BlitzReport Juli 2019

BlitzReport Juli 2019

Die Juli-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Landesfinanzausgleichsgesetz; Klageverfahren

Dem VG Neustadt a. d. W. lagen insgesamt drei Klagen der Stadt Pirmasens und des Landkreises Kaiserslautern in Sachen kommunaler Finanzausgleich vor, die sich sich gegen die Schlüsselzuweisungsbescheide richten. Das VG hat die Klageverfahren mit Beschlüssen vom 13.05.2019 ausgesetzt und dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Landesfinanzausgleichsgesetz 2014 in Verbindung mit den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan der in Rede stehenden Jahre mit dem Anspruch der Kommunen auf angemessene Finanzausstattung durch das Land gemäß Art. 49 Abs. 6 LV vereinbar ist.

Nach Überzeugung des VG ist dies nicht der Fall. Das Land habe den Kommunen u. a. durch das LFAG 2014 nicht die gemäß Art. 49 Abs. 6 LV gebotene angemessene Finanzausstattung der Höhe nach gewährt. Insofern sei das Gesetz seiner Überzeugung nach verfassungswidrig.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0130/2019


BR 065/07/19 HM/967-00


Kreisumlage; Anhörungspflicht

Das BVerwG hat am 29.05.2019 entschieden, dass kreisangehörige Gemeinden vor Erlass einer Satzungsbestimmung über die Höhe des Kreisumlagesatzes nicht förmlich angehört werden müssen. Bei Festsetzung der Kreisumlage muss der Kreis nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der von der Kreisumlage betroffenen Gemeinden berücksichtigen. Es lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen, auf welche Weise dies zu erfolgen hat. Es obliegt daher vorrangig dem Landesgesetzgeber festzulegen, ob den Kreis bei Festlegung des Kreisumlagesatzes Verfahrenspflichten treffen und ob mit solchen Verfahrenspflichten Verfahrensrechte der betroffenen Gemeinden korrespondieren. Soweit derartige Regelungen fehlen, sind die Kreise in der Pflicht, ihr Rechtsetzungsverfahren derart auszugestalten, dass die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden.

Die Sache war an das OVG zurückzuverweisen, weil es nicht geprüft hatte, ob die streitige Kreisumlage dazu führt, dass die finanzielle Mindestausstattung der klagenden Gemeinde unterschritten wird.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0123/2019


BR 066/07/19 HM/967-00


Holzvermarktung; Neustrukturierung; Privatwald

Im Zuge der Neustrukturierung der Holzvermarktung wurde festgelegt, dass Landesforsten ab 01.01.2019 kein Holz für private Forstbetriebe mit einer Forstbetriebsfläche von über 100 ha vermarktet. Für Betriebe mit weniger als 100 ha Forstbetriebsfläche übernimmt Landesforsten die Holzvermarktung nur noch dann, wenn keine zumutbare Vermarktungsalternative besteht. Die Vermarktung über Landesforsten stellt insoweit die Ausnahme dar, die besonderer Gründe bedarf. Für die Holzvermarktung
erhebt Landesforsten kostendeckende Gebühren in marktkonformer Höhe. Im Jahr 2018 wurden ca. 93.400 Festmeter Privatwaldholz über Landesforsten vermarktet.

Vermarktungsalternativen bestehen zum einen über die fünf kommunalen Holzvermarktungsgesellschaften, die auch für private Waldbesitzer tätig werden. Zum anderen bestehen bereits langjährig Vermarktungskooperationen des Privatwaldes (Prümer Wald und Holz GmbH, Holzvermarktungsgesellschaft Westerwald-Sieg GmbH, Dauner Wald und Holz GmbH, Holzvermarktungsgesellschaft Pfalz GmbH), die im Jahr 2018 fast 180.000 Festmeter vermarktet haben. Die Forstwirtschaftliche Vereinigung Eifel-Ahr-Mosel GmbH hat 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass nunmehr im Regelfall zumutbare Vermarktungsalternativen für Privatwaldbesitzer bestehen.

