BlitzReport Mai 2019

BlitzReport Mai 2019

Die Mai-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Analyse kommunaler Finanzströme in Rheinland-Pfalz   

Durch Eingriffe des Landes in den Kommunalen Finanzausgleich aufgrund sog. Befrachtungen werden immer wieder Ausgaben vom Land auf die Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen oder Ausgaben des Landes aus dem Kommunalen Finanzausgleich geleistet, die aus dem unmittelbaren Landeshaushalt zu leisten wären. Durch diese Befrachtungen fehlen den Kommunen durchschnittlich rund 430 Mio. € jährlich in den Kassen. Dieser Fehlbetrag wirkt sich nicht nur negativ auf den Haushaltsausgleich der kommunalen Gebietskörperschaften aus, sondern erklärt auch die aktuelle kommunale Finanzmisere mit rund 6,1 Mrd. € an Krediten zur Liquiditätssicherung (Stand: 31.12.2018). Die Verschuldung der rheinland-pfälzischen Kommunen mit Krediten zur Liquiditätssicherung in € je Einwohner ist rund dreimal so hoch wie der Durchschnitt der Gemeinden der Flächenländer insgesamt.
Die Analyse belegt, dass die rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände das Handeln des Landes mit insgesamt rund 12,9 Mrd. € seit 1991 finanzieren müssen.


BR 045/05/19 HM/967-11


Kita-Zukunftsgesetz; Beschluss des Ministerrates   

Am 09.04.2019 hat der Ministerrat den geänderten Entwurf eines Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kita-Zukunftsgesetz) beschlossen. Der geänderte Entwurf setzt zum Teil die Forderungen der kommunalen Spitzenverbände um, zum Teil werden aber auch Forderungen unberücksichtigt gelassen. So wird zum einen die Personalisierung von 0,091 auf 0,1 Vollzeitäquivalente angehoben, was einer Verbesserung von 10 % gegenüber dem ursprünglichen Wert entspricht. Außerdem wird eine Zusage zur Finanzierung der Um- und Ausbaumaßnahmen im Bereich der Küchen gegeben. Ob allerdings die erwähnten 13,5 Mio. €, die nach dem Konnexitätsprinzip eine Vollkostenerstattung darstellen müssen ausreichend sind, kann bisher nicht beurteilt werden.
Gänzlich abgelehnt wird nach wie vor die kommunale Forderung nach der Finanzierung der Landesanteile der Personalkostenerstattungen aus dem unmittelbaren Landeshaushalt. Im Jahr 2020 werden dem Kommunalen Finanzausgleich 465 Mio. € hierfür entnommen, die an anderer Stelle, z.B. den Schlüsselzuweisungen B2, fehlen.


BR 046/05/19 HM/461-10


Kindertagesstätten; VV-Investitionskosten; Erläuterungen des Rechnungshofs

Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat im Rahmen der Prüfung zum Neubau von Kindertagesstätten Orientierungswerte für eine wirtschaftliche Bau- und Kostenplanung ermittelt. Es handelt sich hierbei um Kostenkennwerte pro Fläche und pro Platz. Darüber hinaus eignen sich die Orientierungswerte auch als Zielgröße und als Grundlage der Kosteneinschätzung für die mit der Bauplanung beauftragten Architekten und Ingenieure nach § 605 BGB in Architekten- und Ingenieurverträgen.
Die Kosten- und Flächenkennwerte wurden in die Anlage 1 der aktualisierten Verwaltungsvorschrift „Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten“ des Ministeriums für Bildung vom 05.09.2018 aufgenommen. Aufgrund der Rückfragen von kommunalen Bauherren zu diesen Angaben hat der Rechnungshof zur Anwendung der Orientierungswerte Erläuterungen verfasst und auf seiner Homepage das pdf-Dokument „Erläuterungen und Hinweise als Hilfestellung zur Anwendung der Orientierungswerte“ als Download zur Verfügung gestellt.


