BlitzReport April 2021

BlitzReport April 2021

Die April-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Kommunaler Klimapakt

Der GStB, der Landkreistag, die Energieagentur sowie die Abteilungen Klimaschutz und Energie im Umweltministerium haben Ende März 2021 einen gemeinsamen Vorschlag für einen „Kommunalen Klimapakt Rheinland-Pfalz“ vorgelegt. Ziel des Vorschlags ist es, die Kräfte aller Beteiligten zu bündeln, um die Kommunen bei der Umsetzung der zum Klimaschutz und zur Klimawandelanpassung notwendigen Maßnahmen noch stärker als bisher zu unterstützen. Adressat des Vorschlags ist in erster Linie die neue Landesregierung.


Der gemeinsame Vorschlag basiert auf einem prozessualen Ansatz, nämlich den Klimaschutz und die Klimawandelanpassung als Querschnittsaufgaben in das kommunale (Verwaltungs-)Handeln zu integrieren und zu etablieren. Dies mit dem vorrangigen Ziel, ambitioniert und nachhaltig fossile Energie einzusparen und sich nachhaltig an die Klimawandelfolgen anzupassen. Der Vorschlag umfasst insgesamt 12 konkrete Handlungsfelder, die von Maßnahmen im Bereich der kommunalen Organisation über nachhaltige Geschäftsmodelle zur Sicherung der regionalen Wertschöpfung bis zur Bürgerbeteiligung reichen. Zur Umsetzung dieser Handlungsfelder wird vorgeschlagen, die Kommunen künftig noch stärker durch das Land und seine Einrichtungen strukturell und finanziell zu unterstützen.


Weitere Info: kosDirekt  


BR 0033/04/21 TR/674-02 


Corona-Pandemie; Änderung der Landesjagdverordnung (LJVO)

Mit der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesjagdverordnung vom 08.03.2021 (GVBl. S. 156), die am 12.03.2021 in Kraft trat, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund der Corona-Pandemie vielerorts Wahlen und Versammlungen im jagdlichen Bereich nicht durchgeführt werden können. Entgegen der Entwurfsfassung (vgl. BR 012/02/21) erfolgt keine zeitliche Begrenzung der Änderung der LJVO bis 31.03.2022. Vielmehr wird auf die „im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen“ abgestellt.


Für Gemeinden und Jagdgenossenschaften sind insbesondere die Regelungen bezüglich der Genossenschaftsversammlung (§ 3 LJVO) sowie bezüglich des Jagdvorstandes (§ 4 LJVO) von Bedeutung. Kann die Genossenschaftsversammlung nicht zusammentreten, werden ihre näher bestimmten Aufgaben, u. a. die Jagdverpachtung, die Verwendung des Reinertrags, die Erhebung von Umlagen und die Abschlussvereinbarung, ausnahmsweise durch den Jagdvorstand wahrgenommen. Dies gilt bis zu einem nächstmöglichen Zusammentreten der Jagdgenossenschaftsversammlung. Kann trotz nahendem oder bereits eingetretenem Ende der Amtszeit des Jagdvorstandes eine Neuwahl nicht stattfinden, verlängert sich die Amtszeit um ein weiteres Jahr. In der Änderungsverordnung wird klargestellt, dass etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Jagdgenossenschaften insoweit keine Anwendung finden.


BR 034/04/21 DS/765-00


Corona-Pandemie; Förderung mobiler Luftreiniger in Schulen

Mit Schreiben vom 25.03.2021 informiert die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über die Verlängerung der Antragsfristen beim Förderprogramm des Landes zur Ausstattung von Schulräumen mit Luftreinigungsgeräten. Eine Antragstellung ist nun bis zum 15.04.2021 möglich. Zugleich wird die Frist zur Inbetriebnahme angepasst und auf den 30.04.2021 festgelegt. Die Kriterien des Förderprogramms sind sehr eng gefasst. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Schulraum, für den eine Ausstattung mit Luftreinigungsgeräten vorgesehen ist, für den regelmäßigen Unterrichtsbetrieb benötigt wird und keine einfachere und wirtschaftlichere Möglichkeit besteht, die Aerosolkonzentration auf das notwendige Maß abzusenken; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Raum nicht ausreichend zu belüften ist, weil die Fenster nicht vollständig geöffnet werden können, ein Umbau der Fenster durch einfache Maßnahmen kurzfristig nicht möglich ist und keine geeignete raumlufttechnische Anlage vorhanden ist.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0152/2021 


