BlitzReport August 2019

BlitzReport August 2019

Die August-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Jagdrecht; Abschussregelung; NATURA 2000-Gebiete

Der BayVGH hat mit Beschlüssen vom 20.11.2018, Az.: 19 ZB 17.1601, 19 ZB 17.1602, den gesetzlichen Grundsatz „Wald vor Wild“ umfassend im Sinne von „Gemeinwohl vor Jagdinteressen“ interpretiert. Dabei geht es auch um die Abschussregelung in NATURA 2000-Gebieten.

Nach Auffassung des Gerichts kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb eines NATURA 2000-Gebietes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie fallen. Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes und zum Biodiversitätsverlust. Eine Jagdausübung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des NATURA 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist keine Gebietserhaltungsmaßnahme. Der Abschussplan muss im vollem Umfang erfüllt und erforderlichenfalls in NATURA 2000-Gebieten auch behördlich vollzogen werden. Überkommene trophäenorientierte, also private Jagdinteressen führen dazu, dass der gebotene Beitrag zur Walderhaltung und zur Naturpflege im öffentlichen Interesse nicht geleistet wird. Eine Jagdausübung, die den Vorrang der Waldbewirtschaftung nicht beachtet, ist keine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FFHRichtlinie, sondern ein privates Projekt. Solche Projekte müssen einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unterzogen werden.


BR 078/08/19 DS/765-00


„Brennpunkt Wildschäden“; Veranstaltung des GStB am 23. 10. 2019

Der Fachbeirat Forst und Jagd beim GStB lädt zu der Veranstaltung „Brennpunkt Wildschäden“ am 23. 10. 2019, ab 14.00 Uhr, nach Emmelshausen ein. Zum einen geht es um die Schwarzwildschäden in der Landwirtschaft und im Weinbau, zum anderen um die Wildschäden im Wald. Im Rahmen der Veranstaltung sollen insbesondere die Einflussmöglichkeiten der Grundeigentümer als Jagdrechtsinhaber beleuchtet werden. Die Informationsveranstaltung richtet sich vornehmlich an Jagdgenossenschaften und kommunale Eigenjagdbesitzer.

Das detaillierte Programm sowie die Online-Anmeldemöglichkeit finden sich auf der Homepage des GStB. Eine Teilnahmegebühr wird nicht erhoben.


Weitere Info: www.gstb-rlp.de


BR 079/08/19 DS/765-00


Grundsteuerreform; Stand der Gesetzgebung

Zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer wurden nach dem Beschluss der Bundesregierung und Verständigung mit den Regierungsparteien insgesamt drei Gesetzentwürfe in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Dies sind im Einzelnen:

  • der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b),
  • der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) sowie
  • der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung.

Das Bundesfinanzministerium und nahezu alle Länder haben sich bereits früh auf ein wertabhängiges Modell der Grundsteuer verständigt. Da die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer in der Wissenschaft jedoch nicht einheitlich beurteilt wird, soll sie unzweifelhaft durch eine ausdrückliche Verankerung im Grundgesetz abgesichert werden. Mit der Grundgesetzänderung erhält der Bund uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer. Den Bundesländern wird zugleich über eine Ergänzung des Grundgesetzes eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet.


BR 080/08/19 HM/963-10


Altschulden; Ergebnisse der Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“

Die Bundesregierung hat gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag die Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ eingesetzt. Eine der sechs Facharbeitsgruppen war die FAG 1: „Kommunale Altschulden“. Die Facharbeitsgruppen waren aufgefordert, sich auf Schwerpunkte zu fokussieren. Schwerpunkt der FAG 1 war die Findung einer fairen Lösung für kommunale Altschulden. Aufgrund der hohen Kassenkreditbestände fehlen vor Ort die finanziellen Möglichkeiten, für die Bürgerinnen und Bürger notwendige Leistungen der Daseinsvorsorge gewährleisten zu können. Grundsätzlich sind die Länder für die aufgabenadäquate Finanzausstattung der Kommunen verantwortlich. Der Bund kann einen Beitrag leisten, wenn es einen nationalen politischen Konsens (in den gesetzgebenden Körperschaften und zwischen den Ländern) gibt, an einer nachhaltigen Lösung solidarisch mitzuwirken. Ein solcher Konsens setzt voraus, dass sichergestellt wird, dass eine neue Verschuldung über Kassenkredite nicht mehr stattfindet. Unter diesen Voraussetzungen würde der Bund gezielt bei Zins- und Tilgungslasten helfen, wo andere Hilfe alleine nicht ausreichend ist.


