BlitzReport Februar 2021

BlitzReport Februar 2021

Die Februar-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Corona-Pandemie; Änderung der Landesjagdverordnung

Aufgrund der Corona-Pandemie können Wahlen und Versammlungen, die sich im jagdlichen Bereich regelmäßig an eine große Teilnehmerzahl richten, nicht durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Ende Januar 2021 einen Entwurf zur Änderung der Landesjagdverordnung (LJVO) vorgelegt, die mit Ablauf des 31. 03. 2022 wieder außer Kraft treten soll. Vorgesehen ist u. a., dass die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung nach § 3 Abs. 2 LJVO im Wege einer Ausnahmeregelung durch den Jagdvorstand wahrgenommen werden, bis ein Zusammentreten der Versammlung wieder möglich ist. Dies betrifft insbesondere die Jagdverpachtung, die Verwendung des Reinertrags, die Erhebung von Umlagen und die Abschussvereinbarung. Endet die Amtszeit des Jagdvorstandes nach § 4 Abs. 2 LJVO im Frühjahr 2021, verlängert sich diese um ein weiteres Jahr. Jagdbeiräte und Kreisjagdmeister, deren Amtszeit mit Ablauf des 31. 03. 2021 endet, bleiben ein weiteres Jahr im Amt. Der GStB begrüßt die vorgesehenen Änderungen ausdrücklich, da sie dringenden Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen. Allerdings ist die zeitliche Begrenzung der Änderungen bis 31. 03. 2022 zu hinterfragen. Unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie erscheint es zweckmäßig, eine generell-abstrakte Regelung in die LJVO aufzunehmen. Insbesondere Jagdgenossenschaften, die eine hohe Mitgliederzahl und jährliche Beratungsgegenstände aufweisen, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Zukunft in Situationen kommen, die keine Präsenzveranstaltungen zulassen.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0063/2021


BR 012/02/21 DS/765-00


Umsatzsteuergesetz; Durchschnittsbesteuerung für forstwirtschaftliche Betriebe

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde eine Regelung in § 24 Abs. 1 UStG eingeführt, die auf – zumindest die größeren – kommunalen Forstbetriebe Auswirkungen haben kann und in einigen Fällen auch haben wird. § 24 Abs. 1 UStG: „Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt: …“. Dies bedeutet, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte nach § 24 UStG ab dem Jahr 2022 daran gebunden wird, dass der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 Euro beträgt. Die Bindung an den Gesamtumsatz ist neu und orientiert sich an der Berechnung des § 19 Abs. 3 UStG (den Regeln für Kleinunternehmer), somit dem Umsatz zzgl. der fiktiven Umsatzsteuer sowie ggfs. auch die Einnahmen aus einem Betrieb gewerblicher Art in diesem Zusammenhang. Für das Jahr 2022 sind die Umsätze im Jahr 2021 maßgebend.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0065/521


BR 013/02/21 HM/961-10


Gemeindewald; Revierdienstkosten; Gebührenregelung

Körperschaftliche Forstbetriebe, deren mittelfristige Betriebsplanung (Forsteinrichtung) einen Hiebssatz von weniger als drei Festmetern je Hektar Holzbodenfläche und Jahr aufweist, erstatten ab 01. 01. 2021 beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete Personalausgaben über Gebührensätze (vgl. BR 107/11/20). Die diesbezügliche Änderung in § 28 Abs. 2 LWaldG ist ebenso wie die Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses des Landesbetriebs Landesforsten zum Jahresbeginn 2021 in Kraft getreten. Die Forstämter schließen bis Mitte 2021 mit den künftig über Gebühren abzurechnenden Körperschaften eine schriftliche Vereinbarung ab. Das entsprechende Vertragsmuster (Stand: 07. 01. 2021) liegt vor. Die Gebührenspanne für den staatlichen Revierdienst liegt zwischen 24 Euro und 100 Euro je angefangenen Hektar reduzierter Holzbodenfläche und Jahr. Auf Basis der bisherigen Betriebskostenumlage sind durchschnittliche Revierdienstkosten von ca. 50 Euro je Hektar reduzierter Holzbodenfläche und Jahr an das Land zu entrichten. Die Gebührenregelung kann für die betroffenen Forstbetriebe demgemäß mit einer Reduktion der Revierdienstkosten verbunden sein. Eine Beschlussfassung des Gemeinde- bzw. Stadtrats ist sowohl bezüglich eines geänderten Hiebssatzes als auch bezüglich der Vereinbarung mit Landesforsten erforderlich.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0062/2021


BR 014/02/21 DS/866-00


Grundschulkinder; Ganztagsbetreuung; Investitionen

Die Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ist am 29. 01. 2021 in Kraft getreten. Inhaltlich geht es in der Förderrichtlinie um die Umsetzung der Finanzhilfen des Bundes vom 28. 12. 2020. Auf Rheinland-Pfalz entfallen aus diesem Topf 36,2 Mio. t, die Träger von Einrichtungen mit Ganztagsangeboten für Grundschulkinder ab sofort beantragen können. Die Fördermittel sind mit dem Ziel einzusetzen, kurzfristig entweder zusätzliche ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote zu schaffen oder bestehende Ganztagsangebote qualitativ weiterzuentwickeln. Der zeitliche Rahmen in der Förderrichtlinie ist nach den Vorgaben des Bundes sehr eng gefasst. Vorhaben müssen bis zum 30. 06. 2021 begonnen und die dafür aufzuwendenden Mittel bis zum 31. 12. 2021 verausgabt worden sein.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0050/2021


