BlitzReport März 2019

BlitzReport März 2019

Die März-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Waldpacht; Zahlung von Revierdienstkosten an das Land

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 31.01.2019, Az.: 8 A 10917/18.OVG, entschieden, dass die Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Betriebskostenbeiträgen an das Land hat, sofern der Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem Revierleiter angehört. Die Berufung gegen das Urteil des VG Neustadt vom 19. 12. 2017 (vgl. BR 013/02/18) wird zurückgewiesen.
Durch die Verpachtung des Gemeindewaldes, die zum 01.10.2014 erfolgte, werden die Forstreviergrenzen und die Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten nicht tangiert. Die Änderung der Zuordnung zu einem Forstrevier setzt ein entsprechendes Verfahren nach § 9 Abs. 2 und Abs. 6 LWaldG in Verbindung mit § 4 LWaldGDVO voraus. Erst mit Wirkung zum 01.10.2016 wurde ein eigenes Forstrevier gebildet und die Revierleitung in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis einem Mitarbeiter mit der Befähigung zum gehobenen Forstdienst übertragen. Nach dem Urteil des OVG hat das Land demgemäß einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Personalkosten für die Abrechnungszeiträume 2014 bis September 2016 und die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen. Das OVG Rheinland-Pfalz sieht im Abrechnungsverfahren für die Revierdienstkosten ein Umlagemodell für vorhandene Personalausgaben und kein Abrechnungsmodell für erbrachte Leistungen. Die Refinanzierung des im Körperschaftswald vorgehaltenen Personals soll gewährleistet werden. Insoweit handelt es sich bei der Kostenerstattung um eine vorzugsleistungsähnliche Umlage. Folge dieser Einordnung ist, dass dahinstehen kann, in welchem Umfang die Gemeinde tatsächlich Leistungen des Revierdienstes in Anspruch genommen hat. Das OVG hält insoweit an seiner in Verbindung mit der Umlagefinanzierung der TPL-Kosten entwickelten Rechtsprechung (Urteil vom 25. 11. 2009, Az.: 8 A 10845/09) fest.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0051/2019


BR 024/03/19 DS/866-00


Forstreviere; Neuabgrenzung; Obere Forstbehörde

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 31.01.2019, Az.: 8 A 10826/18.OVG, festgestellt, dass ein Revierabgrenzungsbescheid der Oberen Forstbehörde, gegen den drei Ortsgemeinden aus der Verbandsgemeinde Simmern Klage erhoben hatten, weder aus formellen noch aus materiellen Gründen zu beanstanden ist. Die Berufungen gegen Urteile des VG Koblenz (vgl. BR 113/11/17) werden zurückgewiesen.
Der Revierbildung ging nach Auffassung des OVG eine ordnungsgemäße Beteiligung der betroffenen Waldbesitzer voraus. Als beteiligte bzw. betroffene Waldbesitzer im Sinne des § 4 LWaldGDVO sind alle Waldbesitzer anzusehen, auf die sich die geplante Änderung auswirken kann. Die Zuständigkeit der Oberen Forstbehörde für die Entscheidung über die Revierneubildung sowie die Beteiligung des Forstamtes bei der Revierabgrenzung in einer Doppelfunktion als Bewirtschafter des Staatswaldes sowie als Untere Forstbehörde unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das OVG sieht eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung als gegeben an.
Die gesetzliche Regelung zur Revierabgrenzung verstößt auch nicht gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Durch die Regelung wird der Kernbereich der Selbstverwaltung nicht betroffen. Als den Randbereich der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung tangierende Regelung sind die gesetzlichen Vorschriften durch die erforderliche sachliche Rechtfertigung legitimiert. Überwiegende öffentliche Gründe, die eine Einschränkung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts rechtfertigen, lassen sich dabei insbesondere den Vorgaben der §§ 5 und 26 LWaldG entnehmen.


BR 025/03/19 DS/866-00


VOB/A 2019

Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) hat in einer Sondersitzung am 31.01.2019 die VOB/A in ihren drei Teilen insgesamt (Ober- und Unterschwellenbereich) angenommen. Die Veröffentlichung der neuen VOB/A 2019 erfolgt im Bundesanzeiger.
Für den Bundesbau plant der Bund, die VOB/A per Erlass zum 01.03.2019 in Kraft zu setzen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zunächst nur der 1. Abschnitt der VOB/A (Unterschwellenbereich) zur Anwendung gebracht wird. Grund ist, dass es für die VOB/A-EU und auch die VOB/A VS einer weitergehenden Anpassung der Vergabeverordnung (§ 2 VgV) und der VSVgV bedarf. Für den Oberschwellenbereich (2. Abschnitt) ist die Beteiligung des Bundestages (Parlamentsvorbehalt) sowie des Bundesrates nötig. Wann die erforderliche Anpassung der Verordnungen erfolgt, ist derzeit offen.
Aufgrund der sogenannten „dynamischen Verweisung“ im Landesvergaberecht Rheinland-Pfalz tritt die VOB/A (1. Abschnitt, Unterschwellenbereich) auch für die Kommunen unmittelbar mit Veröffentlichung der VOB/A 2019 im Bundesanzeiger in Kraft.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0031/2019