BR 047/05/19 HM/461-10


Forstreviere; Auflösung und Neubildung   

Das VG Koblenz stellt mit Urteil vom 26.03.2019, Az.: 1 K 497/18.KO, fest, dass die Ortsgemeinde Kirburg durch die Auflösung und Neubildung des Forstreviers Kirburg nicht in ihren Rechten verletzt wird. Das Verfahren der Revierbildung wurde vom Forstamt Rennerod als Vertreter des Staatswaldes mit dem Ziel eingeleitet, eine Zusammenführung des auf drei Forstreviere verteilten Staatswaldes in einem Forstrevier vorzunehmen. Die Ortsgemeinde machte als Klägerin u.a. geltend, dass eine weitere Reviervergrößerung (nach den Jahren 2000 und 2008) ohne Arbeitserleichterungen für das Forstpersonal nicht zu rechtfertigen sei.
Nach Einschätzung des Gerichts liegt der Entscheidung der Oberen Forstbehörde zur Revierabgrenzung ein ordnungsgemäß verlaufenes Verfahren zugrunde. Auch materiell sei die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des neugebildeten Forstreviers Kirburg gewährleistet und ein Bediensteter mit der Befähigung zum gehobenen Forstdienst könne die verantwortliche Leitung ausüben. Die Kriterien des § 4 Abs. 2 LWaldGDVO seien eingehalten. Die Reviergröße bewege sich mit ca. 1.515 Hektar immer noch im unteren Bereich der Zielvorgaben für den staatlichen Revierdienst. Die vergleichsweise hohe Zahl der Waldbesitzer im Forstrevier sei vertretbar, da fünf von den insgesamt 13 Betrieben eine Waldfläche von unter 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche aufwiesen.


BR 048/05/19 DS/866-00


NATURA 2000-Gebiete; Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald   

Die Verwaltungsvorschrift „Richtlinie zur Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald“ vom 31.01.2019 (MinBl. S. 145) ist am 30.03.2019 in Kraft getreten. Danach sind Maßnahmen förderfähig, die im Rahmen von NATURA 2000-Bewirtschaftungsplänen vorgeschlagen und von den Waldbesitzern freiwillig oberhalb der rechtlich verpflichtenden Vorgaben durchgeführt werden. Die Maßnahmen sind in den mittelfristigen Betriebsplan (Forsteinrichtungswerk) integriert und im Rahmen der Umweltvorsorgeplanung als Eventualplanung dargestellt. Die Waldbesitzer bekunden durch die Stellung eines Förderantrags den Willen zur Umsetzung. Antragsberechtigt sind private und körperschaftliche Waldbesitzer. Gefördert werden insbesondere der vollständige Nutzungsverzicht sowie die Begünstigung lichtbedürftiger Arten und Lebensraumtypen. Die Förderung wird kapitalisiert für zehn Jahre gewährt.
Die Rahmenbedingungen bezüglich der Förderung wurden bereits im Jahr 2015 zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und dem GStB vereinbart. Für den GStB ist bedeutsam, dass die Betriebsplanung/Forsteinrichtung von ihrem Grundcharakter her keine naturschutzfachliche Planung darstellt. Vielmehr setzt sie als forstbetriebliches Planungs- und Steuerungsinstrument die Eigentümerziele um. Verknüpfungen zwischen den forstbetrieblichen Betriebsplänen und den behördlichen Managementplänen für NATURA 2000-Gebiete sind unter Effizienzgesichtspunkten geboten. Gleichwohl muss aus kommunaler Sicht gewährleistet bleiben, dass getrennte Planungsbereiche existieren.


BR 049/05/19 DS/866-00


Jagdverpachtung; Beschränkung der Ausschreibung   

§ 10 Abs. 1 BJagdG eröffnet der Jagdgenossenschaft die Möglichkeit, die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen zu beschränken (inhaltsgleich: § 12 Abs. 1 Satz 3 LJG). Das LG Meiningen hat mit Beschluss vom 29.10.2018, Az.: 4 S 32/18, festgestellt, dass diese Regelung nicht auf die Verpachtung eines kommunalen Eigenjagdbezirks übertragbar ist. Die Beschränkung der öffentlichen Ausschreibung auf Bewerber, die ihren Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben, ist nicht zulässig.
§ 10 Abs. 1 BJG stellt nach Auffassung des Gerichts eine Sonderregelung für die Jagdgenossenschaft dar, die wiederum von Gesetzes wegen aus Eigentümern von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, gebildet wird. Der Gemeinde ist es zwar ebenso nicht von vorneherein verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung muss sich jedoch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen und daher durch Sachgründe gerechtfertigt sein. Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Wohnsitz allein kein eine Bevorzugung legitimierender Grund ist.


BR 050/05/19 DS/765-00


Jägerprüfung; Werbungskostenabzug

Das Finanzgericht Münster stellt mit Urteil vom 20.12.2018, Az.: 5 K 2031/18 E, fest, dass eine angestellte Landschaftsökologin keinen Werbungskostenabzug von den Aufwendungen für die Jägerprüfung im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen kann. Die Klägerin sah in der Jägerprüfung eine beruflich veranlasste Zusatzqualifikation. Die Jägerprüfung vermittle ihr für den Beruf notwendiges Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab und führte aus, dass die Aufwendungen für die Jägerprüfung nicht beruflich veranlasst seien. Ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge sei der Erwerb eines Jagdscheines nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser eine unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung darstelle. Bei einer angestellten Landschaftsökologin sei dies zu verneinen. Eine Aufteilung in einen beruflich bedingten und einen privat bedingten Anteil der Aufwendungen für einen Jagdschein scheide mangels geeigneten Aufteilungsmaßstabs aus.


