BlitzReport Oktober 2019

BlitzReport Oktober 2019

Die Oktober-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Bundesregierung; Grundsteuerreform bis zum Jahresende

Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Grundsteuerreformgesetz spätestens zum 31.12.2019 beschlossen und zum 01.01.2020 in Kraft treten wird (BT-Drs. 19/12517). Das Risiko eines Ausfalls der Grundsteuer für die Gemeinden ergebe sich aus der Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichts. Wenn bis zum 31.12.2019 kein neues Gesetz beschlossen werde, sei das Grundsteuerrecht nicht mehr anwendbar. Nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts in der mündlichen Verhandlung komme eine weitere Verlängerung der Fristen nicht infrage.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0190/2019


BR 100/10/19 HM/963-10


Waldschäden; Dürre; Borkenkäfer; Fördermittel

Ein maßgebliches Ergebnis des Nationalen Waldgipfels am 25.09.2019 ist, dass aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 547 Mio. € für die kommenden vier Jahre zur Verfügung gestellt werden. Davon sollen 478 Mio. € im Rahmen der GAK verausgabt werden; über den Kofinanzierungsanteil der Länder von 40 % ergibt sich eine Gesamtsumme von ca. 800 Mio. €. Für flankierende Maßnahmen (Schadensmonitoring, Forschung, Holzbau) stehen 69 Mio. € in den kommenden vier Jahren zur Verfügung.

Bislang offen ist die Verteilung der Fördermittel auf die Bundesländer. Der übliche GAK-Verteilungsschlüssel, der für Rheinland-Pfalz bei 5,258 % liegt, wird in vorliegendem Zusammenhang als nicht geeignet angesehen. Aus rheinland-pfälzischer Sicht ist ein „Waldschlüssel“ bezogen auf die Körperschafts- und Privatwaldfläche des jeweiligen Bundeslandes angemessen. Für Rheinland-Pfalz würde sich danach ein Anteil von 7,93 % ergeben. Andere Bundesländer favorisieren hingegen einen Schlüssel, der sich an den aktuellen Schadflächen orientiert. In Abhängigkeit von der Entscheidung über die Verteilung werden in Rheinland-Pfalz für vier Jahre Gesamtmittel (Bund und Land) in einer Größenordnung zwischen 10 Mio. €/Jahr und 15 Mio. €/Jahr zur Verfügung stehen. Unabhängig von den Mitteln aus dem Energie- und Klimafonds ist im Regierungsentwurf zum Haushalt 2020 und der Finanzplanung zum Jahr 2023 vorgesehen, die zweckgebundenen Mittel zur Bewältigung von Extremwetterfolgen im Wald in der GAK von 5 auf 10 Mio. € zu verdoppeln. Zuzüglich der Kofinanzierung durch die Länder stünden dann rund 16,7 Mio. € im Jahr für diese Maßnahmengruppe zur Verfügung.


BR 101/10/19 DS/866-00


Straßenreinigung und Winterdienst

Auf Straßenreinigung und Winterdienst besteht kein Rechtsanspruch des Anliegers oder des Straßenbenutzers. Der VGH München (Entscheidung vom 13.05.2019 – 8 ZB 17.493 –, juris) hat klargestellt, dass es sich dabei um kommunale Verpflichtungen handelt, die lediglich gegenüber der Allgemeinheit bestehen, jedoch kein subjektives Recht gegenüber der Gemeinde auf Durchführung begründen. Entsprechend besteht auch kein subjektiv-öffentlicher Anspruch darauf, dass die Straßenreinigung oder der Winterdienst auf eine bestimmte Art und Weise durchgeführt wird, soweit sich die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Ortsüblichen und Zumutbaren bewegt. Ein Anlieger kann daher weder verlangen, dass seine Grundstückszufahrt von Schneeablagerungen völlig freigehalten wird (VG Bayreuth, 05.02.2013 – B 1 K 11.625 –, juris), noch dass ein bestimmtes Streumittel verwandt wird (LG Magdeburg, 09.11.2010 – 10 O 1151/10–282 –, juris). Dies schließt allerdings Amtshaftungsansprüche, etwa bei Verletzung der Streupflicht, nicht aus.


