BlitzReport August 2021

BlitzReport August 2021

Die August-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Hochwasserkatastrophe; Unfallversicherungsschutz    

Wer sich als Nothelferin bzw. Nothelfer bei Aufräumarbeiten in einem Katastrophengebiet in Rheinland-Pfalz verletzt oder zu Schaden kommt, ist über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz gesetzlich unfallversichert. Die Behandlung sog. Körperschäden, wie z. B. ein Beinbruch oder Schnittwunden, sind ebenso versichert wie psychische Belastungen. Auch das eingesetzte Equipment der Helfenden ist in bestimmten Fällen versichert. Dieser Schutz gilt, solange die Region als Katastrophengebiet erklärt ist, bei Seuchengefahr oder auch bei mangelnder Strom- und Wasserversorgung und solange die Zufahrtswege noch nicht hergerichtet sind. Betroffene können das für die Unfallanzeige gesetzlich vorgegebene Formblatt nutzen. Die „Unfallanzeige für Beschäftigte“ kann als Word- oder PDF-Datei von der Internetseite www.ukrlp.de, Webcode 132 heruntergeladen werden.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0307/2021,
https://www.ukrlp.de/fileadmin/ukrlp/daten/pdf/Informationsblaetter/Unfallversicherungsschutz_Not_und_Aufraeumhelfende.pdf


BR 076/08/21 CR/492-30


Hochwasserkatastrophe; Steuerliche Erleichterungen    

Bund und Länder haben zur Unterstützung der Bewältigung der Hochwasserschäden die für Naturkatastrophen vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen erweitert und die Berücksichtigung auch in den nicht vom Hochwasser betroffenen Ländern geregelt. Vereinbart wurde u. a.:


Geringere Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit.
Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschafen zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke.


Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen.
Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen, und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen.


Ermöglichung für Unternehmen, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z. B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst.


Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf null, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf null berührt wird.


Die betroffenen Länder haben angekündigt, ihre bereits herausgegebenen Katastrophenerlasse entsprechend anzupassen.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0303/2021


BR 077/08/21 HM/967-00


Kreisumlage; BVerwG weist Beschwerde des Landes ab   

Am 17.07.2020 hat das OVG in Koblenz der Klage des Landkreises Kaiserslautern gegen die Ersatzvornahme des Landes und die damit erzwungene Erhöhung der Kreisumlage im Jahr 2016 stattgegeben. Die Revision war nicht zugelassen; aus diesem Grund legte das Land beim BVerwG in Leipzig Beschwerde ein. Am 29.06.2021 hat das BVerwG die Beschwerde abgewiesen. Somit ist das Urteil des OVG nicht weiter anfechtbar und damit rechtskräftig.
Zur Historie: Das Land war 2016 der Auffassung, dass der Kreis die Kreisumlage von 42,25 auf 43,60 Prozentpunkte zu erhöhen habe, da er die Gemeinden zum Ausgleich der finanziellen Fehlbeträge mehr in die Pflicht nehmen müsse. Dem kam der Kreistag nicht nach. Daraufhin legte die ADD auf dem Weg der Ersatzvornahme die Kreisumlage auf 44,23 v. H. fest. Nun ist gerichtlich bestätigt, dass das Land dadurch unzulässig in die verfassungsrechtlich geschützte finanzielle Mindestausstattung von mehr als einem Viertel der kreisangehörigen Gemeinden eingegriffen hätte und die durch das Land festgesetzte Erhöhung der Kreisumlage rechtswidrig war.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0302/2021


BR 078/08/21 HM/967-00


Nachhaltigkeitsprämie Wald; Umsetzung   

Die Nachhaltigkeitsprämie Wald, die als Teil des Corona-Konjunkturpakets mit 500 Mio. € unterlegt ist (vgl. BR 116/12/20), wird stark in Anspruch genommen. Das erfasste Antragsvolumen liegt nach Angaben des BMEL (Stand: 01.07.2021) bei 428 Mio. €. Die bislang ausgezahlten Mittel betragen ca. 290 Mio. €, davon fast 35 Mio. € an kommunale und private Waldbesitzende in Rheinland-Pfalz. Nach Bayern und Baden-Württemberg liegt Rheinland-Pfalz damit unter den Bundesländern an dritter Stelle.
Die Zertifizierung ist als Nachweis einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder zwingende Voraussetzung für die Nachhaltigkeitsprämie Wald. In der Folge hat sich die PEFC-zertifizierte Waldfläche von Juli 2020 bis Mai 2021 um über 900.000 Hektar, entsprechend fast 20 %, erhöht. Die größten Zuwächse entfielen auf Brandenburg und Bayern.
Bei der Nachhaltigkeitsprämie Wald handelt es sich um eine einmalige pauschale flächenbezogene Prämie, die bis spätestens 31.10.2021 beantragt werden muss.