BR 081/08/19 HM/967-00


Polizei- und Ordnungsbehördengesetz; Änderung

Der Ministerrat hat im Juni 2019 den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) gebilligt. Neben der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie (DSRL) sowie der Vorgaben des BVerfG zum Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) enthält der Entwurf eine Anzeigepflicht für bestimmte öffentliche Veranstaltungen und eine Legaldefinition der öffentlichen Großveranstaltung. Die Zuständigkeit für die öffentliche Großveranstaltung wird von der örtlichen Ordnungsbehörde auf die Kreisordnungsbehörde übertragen. Auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde kann die ADD die Zuständigkeit auf diese übertragen. Ergänzend wird eine Ermächtigungsgrundlage für Zuverlässigkeitsprüfungen und Eilkompetenzen für die Zollbediensteten geschaffen. Ferner werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände beim Verstoß gegen die Pflichten der Veranstalter eingeführt. Durch eine Änderung des LBG wird außerdem nach den Vorgaben des BVerwG eine Rechtsgrundlage aufgenommen zur Ermächtigung des Dienstherrn, das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten sowie das Tragen von Dienstkleidung zu regeln.


BR 082/08/19 CR/100-00


Gewerbesteuermessbescheid; Bindungswirkung nach § 184 AO

§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO klärt nicht abschließend, was mit Bindungswirkung versehener Inhalt des Steuermessbescheids gemeint ist. Dazu gehört unstreitig:

  • die Feststellung, wer Steuerschuldner ist,
  • die Entscheidung über evtl. Steuerbefreiungen sowie
  • die Feststellung über den Steuergegenstand.

Zum Inhalt des Messbescheids zählt nach neuerer Rechtsprechung nicht die Entscheidung, wer (welche Gemeinde im Einzelfall) Steuergläubiger ist. Die Übersendung des Messbescheids an eine Gemeinde stellt (auch insoweit) lediglich eine Information dar, nicht schon eine bindende Regelung zum Steuergläubiger.


BR 083/08/19 HM/963-21


Feuerwehr; DGUV-Unfallverhütungsvorschrift

Zum 01.08.2019 trat in Rheinland-Pfalz die aktualisierte Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für Freiwillige Feuerwehren in Kraft. Eine wichtige Neuerung ist, dass der Themenkomplex „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ in die Vorschrift aufgenommen und somit die zentralen Aufgaben zu Sicherheit und Gesundheit verstärkt in den Fokus genommen werden. Die Vorschrift richtet sich an die freiwilligen Feuerwehren in Rheinland-Pfalz und ersetzt die seit 1989 gültige Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“. Parallel dazu gibt es die neue DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“. Sie konkretisiert die vorgegebenen Schutzziele der Vorschrift und zeigt praxistaugliche Wege für die Umsetzung auf. Sie gilt als anerkannte Regel der Technik und wird seit 21.05.2019 bereits bei den Feuerwehren angewendet.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0165/2019


BR 084/08/19 AS/123-00


Forstliche Betriebspläne; Umweltinformationen

Forstliche Betriebspläne (Forsteinrichtungswerke) nach § 7 LWaldG sind als Umweltinformationen im Sinne von § 5 Abs. 3 LTranspG anzusehen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 LTranspG unterliegen, vorbehaltlich der §§ 14 bis 17 LTranspG, politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt als Umweltinformationen der Veröffentlichungspflicht. Die VV-LTranspG erläutert unter Nr. 7.2.2 diesbezüglich für die transparenzpflichtigen Stellen: „Die in der Forstwirtschaft übliche mittelfristige Betriebs- und jährliche Wirtschaftsplanung fällt nicht unter diese Regelung, während Inventurdaten der Forsteinrichtung – wie im bisherigen Umfang – erfasst werden.“

Der Verordnungsgeber differenziert demgemäß zwischen Inventurdaten auf der einen Seite und Planungsdaten auf der anderen Seite. Hintergrund ist, dass die forstlichen Planungsdaten mit konkretem Betriebsbezug unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 5 Abs. 6 LTranspG fallen können. Ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, ist anhand der Besonderheiten des jeweils betroffenen Sach- oder Rechtsgebiets zu bestimmen (vgl. LT-Drs. 16/5173 S. 46). Die Prüfung obliegt der transparenzpflichtigen Stelle.