BR 035/04/21 AS/200-00 


Corona-Selbsttests; Schulen

Das Ministerium für Bildung informiert die Schulen mit Schreiben vom 24.03.2021 über den Schulbetrieb nach den Osterferien und das neue Testangebot an Schulen. Lehrkräfte und andere Schulbeschäftigte sowie Schüler erhalten die Möglichkeit, sich mit Selbsttests einmal in der Woche anlasslos auf eine Infektion mit dem Corona-Virus zu testen. Dazu stellt das Land allen Schulen Testkits zur Selbsttestung kostenfrei zur Verfügung. Die anlasslose Selbsttestung ergänzt die bestehenden Abstands- und Hygieneregelungen und bietet darüber hinaus die Chance, mögliche Infektionen frühzeitig zu erkennen sowie Infektionsketten zu durchbrechen.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0151/2021 


BR 036/04/21 AS/200-00  


Corona-Pandemie; Verlängerung steuerlicher Maßnahmen

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Pandemie betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Danach können für die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, nun bis zum 30.06.2021 Anträge auf Stundung gestellt werden, diese sind bis längstens 30.09.2021 zu gewähren. Der Vollstreckungsaufschub wird ebenfalls verlängert.


Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergänzt das Dokument „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“ vom 19.03.2020 und tritt an die Stelle des Schreibens vom 22.12.2020.  


BR 037/04/21 HM/967-00  


Waldschäden; Förderung von Wiederaufforstung und Vorausverjüngung

Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 16.03.2021 für das Förderjahr 2021 Regelungen im Vorgriff auf die neue Verwaltungsvorschrift „Fördergrundsätze Wald“ getroffen. Entgegen dem Votum des GStB wird von der im GAK-Rahmenplan vorgesehenen Förderung von Wildschutzmaßnahmen kein separater Gebrauch gemacht. Verhütungsmaßnahmen gegen Wildschäden, so die Argumentation, seien in den kalkulierten Kosten enthalten und würden über den pauschalen Fördersatz je Pflanze mit abgedeckt. Der GStB hatte darauf hingewiesen, dass ohne geeignete Schutzmaßnahmen die Wiederbewaldung und die Entwicklung klimastabiler Wälder vielerorts zu scheitern droht. Wildschäden sind in der Praxis die häufigste Ursache einer Rückforderung gewährter Fördermittel. Die Zentralstelle der Forstverwaltung weist ferner darauf hin, dass aufgrund der Vorgaben der EU-Notifizierung von großen Unternehmen eine sog. kontrafaktische Fallkonstellation vorzulegen ist. Bei den Kommunen handelt es sich generell um große Unternehmen nach der Definition der EU. Sie müssen im Zuge der Antragstellung eine Situationsbeschreibung „ohne“ und „mit“ Förderung liefern. Gegenüber der Bewilligungsbehörde muss nachgewiesen werden, dass durch die Förderung ein Anreizeffekt eintritt und eine Überkompensation ausgeschlossen wird. 


BR 038/04/21 DS/866-00  


Jagdrecht; Schonzeiten; Aufhebung

Die obere Jagdbehörde hatte im Frühjahr 2020 in einer ganzen Reihe von Fällen auf Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG die Schonzeit für bestimmte Wildarten vom 15. April bis 30. April 2020 aufgehoben (vgl. LTVorlage 17/6819). Auf Antrag des Landesbetriebs Landesforsten erfolgte dies auch für alle in Eigenregie bewirtschafteten staatlichen Eigenjagdbezirke. Eine am 15. April beginnende und damit um ca. 14 Tage vorverlegte Jagdzeit wurde seitens der oberen Jagdbehörde insbesondere mit dem notwendigen Aufbau klimaangepasster Mischwälder sowie mit dem merklich früheren Vegetationsbeginn begründet.


Die Klage des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e. V. gegen die Schonzeitaufhebung wurde nunmehr vor Gericht in der Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Das VG Neustadt a. d. W. (Beschluss vom 25.02.2021, Az.: 5 K 384/20.NW) kommt zu dem Ergebnis, dass das Land bei einer strittigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre. Die Schonzeitaufhebung war rechtswidrig, da § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG verbindlich festlegt, dass sie nur für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke ausgesprochen werden darf und daher nicht pauschal für sämtliche staatlichen Regiejagdbezirke. Das Gericht verweist als weniger verwaltungsaufwändige Alternative auf die Möglichkeit, § 42 LJVO („Bestimmung der Jagdzeiten“) zu ändern. Die Klagebefugnis des Landesjagdverbandes ergibt sich vorliegend aus § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz. Bei § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine unter § 1 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz fallende umweltbezogene Rechtsvorschrift. 