BR 079/08/21 DS/866-00


Fördergrundsätze Wald   

Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift „Zuwendungen zur Förderung der Waldwirtschaft (Fördergrundsätze Wald)“ vom 06.07.2021 (MinBl. S. 69) ist vor dem Hintergrund der immensen Schäden in den Wäldern, die als Folge von Dürre, Hitze und Borkenkäferbefall auftreten, erfolgt. Die Begrifflichkeiten, die Strukturen und die Inhalte werden mit der Neufassung grundlegend verändert. Bei bestimmten, standardisierbaren Fördertatbeständen werden pauschale Fördersätze (Festbeträge) sowie nähere Festlegungen nicht mehr in der Verwaltungsvorschrift selbst geregelt, sondern mittels jährlichem Rundschreiben des für Forsten zuständigen Ministeriums getroffen. Die Förderbereiche „Waldpflege“ (vormals Jungbestandspflege) und „Erstbewaldung“ (vormals Erstaufforstung), die zwischenzeitlich nicht mehr förderfähig waren, werden wieder in die Fördergrundsätze aufgenommen. Maßnahmen zur Wildschadensverhütung sind grundsätzlich nicht mehr förderfähig. Mit der erstmaligen Eröffnung des Förderbereichs „Anschubfinanzierung von Forstzweckverbänden nach § 30 LWaldG“ wird der Anreiz zu einer verstärkten Zusammenarbeit von Kommunen im Forstsektor geschaffen.


BR 080/08/21 DS/866-00


Übungsleiterpauschale; Steuerliche Behandlung von Entschädigungen    

Mit Schreiben vom 02.08.2021 hat das rheinland-pfälzische Ministerium der Finanzen die Erlassregelungen über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen bestimmter kommunalpolitisch ehrenamtlich tätiger Personen angepasst. Hintergrund ist die Anhebung der Übungsleiterpauschale nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) von bisher 2.400 € auf 3.000 € p. a. seit dem 01.01.2021 sowie die ergänzende Anpassung des steuerfreien Mindestbetrags in R 3.12 Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR). Auf der Grundlage der Ermächtigung in R 3.12 Abs. 3 Satz 10 LStR haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder für die Entschädigungen der o. g. kommunalpolitisch ehrenamtlich tätigen Personen besondere, nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gebietskörperschaft gestaffelte Steuerfreibeträge festgelegt.
Aufgrund der erwähnten Anhebung nach dem EStG haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder darauf verständigt, die steuerfreien Staffelbeträge allgemein um pauschal 20 % anzuheben; diese allgemeine Anhebung wirkt über den steuerfreien Sockelbetrag hinaus, insbesondere in einwohnerstarken Gebietskörperschaften. Der Umfang der pauschalen Anhebung orientiert sich am Erhöhungsbetrag der Übungsleiterpauschale.
Die Neufassung gilt rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2021.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0304/2021


BR 081/08/21 HM/967-00


Verfahren in Wildschadenssachen; Wildschadensschätzer; Vergütung   

Nach § 44 Abs. 1 Satz 5 LJVO erhält der Wildschadensschätzer eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und  entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei das Honorar nach § 9 Abs. 1 JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird. Zum 01.01.2021 wurde das JVEG umfassend novelliert, u. a. sind die Honorargruppen entfallen. Die Verweisung in der LJVO läuft insoweit ins Leere.
Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit Schreiben vom 08.07.2021 die Auffassung vertreten, dass der bisherige Honorarsatz im Sinne des damals Gewollten auch weiterhin für die Berechnung herangezogen werden kann und soll. Bei der Verweisung auf das JVEG handele es sich nicht um eine unmittelbare, sondern eine mittelbare Verweisung (Formulierung „in entsprechender Anwendung“). Ferner kenne das JVEG (alt wie neu) die Regelung des Halbierens ab der zweiten Stunde nicht. Der Verordnungsgeber habe sich bewusst dagegen entschieden, die Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ zu verwenden, weil das JVEG nur dem Sinne nach angewendet werden sollte. Im Ergebnis könne daher die Regelung als weiterhin bestandskräftig angesehen werden, weil sie sich auf das JVEG zum damaligen Stand beziehe und nicht auf das JVEG in der jeweils geltenden Fassung. Das Ministerium ist allerdings bestrebt, im Rahmen der nächsten Novellierung der LJVO eine Klarstellung herbeizuführen.