Der Verweis auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sollte aussichtsreich sein, wenn es sich bei der Betriebsplanung primär um ein forstbetriebliches Planungs- und Steuerungsinstrument handelt, welches die Eigentümerziele umsetzt. Eine weitgehende Verknüpfung der Betriebsplanung mit naturschutzfachlichen Planungen, insbesondere mit den behördlichen Bewirtschaftungsplänen für NATURA 2000-Gebiete, dürfte hingegen die wirksame Verwehrung des Anspruchs auf Informationszugang deutlich erschweren.


BR 085/08/19 DS/866-00


GStB-Beirat „Holzvermarktung“; Einsetzung

Der Landesausschuss des GStB hat in seiner Sitzung am 13.06.2019 die Einsetzung eines Beirats „Holzvermarktung“ beschlossen. Der Beirat soll sich aus den fünf kommunalen Holzvermarktungsgesellschaften zusammensetzen und zwar aus dem jeweiligen Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung, dem Geschäftsführer sowie dem Sprecher des Beirats. Ziel ist eine institutionalisierte Zusammenarbeit auf strategischpolitischer Ebene. Die Entwicklung von Zukunftsstrategien und Weiterentwicklungsmöglichkeiten für die Gesellschaften sowie die Verfolgung gemeinsamer politischer Interessen für den Gemeindewald stehen – im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen – im Mittelpunkt. Verbandspolitisches Anliegen des GStB, auch in seinem Selbstverständnis als kommunaler Waldbesitzerverband, ist die gebündelte Interessenvertretung gegenüber Landtag und Landesregierung.


BR 086/08/19 DS/866-42


Holzvermarktung; Schadensersatzklage; Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg ist seitens der Sägeindustrie am Landgericht Stuttgart eine Schadensersatzklage gegen das Land eingereicht worden. Die von einer eigens gebildete Ausgleichsgesellschaft vertretenen 36 Sägewerke, die nach eigenen Angaben über 50% des Nadelrundholzeinschnitts in Baden-Württemberg repräsentieren, fordern vom Land 416 Mio. € Schadensersatz. Der Vorwurf lautet, dass das Land über Jahrzehnte ein Vertriebskartell für Rundholz betrieben habe. Sägewerke hätten wegen dieses Kartells Rundholz zu überhöhten Preisen bezogen. Die Sägewerke machen Ansprüche auf Rückzahlung des Kartellpreisaufschlags geltend.

Die zivilrechtliche Geltendmachung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen wird durch die fehlende BGH-Entscheidung in der Sache zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen. Ohne rechtskräftig festgestellten Kartellrechtsverstoß, der die Zivilgerichte bindet (§ 33 Abs. 4 GWB), sind allerdings sämtliche Voraussetzungen eines Kartellschadensersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen.


BR 087/08/19 DS/866-42


Wasserversorgung; Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze

Soweit ein Grundstück über einen sog. überlangen Hausanschluss angeschlossen ist, ist ein kommunaler Träger der Wasserversorgung berechtigt, auch noch im Nachhinein einen Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze zu verlangen; diese Befugnis beschränkt sich nicht nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung. Eine entsprechende Entscheidung des VG Koblenz hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 18.12.2018, Az.: 1 A 10726/18.OVG, bestätigt.

Als überlang gilt ein Hausanschluss, der eine in der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung individuell festgelegte Länge überschreitet. Im Streitfall waren das 21 Meter. Diese Festsetzung sei, so das OVG, nicht zu beanstanden. Zur Begründung führte das Gericht aus: Ein unkontrollierter Wasserverlust nehme bekanntlich mit der Länge der Anschlussleitung stetig zu. Daher sei es gerechtfertigt, den damit insbesondere verbundenen Unterhaltungsaufwand im Sinne einer angemessenen Risikoverteilung nicht der Allgemeinheit, sondern dem Grundstückseigentümer aufzulegen, auf deren Grundstück die Leitungen verlegt sind.


Weitere Info: werkeDirekt


BR 088/08/19 TR/815-11