BR 039/04/21 DS/765-00 


KiTaG; Veröffentlichung der Rechtsverordnungen

Mit Datum vom 18.03.2021 (GVBl. Nr. 12) sind drei lang erwartete Rechtsverordnungen zum KiTaG verkündet worden. Die Verordnungen heißen:

  • Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO),
  • Landesverordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO),
  • Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO)

Damit sind alle wesentlichen Voraussetzungen geschaffen, damit das neue KiTaG am 01.07.2021 in vollem Umfang wirksam werden kann.  


BR 040/04/21 HM/461-10 


Umsatzsteuer; Kopiergelder an öffentlichen Schulen

Ein öffentlicher Schulträger, der das Kopiergeld auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhebt, ist insoweit Nichtunternehmer, weil er im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Abs. 1 S. 1 UStG tätig wird; es ist aber die Einschränkung nach § 2b Abs. 1 S. 2 UStG im Fall größerer Wettbewerbsverzerrungen zu beachten.


Betragen die Kopiergelder aus allen Schulen in der Trägerschaft eines Schulträgers mehr als 17.500 € pro Kalenderjahr (vgl. § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG), liegen jedoch nach § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn die Tätigkeit bei einem privaten Unternehmer steuerfrei ohne Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG wäre.


Kopiergelder an öffentlichen Schulen sind daher nach der Rechtslage des § 2b UStG grundsätzlich steuerbar, sofern ihr Gesamtbetrag 17.500 € im Kalenderjahr übersteigt. Sie unterliegen aber nach § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht der Umsatzsteuer, sofern entsprechende Umsätze privater Bildungseinrichtungen unter den in Abschn. 4.21.4 Abs. 2 UStAE genannten Voraussetzungen als Nebenleistung zur Bildungsleistung nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei wären. Im Übrigen sind die Kopiergelder steuerfrei nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, sofern die Kopiervorlagen dem Bestand der Schulbücherei der jeweiligen Schule zuzuordnen sind.

 

BR 041/04/21 HM/961-10 


Niederschlagswasser

Das VG Mainz hat mit Urteil vom 24.02.2021, Az.: 3 K 191/20, entschieden, dass bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung durch Oberflächenwasser, welches von der öffentlichen Straße auf ein Privatgrundstück abfließt, die Gemeinde als Straßenbaulastträger nicht zur Folgenbeseitigung verpflichtet ist.


Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Gewerbegrundstücks. Im Rahmen des ersten Abschnitts der Herstellung der Erschließungsstraße vereinbarte der Kläger mit Blick auf sein niedriger gelegenes Grundstück mit der für die Gemeinde tätigen Baufirma, dass er mit der Errichtung eines zu seinem Grundstück hin geneigten Bürgersteigs vor seinem Anwesen einverstanden sei – mit der Folge, dass die Gehwegfläche in diesem Bereich über sein Grundstück entwässert werde. Im zweiten Bauabschnitt wurde der Bürgersteig vor dem Klägergrundstück an die übrige Gehweghöhe in der Straße angeschlossen. Der Kläger forderte daraufhin die Gemeinde auf, den Anschlussbereich (etwa 3 m²) so zu ändern, dass nicht von diesem zusätzliches Oberflächenwasser über den Gehweg vor seinem Grundstück auf dieses abfließe. Das Gericht wies die Klage ab, weil das Eigentumsrecht des Klägers nicht wesentlich beeinträchtigt werde.


BR 042/04/21 RB/650-00 


Gewässerentwicklung; Maßnahmenplanung 2022 bis 2027

Unter dem Titel „Lebendige Gewässer in Rheinland-Pfalz“ führen SGD Nord und Süd ab 13. April und bis Mitte Mai 2021 insgesamt 16 öffentliche Informationsveranstaltungen zur künftigen Gewässerentwicklung durch. Konkret werden die für den Bewirtschaftungszyklus 2022 bis 2027 vorgesehenen Maßnahmen vorgestellt, die zur Erreichung der Ziele gemäß europäischer Wasserrahmenrichtlinie erforderlich sind. Alle Veranstaltungen finden ausschließlich im online-Format statt.


Weitere Info: https://wrrl-rheinlandpfalz.de/ sowie kosDirekt unter Wasserwirtschaft  


BR 043/04/21 TR/660-00