhe von rund 62 Mio. €, die spiegelbildlich zu Mehreinnahmen bei den kreisfreien Städten führen.

BR 014/02/18 HM/967-00


Holzvermarktung; Neustrukturierung; Informationsveranstaltungen

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, der GStB und der Waldbesitzerverband laden in den fünf geplanten Holzvermarktungsregionen zu zentralen Informationsveranstaltungen ein:

  • Region Hunsrück: 09.04.2018 in Boppard,
  • Region Westerwald-Taunus: 11.04.2018 in Montabaur,
  • Region Eifel: 16.04.2018 in Daun,
  • Region Mosel-Saar: 23.04.2018 in Hetzerath,
  • Region Pfalz: 25.04.2018 in Landstuhl.

Die Veranstaltungen beginnen jeweils um 18:30 Uhr. Nähere Einzelheiten finden sich auf der Homepage des GStB. Anmeldungen sind ausschließlich online möglich: https://www.umfrageonline.com/s/d093d38


BR 015/02/18 DS/866-00


Holzvermarktung; Änderung des Landeswaldgesetzes; Stellungnahme


Der GStB und der Städtetag haben im Rahmen der Verbändeanhörung die beabsichtigte Änderung des Landeswaldgesetzes (vgl. BR 02/01/18) als erforderlich bewertet, um die notwendige Neustrukturierung der Holzvermarktung umzusetzen. Dabei ist die organisatorische und finanzielle Unterstützung der neuen kommunalen Holzverkaufsorganisationen seitens des Landes unverzichtbar.
Die punktuelle Änderung des Landeswaldgesetzes darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass wettbewerbs- und beihilferechtliche Vorgaben in der Zukunft grundlegende landespolitische Entscheidungen bzgl. der forstlichen Bewirtschaftungsstrukturen erfordern. Mit der Änderung des Bundeswaldgesetzes, die am 22.01.2017 in Kraft getreten ist, dürfen staatliche Forstverwaltungen und -betriebe ihre Dienstleistungen für Waldbesitzer jedweder Größe nur noch diskriminierungsfrei im Wettbewerb und nicht mehr unter Gestehungskosten anbieten. Jedem kommunalen und privaten Waldbesitzer soll die freie Wahlmöglichkeit seines Dienstleisters eröffnet werden. Die beabsichtigte Änderung des § 27 LWaldG lässt in Abs. 1 die obligatorische forstfachliche Leitung im Körperschaftswald durch das (staatliche) Forstamt sowie in Abs. 5 deren Kostenfreiheit unberührt. Auch eine diesbezügliche Anpassung des Landeswaldgesetzes wird nicht zu vermeiden sein.
Die angesprochene Umstellung von der indirekten (institutionellen) auf die direkte Förderung stellt eine zentrale landespolitische Herausforderung dar. In der Vergangenheit wurde die indirekte Förderung durch kostenfreie oder nicht kostendeckende staatliche Dienstleistungen stets mit den vielfältigen Belastungen der Waldbesitzer durch Gemeinwohlleistungen (z. B. freies Waldbetretensrecht, Umweltauflagen) begründet. Nach dem Grundsatz „Öffentliches Geld für öffentliche Güter“ ist auch in der Zukunft seitens des Landes ein Gemeinwohlausgleich zugunsten der kommunalen und privaten Waldbesitzer zu gewährleisten.

BR 016/02/18 DS/866-00


Bundeskartellamt; Forstwirtschaft; Fragebogen


Das Bundeskartellamt hat dem Land Rheinland-Pfalz im Dezember 2017 einen umfangreichen Fragebogen übersandt, in welchem um Auskunft zu Eigentums- und Strukturdaten des Körperschafts- und Privatwaldes sowie zu den Regelungen und Vereinbarungen bezüglich forstwirtschaftlicher Dienstleistungen gebeten wird. Der Fragebogen wurde auch an andere betroffene Bundesländer übersandt. Nach Auskunft der Landesregierung (LT-Drs. 17/5083 zu 17/4935) hebt das Bundeskartellamt in seinem Anschreiben hervor, dass in der vom Land Rheinland-Pfalz geplanten Neustrukturierung des Holzverkaufs („Zehn Eckpunkte“) ein sehr positiver Ansatz gesehen wird, aber im Rahmen der Begleitung der Umsetzung noch Aufklärungsbedarf besteht.
Die Rechtsgrundlage für die erbetenen Auskünfte ergibt sich aus § 59 Abs. 1 GWB. Danach kann das Bundeskartellamt von Unternehmen Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen. Die Unternehmen sind verpflichtet, die Auskünfte vollständig, richtig und fristgemäß zu erteilen. Das Bundeskartellamt ist gesetzlich verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren, sie also insbesondere anderen Unternehmen bzw. Verbänden nicht zu offenbaren.

