BlitzReport Januar 2019

BlitzReport Januar 2019

Die Januar-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Schulbuchausleihe; Prüfungsmitteilung des Rechnungshofes

Das Ministerium für Bildung hat mit Schreiben vom 27.11.2018 darüber informiert, dass der Rechnungshof die zweite Prüfung der Schulbuchausleihe abgeschlossen hat. In seiner Prüfungsmitteilung „Prüfung der Lernmittelfreiheit – Ausleihe von Lernmitteln“ empfiehlt der Rechnungshof die Verwaltungskostenpauschale im Grundschulbereich auf 14 € (plus 2 €) und in den weiterführenden Schularten auf 20 € (plus 6 €) zu erhöhen. Das Ministerium für Bildung hat mitgeteilt, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zur Entlastung der kommunalen Haushalte bereits im Dezember 2018 den Differenzbetrag zwischen den gewährten und der vom Rechnungshof empfohlenen Verwaltungskostenpauschale an die Schulträger überwiesen hat (pro Teilnehmer an der Schulbuchausleihe 2 € bzw. 6 € für das Schuljahr 2017/2018 und das laufende Schuljahr 2018/2019). Im Mai 2014 hatten die kommunalen Spitzenverbände und das Ministerium für Bildung vereinbart, die Verwaltungskostenpauschale mit Wirkung zum Schuljahr 2017/2018 zu gewähren.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0207/2018


BR 001/01/19 AS/200-00

Reichsbürger; Widerruf der Waffenbesitzkarte

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 03.12.2018, Az.: 7 B 11152/18, entschieden, dass die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, die den Widerruf einer Waffenbesitzkarte rechtfertigt, regelmäßig anzunehmen ist, wenn eine Person – über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ hinaus – ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundessrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt. Dies begründet Zweifel an der Rechtstreue und in Folge dessen wird das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d. h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört. Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen und Munition nicht strikt befolgen werde.


BR 002/01/19 CR/100-00


Tourismusbeitragssatzung; Unwirksamkeit

Die Tourismusbeitragssatzung der Stadt Bad Kreuznach ist unwirksam. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 19.12.2018 (Az.: 6 C 11698/17, 6 C 10041/18). Die Beitragsmaßstabsregelung der Satzung sei rechtsfehlerhaft, weil der darin bestimmte Vorteilssatz für die Betriebsart „Parkraumbewirtschaftung“ (vgl. § 3 Abs. 3 der Satzung i. V. m. Nr. 70 der Betriebsartentabelle als Anlage hierzu) in Höhe von 10 v. H. willkürlich sei. Denn nach der Begründung der Antragsgegnerin für den von ihr zu tragenden Eigenanteil sei sie selbst von einer Nutzung der Parkeinrichtungen zum Zweck der Freizeitgestaltung i. H. v. 30 v. H. der Besucher ausgegangen. Ein sachlicher und nachvollziehbarer Grund, weshalb der Vorteilssatz, also der auf dem Tourismus beruhende Teil des Umsatzes (vgl. § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung), abweichend hiervon nur mit 10 v. H. angesetzt worden sei, sei nicht ersichtlich. Die Unwirksamkeit dieser Beitragsmaßstabsregelung führe zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung.

Eine Kostenüberschreitung durch die zu erwartenden Tourismusbeiträge sei jedoch entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht feststellbar, selbst wenn die Einnahmen – wie von den Antragstellern geltend gemacht – deutlich über dem von der Antragsgegnerin angenommenen Betrag liegen sollten.


