BlitzReport April 2020

BlitzReport April 2020

Die April-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Corona: Online-Informationsplattformen des GStB

Haben die Vertragspartner wie Reinigungsdienste und Caterer nach der Schul- und Kitaschließung einen Anspruch auf Weiterzahlung? Wie ist mit Bau- und Vergabesachen umzugehen? Können bzw. müssen Ratssitzungen weiter als Präsenzveranstaltung stattfinden? Wie wirkt sich die Mehrarbeit auf den Freistellungsanspruch der Ortsbürgermeister*innen aus? Im Umgang mit den Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus sowie im Umgang mit Erkrankungen sind die Gemeinden und Städte aktuell mit einer Vielzahl an Fragestellungen und Herausforderungen konfrontiert. Die Geschäftsstelle hat daher im OnlinePortal „kos-direkt“ www.kosdirekt.de und für Fragestellungen im Bereich der Werke im Online-Portal „werkeDirekt“ Informationsschwerpunkte eingerichtet, in denen die aktuellen Empfehlungen, Handreichungen, Muster und Beispiele aus der kommunalen Praxis auf einem Blick zusammengestellt sind. 


BR 035/04/20 AP/400-00


Corona-Pandemie und Vergaberecht 

Das Vergaberecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, in solchen Dringlichkeitssituationen dennoch schnell und effizient zu beschaffen. Diese Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit Rundschreiben umfassend dargestellt. Darüber hinaus hat das Ministerium für Wirtschaft RLP ganz aktuell ein Rundschreiben herausgegeben. Hiernach sind Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, die im mit einem Zusammenhang mit der Corona-Epidemie erforderlich sind, über den „Direktkauf“ zulässig. Also durch Auswahl und Verhandlung mit einem Anbieter. Tangiert hiervon ist die Beschaffung von Gütern, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung dienen. Den Entscheidungsträgern wird empfohlen jeweils eine kurze sachliche Entscheidungsbegründung (Dokumentation) zu fertigen. Dies dient letztlich der Transparenz und Revisionssicherheit. 


Weitere Info: GStB-Nachricht Nr. 110/2020 


BR 036/04/20 KF/400-00


KI 3.0; Förderzeitraum um ein Jahr verlängert 

Der Förderzeitraum für das Kommunale Investitionsprogramm (Kapitel 1 und Kapitel 2) wurde für beide Programmabschnitte um weitere 12 Monate ausgeweitet. Der Bundestag sowie der Bundesrat haben der Verlängerung der Umsetzungsfristen zugestimmt. Mit diesem Förderinstrument werden den rheinland-pfälzischen Kommunen insgesamt rund 540 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Etwa drei Viertel dieser Fördermittel werden in Rheinland-Pfalz zur Aufwertung der kommunalen Schulinfrastruktur eingesetzt. Dies bedeutet, dass Projekte für das erste Kapitel des Programms bis zum 31. 12. 2021 fertigstellen müssen. Projekte im Rahmen des zweiten Kapitels zur Sanierung der Schulen müssen bis zum 31. 12. 2023 fertiggestellt sein, um im Jahr danach noch abgerechnet werden zu können. 


BR 037/04/20 HM/967-00


§ 2b UStG; Verlängerung der Optionsfrist möglich 

Die kommunalen Spitzenverbände auf Länder- und Bundesebene haben sich intensiv für die Verlängerung der Optionsfrist zur Einführung des § 2b UStG eingesetzt, um mehr Zeit für die Umsetzung zu erhalten. Denn wichtige Fragen sind zum großen Teil bis heute nicht geklärt. Nun hat dem Vernehmen nach die EU-Kommission gegenüber dem Bundesfinanzministerium (BMF) signalisiert, dass die von den Verbänden geforderte Verlängerung des Optionszeitraums für die erstmalige Anwendung der neuen Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand um zwei Jahre nicht beanstandet wird. Dem Vernehmen nach hat sich die Leitung des BMF nunmehr für eine Verlängerung des Optionszeitraums um zwei Jahre ausgesprochen. Eine entsprechende Formulierung soll dem Gesetzgeber vorgeschlagen werden. Ein erneutes Optionsverfahren schließt das BMF dabei jedoch weiterhin aus, es ist lediglich beabsichtigt § 27 Abs. 22 UStG zu ändern und an die neue Frist anzupassen. Somit sind die Chancen für eine Verlängerung des Optionszeitraums zwar stark gestiegen, aber dennoch sollten die begonnenen Arbeiten in Bezug auf die Umstellung weiter vorangetrieben werden. Eines ist sicher, der § 2b UStG wird kommen, nach aktuellem Stand zum 01. 01. 2021 oder eben zwei Jahre später. 