BR 017/02/18 DS/866-00


Feuerwehren; Richtlinie für die Alterskameradschaft


Der Landesfeuerwehrverband hat gemeinsam mit dem Ministerium des Innern und für Sport, der Unfallkasse und den Kommunalen Spitzenverbänden eine Richtlinie für die Alterskameradschaft in den Feuerwehren herausgegeben. Mit dieser Richtlinie soll die Bildung und Führung einer Alterskameradschaft (bzw. Alters- und Ehrenabteilung) unterstützen werden. Mit der Novellierung des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 08.03.2016 (GVBl. 2016, S. 173) wurden der Rechtscharakter der Alterskameradschaft, die vormals nur in der Feuerwehrverordnung erwähnt waren, in § 9 Abs. 7 LBKG verdeutlicht. Auch wurde mit dieser Regelung im LBKG die Teilnahme noch einsatztauglicher älterer ehemaliger Feuerwehrangehöriger an Einsätzen in Einzelfällen ermöglicht.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0013/2018

BR 018/02/18 AS/123-01

Kommunale Doppik; Vollständigkeitserklärung zum Jahresabschluss


Zur Frage, ob der Bürgermeister gegenüber dem Rechnungsprüfungsausschuss/-amt bzw. dem Gemeinderat gem. § 110 GemO zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet ist, ergibt sich bereits aus § 110 Abs. 2 GemO, dass der Bürgermeister den Jahresabschluss dem Gemeinderat zur Prüfung vorlegt. Nach § 110 Abs. 4 GemO ist der Bürgermeister im Rahmen des Rechnungsprüfungsverfahrens zur Auskunft verpflichtet. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, wenn der Bürgermeister eine Vollständigkeitserklärung unterschreibt. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu existiert allerdings nicht.
Im Übrigen ist festzustellen, dass weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber eine Vollständigkeitserklärung fordern wollten. Dies zeigt ein Vergleich etwa mit § 95 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Nach dieser Bestimmung hat der Bürgermeister den Jahresabschluss (auch im Sinne der Vollständigkeit) zu bestätigen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0006/2018

BR 019/02/18 HM/901-05

Kommunalinvestitionsförderungsgesetz; Umsetzung

Zum 31.12.2017 ergibt sich in Bezug auf das Kapitel 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes folgender Stand:

  • 453 Maßnahmen sind beantragt,
  • 400 Maßnahmen sind bereits bewilligt,
  • 110,7 Mio. € beträgt das Volumen der bewilligten Maßnahmen,
  • 22,8 Mio. € sind bereits ausgezahlt.

In Bezug auf das Kapitel 2 des Programms ist darauf hinzuweisen, dass die Landesregierung die Budgetverteilung überarbeitet und angepasst hat.


Weitere Info: kosDirekt


BR 020/02/18 HM/970-40

Bundesverfassungsgericht; Grundsteuer


Am 16.01.2018 fand vor dem BVerfG die mündliche Verhandlung in Sachen „Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer“ statt. Möglicherweise wird in diesem Frühjahr die der Grundbesteuerung zu Grunde liegende Immobilienbewertung für verfassungswidrig erklären. Den rheinland-pfälzischen Gemeinden drohen rund 570 Mio. € Grundsteuereinnahmen jährlich wegzufallen. Bund und Länder müssen unverzüglich eine Grundsteuerreform gesetzlich regeln und umsetzen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0016/2018

BR 021/02/18 HM/963-10


Zweitwohnungssteuer; Stufentarif


Das BVerwG hat mit Urteilen vom 14.12.2017, Az.: 9 C 11.16 und 9 C 3.17, entschieden, dass die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen. Der in beiden Satzungen vorgesehene Stufentarif weicht vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab. Bei der Zweitwohnungssteuer spiegelt der Mietaufwand die Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider. An der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen werden Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig sind.

BR 022/02/18 HM/963-90


Afrikanische Schweinepest; FAQ

Aufgrund der aktuellen Situation in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) hat das Umweltministerium in Form von FAQ die wichtigsten Informationen übersichtlich und verständlich zusammengefasst. Die laufend aktualisierten Hinweise richten sich in erster Linie an Bürgerinnen und Bürger, aber auch an Jäger, Förster, Landwirte sowie Veterinäre.
Bisher ist kein Fall von ASP in Deutschland aufgetreten. Das Risiko einer Einschleppung wird insgesamt als hoch, der Eintrag durch direkten Kontakt zwischen Wildschweinen als mäßig bewertet. Besondere Wachsamkeit ist vor allem bei Reisen aus oder in betroffene Gebiete in Osteuropa geboten. Das höchste Risiko der Ausbreitung geht von mit ASP-Virus kontaminierten Lebensmitteln aus, die auf Parkplätzen entlang von Straßen und Picknickplätzen im Wald entsorgt werden, zu denen Wildschweine Zugang haben.
Das ASP-Virus stellt keine Gefahr für Menschen dar. Wildbret vom Wildschwein kann unter Beachtung der empfohlenen Hygieneregeln weiterhin unbedenklich verzehrt werden.

Weitere Info: http://s.rlp.de/FAQAfrikanischeSchweinepest

BR 023/02/18 DS/765-00

Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft des 1. und 2. Weltkriegs

Das Ministerium des Innern und für Sport aktualisiert sein Merkblatt zum Verfahren beim Auffinden von sterblichen Überresten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft des 1. und 2. Weltkriegs. Nach der Genfer Konvention sind die sterblichen Überreste von Personen, die im Zusammenhang mit kriegerischen Feindseligkeiten verstorben sind, zu achten. Diese Vorgabe wird u. a. durch das Gräbergesetz umgesetzt. Danach ist sicherzustellen, dass die Gefallenen und Verstorbenen bzw. ihre sterblichen Überreste in respektvoller und würdiger Weise behandelt und geborgen werden.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0012/2018

BR 024/02/18 CR/730-00