BR 026/03/19 KF/602-00


Kindertagesstätten; Zuwendungen zum Bau

Mit Datum vom 05.09.2018 wurde die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung zur Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten veröffentlicht. Mit dieser hat sich in Bezug auf die Bezuschussung von Baukosten für zusätzliche Plätze eine erhebliche Änderung ergeben. Wie bisher ist festgelegt, dass eine Förderung von Baukosten nur möglich ist, wenn Plätze zusätzlich geschaffen werden. Ob die Plätze zusätzlich sind, wird nach der Anzahl der maximal am Standort vorgehaltenen Plätze in den vergangenen 20 (!) Jahren beurteilt. Nach Auskunft des Ministeriums für Bildung, mit Schreiben vom 21.12.2018, soll es sich bei dieser Regelung um eine solche handeln, die zum einen auf entsprechenden Forderungen des Landesrechnungshofs beruht, zum anderen aber auch der bisherigen Verwaltungspraxis entspricht.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0023/2019


BR 027/03/19 HM/963-10


Kindertagesstätten; Landesförderung für Kita-Baumaßnahmen

Das Land Rheinland-Pfalz fördert den Bau von Kindertagesstätten seit dem Jahr 2008 durch die Weiterleitung von Finanzhilfen des Bundes. Dieser unterstützt den Kinderbetreuungsausbau zurzeit mit dem vierten „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung“ in den Jahren 2017 bis 2020 mit einem Finanzvolumen von 53,38 Mio. €. Eine Verlängerung seitens des Bundes ist nicht vorgesehen. Nach der Aussage des Ministeriums für Bildung stellt das Land ab 2019 keine Fördermittel bereit, so dass davon auszugehen ist, dass die Förderung ausläuft.
Dies wurde dem GStB bereits bei Vorlage des Entwurfs des Doppelhaushaltes 2019/2020 bekannt. Hiernach werden die „Zuweisungen zum Bau und zur Ausstattung von Kindertagesstätten“ und die „Zuschüsse zum Bau und zur Ausstattung von Kindertagesstätten“ ab dem Haushaltsjahr 2019 jeweils auf 0 € gesenkt. In der Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände wurde darauf hingewiesen. Eine Änderung der Ansätze erfolgte nicht.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0039/2019


BR 028/03/19 HM/461-10


Kita-Finanzierung; Beteiligung des Landkreises

Ein vor dem VG Koblenz anhängiger Rechtsstreit um die Finanzierung eines Kita-Neubaus endete mit einem Vergleich. Der Landkreis verpflichtete sich gegenüber der Ortsgemeinde die bereits bewilligte Zuwendungssumme von 5 % auf insgesamt rund 10 % der Gesamtkosten zu verdoppeln. In der mündlichen Verhandlung wiesen die Verwaltungsrichter unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz darauf hin, der Landkreis sei für die bedarfsgerechte Sicherstellung von Kita-Plätzen verantwortlich. Angesichts dessen könne die Finanzkraft des Landkreises für die Festlegung der angemessenen Beteiligung keine ausschlaggebende Bedeutung haben. Eine Zuwendung in Höhe von lediglich 5 % der Kosten sei zu gering. In der Folge nahmen die Beteiligten den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 04.02.2019 an.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0047/2019


BR 029/03/19 HM/461-10


Waldbewirtschaftung; Förderung und Unterstützung; Entschließung des Bundesrates

Auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 15.02.2019 die Entschließung „Wirksame Unterstützung der Forstbetriebe in Folge klimawandelbedingter Extremwetterereignisse“ gefasst (BR-Drs. 595/18 Beschluss). In Anbetracht der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung und Dimension der Aufgabe regt der Bundesrat ein Bundesprogramm mit einer hinreichenden Finanzmittelausstattung an.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zeitnah zu prüfen, inwieweit angesichts der Dimension der Schadenshöhe eine finanzielle Hilfe aus Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union beantragt werden kann. Die Förderung soll insbesondere dazu dienen, klimastabile Wälder zu entwickeln, die alle gesellschaftlichen und ökologischen Funktionen optimal erfüllen.