BR 038/04/20 HM/961-10


Wasserwirtschaftliche Förderung; Abrechnung von Zwischenrechnungen 

Wegen der aktuellen Corona-Krise können bei Baumaßnahmen (z. B. im Wasserbau oder auf Kläranlagen) Verzögerungen auftreten, die insbesondere bei kleineren Unternehmen und Ingenieur- oder Planungsbüros im Einzelfall zu Liquiditätsengpässen führen können. Soweit für solche Maßnahmen eine wasserwirtschaftliche Förderung durch das Land gewährt wird (z. B. über AktionBlau plus), ist die Wasserwirtschaftsverwaltung bereit, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Liquiditätssicherung beizutragen, und zwar wie folgt: Es besteht für alle bereits erbrachten Bau- und Planungsleistungen ausdrücklich die Möglichkeit, Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln auch für Zwischenrechnungen zu stellen. Das Förderreferat der Wasserwirtschaftsverwaltung sagt zu, solche Anträge umgehend zu bearbeiten und die Auszahlungen zeitnah zu veranlassen. 


BR 039/04/20 TR/660-04


Corona-Krise; Wasserversorgung; Zählerwechsel 

Wegen der aktuellen Corona-Krise führen viele Wasserversorger vorerst keine Zählerwechsel mehr durch. Sie leisten damit einen Beitrag zur Kontaktreduzierung und Unterbrechung von Infektionsketten. Dies wird allerdings im weiteren Jahresverlauf oft dazu führen, dass die eichrechtlich vorgeschriebenen Austauschintervalle nicht mehr eingehalten werden können. Auf Initiative der Fachverbände hat nun die Arbeitsgemeinschaft der zuständigen Eichaufsichtsbehörden einige Entscheidungen getroffen, die den Unternehmen insbesondere der Wasser-, Strom- und Gasversorgung die notwendige Rechts- und Planungssicherheit verschaffen. Insbesondere bleibt danach eine Überschreitung der Eichfrist bis Mitte 2021 ohne rechtliche Konsequenzen, der Vollzug des Eichrechts wird also insoweit ausgesetzt. Weiterhin können die zur regulären Verlängerung von Eichfristen notwendigen Stichprobenverfahren ebenfalls noch bis Mitte 2021 durchgeführt werden. 


Weitere Info: werkeDirekt 


BR 040/04/20 TR/815-30 


Kommunalfinanzen 2019; Jahresergebnis Rheinland-Pfalz 

Im März 2020 hat das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz das Jahresergebnis 2019 für die Kommunen bekanntgegeben. Der kommunale Finanzierungssaldo beträgt mit + 262,7 Mio. Euro rund 180 Mio. Euro weniger als noch im Jahr 2018. Weiterhin verzeichnen – wie im Jahr 2018 – rund 40 % aller kommunaler Gebietskörperschaften einen negativen Finanzierungssaldo, die Summe aller negativer Finanzierungssalden beträgt rund – 447,5 Mio. Euro. Zum Vergleich, im Jahr 2017 verzeichneten rund 30 % aller kommunaler Gebietskörperschaften einen negativen Finanzierungssaldo. Ausgehend von der aktuellen Corona-Krise mit den sehr weitreichenden Einschränkungen und Ausfällen, wird das Ergebnis im Jahr 2020 erheblich schlechter ausfallen. 


BR 041/04/20 HM/967-00


Landtag Rheinland-Pfalz; Nachtragshaushaltsgesetz 2020 

Am 27.03.2020 hat der rheinland-pfälzische Landtag im Rahmen eines beschleunigten parlamentarischen Verfahrens das Nachtragshaushaltsgesetz 2020 beschlossen. Damit soll der Corona-Pandemie und ihren wirtschaftlichen Folgen begegnet werden. Insgesamt werden im Nachtragshaushalt 3,25 Mrd. Euro in einer Kombination aus Bürgschaften, Barmitteln und Verpflichtungsermächtigungen bereitgestellt. Die Barmittel betragen 950 Mio. Euro, davon entfallen 800 Mio. Euro auf Mittel für Maßnahmen im Gesundheitsbereich sowie für generelle Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung oder zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen. Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zur Unterstützung bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 25,00 Euro je Einwohner. Insgesamt werden hier Mittel in Höhe von rund 100 Mio. Euro bereitgestellt. Die verbandsangehörigen Gebietskörperschaften werden bei dieser Maßnahme nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass viele Unternehmen anlässlich der Corona-Pandemie zur Absicherung ihrer Kredite Bürgschaften benötigen werden. Dafür wird Bürgschaftsrahmen vorsorglich um 2,2 Mrd. Euro auf 3 Mrd. Euro erhöht und zugleich werden die Barmittel für Bürgschaften um 100 Mio. Euro aufgestockt. Zur Unterstützung des Forstbereichs bei der Bewältigung der extremen Schäden durch den Borkenkäferbefall des Staatswaldes sowie der daraus resultierenden Einnahmeausfälle erhält der Landesbetrieb Landesforsten rund 53 Mio. Euro zusätzlich. Zur Finanzierung der Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung in einer außergewöhnlichen Notsituation enthält die Verfassung für Rheinland-Pfalz eine Ausnahme von der Schuldenregel. Der Landtag hat festgestellt, dass die Corona-Pandemie eine solche außergewöhnliche Notsituation in Form einer Naturkatastrophe (Massenerkrankung) ist. Im Zuge dessen werden kreditfinanzierte Ausgaben in Höhe von 572 Mio. Euro freigegeben. Die Tilgung ist ab dem Haushaltsjahr 2024 vorgesehen. 