BR 003/01/19 GT/774-00


Holzvermarktung; Neustrukturierung; Geobasisdaten

Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation hat auf Anfrage des GStB bestätigt, dass für die neuen kommunalen Holzvermarktungsorganisationen keine Änderungsnotwendigkeit bezüglich der Nutzung der Geobasisdaten, insbesondere keine Notwendigkeit für eine einzelvertragliche Regelung, besteht. Die Nutzung von Geobasisdaten erfolgt auf der Grundlage der zwischen dem Ministerium des Innern und für Sport und den kommunalen Gebietskörperschaften geschlossenen Vertrages vom 15.10.2002. Grundsätzlich dürfen die Kommunalverwaltungen als berechtigte Nutzer die Geobasisdaten im erforderlichen Umfang an ihre Dienstleister im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung weitergeben. Für die Tätigkeiten, welche die neuen Holzvermarktungsorganisationen erbringen, sieht das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation die Auftragsdatenverarbeitung im Auftrag der Kommunen als gegeben an. Ebenfalls unkritisch erscheint der Datenaustausch zwischen den kommunalen Stellen und der staatlichen Forstverwaltung, da dort die Datennutzung im Rahmen der Ressortvereinbarung ebenfalls lizenziert ist.
Die Holzbereitstellungsdaten sollen von den Forstämtern in digitaler Form über eine Schnittstelle an die kommunalen Holzvermarktungsorganisationen übergeben werden. Teil der Holzbereitstellungsdaten sind Geobasisinformationen, auf deren Grundlage Karten zur Holzabfuhr erstellt werden, die den Holzkäufern zur Verfügung stehen.


BR 004/01/19 DS/866-42


Waldbewirtschaftung; Entschließung des Landtags

Der Landtag hat im Dezember 2018 mit den Stimmen der die Landesregierung tragenden Fraktionen die Entschließung „Mehr Schutz von Wäldern in Rheinland-Pfalz“ (LT-Drs. 17/7928) gefasst. Der Landtag fordert die Landesregierung u. a. auf, die Waldbewirtschaftung im Rahmen der Nachhaltigkeit fortzuführen und Landesforsten Rheinland-Pfalz dabei durch Bereitstellung der benötigten Haushaltsmittel wirksam zu unterstützen. Die Landesregierung soll den Wald gegen die Herausforderungen des Klimawandels schützen und hierbei auch die Waldbesitzer von Kommunal- und Privatwald unterstützen. Die aktive Waldentwicklung in Richtung klimatoleranter Mischwaldstrukturen soll flächendeckend vorangebracht werden. Die Landesregierung wird ferner aufgefordert, sich auf Bundesebene über den Bundesrat für mehr Geld zur Finanzierung der Waldschäden durch den Klimawandel einzusetzen und sich auch bei der Europäischen Union für finanzielle Unterstützung stark zu machen.

BR 005/01/19 DS/866-00


Gemeindewald; Zweckverbände; Förderfähigkeit; BWaldG

Aus Sicht des GStB sind Zweckverbände, sowohl nach dem KomZG als auch nach § 30 LWaldG, geeignete Instrumente, um die Kleinstrukturen im Gemeindewald durch interkommunale Zusammenarbeit zu überwinden. Hinderlich wirkt dabei die unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
im BWaldG.
Nach den Vorgaben des BWaldG können forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse in Form von Forstbetriebsgemeinschaften nur in privatrechtlicher Form (z. B. als GmbH, Genossenschaft, eingetragener Verein) anerkannt werden. Zweckverbände als öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse sind nicht anerkennungsfähig. Über die Anerkennung entsteht die GAK-Förderfähigkeit. Zweckverbände sind demgemäß vom GAK-Förderbereich für forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse ausgeschlossen.
Aus Sicht des GStB werden sowohl mit privatrechtlichen als auch mit öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen die gleichen Ziele verfolgt, nämlich Strukturnachteile durch Selbsthilfeeinrichtungen zu überwinden. Vor diesem Hintergrund ist die bestehende Ungleichbehandlung nicht sachgerecht und für die Zukunft benachteiligend, da die Förderung forstwirtschaftlicher
Zusammenschlüsse erheblich an Bedeutung gewinnen wird. Der GStB hat sowohl Bundesministerin Julia Klöckner als auch Landesministerin Ulrike Höfken darum gebeten, sich für eine Verankerung der öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse im BWaldG einzusetzen.

BR 006/01/19 DS/866-00


Feuerwehrfahrzeugen; Festbetragsübersicht

Mit Schreiben vom Dezember 2018 hat das Ministerium des Innern und für Sport über die Neufassung der Festbetragsübersicht zur Förderung von Feuerwehrfahrzeugen durch das Land – Festbetragsübersicht-Fahrzeuge (FBÜF-2018) – informiert. Die Förderübersicht wird ab dem 01.11.2018 angewandt.
Die Obergrenzen der zulässigen Gesamtmassen (zGM) der genormten Feuerwehrfahrzeuge wurden den in der DIN SPEC 14 502-1 verfeinerten Unterklassen der Massenklassen nach DIN EN 1846-1 zugeordnet. In den jeweiligen Fahrzeug-Typnormen werden in Zukunft nur noch die Masseklassen nach DIN EN 1846-1 sowie ein Verweis auf die DIN SPEC 14502-1 eingefügt, um fortlaufende Gewichtsanpassungen in den Fahrzeug-Typnormen zu umgehen. Hiermit wurde eine gemeinsame Forderung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und des Landesfeuerwehrverbandes umgesetzt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0213/2018


