BlitzReport Dezember 2021

BlitzReport Dezember 2021

Die Dezember-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Sirenenförderprogramm 2021/2022    

Um die Bevölkerung in Gefahrenlagen verstärkt durch akustische Signale warnen zu können, stellt die Bundesrepublik im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes 2020 bis 2022 Mittel zur Förderung der Sireneninfrastruktur und deren Anbindung über den TETRA Digitalfunk an das Modulare Warnsystem (MoWaS) bereit. Im Oktober 2021 wurde eine Bund-Länder-Vereinbarung geschlossen, durch die für Rheinland-Pfalz Bundesfördermittel in Höhe von 4,1 Mio. € zur Verfügung stehen. Das Land hat nunmehr die technischen und verwaltungsmäßigen Fördervoraussetzungen für das Sirenenförderprogramm 2021/2022 erarbeitet. Vorbehaltlich der Verabschiedung des nächsten Landeshaushalts durch den Landtag will das Land die Mittel des Bundes um weitere 4 Mio. € aufstocken. Somit werden rund 8,1 Mio. € zur Errichtung neuer Sirenen und zur Nachrüstung von elektronischen Bestandssirenen zur Verfügung stehen. Mit dem Sirenenförderprogramm 2021/2022 wurde ein eigenes Förderverfahren geschaffen. Die Landkreise und kreisfreien Städte können in Abstimmung mit den Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich über das BKS-Portal.rlp ab sofort Förderanträge stellen und zeitnah die bewilligten Mittel abrufen.


Weitere Infos: GStB-N Nr. 0413/2021


BR 118/12/21 AS/190-00


Digitale Endgeräte an Schulen; Sofortausstattungsprogramm    

Das Ministerium für Bildung informiert mit Schreiben vom 19.11.2021 alle Schulträger, dass die aus Mitteln des Sofortausstattungsprogramms (Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019-2024) und des zweiten Nachtragshaushalts des Landes 2020 finanzierten Geräte, soweit sie nicht für die Ausleihe benötigt werden, von Schülerinnen und Schülern auch im Präsenzunterricht genutzt werden können. Sowohl der Bund als auch das Land haben ein hohes Interesse daran, dass die mit erheblichem finanziellem Aufwand beschafften Geräte das Lernen und Lehren bestmöglich unterstützen, unabhängig davon, ob Unterricht in der Schule oder in Form von Wechsel- bzw. Fernunterricht stattfindet. Der Einsatz der Geräte im Präsenzunterricht wird demnach nicht zu einer Rückforderung von Fördermitteln führen, da ein derartiger Einsatz der Geräte dem ursprünglichen Förderzweck der Programme nicht entgegensteht.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0423/2021


BR 119/12/21 AS/200-00


LFAG; Weitergeltungsanordnung des Verfassungsgerichtshofs   

Die Weitergeltungsanordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (VGH) vom 16.12.2020 betreffend die Regelungen des für verfassungswidrig erklärten Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) kann dem Bundesverfassungsgericht nicht zur Normenkontrolle vorgelegt werden. Dies entschied das VG Koblenz und wies damit Klagen der Verbandsgemeinde Birkenfeld und der Ortsgemeinde Ellweiler ab.
Die Klagen hatten keinen Erfolg, weil die Bescheide über Schlüsselzuweisungen rechtmäßig seien. Sie verfügten, so das Gericht, insbesondere weiterhin über die erforderliche Rechtsgrundlage, da die finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen angesichts der Entscheidung des VGH für die noch laufende Übergangszeit weiter anzuwenden seien. Nach der Landesverfassung sei das Gericht an diese Entscheidung gebunden.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0427/2021


BR 120/12/21 HM/967-00


Kreisjagdmeister; Wahlen   

Zu Beginn des Jahres 2022 finden die Wahlen der Kreisjagdmeister statt. Aufgrund der Corona-Pandemie ist die laufende Amtsperiode durch Änderung der Landesjagdverordnung vom 08.03.2021 um ein Jahr verlängert worden. Der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Er berät die untere Jagdbehörde auf Anforderung in allen mit der Jagd im Zusammenhang stehenden Fragen.
Nach § 46 Abs. 8 LJG wird der Kreisjagdmeister sowohl von den Jagdscheininhabern als auch von den Jagdgenossenschaften und von den Eigenjagdbesitzern im Bereich des Landkreises/der kreisfreien Stadt gewählt. Diese Regelung des Wahlverfahrens ist mit dem Landesjagdgesetz aus dem Jahr 2010 neu eingeführt worden und ging u. a. auf eine Forderung des GStB zurück. Vormals wurde der Kreisjagdmeister nur von den Jagdscheininhabern gewählt und fühlte sich demgemäß vielerorts als „Jägervertreter“. Seiner Stellung und Funktion entspricht es allerdings, berechtigte Belange der Grundeigentümer wie der Jäger gleichermaßen zu berücksichtigen.
Die Einladung zur Wahl des Kreisjagdmeisters erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung der unteren Jagdbehörde. Im Sinne der gesetzlichen Zielsetzung sollte es sich nach Auffassung des GStB um organisatorisch eigenständige Veranstaltungen handeln. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme; eine Vertretung ist nicht zulässig. Die Wahlleitung liegt bei der unteren Jagdbehörde. Nicht wahlberechtigt sind die Eigentümer, die gemäß § 9 Abs. 5 LJG auf die Selbstständigkeit ihres Eigenjagdbezirks verzichtet haben, sowie Angliederungsgenossenschaften.
Der GStB appelliert an alle Jagdgenossenschaften und kommunalen Eigenjagdbesitzer sich aktiv an den Wahlen der Kreisjagdmeister zu beteiligten.


