BlitzReport Februar 2019

BlitzReport Februar 2019

Die Februar-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Beseitigung von Ölspuren; Ortsdurchfahrten

Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.12.2018, Az.: 1 A 1064/18, umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage den (Orts-) Gemeinden auferlegte Reinigungspflicht auch die Beseitigung von Ölspuren auf Ortsdurchfahrten. Ortsdurchfahrten sind die innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Kreis-, Landes- und Bundesstraßen. Folge dieser Entscheidung ist, dass in den Fällen, in denen ein zunächst zur Beseitigung verpflichteter Verursacher unbekannt bleibt, die Gemeinde im Rahmen der ihr nach § 17 LStrG obliegenden Reinigungspflicht zuständig ist. Soweit die Gemeinde ihre Reinigungspflicht durch Satzung auf die Anlieger übertragen hat, kann die Beseitigung von Ölspuren diesen gleichwohl nicht auferlegt werden. Für Anlieger ist die Wahrnehmung der Ölspurenbeseitigung unzumutbar.


BR 012/02/19 RB/659-0


Hundesteuer; Pflegehund

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 27.09.2018 festgestellt, dass es für die Erhebung der Hundesteuer rechtlich ohne Bedeutung ist, ob dem Halter sämtliche Kosten für die Haltung des Hundes erstattet werden.
Nimmt jemand einen Hund eigenverantwortlich in seinen Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung auf, lässt dies typischerweise den Schluss zu, dass derjenige auch die Aufwendungen, die die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt notwendigerweise erfordert, finanziert und damit einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand betreibt. Werden die Aufwendungen – wie hier für einen aufgenommenen Pflegehund – tatsächlich von Dritten erstattet, ist dies für die steuerrechtliche Eigenschaft als Hundehalter grundsätzlich ohne Belang.
Dies ist in der Rechtsprechung des Senats dahingehend geklärt, dass es für die Haltereigenschaft nicht darauf ankommt, von wem und mit welchen Mitteln der für die Aufnahme des Hundes erforderliche Aufwand
finanziert wird.

BR 013/02/19 HM/963-60


Waldschäden; Dürre; Borkenkäfer; GAK-Rahmenplan

Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz hat am 27.11.2018 die Förderungsgrundsätze der GAK für den Zeitraum 2019 bis 2022 beschlossen. Im Planungsausschuss kommen die Agrarminister von Bund und Ländern sowie der Bundesminister der Finanzen zusammen.
Im Förderbereich 5 „Forsten“ wird die Maßnahmengruppe F „Förderung für Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“ neu aufgenommen. Es geht dabei um Maßnahmen zur bestands- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen, um Waldschutzmaßnahmen sowie um die Wiederaufforstung.
Nunmehr besteht eine Rechtsgrundlage zur Unterstützung kommunaler und privater Waldbesitzer bei der Bewältigung von Klimawandelfolgen (vgl. BR 113/11/18, BR 124/12/18). Voraussetzung für eine Förderung vor Ort ist, dass die Maßnahmen der GAK vom jeweiligen Land angeboten werden und entsprechende Kofinanzierungsmittel zur Verfügung stehen.

BR 014/02/19 DS/866-00


NATURA 2000-Gebiete; Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat im Januar 2019 den überarbeiteten Entwurf der Verwaltungsvorschrift „Richtlinie zur Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald“ vorgelegt. Förderfähig sind Maßnahmen, die im Rahmen von NATURA 2000–Bewirtschaftungsplänen vorgeschlagen und von den Waldbesitzern freiwillig oberhalb der rechtlich verpflichtenden Vorgaben durchgeführt werden. Die Maßnahmen sind in den mittelfristigen Betriebsplan (Forsteinrichtungswerk) integriert und im Rahmen der Umweltvorsorgeplanung als Eventualplanung dargestellt. Die Waldbesitzer bekunden durch die Stellung eines Förderantrags den Willen zur Umsetzung. Antragsberechtigt sind private und körperschaftliche Waldbesitzer. Gefördert werden insbesondere der vollständige Nutzungsverzicht sowie die Begünstigung lichtbedürftiger Arten und Lebensraumtypen. Ziele sind u. a. die Förderung bestimmter Arten (z. B. Ziegenmelker, Haselhuhn, Grauspecht, Bechsteinfledermaus), die Schaffung von Ruhezonen sowie die Erhöhung und der Erhalt von Alt- und Totholz. Die Förderung wird kapitalisiert für zehn Jahre gewährt.
Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift berücksichtigt die Änderungen, die sich aus der zwischenzeitlich vorliegenden beihilferechtlichen Genehmigung der EU ergeben haben. Ferner findet Beachtung, dass der GAK-Rahmenplan 2019 bis 2022 im Förderbereich „Forsten“ erstmals die Maßnahmengruppe „Vertragsnaturschutz im Wald“ vorsieht. Auf diesem Wege ist grundsätzlich eine Kofinanzierung durch GAK-Mittel des Bundes möglich.