BR 042/04/20 HM/967-00


Kommunalfinanzen 2019; Jahresergebnis – bundesweit 

Ende März 2020 hat das Statistische Bundesamt die vorläufigen Zahlen zur Entwicklung der Kommunalfinanzen für das Jahr 2019 übersandt. Zum fünften Mal in Folge, und voraussichtlich bis auf Weiteres wohl auch zum letzten Mal, verzeichneten die kommunalen Kernhaushalte in der Summe einen positiven Finanzierungssaldo.  

Mit 4,5 Mrd. Euro fiel dieser jedoch bereits deutlich niedriger als in den Jahren zuvor aus. Während sich die Einnahmen der kommunalen Kernhaushalte auf 264,0 Mrd. Euro (+3,8 %) beliefen, lagen die Ausgaben bei 259,5 Mrd. Euro (+5,5 %). Der Steuereinnahmen (netto) haben sich im Jahr 2019 auf 104,38 Mrd. Euro summiert (+ 3,0 %). Größter Ausgabenblock waren die Personalausgaben mit rund 65,3 Mrd. Euro (+ 4,9 %). 


BR 043/04/20 HM/967-00


Deutscher Bundestag; Nachtragshaushaltsgesetz 2020 

Der Deutsche Bundestag hat am 25.03.2020 das Paket zum Nachtragshaushalt 2020 mit breiter Mehrheit gebilligt. Der Bundesrat hatte zuvor in seiner Stellungnahme keinerlei Einwendungen erhoben und in einer Sondersitzung am 27. März 2020 zugestimmt. Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2020 werden die wirtschaftlichen Folgen der CoronaPandemie bewältigt. Hierfür sind zusätzliche Ausgaben von rund 122,5 Mrd. Euro veranschlagt. Damit soll kurzfristig der Gesundheitsschutz und das Gesundheitssystem gestärkt sowie die Folgen der Pandemie für Wirtschaft, Unternehmen und Beschäftigte begrenzt werden. Neben zusätzlichen Ausgaben erwartet der Bundesgesetzgeber Steuermindereinnahmen beim Bund in Höhe von rund 33,5 Mio. Euro. Das Paket zum Nachtragshaushalt 2020 sieht zur Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen eine Aufnahme von Krediten vor, die die Regelgrenze des Grundgesetzes um rund 99,8 Mrd. Euro überschreitet. Diese Kreditobergrenze kann aber im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages überschritten werden. Die Corona-Pandemie stelle eine solche außergewöhnliche Notsituation dar, beschloss der Deutsche Bundestag. 


BR 044/04/20 HM/967-00


Jagd; Wald im Klimastress; Aufhebung der Schonzeiten aus besonderen Gründen 

Die obere Jagdbehörde Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 20.03.2020 (Az. 63313 (8154)) auf Antrag des Landesbetriebs Landesforsten aufgrund des § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG die Schonzeit für Schmalrehe und Rehböcke, Schmaltiere und Schmalspießer beim Rot- und Damwild sowie für Schmalschafe und Jährlinge beim Muffelwild vom 15. April bis 30. April 2020 für alle in Eigenregie bewirtschafteten staatlichen Eigenjagdbezirke aufgeboben. Begründet wird die Entscheidung mit der besonderen Bedeutung des Waldes für den Klimaschutz, die Biodiversität und das Leben der Menschen in Rheinland-Pfalz. Vor dem Hintergrund der aktuellen Waldschadensentwicklung müsse durch die Jagdausübung ein wesentlicher Beitrag zur erfolgreichen Wiederaufforstung und zur Stabilisierung der Naturverjüngung in den aufgelichteten Waldflächen geleistet werden. Eine vorverlegte Jagdzeit werde aufgrund des frühzeitigeren Vegetationsbeginns als geeignete Maßnahme angesehen, dieses Ziel zu erreichen. Aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes ist die Situation im Kommunal- und Privatwald vielerorts analog zu bewerten. Eine entsprechende Erlaubnis setzt jedoch nach derzeitiger Rechtslage für den jeweiligen Jagdbezirk einen begründeten Antrag des Jagdrechtsinhabers (Eigenjagdbesitzer/Jagdgenossenschaft) voraus, welcher im Fall der Verpachtung gemeinsam mit den Jagdpächtern zu stellen ist. Für die Zukunft sollte daher von Seiten des zuständigen Umweltministeriums geprüft werden, inwieweit eine grundsätzliche Anpassung der Jagdzeiten, wie jüngst in mehreren Bundesländern vollzogen, aus wildbiologischer und jagdpraktischer Sicht auch für Rheinland-Pfalz zweckmäßig ist. 


BR 045/04/20 MH/866-00