BlitzReport Juli 2020

BlitzReport Juli 2020

Die Juli-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Bundesregierung; Entlastung der Kommunen   

Zur Stärkung der durch die Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechterten kommunalen Finanzlage beabsichtigt der Bund allen Gemeinden für die im Jahr 2020 zu erwartenden Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land einen pauschalen Ausgleich auf Basis von Art. 143h GG zu gewähren.
Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Mrd. €. Für die Kommunen in Rheinland-Pfalz bedeutet dies eine pauschale Zuwendung i.H.v. 412 Mio. €, davon 209 Mio. € aus dem Bundeshaushalt. Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. Zur weiteren Stärkung der Finanzkraft der Kommunen wird der Bund dauerhaft weitere 25 % (insgesamt bis zu 74 %) der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernehmen.


BR 071/07/20 HM/967-00


Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage über 121 Mio. €   

Beim LG Mainz ist eine Kartellschadensersatzklage über rd. 121 Mio. € gegen das Land Rheinland-Pfalz einge-reicht worden. Die von einer eigens gebildeten „Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Rheinland-Pfalz GmbH“ vertretenen 18 Sägewerke machen eine angeblich kartellrechtswidrige Holzverkaufspraxis geltend. Die Sägewerke hätten wegen eines vermeintlichen Rundholzsyndikats über Jahre überhöhte Holzpreise bezahlt und fordern nunmehr die Rückzahlung des Kartellpreisaufschlags.
Das Land Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass alle Auflagen des Bundeskartellamtes in der Angelegenheit eingehalten wurden. Die gemeinsame Holzvermarktung aus Staats-, Kommunal- und Privatwald basierte auf einer waldgesetzlichen Regelung und war vornehmlich der kleinteiligen Waldbesitzstruktur im Land geschuldet. Die Bündelung der Angebotsmengen lag auch im Interesse der Sägeindustrie. Seit dem Jahr 2019 vermarkten die kommunalen und ein Großteil der privaten Forstbetriebe ihr Holz eigenständig. Zu diesem Zweck wurden fünf kommunale Holzvermarktungsorganisationen gegründet.


BR 072/07/20 DS/866-42


Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; Streitverkündung  

In Verbindung mit der anhängigen Kartellschadenser-satzklage gegen das Land Rheinland-Pfalz haben sich GStB, Landkreistag, Städtetag und Waldbesitzerverband in einem gemeinsamen Schreiben vom 03.07.2020 an Ministerpräsidentin Dreyer und Ministerin Höfken ge-wandt. Die Verbände bitten dringend, von einer auf Fachebene vermehrt ins Gespräch gebrachten Streitver-kündung des Landes gegenüber den kommunalen und privaten Waldbesitzenden, die in der Vergangenheit an der gemeinsamen Holzvermarktung beteiligt waren, ab-zusehen. Der politische Schaden dieses zivilprozessualen Schritts wäre immens.
Die Beauftragung des Landes mit der Holzvermarktung war eine im Landeswaldgesetz bestehende Option, deren Anwendung seitens der Forstämter empfohlen wurde. Das Land hat stets deutlich gemacht, dass die gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangenen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt werden. Die kommunalen und die privaten Waldbesitzenden im Land konnten auf eine kartellrechtskonforme Holzvermarktung vertrauen. Die Gefahr, dass das Land rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt wird, dürfte gering sein. Im Übrigen ist bei vergleichbarer Ausgangslage eine Streitverkündung in den anderen betroffenen Bundesländern bislang weder aus juristischen noch aus haushaltsrechtlichen Gründen erfolgt.
Eine Streitverkündung des Landes würde ca. 1.900 waldbesitzende Kommunen (vornehmlich Ortsgemeinden) sowie zehntausende private Waldbesitzende gerade in einer Zeit, die infolge der gravierenden Waldschäden von Sorgen um die Existenz des Waldes und der Forstbetriebe geprägt ist, nicht nur juristisch, sondern auch emotional tief treffen. In Anbetracht eines voraussichtlich über mehrere Instanzen und damit über Jahre zu führen-den Rechtsstreits wäre ein landespolitischer Dauerkonflikt vorprogrammiert.


