BlitzReport Januar 2020

BlitzReport Januar 2020

Die Januar-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Jagdgenossenschaften; Umsatzsteuerpflicht; Kleinunternehmerregelung   

Der GStB hat umfassend darüber informiert, dass die Jagdgenossenschaften ab dem Jahr 2017 bei der Jagdverpachtung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Es wurde empfohlen, eine Optionserklärung abzugeben, um von der Übergangsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung bis 31.12.2020 Gebrauch machen zu können. Ab 01.01.2021 ist die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung zu prüfen.
Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1746) tritt ab 01.01.2020 diesbezüglich eine maßgebliche Änderung ein: Der Grenzbetrag für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung wird von 17.500 € (Nettobetrag: 14.705 €) auf 22.000 € (Nettobetrag: 18.487 €) angehoben. Jagdgenossenschaften, deren Jahresgesamtumsatz die Grenzbeträge von 22.000 € des vorangegangenen Kalenderjahres und 50.000 € des laufenden Kalenderjahres nicht überschreiten, können von der Regelung Gebrauch machen. Im Übrigen gelten die Empfehlungen und Erläuterungen der GStB-N Nr. 0016/2017 unverändert.
Aus Sicht des GStB ist die Anhebung des Grenzbetrages vorteilhaft für die Jagdgenossenschaften in Rheinland-Pfalz und daher positiv zu bewerten.


BR 001/01/20 DS/765-22


Umsatzsteuer; Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses   

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 18.09.2019, Az.: 3 K 1555/17, entschieden, dass die entgeltliche Überlassung eines Gemeinschaftshauses einer Ortsgemeinde an Vereine und Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig ist und dass die Ortsgemeinde deshalb für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses auch keinen Vorsteuerabzug (= Abzug der in Rechnungen anderer Unternehmer – z.B. Baufirmen – ausgewiesenen Umsatzsteuer) geltend machen kann. Es treffe zu, dass die entgeltliche Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sei, so dass auch die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuern nicht abgezogen werden könnten. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH liege eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt werde, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen.


BR 002/01/20 HM/961-10


Waldschäden; Dürre; Borkenkäfer; GAK-Fördermittel  

Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) hat in seiner Sitzung am 12.12.2019 beschlossen, dass in den kommenden vier Jahren 478 Mio. € in der GAK für den Wald zusätzlich bereitgestellt werden. Über die Kofinanzierungsmittel der Länder von 40 % ergibt sich eine Gesamtsumme von ca. 800 Mio. €. Der überwiegende Teil der Mittel soll über einen Waldschlüssel, bezogen auf die Körperschafts- und Privatwaldfläche des jeweiligen Bundeslandes, verteilt werden, der für Rheinland-Pfalz vorteilhaft ist. In den Jahren 2020 bis 2023 werden im Land jährlich zwischen 14 und 16 Mio. € für den Kommunal- und Privatwald als Sondermittel zur Bewältigung der Folgen der klimawandelbedingten Extremwetterereignisse zur Verfügung stehen.
Der Bund wird eine Notifizierung bei der EU-Kommission einleiten. Das Land wird die Fördergrundsätze Forst an die inhaltlichen Veränderungen der Maßnahmengruppe F des GAK-Rahmenplans anpassen. Förderfähig wird u.a. auch die „Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung von resultierenden Gefahren“. Dies umfasst notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen entlang öffentlicher Verkehrswege infolge der Waldschäden.
Im Ergebnis konnte damit eine Förderung der Schadensbeseitigung und des Waldumbaus erreicht werden, die den Namen verdient. Über den Zeitraum von vier Jahren hinaus ist allerdings eine längerfristige Strategie und eine Verstetigung der finanziellen Unterstützung dringend erforderlich. Nach dem Grundsatz „Öffentliches Geld für öffentliche Güter“ sollte aus Sicht des GStB eine Teilhabe an den Mitteln der CO2-Bepreisung erfolgen.