BR 067/07/19 DS/866-42


Beihilfeanspruch; Fahrtkosten zu ambulanten Maßnahmen

Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 14.06.2019, Az.: 5 K 1067/18, entschieden, dass Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe für Fahrten zu ambulanten Behandlungen haben. Streitig waren Fahrten zu einer ambulanten physiotherapeutischen Behandlung nach einem stationären Krankenhausaufenthalt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die ambulante Physiotherapie keine nachstationäre Behandlung darstellt. Dies seien nur solche Behandlungen, die im Anschluss an eine vollstationäre Unterbringung ebenfalls im Krankenhaus durchgeführt würden. Dies ergebe sich aus der Systematik der Beihilfenverordnung, die stets zwischen ambulanten und stationären Leistungen unterscheidet. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verpflichte nicht, Beihilfe in bestimmter Höhe zu gewähren oder eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen zu gewähren.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0148/2019


BR 068/07/19 CR/023-35


Bebauungsplan; Ausgleichsfläche; Veräußerung

Das VG Mainz hat die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen, der nach dem Erwerb eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche festgesetzten Grundstücks von der Gemeinde die Feststellung begehrte, dass mit dem Übergang des Eigentums an ihn die Fläche ihre Eigenschaft als Ausgleichsfläche verloren habe. Nach der Entscheidung bleibt die Eigenschaft als Ausgleichsfläche und die damit verbundenen Einschränkungen uneingeschränkt erhalten.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0136/2019


BR 069/07/19 RB/610-13


Bebauungsplan; Festsetzungen zum Schutz vor Starkregen

Der Eigentümer eines Wohngrundstücks kann nach einer Entscheidung des VG Mainz von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden hängigen Außenbereichsgelände einfordern. Der Grundstückseigentümer ist zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet, einen Anspruch auf Vollzug von Festsetzungen des Bebauungsplans, hier u. a. durch den Bau eines im Bebauungsplan festgesetzten Regenrückhaltebeckens durch die Gemeinde, kennt das Recht grundsätzlich nicht.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0137/2019


BR 070/07/19 RB/610-13


Hundesteuer; Kampfhunde

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 04.02.2019, Az.: 4 ZB 18.399, festgestellt, dass es nicht gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt, wenn einerseits für Halter von Kampfhunden ein deutlich erhöhter Hundesteuersatz vorgesehen ist, andererseits aber für diejenigen, die Hunde auch zu Zuchtzwecken halten, nur ein hälftiger Steuersatz gilt. Der VGH hat mit dem Beschluss auch die erdrosselnde Wirkung in Bezug auf den erhöhten Steuersatz von 1.000 € verneint.


BR 071/07/19 HM/963-60


Badeordnung; Burkini-Verbot

Die Regelung der Haus- und Badeordnung der Stadt Koblenz über die zulässige Badekleidung, die ein grundsätzliches Verbot des Tragens von Burkinis enthält, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 12.06.2019, Az.: 10 B 10515/19.

So ist dort geregelt, dass der Aufenthalt im Nassbereich nur in Badehose, Badeanzug, Bikini oder Badeshorts gestattet ist. Neoprenanzüge sind für Leistungsschwimmer und Triathleten im Rahmen des Schwimmtrainings zugelassen. Im Rahmen des Schulschwimmens wird das Tragen eines Burkinis erlaubt. Die ungleiche Behandlung von Burkini-Trägerinnen einerseits und Trägerinnen und Trägern von Neoprenanzügen andererseits sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung.


BR 072/07/19 GT/550-03


„Klimaschutz für den Wald – unser Wald für den Klimaschutz“; Erklärung

Am 11.06.2019 ist die Erklärung „Klimaschutz für den Wald – unser Wald für den Klimaschutz“ von der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Staatsministerin Ulrike Höfken) sowie von den Vertretungen der Waldbesitzenden (u. a. Bürgermeister Aloysius Söhngen als Vorsitzender des GStB) unterzeichnet worden. Hintergrund sind die in Folge des fortschreitenden Klimawandels auftretenden gravierenden Schäden in den Wäldern.

In der Erklärung sagt das Land u. a. zu, im Rahmen einer erweiterten GAK-Förderung den erforderlichen Kofinanzierungsanteil von 40 % bereitzustellen. Es wird anerkannt, dass die Waldbesitzenden bei der Verkehrssicherung entlang von öffentlichen Verkehrswegen sowie bei der Waldbrandprävention Unterstützung benötigen. Da die gemeinwohlorientierten Tätigkeitsfelder beim forstlichen Revierdienst unter den Bedingungen des Klimawandels erheblich an Bedeutung gewinnen, ist eine Überprüfung der Revierdienstkosten mit dem Ziel einer Reduzierung erforderlich. Der GStB regt diesbezüglich an, das heutige Aufteilungsverhältnis zwischen forstbetrieblichen und gemeinwohlorientierten Aufgaben von 70 % zu 30 % in 60 % zu 40 % zu verändern, d. h. das Land würde in diesem Fall künftig 40 % der Revierdienstkosten tragen (bei Gleichbehandlung des staatlichen und des körperschaftlichen Revierdienstes). Im Rahmen einer Landes-Holzbau-Offensive soll der Einsatz des nachwachsenden Rohstoffs Holz bei Bauvorhaben deutlich gesteigert werden.


