BlitzReport September 2019

BlitzReport September 2019

Die September-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Waldschäden; Dürre; Borkenkäfer; Verkehrssicherungspflicht   

In Folge von Dürre und Borkenkäferbefall treten vielerorts abgestorbene und absterbende Bäume entlang öffentlicher Verkehrswege, aber auch entlang von Premiumwanderwegen auf. Sie stellen eine potenzielle Gefahrenquelle dar. Angesichts des Ausmaßes und der dynamischen Entwicklung der klimawandelbedingten Schäden stößt die zeitnahe Beseitigung der Bäume sowohl an logistische als auch an finanzielle Grenzen.
Die betroffenen Waldbesitzer sind, wie in der Walderklärung vom 11.06.2019 vereinbart, in dieser Situation auf Unterstützung angewiesen. Dabei ist in erster Linie an den Landesbetrieb Mobilität zu denken (u. a. Absicherung der Arbeitsstellen, Mitwirkung an den Maßnahmen). Auch das Land Hessen kann Vorbild sein: Nach dem dortigen „12-Punkte-Plan zum Schutz der Wälder im Klimawandel“ vom 23.08.2019 wird zur finanziellen Unterstützung der Waldbesitzer bei der Verkehrssicherungspflicht ein Härtefallfonds eingerichtet und zunächst mit 1 Mio. € pro Jahr ausgestattet. Auf der Bundesebene fordern die Kommunalen Spitzenverbände, dass Bund und Länder die Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer entlang öffentlicher Straßen für mindestens zwei Jahre übernehmen.


BR 089/09/19 DS/866-00


Waldschäden; Dürre; Borkenkäfer; Entlastung bei den Revierdienstkosten   

Die klimawandelbedingten Waldschäden erfordern nach Auffassung des GStB erhebliche finanzielle Fördermittel zur Schadensbeseitigung und zum Waldumbau. Für die kommunalen Waldbesitzer ist daneben aber auch eine Reduktion der Revierdienstkosten von besonderer Bedeutung. Wie in der Walderklärung vom 11.06.2019 (vgl. BR 073/07/19) einvernehmlich mit der Landesregierung festgestellt, gewinnen beim forstlichen Revierdienst die gemeinwohlorientierten Tätigkeitsfelder unter den Bedingungen des Klimawandels erheblich an Bedeutung. Daher ist das heutige Aufteilungsverhältnis zwischen forstbetrieblichen und gemeinwohlorientierten Aufgaben von 70 % zu 30 % veränderungsbedürftig. Aus Sicht des GStB trägt den Zukunftsanforderungen ein Aufteilungsverhältnis von 50 % zu 50 % angemessen Rechnung, das ggf. in zwei Schritten umgesetzt werden kann. Dieser Lösungsansatz zur Reduktion der Revierdienstkosten ist sachgerecht, transparent und verständlich. Alle kommunalen Waldbesitzer hätten eine klare Perspektive und würden profitieren, es gibt keine „Gewinner und Verlierer“. Die Gleichbehandlung des Revierdienstes durch kommunale Bedienstete wäre gewährleistet. Einer Änderung des LWaldG bedürfte es nicht, lediglich die Durchführungsverordnung müsste angepasst werden.
Die gravierenden Waldschäden bergen in Verbindung mit einem erhöhten Betriebsaufwand, sinkenden Holzpreisen und damit einhergehenden wirtschaftlichen Verlusten die Gefahr, dass das Interesse am Wald, am Erhalt der bewährten forstorganisatorischen Grundstrukturen und an der Fortführung einer qualitativ hochwertigen Waldbewirtschaftung sinken. Ungewollte Entwicklungen wie der Waldverkauf oder die einseitige Ausrichtung an jagdlichen Interessen drohen an Bedeutung zu gewinnen. Eine Reduktion der Revierdienstkosten wäre ein deutliches Signal der Hilfe seitens des Landes an die kommunalen Waldbesitzer.


BR 090/09/19 DS/866-00


Kunstrasenplätze; Verringerung von Mikroplastik  

Die Europäische Kommission hat klargestellt, dass sie kein Verbot von Kunstrasenplätzen plane und auch nicht an einem solchen Vorschlag arbeite. Richtig sei: Die Kommission prüfe im Rahmen ihrer Kunststoffstrategie, wie die Menge an umweltschädlichem Mikroplastik in unserer Umwelt verringert werden könne. In diesem Zusammenhang führe die Europäische Chemikalienagentur derzeit u. a. eine öffentliche Konsultation dazu durch, welche Auswirkungen eine mögliche Beschränkung des Einsatzes von Mikroplastik-Granulat hätte, das als Füllmaterial für Kunstrasen genutzt wird.
Der DStGB begrüßt die Klarstellung, da die Diskussion über ein anstehendes Verbot von Mikroplastik in Kunstrasenplätzen zu erheblichen Verunsicherungen bei Kommunen und Vereinen geführt hat. Durch die Mitteilung wird deutlich, dass nicht der Kunstrasen selbst im Fokus steht, sondern nur das Granulat.