BR 003/01/20 DS/866-00


Waldschäden; Fördermittel; Rückforderung   

Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 08.11.2019 an die Forstämter im Hinblick auf die anstehenden Wiederaufforstungsmaßnahmen zur Frage der Rückforderung gewährter Fördermittel Stellung genommen. Mit der Änderung der Fördergrundsätze Forst vom 28.11.2018 ist unter Nr. 12.6.4 die folgende Regelung eingeführt worden: „Falls der Zuwendungszweck infolge höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann, hat der Zuwendungsempfänger dies spätestens vier Wochen nach Eintritt des Schadereignisses der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Als höhere Gewalt gelten biotische und abiotische Schadereignisse, insbesondere Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Witterungsereignisse. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. In Fällen höherer Gewalt wird von einer Rückforderung der gewährten Zuwendung abgesehen.“
Die Zentralstelle der Forstverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung insbesondere für Frost, Trockenheit, Überschwemmung und Waldbrand gilt. Hingegen fallen Wildschäden nicht unter „höhere Gewalt“ und führen zu einer Rückforderung gewährter Fördermittel. Insoweit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen forstlicher Förderung und waldverträglicher Wildbewirtschaftung.


BR 004/01/20 DS/866-00


Waldschäden; Verkehrssicherungspflicht innerhalb des Waldes   

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 29.11.2019 an die nachgeordneten Dienststellen zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des Revierdienstes Stellung genommen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass durch Dürre und Borkenkäferbefall vielerorts abgestorbene und absterbende Bäume auftreten.
Im Ergebnis stellt das Ministerium bezüglich der Verkehrssicherungspflicht innerhalb des Waldes fest: „Das aktuelle Schadgeschehen im Wald begründet insoweit keine neuen Pflichten. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass - anders als z.B. entlang von öffentlichen Verkehrswegen - keine Pflicht zu eigenständigen und zu dokumentierenden Baumkontrollen innerhalb des Waldes besteht, sondern dass eine Kontrolle der Bäume nur im Rahmen des Revierdienstes erfolgen muss und - soweit dabei die genannten Gefahren erkannt werden - entsprechend zu handeln ist.“ Zur näheren Begründung verweist das Ministerium auf das Grundsatzurteil des BGH vom 02.10.2012. Danach besteht an Wegen im Wald grundsätzlich keine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren, sondern nur für atypische Gefahren.
Die aktuellen kalamitätsbedingte Gefahren dürften, auch nach Auffassung des GStB, zu den typischen Waldgefahren zu zählen sein.


BR 005/01/20 DS/866-00


Jagdpachtverträge; Vorschläge zur inhaltlichen Ausgestaltung   

Der Ausschuss für Recht, Raumordnung und Umwelt im Deutschen Forstwirtschaftsrat (DFWR) hat sich vor dem Hintergrund der gravierenden Schäden in den Wäldern mit Fragen der Ausgestaltung von Jagdpachtverträgen befasst. Oberste Zielsetzung ist es, Wildschäden am Wald zu vermeiden. Dies entspricht sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch den Interessen der Waldeigentümer. Die Verpachtung sollte an Personen erfolgen, die ihren jagdlichen Verpflichtungen in umfassender Weise nachkommen.
Der DFWR stellt Vertragsbausteine für drei Regelungsbereiche zur Verfügung, die bundesweit von zentraler Bedeutung für Waldeigentümer sind. Die Vertragsbausteine sollen den Inhabern des Jagdrechts bestehende Gestaltungsspielräume aufzeigen und Anregungen für die individuelle Vertragsgestaltung geben.


Weitere Info: https://www.dfwr.de/index.php/forstpolitik/wald-und-wild


BR 006/01/20 DS/765-00


Landesfinanzausgleichsgesetz;  Änderungen  

In der Sitzung am 11.12.2019 hat der Landtag Änderungen am Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) beschlossen (Drs. 17/10287). Die Änderungen sind weitreichend und ändern das LFAG rückwirkend zum 01.01.2018 und zum 01.01.2019.
Die Kommunen werden üblicherweise im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs an den Landeseinnahmen beteiligt. Vorliegend sehen aber das KiTa-Zukunftsgesetz und das Landesaufnahmegesetz spezielle Regelungen zur Beteiligung der Kommunen an Umsatzsteuermitteln vor. Um eine zusätzliche Beteiligung der Kommunen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu verhindern, wurde § 5 LFAG geändert. Gleichzeitig soll eine Neufassung dieser Bestimmung die Lesbarkeit erleichtern.
Zu dem Entwurf haben die Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Änderungsantrag eingereicht (Drs. 17/10777). Danach leistet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten bis zum 31.12.2019 einmalig einen ergänzenden pauschalen Erstattungsbetrag in Höhe von 30 Mio. €. Auch der Änderungsantrag wurde angenommen.


