BlitzReport September 2018

BlitzReport September 2018

Die September-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Gemeindewald; Borkenkäferkalamität


In der öffentlichen Debatte um die Folgen von Dürre und Hitze steht fast ausschließlich die Landwirtschaft im Focus. Übersehen wird, dass auch die Forstwirtschaft von negativen Auswirkungen betroffen ist, die sich häufig erst im Laufe der nächsten Jahre in voller Ausprägung zeigen werden. Als Folge der langanhaltenden Witterungsverhältnisse sind gravierende Borkenkäferschäden im Wald bereits heute deutlich sichtbar. Die geschwächten Bäume können einen Stehendbefall durch Borkenkäfer kaum mit Harzfluss abwehren. Den Waldbesitzern entstehen in der Konsequenz sowohl erhöhte Holzaufarbeitungskosten als auch verminderte Holzverkaufserlöse. Der GStB und der Städtetag haben mit Schreiben vom 22.08.2018 die Landesregierung sowie die im Landtag vertretenen Fraktionen um finanzielle Hilfen für die betroffenen Waldbesitzer gebeten. Erforderlich sind schnelle und unkomplizierte öffentliche Maßnahmen. So gewährt das Land Hessen im Wege der Festbetragsfinanzierung einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss aus Mitteln der Walderhaltungsabgabe in Höhe von 3 € pro Festmeter o. R. aufgearbeitetes Schadholz („De-minimis-Beihilfe“). Die gezielte Unterstützung der betroffenen Waldbesitzer wäre aus Sicht des GStB auch ein Stück gelebte gesellschaftliche Solidarität, da der Wald jedweder Eigentumsart mit seinen vielfältigen Gemeinwohlleistungen der gesamten Bevölkerung kostenfrei offensteht.


BR 089/09/18 DS/866-00


Jagdgenossenschaften; Datenschutz; Handlungsempfehlungen


Nach Mitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz sind Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts von den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes betroffen und müssen die sich ergebenden datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen (vgl. BR 059/06/18). Hierzu zählen insbesondere die Benennung eines Datenschutzbeauftragten, die Erstellung von Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten mit einer entsprechenden Datenschutz-Folgenabschätzung sowie, bei Einbindung Dritter in die Datenverarbeitung, die vertragliche Regelung der Datensicherheit. Der GStB hat diesbezüglich praxisgerechte Handlungsempfehlungen formuliert.
Nach Art. 37 Abs. 3 DSGVO besteht die Möglichkeit, für mehrere öffentliche Stellen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Sind die Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft gemäß § 11 Abs. 7 LJG auf die Gemeinde übertragen, empfiehlt der GStB in der Übertragungsvereinbarung zusätzlich festzulegen, dass der Datenschutzbeauftragte der Gemeindeverwaltung diese Aufgabe auch für die Jagdgenossenschaft übernimmt. Die Anpassung des Geschäftsbesorgungsvertrages setzt einen entsprechenden Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung sowie das Einvernehmen mit der Gemeinde voraus. Alternativ ist die Benennung eines eigenen Datenschutzbeauftragten seitens der Jagdgenossenschaft möglich.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0149/2018


BR 090/09/18 DS/765-22


Rechnungshof; Kommunalbericht 2018


Der Rechnungshof hat seinen Kommunalbericht 2018 vorgelegt (Drs. 17/7100). Der Bericht befasst sich insbesondere mit der Haushaltslage der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Der Rechnungshof stellt fest: Obwohl die Kassen der rheinland-pfälzischen Gemeinden 2017 mit einem Überschuss von 431 Mio. € abgeschlossen hätten, gäbe es keinen Spielraum für zusätzliche Ausgaben. Der Überschuss berücksichtige keine Tilgungen für die Schulden der Gemeinden. Diese seien aber im Hinblick auf die hohe Verschuldung erforderlich. Die Kommunalschulden seien fast doppelt so hoch wie die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände in den anderen Flächenländern. Im bundesweiten Ranking der Pro-Kopf-Verschuldung belegt Rheinland-Pfalz den zweiten Platz nach dem Saarland.