BR 091/09/19 GT/ 550-03


KiTa-Zukunftsgesetz   

In seiner Sitzung am 21.08.2019 hat der Landtag das Landesgesetz über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTa-Zukunftsgesetz) beschlossen. Mit diesem Beschluss treten wenige Paragrafen des Gesetzes in diesem Jahr, die wesentlichen Neuerungen (Finanzierungsänderungen, platzbezogene Förderung, Beschwerderecht, erweiterter Rechtsanspruch, ergänzende Beitragsfreiheit) des Gesetzes treten zum 01.07.2021 in Kraft. Die darüber hinaus noch erforderlichen Rechtsverordnungen werden in den kommenden Monaten erlassen.
Mit dem KiTa-Zukunftsgesetz wird das KitaG aus dem Jahr 1991 aufgehoben.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0177/2019


BR 092/09/19 HM/461-10


Kindertagesstätten; Rechtsanspruch auf Betreuungsplatz   

Nach dem Beschluss des OVG Koblenz vom 15.07.2019, Az.: 7 B 10851/19.OVG, hat ein dreijähriges Kind gegen die Stadt Mainz einen Anspruch darauf, ihm einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu verschaffen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von seiner Wohnung aus erreichbar ist. Den Eilantrag, die Stadt Mainz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kind einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zuzuweisen, lehnte das VG Mainz ab. Auf die eingelegte Beschwerde gab das OVG dem Eilantrag statt und verpflichtete die Stadt zu der beantragten Leistung.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0167/2019


BR 093/09/19 HM/461-10


Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag 

Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 29. 07.2019, Az.: 1 K 1597/18.NW, über die Klage eines Bürgers gegen die Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags in Hinterweidenthal entschieden. Dieser machte insbesondere geltend, dass sein Grundstück an der Ortsdurchfahrt der B 427 liege und dadurch einer hohen Verkehrsbelastung ausgesetzt sei. Unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit habe er deshalb keinen Ausbauvorteil.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung u.a. näher dargelegt, dass der wiederkehrende Ausbaubeitrag der Höhe nach nicht danach differenziert werden müsse, ob der Beitragsschuldner an einer stark frequentierten oder an einer wenig befahrenen Straße wohne. Das Gericht verwies hierzu auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der mit dem Beitrag abzugeltende Sondervorteil maßgeblich in der Erschließung des beitragspflichtigen Grundstücks durch ein Netz von Straßen vermittelt werde, das in Abrechnungseinheiten zusammengefasst werde. Dies sei hier der Fall.


BR 094/09/19 GT/653-31


Straßenausbaubeitragssatzung; Kommunalaufsicht

Kommt eine Gemeinde einer landesrechtlichen Verpflichtung zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht nach, so darf die Kommunalaufsichtsbehörde sie hierzu anweisen und erforderlichenfalls eine gesetzeskonforme Satzung im Wege der Ersatzvornahme erlassen. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom 29.05.2019, Az.: 10 C 1.18, festgestellt.
Geklagt hatte eine Gemeinde, die über mehrere Jahre hinweg ein erhebliches Haushaltsdefizit aufwies, aber dennoch und ungeachtet geplanter Straßenausbaumaßnahmen auf die Erhebung von Anliegerbeiträgen verzichtete. Nachdem sie kommunalaufsichtlich zum Erlass einer Ausbaubeitragssatzung angewiesen worden war, erließ sie eine Satzung, die höhere Gemeindeanteile am Ausbauaufwand vorsah als gesetzlich für defizitäre Gemeinden zulässig. Außerdem nahm sie laufende sowie bereits geplante Maßnahmen von der Beitragspflicht aus. Daraufhin änderte die Kommunalaufsicht die Satzung in beiden Punkten.
Die Klage hiergegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Sowohl eine landesrechtliche Pflicht zur Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen als auch deren Durchsetzung mit Mitteln der Kommunalaufsicht sind mit der Gewährleistung gemeindlicher Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0175/2019


BR 095/09/19 GT/653-31


Pflegende Angehörige; Unfallkasse Rheinland-Pfalz   

Die Pflege eines Angehörigen oder anderer nahestehender Personen ist häufig mit vielen Herausforderungen verbunden. Der Alltag und eventuell auch die Berufstätigkeit müssen neu organisiert werden, manchmal treten finanzielle Probleme auf oder es fehlen entsprechende Ansprechpersonen. Unterstützung gibt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz als gesetzliche Unfallversicherung: Zum einen durch den Versicherungsschutz für pflegende Angehörige und zum anderen durch diverse Ratgeber, die die Organisation und Planung des Pflegealltags erleichtern können.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0169/2019