BR 051/05/19 DS/765-00


Stromsteuer; Neuregelung von Steuerbefreiungen für erneuerbare Energien und KWK-Anlagen   

Mit dem Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften werden u.a. die Steuerbefreiungen für die Erzeugung und Einspeisung von Strom, der aus erneuerbaren Energien bzw. KWK-Anlagen (z.B. BHKW) erzeugt wird, neu geregelt. Das war notwendig geworden, weil die bisherigen Regelungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG nicht mit europäischem Recht vereinbar waren (Richtlinie 2003/96/EG). Die Kommunen sind als Betreiber solcher Anlagen (z.B. PV-Anlagen, BHKW's, Verstromung von Klärgas) betroffen. Bei Strom aus erneuerbaren Energien ist künftig zwischen Anlagen mit einer Leistung von über bzw. unter 2 MW zu unterscheiden.
Bei Anlagen über 2 MW gilt die Steuerbefreiung nur für den Strom, der direkt am Erzeugungsort vom Erzeuger selbst verbraucht wird. Wird Strom aus solchen Anlagen in ein allgemeines Versorgungsnetz eingespeist, ist dieser künftig immer steuerpflichtig, auch bei kaufmännisch-bilanzieller Berechnung.
Bei Anlagen unter 2 MW sind die Anforderungen dagegen weniger eng: Hier genügt der Verbrauch "im räumlichen Zusammenhang" zur Erzeugungsanlage; zudem gilt - unter der gleichen Voraussetzung - die Steuerbefreiung auch bei Abgabe an Letztverbraucher. Strom aus KWK-Anlagen bis 2 MW ist künftig nur noch dann steuerfrei, wenn die Anlage hocheffizient ist und einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht. Dazu sind dem Hauptzollamt entsprechende Nachweise vorzulegen.  


Weitere Info: werkeDirekt


BR 052/05/19 TR/961-13


Netzausbau; Beschleunigungsgesetz   

Mit dem Verzicht des Bundesrats auf Anrufung des Vermittlungsausschusses kann das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus in Kürze in Kraft treten. Als Hauptursache dafür, dass der Netzausbau, insbesondere der Stromtransport von Nord- nach Süddeutschland, dem tatsächlichen Bedarf weit hinterherhinkt, werden zu lange Verfahrensdauern angesehen. Nun sollen die Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht und deutlich verkürzt werden. Vor allem sollen die verschiedenen Planungsschritte auf den verschiedenen Planungsebenen besser verzahnt werden. Die Planungsträger werden verpflichtet, sich frühzeitig zu informieren und untereinander abzustimmen. Einzelne Verfahrensschritte können künftig zeitlich überlappend, also parallel durchgeführt werden. Zudem können in bestimmten Fällen einzelne Verfahrensschritte vereinfacht oder ganz weggelassen werden. Schließlich wurden die Entschädigungsregelungen bundesweit vereinheitlicht. Weitere Änderungen betreffen die Optimierung der kurzfristigen Kraftwerkseinsatzplanung zur Stabilisierung der Netze (sog. Redispatch).
Keine Abstriche sollen bei der Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen, um die Akzeptanz des Netzausbaus vor Ort sicherzustellen. Auch das hohe Schutzniveau bezüglich elektrischer und magnetischer Felder bleibe unverändert.


Weitere Info: kosDirekt


BR 053/05/19 TR/810-00


Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung   

Die Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin (Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung) vom 09.04.2019 (BGBl. S. 499) ist am 30.04.2019 in Kraft getreten. Ziel der Meisterprüfung ist die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit. In Betracht kommen Aufgaben in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Wildbewirtschaftung, der Land- und Forstwirtschaft und der Jagdverwaltung sowie in Behörden und in Einrichtungen des Naturschutzes, in der Lebensraumgestaltung und in der Landschaftspflege.
Zur Meisterprüfung ist insbesondere zuzulassen, wer eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Revierjäger oder Revierjägerin und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis im Bereich des Berufsjagdwesens nachweist. Die Meisterprüfung umfasst die drei Prüfungsteile „Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen“, „Betriebs- und Unternehmensführung“ sowie „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.


BR 054/05/19 DS/765-00