BR 091/09/18 HM/967-05


Schuldenstand; Land und Kommunen


Das Land Rheinland-Pfalz und seine Kommunen waren Ende 2017 mit 44,4 Milliarden € verschuldet. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes sanken die Schulden des öffentlichen Gesamthaushalts im Vorjahresvergleich um 1,6 Milliarden € bzw. um 3,5 %. Die rechnerische Pro-Kopf-Verschuldung verringerte sich auf rund 10.900 € (minus 420 €). Die Schulden des Landes schrumpften im Vergleich zum revidierten Vorjahresergebnis um 4,5 % auf 31,8 Milliarden € bzw. auf 7.800 € je Einwohnerin bzw. Einwohner. Die Kommunen konnten ihre Verschuldung um 0,8 % auf 12,6 Milliarden € senken. Auf die Einwohner bezogen ergab sich hier ein Wert von 3.100 €.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0141/2018


BR 092/09/18 HM/967-00


Elementarschadenversicherung gegen Naturgefahren


Nach Starkregen- und Hochwasserereignissen bleiben viele Immobilieneigentümer auf den Kosten für die Schadensbeseitigung sitzen, da sie keine Elementarschadenversicherung haben und damit auch nicht mit staatlichen Finanzhilfen rechnen können. Das Land wirbt für den Abschluss von Elementarschadenversicherungen. Bestehende Defizite werden seitens der Versicherungswirtschaft behoben, um die Versicherungsdichte von derzeit 33% (gegenüber 20 % im Jahr 2013) zu erhöhen, so die Antwort des Umweltministeriums auf Landtagsanfragen. Jedes Objekt sei versicherbar, so die Zusage der Versicherungswirtschaft, bei hohem Risiko kämen individuelle Versicherungslösungen mit Selbstbehalten, teilweisen Risikoausschlüssen und höheren Prämien infrage. Die Landesregierung appelliert an die Kommunen, mit gutem Beispiel voranzugehen und die kommunalen Gebäude gegen Elementarschäden zu versichern. Im Rahmen einer Aktionswoche „Elementarschadenversicherung“ vom 15. bis 22. Oktober 2018 will die Landesregierung in vier regionalen Veranstaltungen informieren und werben, um die Versicherungsdichte deutlich zu erhöhen.


BR 093/09/18 BM/661-05


Bundesjagdgesetz; Invasive Arten


§ 28 BJagdG „Invasive Arten“ (vgl. BR 105/10/17) ist am 15.03.2018 inkraftgetreten und findet in Rheinland-Pfalz unmittelbar Anwendung, da das Land keinen Gebrauch von einer abweichenden jagdgesetzlichen Regelung gemacht hat. Zur Begründung verweist das fachlich zuständige Ministerium in seinem Antwortschreiben vom 11.07.2018 an den GStB insbesondere auf verwaltungsökonomische Gründe. Die derzeitige Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene sieht eine umfangreiche Änderung des BJagdG (u. a. eine bundeseinheitlich zu gestaltende Jägerprüfung) vor, die eine Anpassung des Landesrechts in absehbarer Zeit zwingend macht.
Zu den invasiven gebietsfremden Arten zählen Waschbär, Marderhund und Nilgans. Sie finden sich auf der rechtsverbindlichen EU-Liste der Arten mit unionsweiter Bedeutung, die letztmals im Jahr 2017 fortgeschrieben wurde. Die genannten Tierarten sind in Rheinland-Pfalz weit verbreitet. Jagdrechtlich handelt es sich um Wildarten gemäß der Anlage zu § 6 Abs. 1 LJG. Das Ministerium geht davon aus, dass für Waschbär und Marderhund kein besonderes Management notwendig wird, für die Nilgans sei dies in räumlichen Schwerpunktgebieten hingegen nicht auszuschließen.


BR 094/09/18 DS/765-00


Invasive Arten; Chinesischer Muntjak


Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat als oberste Naturschutzbehörde mit Datum vom 03.08.2018 eine Allgemeinverfügung (Staatsanzeiger Nr. 29, S. 769) zur sofortigen Beseitigung des Chinesischen Muntjaks durch Abschuss im Rahmen der befugten Jagdausübung erlassen. Es handelt sich um eine invasive gebietsfremde Tierart von unionsweiter Bedeutung, die im Gebiet der Bundesrepublik als nicht etabliert gilt. Vorkommen wurden im Rhein-Hunsrück-Kreis sowie im Kreis Bad Kreuznach gemeldet; die Allgemeinverfügung schließt angrenzende Landkreise ein. Die Invasivität beruht auf einer möglichen Nahrungskonkurrenz zu Rehwild bzw. auf selektivem Fraß von Jungpflanzen mit negativer Veränderung von Vegetationsstrukturen.
Der Chinesische Muntjak unterliegt dem allgemeinen Naturschutzrecht, Jagdrecht findet keine Anwendung. Die im Rahmen der Allgemeinverfügung nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen festgelegte Maßnahme des Abschusses durch Jagdscheininhaber ist nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffengesetz der befugten Jagdausübung gleichgestellt, so dass es insoweit keiner zusätzlichen waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf. Die Beseitigung des Vorkommens erfolgt auf diesem Wege, da mögliche Alternativen wie Fang und Verbringung einen hohen Kostenaufwand bei geringerer Wirksamkeit bedeuten würden.