Weitere Info: gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“


BR 073/07/19 DS/866-00


Waldschäden; Dürre; Borkenkäfer; Förderverfahren

Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 05.06.2019 weiterführende Informationen zur Abwicklung des Förderverfahrens veröffentlicht (vgl. BR 056/06/19). Damit mehr Waldbesitzer Unterstützung erhalten können, werden die Bagatellgrenzen für die Antragstellung herabgesetzt. Für Gemeinden liegt z. B. die Bagatellgrenze bezüglich „Aufarbeiten und Herabsetzen der Bruttauglichkeit“ bei 200 € sowie die Bagatellgrenze bezüglich „Wiederaufforstung und Voranbau“ bei 500 €. Die Förderung von Maßnahmen unterliegt der De-Minimis-Beihilferegelung. Aus diesem Grund müssen die Abwicklung und Auszahlung der Fördermittel waldbesitzerbezogen erfolgen. Sammelanzeigen beispielsweise durch die Verbandsgemeinde, den Forstzweckverband oder durch den Waldbauverein sind nicht möglich. Einzige Ausnahme sind Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG, die als eigenständige Forstbetriebe gelten. Wird der Antrag durch die Verbandsgemeinde gestellt, ist einzutragen, für welche Gemeinde/Stadt der Antrag erfolgt.


Weitere Info: gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“


BR 074/07/19 DS/866-00


Waldschäden; Dürre; Borkenkäfer; Waldbrandgefahr

Eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bundestag hat „Die Auswirkungen der Klimakrise auf den Wald in Deutschland“ zum Gegenstand (BT-Drs. 19/10735). Einen Schwerpunkt bildet die Zunahme der Waldbrandgefahr. Die Trockenheit des Jahres 2018 in Verbindung mit der Borkenkäferkalamität hat viele Bäume absterben lassen, wodurch sich die Menge an brennfähigem Material im Wald erhöht. Dies trifft auch in besonderer Weise auf Rheinland-Pfalz zu. 

Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort darauf hin, dass die Waldbrandbekämpfung ein Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr ist und damit Aufgabe und Verantwortung der Länder (Art. 70 Abs. 1 i. V. m. Art. 30 GG). In den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen sind optische Sensoren zur Waldbrandfrüherkennung installiert worden. Mit optischen Sensoren werden die Waldgebiete überwacht und ggf. aufsteigende Rauchwolken über den Baumkronen erkannt. Dies ermöglicht eine unmittelbare Information an die Leitstellen der Feuerwehr.


BR 075/07/19 DS/866-00


Gewerbesteueranspruch; Zahlungsverjährungsfrist

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich mit Beschluss vom 18.02.2019, Az.: 14 B 44/19, zur Zahlungsverjährungsfrist bei der Gewerbesteuer geäußert. Die Zahlungsverjährungsfrist für den Gewerbesteueranspruch beginnt mit seiner erstmaligen Fälligkeit, nicht schon mit der erstmaligen Fälligkeit des Gewerbesteuervorauszahlungsanspruchs. Setzt die Gemeinde nur den Unterschiedsbetrag zwischen der Gewerbesteuerschuld und der Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen fest, wird nur der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und beginnt die Zahlungsverjährungsfrist daher nur hinsichtlich des Unterschiedsbetrags.


BR 076/07/19 HM/963-10


Waldwertermittlungsrichtlinien; Überarbeitung

Die Richtlinien für die Ermittlung und Prüfung des Verkehrswerts von Waldflächen und für Nebenentschädigungen (Waldwertermittlungsrichtlinien 2000 – WaldR 2000) in der Fassung vom 12.07.2000 sind durch die Bekanntmachung vom 20.03.2019 (BAnz AT 28. 03. 2019 B2) geändert worden. Die partielle Überarbeitung ist durch die bundesweite Einführung geänderter einheitlicher Alterswertfaktoren sowie eines angepassten Enteignungsentschädigungszinses erforderlich geworden. Die fachlich berührten Bundesressorts sowie die Länder haben der Anpassung zugestimmt. Die Waldwertermittlungsrichtlinien 2000 in der Fassung vom 20.03.2019 sind für alle Waldwertermittlungen bei Waldgrundstücksbeschaffungen und -veräußerungen des Bundes ab dem Wertermittlungsstichtag 01.04.2019 anzuwenden. 


BR 077/07/19 DS/866-00