BR 096/09/19 CR/044-00


Jagdrecht; Befriedungserklärung; Klagebefugnis des Jagdpächters   

Das VG Neustadt a.d.W. hat mit Urteil vom 12.06.2019, Az.: 5 K 1635/18, die Klage des Pächters eines staatlichen Eigenjagdbezirks gegen die untere Jagdbehörde zurückgewiesen und dies mit seiner fehlenden Klagebefugnis begründet. Der Jagdpächter begehrt die Aufhebung einer Befriedungserklärung für die Zentralkläranlage in seinem Jagdbezirk. Die Befriedungserklärung der unteren Jagdbehörde datiert aus dem Jahr 1986, das Jagdpachtverhältnis begann im Jahr 2016. Damit wendet sich der Kläger nicht gegen eine während des laufenden Pachtverhältnisses ergangene Befriedungserklärung, sondern macht eine Ausweitung seines Jagdausübungsrechts geltend, um künftig auch innerhalb des bisher befriedeten Bezirks die Jagd ausüben zu können. Auf eine solche Erweiterung seines Rechtskreises hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts jedoch von vornherein keinen Anspruch. Begehrt der Jagdpächter die Aufhebung der bestandskräftigen Befriedungserklärung im Wege des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens, so fehlt es an der rechtlichen Beschwer.
Hingegen wäre dem Jagdpächter während des laufenden Jagdpachtvertrages die Klagebefugnis gegen eine Befriedungserklärung der unteren Jagdbehörde zuzuerkennen. Die Befriedung führt zu einem partiellen Verlust des Jagdausübungsrechts und kann im Einzelfall zu erheblichen Behinderungen bei der Jagdausübung auf den verbleibenden Flächen führen. Da dieser Rechtsverlust durch die Befriedungsverfügung hervorgerufen wird, greift diese unmittelbar in die Rechtsstellung des Jagdpächters ein.


BR 097/09/19 DS/765-00


Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen   

§ 6a BJagdG eröffnet Grundeigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, ihre Interessen im Wege eines Antragsverfahrens bei der unteren Jagdbehörde geltend zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben, handelt es sich bei den Grundflächen um befriedete Bezirke, die nicht mehr bejagt werden dürfen.
Nach dem Urteil des VG Greifswald vom 11.04.2019, Az.: 6 A 1512/16 HGW, verlangt der Ausnahmecharakter der Befriedungsregelung in § 6a BJagdG, dass sich der Grundeigentümer in einem Gewissenskonflikt befindet, der nur durch eine Befriedung der Flächen aufgelöst werden kann. Neben der inneren Einstellung des Betroffenen sind nach Auffassung des Gerichts auch die äußeren Ursachen für den entstandenen Gewissenskonflikt mit in den Blick zu nehmen. Im zugrundeliegenden Sachverhalt habe sich der Grundeigentümer durch den Erwerb der Flächen selbst in den Gewissenskonflikt gebracht, ohne dass dafür triftige Gründe vorlagen. Der Kläger habe das Eigentum an den Flächen nicht ohne eigenes Zutun, etwa durch Erbschaft, erlangt und nutze die Flächen auch nicht land- oder forstwirtschaftlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Er habe bei Erwerb auch gewusst, dass es sich dabei um bejagbare Flächen handelt und er die Ausübung der Jagd zu dulden hat. Im vorliegenden Sachverhalt kann nach Auffassung des VG Greifswald nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Grundeigentümer in einem Gewissenskonflikt befindet, der nur durch eine Befriedung seiner Flächen auflösbar ist. Es wäre vielmehr zumutbar, auf den Erwerb der Flächen zu verzichten und so dem Gewissenskonflikt zu entgehen.


BR 098/09/19 DS/765-22


Hochwasserschutzkonzepte; Umsetzung von Maßnahmen   

Derzeit werden in Rheinland-Pfalz rund 600 Konzepte zur Vorsorge gegen Hochwasser und Starkregen erstellt, weitere 150 sind in Vorbereitung und ca. 50 Konzepte sind fertiggestellt. Zur Unterstützung der Kommunen bei der Umsetzung der Konzepte und zur effektiven Bearbeitung der Förderanträge wird zurzeit das „Kompetenzzentrum Hochwasservorsorge und Hochwasserrisikomanagement“ (KHH) eingerichtet. Jede Regionalstelle der SGD‘en erhält hierzu Verstärkung durch je eine Person, welche die Kommunen bei den Projekten, die aus den Konzepten resultieren, und den entsprechenden Antragsverfahren für Fördermittel der Wasserwirtschaftsverwaltung beraten soll.


Weitere Info: LT-Drs. 17/9650


BR 099/09/19 BM/661-05