BR 082/08/21 DS/765-33


Umgang mit dem Wolf   

Mehrere Kleine Anfragen im Landtag (LT-Drs. 18/357, 18/358, 18/359, 18/426, 18/495) haben den Umgang mit dem Wolf in Rheinland-Pfalz zum Gegenstand. Die Landesregierung kündigt an, eine Neufassung des aus dem Jahr 2015 datierenden Wolfsmanagementplans bis Herbst 2022 vorzulegen. Ferner ist der Aufbau eines „Koordinierungszentrums Luchs und Wolf“ beabsichtigt, das bei der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft in Trippstadt angesiedelt werden soll. Das Koordinationszentrum wird als landesweiter Ansprechpartner für das Luchs- und Wolfsmonitoring, die Beratung der Tierhalter, das Präventionsmanagement, die Abwicklung von Entschädigungen sowie die Herdenschutzförderung eingerichtet. Es soll insoweit bisherige Aufgaben der Stiftung Natur und Umwelt übernehmen.
Der Wolfsmanagementplan sieht die Ausweisung von Wolfspräventionsgebieten beim Nachweis residenter Wölfe vor. Im Jahr 2021 ist, zeitgleich mit dem Bundesland Hessen, das rheinland-pfälzische Wolfspräventionsgebiet „Taunus“ ausgewiesen worden. Die Wolfspräventionsgebiete dienen grundsätzlich auch als Förderkulisse. Für Präventionsmaßnahmen hat das Land im Jahr 2021 500.000 € bei der GAK angemeldet.


BR 083/08/21 DS/765-00


Kindertagesbetreuung; Investitionsprogramm   

Das Bundeskabinett hatte im Jahr 2020 im Rahmen des Konjunkturpakets beschlossen, zusätzlich 1 Mrd. € für die Jahre 2020 und 2021 zum weiteren Ausbau der Kindertagesbetreuung bereitzustellen. Aufgrund der andauernden Corona-Pandemie haben die kommunalen Spitzenverbände sowie die Bundesländer eine Verlängerung der Fristen um mindestens ein Jahr gebeten.
Mit dem Kitafinanzhilfenänderungsgesetz wird die Bewilligungs- und auch die Umverteilungsfrist vom 30.06.2021 um ein Jahr auf den 30.06.2022 verlängert. Darauf aufbauende Fristenregelungen, insbesondere für den Abschluss geförderter Maßnahmen, aber auch für Mittelabrufe, Verwendungsnachweise, das Monitoring und Berichte werden entsprechend angepasst.


BR 084/08/21 HM/461-10


Energetische Sanierung; Bundesförderung über KfW   

Ende Juni 2021 ist die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bei der KfW gestartet. Ab sofort können für kommunale Neubau- und Sanierungsvorhaben deutlich attraktivere Förderkredite mit Tilgungszuschüssen oder Zuschüsse direkt beantragt werden. Dies gilt sowohl für Nichtwohngebäude als auch für kommunale Wohngebäude. Es gibt ein Förderprodukt als Kredit (264) oder als reiner Zuschuss (464) sowie ein gesondertes Förderprodukt für Brennstoffzellen (433).
Ein Beispiel: Im Förderprodukt BEG Kommunen-Kredit (264) gibt es für Nichtwohngebäude bis zu 30 Mio. € Kredit mit bis zu 50 % Tilgungszuschuss. Voraussetzung ist, das Gebäude komplett zum „Effizienzgebäude 40“ zu sanieren und eine sog. Erneuerbaren-Energien-Klasse zu erreichen. Zusätzlich gibt es bis zu 40.000 € für die Baubegleitung und davon 50 % als Tilgungszuschuss.


Weitere Info:  www.kfw.de/264, www.kfw.de/464

 
BR 085/08/21 TR/674-30


Broschüre "Wald & Wild“   

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz hat eine Broschüre für Waldbesitzende zum Thema „Wald & Wild“ herausgegeben. Die Jagd ist ein wichtiger Baustein bei der Anpassung der Wälder an die Folgen des Klimawandels. Vor diesem Hintergrund wird informiert, welche Gestaltungsmöglichkeiten das rheinland-pfälzische Jagdrecht den Waldbesitzenden bei der Berücksichtigung ihrer Belange bietet. Zugleich soll die Broschüre zu einem aktiven Engagement motivieren. Unter anderem wird auch das jagdrechtliche Beratungsangebot des GStB vorgestellt.

Weitere Info: https://mkuem.rlp.de/de/service/publikationen/


BR 086/08/21 DS/866-00