BR 015/02/19 DS/866-00


Gemeindewald; Verpachtung

Der GStB setzt sich für den Erhalt einer solidarischen und flächendeckenden Waldbewirtschaftung im Rahmen der Gemeinschaftsforstorganisation ein. Die Gemeinden und Städte sollten ihre Eigentümerverantwortung für den Wald aktiv wahrnehmen und in Anbetracht der Kleinstrukturen verstärkt zusammenarbeiten. Die Verpachtung von Gemeindewald weist genau in die gegenteilige Richtung. Insbesondere werden die Steuerungsmöglichkeiten als Eigentümer weitgehend aus der Hand gegeben und die Nutzung der Potentiale des größten Vermögensbereichs vieler Gemeinden geht auf den privaten Pächter über.
Der Fokus liegt dabei einseitig auf der Holznutzung, während die vielfältigen gemeinwohlorientierten Leistungen des Gemeindewaldes, insbesondere seine Schutz- und Erholungswirkungen weitgehend außen vor bleiben. Die Verpachtung des Gemeindewaldes ist die letzte Stufe vor seinem Verkauf.
Erforderlich sind aus Sicht des GStB allerdings auch gezielte Hilfen des Landes für die gemeindlichen Forstbetriebe, die in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung dauerhaft benachteiligt sind. Der Dienstleister Landesforsten ist aufgerufen, angepasste Bewirtschaftungskonzepte anzubieten, die zu einer erhöhten betrieblichen Flexibilität und zu einer Reduktion der Fixkosten führen.
Der GStB hat im Januar 2019 ein Positionspapier zur Verpachtung von Gemeindewald zur Verfügung gestellt, dem die wesentlichen Argumente zu entnehmen sind.

Weitere Info: Positionspapier vom Januar 2019

BR 016/02/19 DS/866-00


Bündelausschreibung Erdgas

Die gt-Service GmbH als Kooperationspartner des GStB bietet eine 2. Bündelausschreibung für den kommunalen Erdgasbedarf an. Sie richtet sich nicht nur an die Teilnehmer der vorangegangenen Bündelausschreibung Erdgas (über den GStB), sondern auch an alle übrigen Kommunen, deren Erdgasliefervertrag Ende 2019 ausläuft oder gekündigt werden kann. Die Unterlagen zur individuellen Beauftragung der gt-Service GmbH mit der Durchführung liegen allen kommunalen Verwaltungen vor. Die Erklärung zur Teilnahme bzw. die Beauftragung ist noch bis Ende Februar 2019 möglich.

Weitere Info: Themenschwerpunkt

BR 017/02/19 TR/810-00


Freiflächen-Photovoltaik; Verordnung

Die Landesverordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten (PV-FF-VO; vgl. BR 104/10/18) ist zum 01.12.2018 in Kraft getreten (GVBl. S. 384). Ziel der Verordnung ist es, den Anteil der Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung in Rheinland-Pfalz zu erhöhen. Dies soll dadurch erreicht werden, dass ein Zubau zusätzlich auf Grünlandstandorten in benachteiligten Gebieten ermöglicht wird. Die Zubaugrenze bleibt, wie im Entwurf vorgesehen, bei landesweit max. 50 MW jährlich. Unter den Begriff „Benachteiligte Gebiete“ gemäß Richtlinie 86/465/EWG fallen knapp 91% der rheinland-pfälzischen Grünlandflächen. Die Verordnung ist bis Ende 2021 befristet; zudem sollen die agrarstrukturellen Auswirkungen der Verordnung jährlich überprüft werden. Ergänzend zu der Verordnung haben die zuständigen Ministerien gemeinsame Vollzugshinweise aus landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und naturschutzfachlicher Sicht herausgegeben.

Weitere Info: Neue Photovoltaik-Freiflächen-Verordnung


BR 018/02/19 TR/777-4


Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers; Baumkontrollen

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 02.08.2018, Az.: 1 U 216/18, ein Urteil des LG Trier vom 29.01.2018, Az.: 11 O 287/17, bestätigt, das die Haftung des Waldbesitzers für einen an einen öffentlichen Parkplatz angrenzenden Baum zum Gegenstand hat. Die Weide, die im Innern eine erhebliche Fäule aufwies, war auf einen geparkten PKW gestürzt.
Das Gericht sieht im strittigen Sachverhalt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als gegeben an, da der Waldbesitzer bzw. der zuständige Forstbeamte zweimal jährlich eine äußere Sichtkontrolle bezogen auf die Gesundheit des Baumes durchgeführt hatte. Erkennbar kranke oder schadhafte Bäume wurden gefällt oder geköpft. Die letzte Regelkontrolle fand kurz vor dem Schadensfall statt.
Eine über die Sichtprüfung hinausgehende fachmännische Prüfung eines konkreten Baumes ist nach Auffassung des Gerichts nur dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Auch die Nähe zu einem öffentlich zugänglichen Parkplatz rechtfertigt keine strengeren Kontrollen. Vorliegend hat sich nach Wertung des Gerichts das allgemeine Lebensrisiko zu Lasten des Geschädigten verwirklicht.