BR 102/10/19 RB/659-00


Rechnungshof Rheinland-Pfalz; Kommunalbericht 2019

Der diesjährige Bericht des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz enthält neben Ausführungen zur Haushaltslage der Gemeinden und Gemeindeverbände Beiträge zum Einsatz von Inklusionshelfern an Schulen sowie zur Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Begräbniswäldern durch Gemeinden.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände in Rheinland-Pfalz wiesen 2018 den dritten Kassenüberschuss seit 1990 aus. Der Finanzierungssaldo übertraf mit 441 Mio. € den Vorjahreswert um 10 Mio. €. Wie 2017 erreichten alle Gebietskörperschaftsgruppen Finanzierungsüberschüsse. Bei den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden ging das Kassenplus um 12 % auf 239 Mio. € zurück. Trotz der Gesamtüberschüsse der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden stieg in dieser Gebietskörperschaftsgruppe die Zahl der Kommunen mit Finanzierungsdefiziten gegenüber dem Vorjahr deutlich von 733 auf 950 an.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0179/2019


BR 103/10/19 HM/967-00


Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz; Finanzierungssaldo 1. Halbjahr 2019

Im ersten Halbjahr 2019 gingen die kassenmäßigen Steuereinnahmen der Kommunen in Rheinland-Pfalz leicht auf 2,44 Mrd. € zurück. Wie das Statistischen Landesamt anhand von vorläufigen Zahlen mitteilt, sanken die Steuereinnahmen im Vergleich zum 1. Halbjahr des Vorjahres damit um 56 Mio. € bzw. um 2,3 Prozent.

Eine wichtige Kenngröße zur Finanzlage der Kommunen ist der sog. Finanzierungssaldo. Er berücksichtigt sowohl die Einzahlungen als auch die Auszahlungen und zeigt, ob zum Stichtag noch „Geld in der Kasse“ verblieben ist. Zum Ende des ersten Halbjahres 2019 ermittelten die Statistiker für alle rheinland-pfälzischen Kommunen zusammen einen negativen Finanzierungssaldo von rund 390 Mio. €. Das Defizit fiel damit fast 307 Mio. € höher aus als im ersten Halbjahr des Vorjahres.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0192/2019


BR 104/10/19 HM/967-00


Revierdienst im Körperschaftswald; Umsatzsteuer

Das Ministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 19.09.2019 an das für Forsten zuständige Ministerium festgestellt, dass es sich beim Revierdienst im Körperschaftswald auf der Grundlage von § 28 LWaldG um nicht umsatzsteuerbare Leistungen handelt. Die Leistungsbeziehungen beruhen auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage. Sofern in diesem Bereich Leistungen für eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG insbesondere nicht vor, wenn die einzelne Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden darf. Die Revierleitung muss nach § 28 LWaldG zwingend durch einen staatlichen oder einen kommunalen Bediensteten des dritten Einstiegsamtes mit entsprechender Ausbildung ausgeführt werden. Eine Wettbewerbssituation ist ausgeschlossen, da die Leistungen nicht von Privaten erbracht werden können. Die Leistungen für den wechselseitigen Personaleinsatz auf Grundlage des LWaldG gegen Kostenerstattung begründen keine Unternehmereigenschaft. Hilfsweise könnten die Leistungen des Revierdienstes auch nach § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG von der Besteuerung ausgenommen werden.

Der GStB begrüßt die Feststellung des Finanzministeriums, nach der auch unter Geltung von § 2b UStG keine Änderung gegenüber der bisherigen Beurteilung eintritt.


BR 105/10/19 DS/866-00


Landeswaldgesetz; Kur- und Heilwald; Waldpädagogik

Die Landesregierung beabsichtigt, das LWaldG zu ändern. In § 20 LWaldG soll die Möglichkeit geschaffen werden, Wald auf Antrag der Waldbesitzenden durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zu Kur- und Heilwald im Sinne eines feststehenden Begriffes zu erklären. Kurwald dient der Entfaltung einer gesundheitsfördernden Breitenwirkung und der Gesundheitserziehung; der Aufenthalt in Kurwäldern ist geeignet, der Verschlimmerung, dem Wiederauftreten sowie der Chronifizierung von Krankheiten entgegenzuwirken. Heilwald dient der therapeutischen Nutzung für spezielle Indikationen. Das Nähere soll durch Verordnung des für Forsten zuständigen Ministeriums bestimmt werden. In § 25 Abs. 4 LWaldG ist beabsichtigt, die Waldpädagogik als gesetzliche Aufgabe im Staatswald festzulegen. Sie wird als wichtiger Bestandteil im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung angesehen.