BR 073/07/20 DS/866-42


Zweites Corona-Steuerhilfegesetz   

Unmittelbar nach dem Bundestag hat am 29.06.2020 auch der Bundesrat dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Es ist am 01.07.2020 in Kraft getreten. Das Paket sieht u.a. vor, die Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % herab-zusetzen. Die Herabsetzung gilt vom 01.07.2020 bis 31.12.2020. Es ist davon auszugehen, dass die Umstellung einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslöst.
Der Bund hat angekündigt, dass er den Ausfall der Umsatzsteuer, der daraus resultiert, vollständig übernimmt. Hierzu wird zeitgleich das Finanzausgleichsgesetz (Bund) geändert. Ebenfalls ist zu erwähnen, dass der Bund den Ausfall des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer aufgrund des Kindergeldbonus in Höhe von 300 € je kindergeldberechtigtem Kind in voller Höhe ausgleicht.


BR 074/07/20 HM/961-10


„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021; Bundesprogramm   

Mit dem Entwurf eines Gesetzes über begleitende Maß-nahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbe-wältigungspakets werden die Länder und Gemeinden bei der Aufgabe „Ausbau der Kindertagesbetreuung“ unterstützt. Für Investitionen in zusätzliche Betreuungsplätze und deren Ausstattung und stellt der Bund in den Jahren 2020 und 2021 insgesamt eine Milliarde € bereit. Die gemeinsame Finanzierung durch Bund und Länder von 90.000 zusätzlichen Plätzen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt wird mit der Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes umgesetzt.


BR 075/07/20 HM/461-10


Jagdgenossenschaften; Umsatzsteuerpflicht; Verlängerung der Optionsfrist bis 31.12.2022   

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385), das am 30.06.2020 in Kraft getreten ist, wird die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG bis zum 31.12.2022 verlängert. Dies erfolgt durch Einfügung eines neuen Absatz 22a in § 27 UStG. Zur Begründung werden vordringlichere Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der Corona-Pandemie angeführt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können demgemäß die vormalige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. für Umsätze, die vor dem 31.12.2022 ausgeführt werden, weiterhin anwenden.
Die Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG um weitere zwei Jahre betrifft auch die Jagdgenossen-schaften. Der GStB hatte umfassend darüber informiert, dass die Jagdgenossenschaften ab dem Jahr 2017 bei der Jagdverpachtung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen und empfohlen, eine Optionserklärung abzugeben, um von der Übergangsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung bis 31.12.2020 Gebrauch machen zu können. Sofern seitens der Jagdgenossenschaft gegenüber dem Finanz-amt eine Optionserklärung abgegeben wurde, gilt die Erklärung nunmehr auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausge-führt werden. Seitens der Jagdgenossenschaften ist diesbezüglich nichts zu veranlassen.

BR 076/07/20 DS/765-22


Schulgesetz; Änderung   

Der Landtag hat am 24.06.2020 das Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes, der Schulwahlordnung und von Schulordnungen beschlossen. Die Gesetzesänderung soll am 01.08.2020 in Kraft treten. Das neue Schulgesetz sieht vor, dass die Schulentwicklungsplanung auch für Grundschulen verbindlich werden soll. Es wird mit Mehrkosten für die kreisangehörigen kommunalen Schulträger in Höhe von 1,6 Mio. € gerechnet, verteilt auf sechs Jahre. Hierfür soll ein Ausgleich durch das Land gewährt werden. Weiterhin sollen die Beteiligungsrechte der Vertretungen von Schülerinnen und Schülern gestärkt werden. So sollen diese zukünftig an allen Schulen, also insbesondere auch an Grund- und Förderschulen, gebildet werden.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0237/2020


BR 077/07/20 AS/200-00


Ladenöffnung am Sonntag; Anforderungen

Das BVerwG hat mit Urteil vom 22.06.2020, Az.: 8 CN 1.19, das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes im Landesrecht Baden-Württemberg und NRW konkretisiert. Der Gesetzgeber müsse die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben und Ausnahmen nur aus hinreichen-dem Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherrangiger Rechtsgüter zulassen. Die Ausnahmen müssen für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Dazu genüge es nicht, dass Sonntagsöffnungen seltene Ausnahmen blieben und die anlassgebenden Märkte und Ausstellungen, die in Baden-Württemberg gefordert sind, keine bloßen Ali-biveranstaltungen seien. Die Vorschriften in NRW lassen eine Sonntagsöffnung „im öffentlichen Interesse“ zu und bestimmen, dass die Öffnung rechtfertigende Sachgrün-de unter bestimmten Voraussetzungen zu vermuten sind. Nach der Auslegung des BVerwG ist die Vermutung an enge Voraussetzungen geknüpft und beim Eingreifen besonderer Umstände als widerlegt anzusehen.
Das BVerwG hatte zuvor auch das LadÖffnG RP, das keinen Anlassbezug enthält, so ausgelegt, dass jede Ladenöffnung an einem Sonntag eines dem Sonntags-schutz gerecht werdenden Sachgrundes bedarf. Die Rechtsprechung des OVG Koblenz folgt dieser Auslegung, zuletzt mit Urteil vom 04.06.2020, Az.: 6 C 11206/19.


