BlitzReport Dezember 2020

BlitzReport Dezember 2020

Die Dezember-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Nachhaltigkeitsprämie Wald

Zur Unterstützung der kommunalen und privaten Waldbesitzer in Deutschland steht die Nachhaltigkeitsprämie Wald, die als Teil des Corona-Konjunkturpakets mit 500 Mio. € unterlegt ist, zur Verfügung. Es handelt sich um eine einmalige, pauschale flächenbezogene Prämie, die bis spätestens 31.10.2021 beantragt werden muss. Die Leistung wird als nicht rückzahlbare Prämie gewährt. Sie beträgt 100 € pro Hektar Waldfläche mit PEFC-Zertifikat und 120 € pro Hektar Waldfläche mit FSC-Zertifikat. Die Zertifizierung ist als Nachweis einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder zwingende Voraussetzung. Sie kann bis 30.09.2021 nachgereicht werden. Über den GStB besteht die Möglichkeit einer FSC-Zertifizierung auf direktem Wege.


Die Mindestwaldfläche für eine Prämiengewährung liegt bei 1 Hektar. Die Prämie wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Der Antragsteller hat demgemäß darzulegen, wann und in welcher Höhe er in den letzten drei Jahren De-minimis-Beihilfen erhalten hat. Die einzuhaltende Obergrenze liegt bei 200.000 € bezogen auf den Zeitraum von drei Steuerjahren.


Es handelt sich um ein Bundesprogramm, das von der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) administriert wird. Das elektronische Antragsverfahren läuft über die Webseite www.bundeswaldprämie.de. Die Forstämter bieten den Kommunen Hilfestellungen bei der Beantragung der Prämie an.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0437/2020 B


R 116/12/20 DS/866-00  


Investitionsprogramm Wald

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat im November 2020 das Investitionsprogramm Wald gestartet. Es ist Teil des Corona- Konjunkturpakets und mit 50 Mio. € bis Ende 2021 ausgestattet. Aufgrund der regen Nachfrage wurde die Antragstellung bereits am 24.11.2020 bis auf weiteres ausgesetzt.


Förderfähig sind beispielsweise moderne Maschinen und Geräte sowie digitale Lösungen. Näheres ergibt sich aus einer Positivliste. Gefördert werden u. a. kommunale und private Forstbetriebe. Das Mindestinvestitionsvolumen je Antrag beträgt 10.000 €. Die Landwirtschaftliche Rentenbank vergibt für die gesamte Investitionssumme einen Zuschuss von 40%. Der Restbetrag wird über einen zinsgünstigen Programmkredit der Rentenbank finanziert, den die Antragsteller bei ihrer Hausbank beantragen.


Der GStB hat mit dem Innenministerium die Frage erörtert, ob und inwieweit Kommunen den Zuschuss des Bundes mit einem Investitionskredit überhaupt kombinieren können. Investitionskredite dürfen nach § 103 Abs. 1 i. V. m. § 94 Abs. 4 GemO nur dann aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder unzweckmäßig ist. Die wirtschaftliche Unzweckmäßigkeit hängt vom Einzelfall ab und muss schriftlich dokumentiert werden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Kommunalaufsicht ist ratsam.


Weitere Info: https://www.rentenbank.de/foerderangebote/bundesprogramme/waldwirtschaft


BR 117/12/20 DS/866-00


Umsatzsteuer; Rückkehr zum Normalsteuersatz 

Mit der befristeten Steuersatzsenkung sind neben praktischen Umsetzungsschwierigkeiten auch viele Fragestellungen in materiell-rechtlicher Hinsicht einhergegangen. Dem hat das BMF bereits mit dem Schreiben vom 30.06.2020 Rechnung getragen. Zum Übergang zur „Normalsteuerphase“ ab dem 01.01.2021 hat das BMF mit Schreiben vom 04.11.2020 das bisherige BMF-Schreiben frühzeitig ergänzt.


Für Vorauszahlungen und Anzahlungen, die in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 vereinnahmt werden, sind die Umsatzsteuersätze 16% bzw. 5% heranzuziehen. Steht aber fest, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, kann bereits der dann gültige Steuersatz von 19% bzw. 7% ohne Beanstandung angewandt und in Rechnung gestellt werden. Der Leistungsempfänger ist daraus zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das BMF klärt damit vor allem die Rechtsunsicherheit, die bisher bei Anzahlungsrechnungen in solchen Konstellationen bestanden hat.