BR 007/01/19 AS/123-9


Vollverzinsung; Aussetzung der Vollziehung; BFH

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 25.04.2018 in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen nach § 233 a AO gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ausgesetzt.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2018 hat sich der VIII. Senat des BFH diesen Erwägungen angeschlossen. Die Aussetzung der Vollziehung müsse sich auf der Grundlage der Entscheidung vom 25.04.2018 auch auf die vorangehenden streitigen Verzinsungszeiträume ab November 2012 erstrecken, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem BVerfG sei. Daher sei unbeachtlich, dass ein anderer Senat des BFH noch mit Urteil vom 09.11.2017 die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für in das Kalenderjahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume bestätigt hatte.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0214/2018


BR 008/01/19 HM/963-20


Jagdausübung; Einsatz von Schalldämpfern

Nach dem Urteil des BVerwG vom 28.11.2018, Az.: 6 C 4.18, haben Jäger keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird. Ein waffenrechtliches Bedürfnis besteht nicht. Zum einen gehören Schalldämpfer nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der Ausstattung, die Jäger für die Ausübung der Jagd benötigen. Zum anderen kann nur ein besonders gelagertes persönliches Interesse ein Bedürfnis begründen; das Interesse an dem Schutz des Gehörs beim Abfeuern der Jagdwaffe besteht aber bei allen Jägern in gleicher Weise. Darüber hinaus kommt dem Schutz des Jägers vor den nachteiligen Auswirkungen des Schießens kein Vorrang vor dem Zweck des Waffengesetzes zu, den privaten Besitz schallgedämpfter Schusswaffen soweit als möglich zu verhindern. Dieser zentrale waffengesetzliche Grundsatz muss nicht zurücktreten, um die
Selbstgefährdung des Schützen durch das Schießen zu vermeiden. Schließlich sind Schalldämpfer nicht erforderlich, um das Gehör der Jäger vor dem Mündungsknall zu schützen. Andere Mittel des Gehörschutzes sind gleich wirksam.


BR 009/01/19 DS/765-00


Gute-Kita-Gesetz des Bundes

Unmittelbar nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 14.12.2018 dem Gute-Kita-Gesetz zugestimmt. Die finanzielle Unterstützung der Länder bei der Verbesserung der Qualität der Kitas ist damit beschlossene Sache. In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder, dass sich der Bund langfristig finanziell an der Verbesserung der Qualität der Kitas beteiligt. Mit der vorgesehenen Befristung bleibe das Gesetz hinter den Erwartungen der Länder zurück.
Laut Gesetz stellt der Bund den Ländern bis 2022 rund 5,5 Mrd. € zur Verfügung, die vor allem in gute Betreuungsschlüssel, vielfältige pädagogische Angebote und die Qualifizierung der Fachkräfte fließen sollen. Außerdem ist es künftig bundesweit Pflicht, die Kitagebühren zu staffeln. Damit das Geld dort ankommt, wo es benötigt wird, sollen die Länder selbst entscheiden, welche konkreten Maßnahmen sie ergreifen. Hierfür müssen sie mit dem Bund individuelle Verträge schließen. Erst wenn alle 16 Länder entsprechende Verträge abgeschlossen haben, wird das Geld ausgezahlt.

BR 010/01/19 HM/461-00


Kommunalinvestitionsförderungsgesetz; Umsetzung

Zum 31.12.2018 ergibt sich in Bezug auf das Kapitel 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) folgender Stand:

  • 694 Maßnahmen insgesamt,
  • 561 Maßnahmen beantragt,
  • 494 Maßnahmen bewilligt,
  • 112 Maßnahmen bereits abgeschlossen,
  • 284,6 Mio. € Gesamtvolumen,
  • 205,6 Mio. € beantragtes Volumen,
  • 162,6 Mio. € Volumen der bewilligten Maßnahmen,
  • 49,1 Mio. € bereits ausgezahlt.


BR 011/01/19 HM/970-40