BR 078/07/20 HF/140-20


Konzessionsverträge, Rügeverfahren, BGH-Urteil   

Mit der Entscheidung vom 28.01.2020, Az.: EnZR 116/18, schafft der BGH neue Rechtssicherheit für Kommunen und Bewerber bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen. Im Gegensatz zu Instanzgerichten setzt er mit Augenmaß Maßgaben, die sowohl eine rechtssichere Durchführung der Verfahren für die Kom-munen ermöglichen, zugleich aber die Rechte der Bieter wahren. Der BGH trifft drei wesentliche Feststellungen:

  1. Der Altkonzessionär hat keine privilegierte Stellung, d.h. auch er hat die rechtlich gegebenen Möglichkeiten zu nutzen, um seine Rechte zu wahren.
  2.  Die Beweislast für die Nichtigkeit des Konzessionsver-trags liegt bei dem, der sich auf die Nichtigkeit beruft.
  3. Damit die Bewerber ihre Rechte (hier: Rüge) wahren können, haben die Kommunen ihre Auswahlentscheidung fehlerfrei zu begründen und transparent über die maßgeblichen Gründe zu informieren.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0233/2020


BR 079/07/20 TR/811-51


Verkehrssicherungspflicht; Sperrung eines Feldwegs; Jagdpächter   

Der BGH hat mit Urteil vom 23.04.2020, Az.: III ZR 250/17, entschieden, dass ein Radfahrer grund-sätzlich nicht mit einem quer über einen Feldweg ge-spannten, ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss und es deshalb kein Mitverschulden an einem Un-fall darstellt, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit auf ein solches Hindernis nicht einstellt und deshalb zu spät bremst. Für den verkehrswidrigen Zustand haften die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast und die beiden Jagdpächter. Die Haftung der Jagdpächter erfolgt daraus, dass die Absperrung von einem früheren Jagdpächter in dieser Eigenschaft errichtet worden war, um eine Ruhezone für das Wild zu schaffen. Die jetzigen Jagd-pächter haben mit der Übernahme der Jagdpacht das Recht erworben, dieses Drahthindernis, das ihnen be-kannt war, weiterhin zu nutzen und damit auch die Pflicht, für die Verkehrssicherung zu sorgen. Als Umstand, der einen Anspruch des geschädigten Radfahrers mindern kann, bleibt nach Auffassung des BGH lediglich, dass er auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg statt der „normalen“ Fahrradpedale sog. Klickpedale benutzt hat. Diese können allerdings ein Mitverschulden von allenfalls 25 % rechtfertigen. Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlungen und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 


BR 080/07/20 DS/866-00


Schwarzwild; Jagdausübung; Legalisierung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen   

Die obere Jagdbehörde hat mit Allgemeinverfügung vom 05.06.2020 (Staatsanzeiger Nr. 22 S. 394) für alle Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsich-taufsätzen nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG zugelassen. Die Ausnahme, die sich auf § 23 Abs. 3 LJG gründet, gilt bis auf Widerruf und ausdrücklich nur für Schwarzwild. Die Allgemeinverfügung ist am 23.06.2020 wirksam geworden. Die Legalisierung der Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze erweitert die zeitlichen Möglichkeiten bei der Jagdausübung auf Schwarzwild deutlich. Mit dem Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes am 20.02.2020 wurden seitens des Bundesgesetzgebers die waffenrechtlichen Grundlagen für einen rechtskonformen Einsatz der vorgenannten technischen Geräte bei der Jagdausübung geschaffen. Von den bislang noch bestehenden jagdrechtlichen Verboten der Verwendung wird nunmehr eine landesweite Ausnahme zugelassen.


BR 081/07/20 DS/765-00