BR 121/12/21 DS/765-00


Kreisjagdmeister; Wahlen; Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft wird nach außen durch den Jagdvorstand vertreten, der als Kollegialorgan gestaltet ist. Der Jagdvorstand handelt nach dem Prinzip der Gesamtvertretung, d. h. bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen handeln alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich. Das Prinzip der Gesamtvertretung schränkt die Handlungsfähigkeit der Jagdgenossenschaft, insbesondere bei der Teilnahme an Wahlen, ein und ist wenig praktikabel.
Im Hinblick auf die anstehenden Wahlen des Kreisjagdmeisters empfiehlt der GStB die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften in § 6 Nr. 13 dahingehend zu ergänzen, dass die Beschlussfassung über das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft als Aufgabe auf den Jagdvorstand übertragen werden kann. In § 13 Abs. 2 Nr. 10 der Mustersatzung ist der Verweis auf § 54 Abs. 1 LJVO aufzunehmen. Die diesbezüglichen Abweichungen von der Mustersatzung, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedürfen, decken sich mit § 3 Abs. 2 Nr. 11 LJVO und sind daher genehmigungsfähig. Der Jagdvorstand bestimmt gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 11 LJVO die Einzelvertretung der Jagdgenossenschaft durch ein Mitglied des Jagdvorstandes bei der Wahl des Kreisjagdmeisters. Erforderlich ist in diesem Fall aber eine vorherige Willensbildung (Beschlussfassung) des Jagdvorstandes. Nicht zulässig wäre die generelle Übertragung einer Aufgabe des Jagdvorstandes auf ein Vorstandsmitglied.
Grundvoraussetzung für eine aktive Beteiligung der Jagdgenossenschaften an der Wahl des Kreisjagdmeisters ist demgemäß, dass seitens der zuständigen unteren Jagdbehörde ein ausreichender zeitlicher Vorlauf mit Bekanntgabe der Kandidaten gewährleistet wird.


BR 122/12/21 DS/765-00


Baumbestattung; Stammdurchmesser

Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 18. 10. 2021, Az.: 1 K 504/21.KO, entschieden, dass der Nutzungsberechtigte einer Baumgrabstätte bei Fällung des Baumes keinen Anspruch auf Neubepflanzung eines Baumes mit einem Stammdurchmesser von mindestens 20 cm hat. Die Neupflanzung sei ausnahmsweise unzumutbar. Der Kläger hatte ein Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsbaum mit einem Durchmesser von 57 cm erworben, an dem bereits seine Ehefrau beigesetzt war. Der Friedhofsträger ließ den Baum mit weiteren fällen, weil nach seiner Auffassung eine Gefährdung der Friedhofsbesucher vorlag und ersetzte diesen durch einen Baum mit einem Durchmesser von 3,2 cm. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Neupflanzung eines Baumes mit 20 cm Durchmesser unter Einsatz schwerer Geräte zu einer Störung der Totenruhe der Ehefrau des Klägers führen würde und daher ohne deren Umbettung, die der Kläger nicht wolle, nicht möglich sei. Eine Pflanzung ohne diese Geräte hätte aber für die Stadt einen unzumutbaren Arbeitseinsatz zur Folge.


BR 123/12/21 CR/730-00


Beihilfeanspruch; Brille   

Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 16. 11. 2021, Az.: 5 K 360/21.KO, festgestellt, dass ein erneuter Beihilfeantrag, dem nunmehr der erforderliche Verordnungsbeleg beigefügt ist, nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, es sei bereits bestandskräftig über den Beihilfeanspruch entschieden worden. Dem Anspruch auf Beihilfe stehe nicht entgegen, dass der Kläger den ersten Ablehnungsbescheid bestandskräftig werden ließ. Zwar könne es im Einzelfall an einem Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn unmittelbar nach der Ablehnung eines früheren Antrags ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ein identischer Antrag gestellt werde. Jedoch sei in dem Bescheid lediglich geregelt, dass die Beihilfe wegen der fehlenden Vorlage der ärztlichen Verordnung versagt worden sei. Da diese nunmehr vorgelegen habe, habe sich die Sachlage geändert. Außerdem sei der Antrag innerhalb der Frist von zwei Jahren nach der ärztlichen Verordnung gestellt worden.