BR 106/10/19 DS/866-00


Bündelausschreibung Erdgas 2020-2022; Ergebnis

Die 2. Bündelausschreibung Erdgas mit dem Lieferzeitraum 2020 bis 2022 (Erstvertragslaufzeit) ist abgeschlossen. Sie wurde von der gt-service GmbH in Stuttgart im Auftrag des GStB durchgeführt. Das Gesamtvolumen lag bei knapp 1.500 Abnahmestellen mit einer erwarteten Gasabnahme von rd. 135 Mio. kWh (135 GWh) pro Jahr. Diese waren in insgesamt neun Lose aufgeteilt, differenziert nach Art der Abnahmestelle (mit bzw. ohne registrierende Leistungsmessung) bzw. nach Art des Gases (H- bzw. L-Gas, Bioerdgas). Das größte Los war mit 341 Abnahmestellen und mit rd. 30 GWh das für SLP-Abnahmestellen L-Gas in den Landkreisen KH, MYK und NR. Bioerdgas ist Erdgas, das zu 10% aus erneuerbaren Energien stammt. Die Ausschreibung erbrachte eine Angebotssumme von rd. 6,1 Mio. € pro Jahr. Die Zuschläge ergingen an insgesamt fünf Versorger aus Rheinland-Pfalz bzw. aus unmittelbar angrenzenden Regionen. Der Ergebnisbericht wird nur den Teilnehmern zugesendet, die Vergabestelle unterliegt der Verschwiegenheit. Die Bekanntmachung auf der europäischen TED-Website über den vergebenen Auftrag erfolgt in Kürze.


Weitere Info: www.gtservice-bw.de/buendelausschreibung-erdgas


BR 107/10/19 TR/813-40


Starkregenvorsorge und Landwirtschaft; Erosionsschutz

Starkregen sind eine Ursache für Erosion auf landwirtschaftlichen Flächen. Dadurch geht nicht nur der wertvolle Oberboden verloren. Oft werden auch Geröll, Sand und Schlamm in Siedlungen eingetragen und verursachen hier Schäden. Daher werden Landwirte bei der Aufstellung der örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte direkt beteiligt. Ziel ist es, die Landwirte zu informieren und zu sensibilisieren und konkrete, fachlich abgestimmte Maßnahmen zur Erosionsminderung zu vereinbaren. Die Landwirte können bei der Umsetzung Förderungen aus unterschiedlichen Programmen erhalten, z. B. durch Ausweisung ökologischer Vorrangflächen im Rahmen des Greenings (z. B. Anlage von Feldrand- oder Pufferstreifen, Einsaat von Zwischenfrüchten oder Anbau nachwachsender Rohstoffe) oder im Rahmen des EULLa-Programms (z. B. Anlage von Saum- und Bandstrukturen oder Umwandlung von Ackerflächen in Grünland). Die Maßnahmen sind freiwillig. Landwirte und Kommunen profitieren jedoch gleichermaßen davon.


Weitere Info: LT-Drs. 17/9650


BR 108/10/19 BM/661-05


Schwarzwildpopulation; Änderung des Waffengesetzes

Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (BR-Drs. 363/19) verfolgt ausweislich der Gesetzesbegründung u. a. das Ziel, eine effizientere Bekämpfung der überwiegend nachtaktiven Schwarzwildpopulation zu ermöglichen. Über die Einfügung von § 40 Abs. 3 Satz 4 Waffengesetz soll es Inhabern eines gültigen Jagdscheins ermöglicht werden, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen. Über den neu eingefügten Satz 5 soll klargestellt werden, dass ggf. bestehende jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung unberührt bleiben und mithin zu beachten sind. Vor dem Hintergrund der Gefahren der Afrikanischen Schweinepest begrüßt der GStB die vorgesehene Gesetzesänderung. Das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in Rheinland-Pfalz hätte verheerende Folgen für die Landwirtschaft.


BR 109/10/19 DS/765-00


Tourismus-Zahlen

Die rheinland-pfälzischen Tourismusbetriebe verzeichneten im ersten Halbjahr 2019 eine leichte Zunahme der Gäste- und Übernachtungszahlen. So übernachteten von Januar bis Juni 4,36 Mio. Gäste im Land, was einem Plus von 0,3 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspricht. Die Übernachtungen nahmen um 1 % auf 11,04 Mio. zu. Drei der neun Tourismusregionen verzeichneten sowohl beim Gäste- als auch Übernachtungsaufkommen Zunahmen. Die Regionen Pfalz und Rheintal verbuchten gestiegene Übernachtungszahlen bei rückläufigem Gästeaufkommen.


BR 110/10/19 GT/774-00


Bundeswaldinventur

Die Bundeswaldinventur liefert die grundlegenden Informationen über den deutschen Wald. Sie gibt einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten in allen Bundesländern und allen Eigentumsarten nach gleichem Verfahren und zu einem einheitlichen Stichtag. Nach § 41a BWaldG handelt es sich um eine gesetzliche Aufgabe von Bund und Ländern, die alle zehn Jahre durchzuführen ist. Die vierte Bundeswaldinventur steht in den Jahren 2021/2022 an. Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 01.10.2022.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist nach § 41a Abs. 5 BWaldG ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates über das für die Bundeswaldinventur anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen. Dies ist mit der Verordnung über die Durchführung einer vierten Bundeswaldinventur vom 16.06.2019 (BGBl. S. 890) erfolgt.


BR 111/10/19 DS/866-00