BR 030/03/19 DS/866-00


Waldbewirtschaftung; Förderung und Unterstützung; Beschluss des Landtags

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 31.01.2019 den Beschluss „Förderung und Unterstützung der nachhaltigen Waldwirtschaft“ gefasst (LTDrs. 17/8235). In Folge der Extremwetterereignisse des Jahres 2018 sind nahezu 1 Mio. Kubikmeter Kalamitätsholz im Land angefallen – mit der Perspektive, dass sich die Entwicklung im Jahr 2019 fortsetzen wird. Für die Forstbetriebe steigen die Kosten der Waldbewirtschaftung durch den erhöhten Aufwand und gleichzeitig fallen die Holzpreise durch das Überangebot am Markt erheblich.
Im Doppelhaushalt 2019/2020 sind zusätzliche Mittel in Höhe von 7 Mio. € pro Jahr zur Sicherung der Liquidität des Landesbetriebs Landesforsten bereitgestellt worden. Für den Körperschafts- und Privatwald in Rheinland-Pfalz, der fast 73 % der Waldfläche einnimmt, stehen nach den Etatansätzen der GAK-Förderung pro Jahr lediglich 265.000 € zur Verfügung. Diese Summe wird zusätzlich zu 40 % vom Land kofinanziert.
Der Landtag stellt in seinem Beschluss fest, dass diese von der Bundesebene angekündigte Förderung nicht annähernd ausreichend ist. Im Kommunal- und Privatwald besteht für die Räumung der Schadflächen und für die Wiederaufforstung ein erheblicher Finanzierungsbedarf, der auf mehrere Millionen € geschätzt wird. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich auf der Bundesebene weiterhin für eine diesbezügliche Erhöhung der GAK-Mittel einzusetzen. Ferner sollen der naturnahe, klimatolerante Waldumbau forciert und die kommunalen und privaten Waldbesitzer dabei aktiv unterstützt werden.


BR 031/03/19 DS/866-00


Besoldung; Altersdiskriminierung; Widerspruch

Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 14.12.2018, Az.: 5 K 398/18, entschieden, dass der bis zum 30.06.2013 unionsrechtlich anerkannte und grundsätzlich bestehende Entschädigungsanspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung eines zulässigen Widerspruchs bis zum 31.07.2013 bedurfte. Im vorliegenden Fall konnte der betroffene Beamte den Zugang des Widerspruchs innerhalb der Frist nicht nachweisen. Die altersdiskriminierende Besoldung begründete bis zum Inkrafttreten des neuen – nicht mehr an das Lebensalter anknüpfenden – Besoldungsrechts einen Anspruch auf Entschädigung, der allerdings innerhalb der Ausschlussfrist geltend zu machen war.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0041/2019


BR 032/03/19 CR/023-44


Tourismus; Gäste- und Übernachtungsrekord

Die rheinland-pfälzische Tourismusbranche erzielte 2018 einen neuen Gäste- und Übernachtungsrekord. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes in Bad Ems übernachteten 9,96 Mio. Gäste im Land. Gegenüber dem Jahr 2017, das den bisherigen Höchststand markierte, bedeutet dies einen Zuwachs um 1,7 %. Die Übernachtungszahlen stiegen auf 25,63 Mio. und überschritten damit zum vierten Mal in Folge die 25-Millionen-Grenze.
In vier der neun Tourismusregionen lagen die Übernachtungszahlen über dem Niveau des Vorjahres, wobei die Pfalz mit einer Steigerung um 4,6 % den Spitzenplatz belegte. Dahinter folgte die Region Mosel-Saar mit plus 3,6 % und das Rheintal mit plus 2,0 %. In fünf Regionen gingen die Übernachtungszahlen zurück, am stärksten im Naheland (minus 8,7 %). Vier der neun Tourismusregionen verzeichneten einen Anstieg der Gästezahlen. Mit einem Plus von 4,6 % bzw. 4,5 % erreichten auch hier die Pfalz und die Region Mosel-Saar die höchsten Zunahmen.


BR 033/03/19 GT/774-00


Waldklimafonds; Projektträgerschaft

Ab 01.01.2019 ist das Kompetenz- und Informationszentrum Wald und Holz bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. mit der Projektträgerschaft zur Umsetzung des Waldklimafonds beauftragt und löst damit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ab.
Mit dem Waldklimafonds sollen Maßnahmen von besonderem Bundesinteresse umgesetzt werden, die der Anpassung der Wälder an den Klimawandel dienen. Für das Jahr 2019 stehen insgesamt 24,5 Mio. € für die Projektförderung zur Verfügung. Gemäß der Förderrichtlinie Waldklimafonds vom 20.03.2017 sollen vornehmlich großräumige, besitzartenübergreifende Vorhaben verschiedener Akteure vernetzt und eine langfristige Perspektive eröffnet werden. Für die einzelbetriebliche Förderung körperschaftlicher und privater Waldbesitzer spielt der Waldklimafonds in seiner derzeitigen Konzeption keine erkennbare Rolle.


BR 034/03/19 DS/866-00