BR 124/12/21 CR/023-35


Koalitionsvertrag auf Bundesebene; Thema „Wald“

Der Koalitionsvertrag auf Bundesebene beinhaltet ambitionierte Ziele zum Thema „Wald“. Positiv ist zu vermerken, dass zentrale Anliegen der Waldbesitzenden aufgegriffen werden. Dies gilt insbesondere für die Honorierung der Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen des Waldes, für eine Holzbauinitiative, für die Stärkung des Vertragsnaturschutzes, für die Anpassung des Forstschädenausgleichsgesetzes sowie für den Ausbau der Waldbrandbekämpfungsmöglichkeiten.
Kritisch festzustellen ist allerdings, dass die gesetzlich fixierten Mindeststandards der Waldbewirtschaftung durch eine Novellierung des Bundeswaldgesetzes angehoben werden sollen. Dies würde die Spielräume für den Vertragsnaturschutz im Wald schmälern. Die Festlegung, dass der Einschlag in alten, naturnahen Buchenwäldern in öffentlichem Besitz gestoppt werden soll, gibt Anlass zur Sorge. Sollte sich dies auch auf den Gemeindewald beziehen, stellen sich rechtliche und forstbetriebliche Fragen von erheblicher Bedeutung.


BR 125/12/21 DS/866-00


Steuerschätzung November 2021   

Die Herbststeuerschätzung zeigt eine bundesweite Aufholung der Einnahmeeinbrüche des vergangenen Jahres. Bundesweit können die Städte und Gemeinden im Jahr 2021 mit einem Steueraufkommen in Höhe von 120,5 Mrd. € rechnen. Für die Kommunen in Rheinland-Pfalz bedeutet dies im Jahr 2021 Steuereinnahmen in Höhe von 6,339 Milliarden €. Das sind rund 37 % mehr als im Jahr 2020. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer steigt in diesem Jahr voraussichtlich leicht gegenüber dem Jahr 2020. Die Einnahmeausfälle bei der Gewerbesteuer im Jahr 2020 wurden vom Bund und dem Land je zur Hälfte kompensiert, die Einnahmeausfälle bei der Einkommensteuer nicht. Im Jahr 2021 kompensiert das Land die Gewerbesteuerausfälle in Höhe von 50 Mio. € ohne eine Beteiligung des Bundes.
Für die Kommunen in Rheinland-Pfalz ist das Ergebnis der Steuerschätzung insgesamt ein erfreuliches Zeichen, allerdings spiegelt die reine Einnahmenbetrachtung nicht das Problem der seit Jahren dauerhaften Unterfinanzierung der kommunalen Finanzierung wider. Zur Erinnerung: Der Kommunale Finanzausgleich wurde in zwei Verfahren (2012 und 2020) vom Verfassungsgerichtshof seit 2007 bis einschließlich 2022 für verfassungswidrig erklärt, weil u.a. der Blick auf den kommunalen Finanzbedarf fehlt.


BR 126/12/21 HM/967-02


Konzessionsverträge; Akteneinsicht   

Bei der Konzessionsvergabe gilt das allgemeine Transparenzgebot und Diskriminierungsverbot. Daraus leitet sich u.a. ab, dass die Gemeinde den unterlegenen Bietern Auskunft darüber zu erteilen hat, aus welchen Gründen sie den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen will. Strittig war und ist dabei regelmäßig, welche Unterlagen die Gemeinden herausgeben müssen sowie, ob bzw. welche Schwärzungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorgenommen werden dürfen. In seinem Urteil vom 07.09.2021 (Az.: EnZR 29/20) hat der BGH dazu u.a. festgestellt:

  • Grundsätzlich ist die Herausgabe einer ungeschwärzten und vollständigen Kopie des von der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks erforderlich und ausreichend; eventuell dennoch als notwendig erachtete Schwärzungen müssen im Einzelfall substantiiert mit dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen begründet werden.
  • Eine Einsicht in die konkreten Angebotsunterlagen kann nur dann gefordert werden, wenn der Auswertungsvermerk unzureichend ist.
  • Die Gemeinde muss grundsätzlich hinnehmen, dass ein unterlegener Bieter sein Angebot in Kenntnis der Angebote der Mitbewerber anpasst.

Es ist davon auszugehen, dass die gleichen Anforderungen auch für das seit 2017 für die unterlegenen Bieter bestehende Recht auf Akteneinsicht nach § 47 Abs. 3 EnWG gelten.


Weitere Info: kosDirekt


BR 127/12/21 TR/811-50