BR 019/02/19 DS/866-00


Zweitwohnungssteuer; Befreiung einer Erwerbszweitwohnung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 08.11.2018, Az.: 14 A 650/17, entschieden, dass es für die verfassungsrechtlich gebotene Befreiung einer Erwerbszweitwohnung, die durch einen Verheirateten überwiegend genutzt wird, von der Zweitwohnungssteuer nicht darauf ankommt, ob eine solche Nutzung der Wohnung als „vernünftig“ anzusehen ist oder ob und ggf. welche weiteren Motive der Wohnungsnutzung noch zugrunde liegen. Für das vorgesehene Halten der Wohnung „ausschließlich“ für berufliche Zwecke ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige diese – zusätzlich zur berufsbedingten Nutzung – auch für eine künftige Nutzung als Familienwohnung vorgehalten hat oder ob die Wahl als Erwerbszweitwohnung – aufgrund der Größe oder der Lage der Wohnung „unvernünftig“ gewesen ist.

BR 020/02/19 HM/963-90


Sinti und Roma; Bund-Länder-Vereinbarung

In einer Bund-Länder-Vereinbarung vom 05.12.2018 wurde der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 08.12.2016 umgesetzt, das Ruherecht für Gräber der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgten Sinti und Roma zu sichern. Die Vereinbarung findet Anwendung auf Gräber der unter dem Schutz des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten vom 01.02.1995 stehenden Sinti und Roma, wenn die in der Bund-Länder-Vereinbarung näher geregelten  Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sicherung der betroffenen Gräber erfolgt im Wesentlichen durch die Erstattung der Grabnutzungsgebühren und richtet sich nach dem Obhutsverhältnis für das jeweilige Grab. Antragsberechtigt sind je nach Obhutsverhältnis für das Grab natürliche Personen (Grabnutzungsberechtigte) oder ein Friedhofsträger. Die aus der Bund-Länder-Vereinbarung entstehenden Kosten tragen der Bund und die Länder jeweils zur Hälfte.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0021/2019

BR 021/02/19 CR/730-00


Segways; Befahren von Waldwegen

Das VG Frankfurt/Oder hat mit Beschluss vom 02.10.2018, Az.: 5 L 794/18, festgestellt, dass Segways sowohl nach den waldrechtlichen als auch nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften als Kraftfahrzeuge anzusehen sind. Daher findet das grundsätzliche Fahrverbot von Kraftfahrzeugen auf Waldwegen Anwendung. Der Kläger begehrte das Befahren der Waldwege in Verbindung mit gewerblichen Zwecken dienenden Segway-Touren. Er machte u. a. geltend, Segways ließen sich auch zu Rollstühlen umbauen und seien daher waldgesetzlich privilegiert. Seiner Argumentation folgte das Gericht nicht.
In Rheinland-Pfalz besagt § 22 Abs. 4 LWaldG, dass nur mit Zustimmung der Waldbesitzer das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald zulässig ist. Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtig werden.

BR 022/02/19 DS/866-00


Grundsteuerreform; Eckpunkte

Am 01.02.2019 haben sich die Finanzministern-/innen von Bund und Ländern auf Eckpunkte zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verständigt.
Hiernach soll die Grundsteuer B wertorientiert ermittelt werden und sich aus einer Boden- und Gebäudekomponente zusammensetzen. Maßgeblich für die Bewertung von Grund und Boden sind die Bodenrichtwerte. Bodenrichtwertzonen können dabei von den Gutachterausschüssen auch zu größeren Zonen zusammengefasst werden. Für Wohngrundstücke soll die durchschnittliche Nettokaltmiete die wesentliche Bemessungsgrundlage sein. Das Baujahr wird ein weiterer Bewertungsfaktor sein. Auf den so ermittelten Wert soll wie gewohnt eine bundeseinheitliche Steuermesszahl angewendet werden, die letztliche Grundsteuerbelastung ergibt sich aus der Anwendung des gemeindlichen Hebesatzes. In der Summe soll die Reform aufkommensneutral gestaltet werden.

BR 023/02/19 HM/963-11