Von dieser Nichtbeanstandungsregelung sollte auch Gebrauch gemacht werden. Denn das BMF stellt klar, dass Vorauszahlungen oder Anzahlungen, die vor dem 01.01.2021 in Rechnung gestellt und nach dem 31.12.2020 vereinnahmt werden, mit einem Steuersatz von 19% bzw. 7% zu versteuern sind, auch wenn die Rechnung einen geringeren Steuersatz ausweist. Der Vorsteuerabzug steht dem Leistungsempfänger unter den übrigen Voraussetzungen nur in Höhe der ausgewiesenen Steuer zu. Diese Situation gilt es zu vermeiden.


BR 118/12/20 HM/961-10 


LFAG; Änderungsgesetz

Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und weiterer Landesgesetze mit Kommunalbezug wird die landesgesetzliche Grundlage für die vom Bund für das Jahr 2020 bereits beschlossene Kompensationszahlung für die im Mai 2020 geschätzten Gewerbesteuermindereinnahmen in den Jahren 2020 und 2021 gelegt. Die Kompensationszahlungen werden den Gemeinden als kreis- und verbandsgemeindeumlagefähige Mittel nach einem zweistufigen Verfahren außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs zusätzlich zur Verfügung gestellt. Die für Dezember 2020 vorgesehene Abschlagszahlung von 412 Mio. € errechnet sich aus dem Anteil der Mindereinnahmen einer Gemeinde an den Gesamtmindereinnahmen aller Gemeinden.


BR 119/12/20 HM/967-00 


Jagdausübung; Gesellschaftsjagden; Corona- Pandemie

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat am 05.11.2020 mitgeteilt, dass es sich bei Gesellschaftsjagden in Form von Treib- und Drückjagden um Ansammlungen von Personen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt, für die in der Corona-Pandemie kein Einzelantrag bei den Ordnungsbehörden erforderlich ist. Für Gesellschaftsjagden im vorstehenden Sinne gelten daher keine Personenobergrenzen. Unmittelbar durch die Teilnahme an Gesellschaftsjagden oder auch zum Zwecke der Einzeljagd verursachte Übernachtungen gelten nicht als touristischer Reiseverkehr und sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig (§ 8 Abs. 1 Satz 2 CoBeLVO). Gesellschaftsjagden sind in Rheinland-Pfalz allerdings an die Einhaltung des „Hygienekonzepts Jagd“ (Stand: 04.11.2020) gebunden, das in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erarbeitet wurde.


Bei der Planung und Durchführung von Gesellschaftsjagden sind die Reduzierung von Kontakten aller beteiligten Personen sowie die lückenlose Nachverfolgung wichtigste Grundsätze. Für die Einhaltung der Regelungen trägt der Jagdleiter die Verantwortung.


Die Durchführung von Gesellschaftsjagden zur Regulierung der Schalenwildbestände ist zwingend erforderlich. Dies trägt zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung von Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft bei. Ferner wird die Gefahr von Verkehrsunfällen mit Wildbeteiligung minimiert. Der Waldumbau im Klimawandel und die Wiederaufforstung der entstandenen Freiflächen kann nur bei gleichzeitiger Anpassung der Reh- und Rotwildbestände gelingen.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0409/2020


BR 120/12/20 DS/765-00  


Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten 2019/2020

Die obere Forstbehörde führt hinsichtlich der Revierdienstkosten im Gemeindewald die Endabrechnung für das Jahr 2019 und die Abschlagsberechnung für das Jahr 2020 durch. Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt (Stand: 31.12.2019). Danach ist der „Personensatz im dritten Einstiegsamt/gehobener Forstdienst“ auf 91.501 € gestiegen; der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ liegt bei 66.226 €. Diese Landesdaten dienen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete als Grundlage für die weiteren Berechnungen auf Forstamtsebene, auf Forstrevierebene und schließlich auf Forstbetriebsebene.


Der auf Landesebene ermittelte durchschnittliche „Vertretungssatz im dritten Einstiegsamt“ wird mit 1.161 € pro Forstrevier beziffert. Dieser ist, unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, unter Anwendung der 70%- zu 30%-Regelung beim staatlichen Revierdienst zusätzlich zu zahlen, beim körperschaftlichen Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.


Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 30% des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 27.799 €. Als Bezugsbasis für die anteilige Kürzung des 30%-igen Personalausgabenerstattungsbetrages bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren dient die Durchschnittsgröße aller Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung. Diese liegt bei 1.241 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.