BR 095/09/18 DS/765-00


Kita-Qualitätsentwicklungsgesetz des Bundes


Das Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend hat den Kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kita-Qualitätsgesetz) übersandt.
Die Bundesverbände unterstützen grundsätzlich das mit dem Entwurf verbundene Ziel einer nachhaltigen und dauerhaften Weiterentwicklung der Qualität der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung sowie einer Angleichung noch bestehender Unterschiede in den Qualitätsstandards in den Ländern. Darüber hinaus gibt es bei Fragen der einzelnen Ausgestaltung sowie bei der konnexitätsrechtlichen Problemlage weiteren Klärungsbedarf.


BR 096/09/18 HM/461-00


Kita-Zukunftsgesetz des Landes


Das rheinland-pfälzische Ministerium für Bildung hat den Kommunalen Spitzenverbänden den Referentenentwurf eines Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kita-Zukunftsgesetz) übersandt. Mit dem Gesetzentwurf soll u. a. die Personalbemessung vom bisherigen Gruppenbezug in ein platzbezogenes System umgestellt werden. Es wird die vollständige Beitragsfreiheit ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr eingeführt, außerdem wird der Rechtsanspruch auf Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ausgeweitet.
Mit der beabsichtigten Änderung soll auch erstmals ein Rückforderungsanspruch bei den Personalkostenerstattungen eingeführt werden. D. h. ab einer jahresdurchschnittlichen Nichtbelegung von 8 % der Plätze nach der Betriebserlaubnis im jeweiligen Jugendamtsbereich werden die Personalkostenzuschüsse entsprechend gekürzt.


BR 097/09/18 HM/461-00


Benchmarking Wasserwirtschaft


Seit 2005 haben rund 80 Prozent der Wasser- und Abwasserwerke mindestens an einer Erhebungsrunde des Benchmarking Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz teilgenommen, davon rund 30 Werke sogar an allen bisherigen fünf Runden. Der Kennzahlenvergleich wird in einem dreijährigen Abstand angeboten und vom GStB unterstützt.
Der regelmäßige und landeseinheitliche Leistungsvergleich dient dazu, den Wasser- und Abwasserwerken eine übersichtliche Standortbestimmung im Vergleich mit den anderen Unternehmen zu ermöglichen und daraus Hinweise auf Verbesserungspotenziale zu erhalten. Die Teilnahme am Leistungsvergleich ist freiwillig und wird komplett durch das Land finanziert. Hinzu kommen für die Teilnehmer ein Bonus bei der finanziellen Förderung eigener Baumaßnahmen. Eine feste Säule ist auch die Erstellung einer transparenten Preis- und Tarifinformation für die Öffentlichkeit. Für etwa 190 Tarifgebiete wurden Preisblätter erstellt, die jedes Jahr aktualisiert werden; sie sind im Internet abrufbar (https://wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/1221/)

Weitere Info: https://mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Publikationen/Benchmarking_Wasserwirtschaft_Erhebungsjahr_2016.pdf


BR 098/09/18 TR/800-04


Leitfaden Brandschadensfälle; Vorsorge – Bewältigung – Nachsorge

Brandereignisse in gewerblichen und industriellen Anlagen sind nicht nur eine große Herausforderung der Brandbekämpfung; sie erfordern zunehmend auch Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Gewässer. Wassergefährdende Stoffe drohen mit dem Löschwasser ausgetragen zu werden – über die Kanalisation oder direkt in die Gewässer. Ziel des neuen Leitfadens ist es, dafür zu sensibilisieren und mögliche Maßnahmen der Vorsorge (z. B. Löschwasserrückhaltung), der Bewältigung im akuten Brandschadensfall sowie der Nachsorge aufzuzeigen. Er richtet sich nicht nur an die Feuerwehren, sondern auch an die Fachbehörden, die Abwasserbetriebe sowie nicht zuletzt an die Unternehmen bzw. Anlagenbetreiber. Der Leitfaden ist Ergebnis einer intensiven Zusammenarbeit von Experten unter Federführung der Wasserwirtschaftsabteilung im MUEEF; der GStB war über den Fachbeirat Eigenbetriebe eingebunden.

Weitere Info: https://mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Publikationen/Leitfaden_Brandschadensfaelle_2018.pdf

BR 099/09/18 TR/800-04

Dienstunfallfürsorge; Meldefrist

Mit Urteil vom 30.08.2018, Az.: 2 C 18.17, hat das BVerwG entschieden, dass Dienstunfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb der gesetzlich geregelten Frist von zwei Jahren beim Dienstherrn anzuzeigen sind und zwar auch dann, wenn der Dienstherr bereits Kenntnis von dem Unfallgeschehen hat. Das Gesetz erfordere ein aktives Tun von Beamtinnen und Beamten in Form einer fristgebundenen Unfallanzeige. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Frist keine Unfallmeldung, erlöschen die Unfallfürsorgeansprüche.

BR 100/09/18 CR/ 023-31, 023-44