BR 007/01/20 HM/967-00


Kommunale Holzvermarktungsorganisationen; Mitglieder der Beiräte   

Die Gesellschafterverträge der kommunalen Holzvermarktungsorganisationen sehen vor, dass insbesondere die Ortsgemeinden über Beiräte in die Organisationsstrukturen eingebunden sind. Die Beiräte haben eine ausschließlich beratende Funktion und sind ausdrücklich nicht als Organe der Gesellschaften ausgestaltet. In der Praxis sind für die Beiräte auch Personen benannt worden, die aus dem Bereich des Forstpersonals stammen.
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat, in Abstimmung mit dem Personalrat von Landesforsten, mit Schreiben vom 06.01.2020 festgestellt, dass diesbezügliche Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten des Landesbetriebs Landesforsten unter Bezugnahme auf die Versagungsgründe gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 Landesbeamtengesetz zu untersagen sind. In diesem Sinne werden auch derartige Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten des Landesbetriebs Landesforsten behandelt.
Nach Auffassung des GStB ist die Tätigkeit kommunaler Forstbediensteter in den Beiräten hingegen möglich. Die kommunalen Bediensteten sind im Regelfall bei Gesellschaftern der Holzvermarktungsorganisationen (Verbandsgemeinden, Gemeinden, Städte, Zweckverbände) beschäftigt und insoweit dieser Sphäre zuzuordnen. Die Trennung zwischen staatlichem und kommunalem Aufgabenbereich in der Holzvermarktung bleibt gewahrt. Im Übrigen gehört es nicht zu den Aufgaben der Beiräte, auf das operative Vermarktungsgeschäft (Preise, Mengen, Kunden) Einfluss zu nehmen.


BR 008/01/20 DS/866-00


Bundesregierung; Regionalförderung zum 01.01.2020    

Zum 01.01.2020 trat das gesamtdeutsche Fördersystem für strukturschwache Regionen in Kraft. Die Bundesregierung stellt damit die Regionalförderung neu auf und bündelt sie erstmals unter einem Dach.
Das neue gesamtdeutsche Fördersystem umfasst insgesamt 22 Bundesprogramme aus sechs Bundesministerien. Diese werden entweder exklusiv auf strukturschwache Regionen ausgerichtet oder unterstützen die wirtschaftliche Entwicklung gezielt durch besonders günstige Förderkonditionen in den betroffenen Regionen. Konkret gefördert werden Investitionen, Innovationen und die digitale Entwicklung von Unternehmen, der Ausbau der wirtschaftsnahen und digitalen Infrastruktur, Gründungen, die Sicherung der Fachkräftebasis, die ländliche und städtebauliche Entwicklung sowie soziale Aspekte.
Zielregionen sind neben den ostdeutschen Bundesländern weitere städtische und ländliche Regionen der acht westdeutschen Bundesländer. Allein bei der Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) stellen Bund und Länder jährlich 1,2 Mrd. € für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft und Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur strukturschwacher Regionen bereit.


BR 009/01/20 HM/967-00


Klimaschutz; Kommunalrichtlinie; Neuerungen ab 2020   

Zum 1. Januar 2020 ist eine neue Fassung der sog. "Kommunalrichtlinie" in Kraft getreten, dem Förderprogramm des Bundesumweltministeriums (BMU) zur Umsetzung der nationalen Klimaschutzinitiative. Die für die Praxis wichtigste Änderung ist die Abschaffung der bisher starren Antragsfenster; Anträge können ab sofort ganzjährig eingereicht werden. In einigen Förderschwerpunkten wurden die Mindestzuwendungssummen gesenkt, z.B. bei Nr. 2.11.1 "Errichtung von Mobilitätsstationen" und 2.11.2 "Verbesserung des Radverkehrs" auf jeweils 5.000 €. Dort fallen zudem die bisherigen Obergrenzen weg.
Im Übrigen bleiben die insgesamt 16 Förderschwerpunkte unverändert. Im strategischen Bereich werden vor allem Beratungsleistungen, Einführung von Managementsystemen, Potenzialstudien, Netzwerke sowie Klimaschutzkonzepte gefördert. Im investiven Bereich liegen die Schwerpunkte u.a. auf Energieeffizienz (Straßen- und Innenbeleuchtung, Raumluft), Mobilität sowie Ver- und Entsorgung (Wasser, Abwasser, Abfall).


Weitere Info: www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie und www.klimaschutz.de/foerderlotse


BR 010/01/20 TR/671-00