BR 121/12/20 DS/866-00 


Fischereirecht; Verordnungsentwurf 

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 23.11.2020 einen Entwurf zur Änderung der Landesfischereiordnung, des Gebührenverzeichnisses Fischerei sowie der Grenzfischereigewässerverordnung vorgelegt. Vorgesehen ist u. a., in § 2 Abs. 2 Landesfischereiordnung die Anerkennung von Fischereischeinen anderer Bundesländer zu ändern. Zukünftig soll nicht mehr von Bedeutung sein, wo der Fischereischeininhaber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung hatte („Wohnortprinzip“). Die Änderung trägt dem Urteil des VG Neustadt a. d. W. vom 15.12.2015, Az.: 5 K 626/15, Rechnung, das im praktischen Vollzug auch bereits Anwendung findet. In § 10 Landesfischereiordnung soll die Vorgabe, dass Fischereipachtverträge einem vorgegebenen Muster entsprechen müssen, gestrichen werden. Konkretisierende Regelungen zur Fischerprüfung sollen die Attraktivität der rheinland-pfälzischen Vorbereitungslehrgänge steigern sowie eine Vergleichbarkeit der bundesweiten Fischerprüfungen untereinander erleichtern. Der Integration von Asylbewerbern dienen mögliche Erleichterungen hinsichtlich fehlender ausreichender Sprachkenntnisse beim Ablegen der Fischerprüfung. Ein dynamischer Verweis auf das Allgemeine Gebührenverzeichnis der Landesregierung soll sicherstellen, dass jeweils die aktuellen Stundensätze bei der Berechnung einer Gebühr nach Zeitaufwand Anwendung finden.


BR 122/12/20 DS/766-00 


Bund; Steuerschätzung; November 2020 

Nach den Ergebnissen des AK Steuerschätzungen werden die Steuereinnahmen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in diesem Jahr deutlich auf insgesamt 728,3 Mrd. € zurückgehen. Die Gewerbesteuer (brutto) bricht im Vergleich zum Vorjahr um 22,4 Prozent ein. Für das kommende Jahr wird ein Anstieg um 14,8 Prozent erwartet. Erst im Jahr 2024 wird das Niveau von 2019 wieder vollständig erreicht sein. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer geht in diesem Jahr voraussichtlich auf 40,7 Mrd. € zurück und zieht in den kommenden Jahren nach der aktuellen Prognose wieder an.


Die Entwicklung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ist positiv, aber vor allem auf befristete Maßnahmen zurückzuführen. Bei der Grundsteuer B geht der Arbeitskreis Steuerschätzungen von einer Steigerung um 0,9 Prozent auf rund 14,16 Mrd. € aus. Die sonstigen Gemeindesteuern brechen im Vergleich zum Vorjahr deutlich um 20,3 Prozent auf nunmehr 1,35 Mrd. € im laufenden Jahr ein.


BR 123/12/20 HM/967-02  


Land; Regionalisierte Steuerschätzung; November 2020

Im November 2020 hat das Ministerium der Finanzen das Ergebnis der regionalisierten Steuerschätzung bekanntgegeben. Bei den Gewerbesteuereinnahmen (brutto) ist festzustellen, dass eine Erholung auf den Wert des Jahres 2019 erst im Jahr 2023 erwartet wird. Aufgrund des Wegfalls der Gewerbesteuerumlagen-Anhebung zum 01.01.2020 wird der Betrag der Gewerbesteuereinnahmen (netto) des Jahres 2019 bereits im Jahr 2021 erreicht.


Ebenfalls ist auf den prognostizierten Einbruch des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Jahr 2020 hinzuweisen. Nach dem Ergebnis der regionalisierten Steuerschätzung vom November 2020 werden hier rund 150 Mio. € fehlen, ein Wiedererreichen des Wertes aus dem Jahr 2019 wird für das Jahr 2023 erwartet.


Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ergibt sich aufgrund von Kompensationen seitens des Bundes zunächst kein negativer Effekt in den Jahren 2020 und 2021. Allerdings aufgrund der weitreichenden Auswirkungen der Pandemie soll es in den Jahren 2022 bis 2025 zu entsprechenden Mindereinnahmen kommen. Eine Erholung wird für den Prognosezeitraum bis 2025 für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nicht erwartet.


BR 124/12/20 HM/967-02  


Tourismus; Corona-Pandemie

Der Deutschlandtourismus hat mit Umsatzausfällen von 46,6 Mrd. € zwischen März bis August 2020 zu kämpfen. Das hat die dwif-Consulting GmbH im Auftrag des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) ermittelt. Allein für November ist nochmals mit Umsatzausfällen in Höhe von 10,2 Mrd. € zu rechnen. Wird der Lockdown bis in den Dezember verlängert, kommt ein Verlust von weiteren 9,5 Mrd. € hinzu. Der DTV geht davon aus, dass die Pandemie zur Existenzkrise wird.


BR 125/12/20 GT/774-00