BR 015/02/21 AS/210-00


Photovoltaik auf Gebäuden; Solarkataster

Seit Januar 2021 steht das Online-Solarkataster des Landes Rheinland- Pfalz zur Verfügung. Es handelt sich dabei um ein neues online-Werkzeug, mit dem das Solarenergiepotenzial für jedes einzelne Gebäude in Rheinland-Pfalz angezeigt werden kann. Datengrundlage sind die Gebäudedaten aus dem ALK, die mit hochauflösenden Laserscandaten (Fläche, Neigung, Exposition, Beschattung) sowie Daten über die Sonneneinstrahlung verknüpft werden. Auf dieser Grundlage werden insbesondere die potenzielle Leistung (kWp), der potenzielle Jahresertrag sowie die CO2-Einsparung angegeben. Ergänzt wird das Solarkataster durch einen umfangreichen Ertragsrechner, mit dem auf Basis einer Vielzahl zu wählender Parameter (z. B. Modultypen, Verbrauchsverhalten, Speicherung, Finanzierung u. a. m.) die wirtschaftlichen Ertragsdaten berechnet werden können. Die angezeigten Ergebnisse sind wegen systembedingter Ungenauigkeiten nur als Größenordnung zu werten. Auch bleiben im Einzelfall mögliche Einschränkungen (z. B. unzureichende Statik, zwingende Sanierung asbesthaltiger Dächer) gänzlich unberücksichtigt. Der tatsächlich wirtschaftlich realisierbare Ertrag kann daher nur im Einzelfall auf Grundlage einer entsprechenden Detailplanung ermittelt werden.

Weitere Info: www.solarkataster-rlp.de


BR 016/02/21 TR/674-21

Feuerwehr; Förderwesen; Zuweisungen für den Brandschutz

Das Ministerium des Innern und für Sport hat im Januar 2021 darüber informiert, dass die Festbetragsübersicht zur Förderung von Feuerwehrfahrzeugen durch das Land (sog. Festbetragsübersicht-Fahrzeuge) neu gefasst wurde. Die Förderübersicht wird ab dem 01. 01. 2021 angewandt und löst die Festbetragsübersicht-Fahrzeuge von November 2018 ab. Erstmalig wurde das genormte Löschgruppenfahrzeug LF 10 und das Löschgruppenfahrzeug LF 20 in die Festbetragsübersicht aufgenommen und damit eine Alternative zur Ersatzbeschaffung des Tanklöschfahrzeugs TLF 16/25 angeboten. Das TLF 16/25 war über viele Jahre das Standardfahrzeug für Feuerwehren mit Stützpunktaufgaben und wurde in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts in relativ großer Stückzahl beschafft. Für das TLF 16/25 gibt es seit 2005 keine gültige Norm mehr. Vor dem Hintergrund, dass voraussichtlich eine Vielzahl von Ersatzbeschaffungen des TLF 16/25 anstehen, wurde aus einsatztaktischen Überlegungen nunmehr die Festbetragsübersicht auch auf genormte Löschgruppenfahrzeuge (LF 10 und LF 20) erweitert.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0058/2021


BR 017/02/21 AS/123-9


Landesglücksspielgesetz; Gesetzentwurf

Die Behandlung des Gesetzentwurfs eines Landesgesetzes zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes ist im Landtag abgesetzt worden. Der Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2011 (in der seit dem 01. 01. 2020 geltenden Fassung) ist bis zum 30. 06. 2021 befristet und erhält zum 01. 07. 2021 eine Nachfolgeregelung. Aus Gründen des Spielerschutzes sieht der Glücksspielstaatsvertrag 2021 neben der Aufhebung der innerstädtischen 200 Meter-Grenze auch beschränkende Maßnahmen vor, welche die mit der Spielteilnahme verbundenen Gefahren des Glücksspiels reduzieren und einen Anstieg der Zahl der problematischen oder pathologischen Spielerinnen und Spieler verhindern sollen. Demgemäß ist das Thema im Landtag aufgeschoben und nicht aufgehoben. Aufgrund der Befristung zum 30. 06. 2021 ist eine gesetzliche Regelung weiterhin erforderlich.

BR 018/02/21 HM/967-00


Jagdabgabe; Gewährung von Zuwendungen

Die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe vom 02. 11. 2020 (MinBl. 2020, S. 279) ist am 01. 01. 2021 in Kraft getreten. Nach dieser Verwaltungsvorschrift können aus Mitteln der Jagdabgabe u. a. Maßnahmen der jagdlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, das Jagdgebrauchshundewesen, das Schweißhundewesen, das jagdliche Schießwesen, aber auch der Verwaltungsaufwand der Landkreise und kreisfreien Städte für Kreisjagdmeister, für Kreisjagdbeiräte sowie für die Kontrolle des körperlichen Nachweises bei Mindestabschussplänen gefördert werden. Ferner ist der Verwaltungsaufwand der nach § 13 Abs. 2 LJG gebildeten Hegegemeinschaften förderfähig. Die Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung bewilligt, in allen geeigneten Fällen in Form von Fallpauschalen. Der Ausnahmefall einer Vollfinanzierung liegt bei dem Verwaltungsaufwand für die Kreisjagdbeiräte vor. Zuwendungsempfänger sind juristische Personen, zu deren Aufgaben die Befassung mit dem Jagdwesen gehört, sowie natürliche Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen von natürlichen Personen, die entsprechende Aufgaben erfüllen. Bewilligungsbehörde ist im Regelfall die oberste Jagdbehörde. Die Jagdabgabe fußt auf § 22 Satz 2 LJG und hatte im Jahr 2019 ein Aufkommen von 1.565 Mio. Euro (LT-Drs. 17/12170).

BR 019/02/21 DS/765-00

Waldpädagogische Veranstaltungen; Förderung

Die Richtlinie zur Förderung von waldpädagogischen Veranstaltungen vom 23. 09. 2020 (MinBl. S. 303), die am 30. 12. 2020 in Kraft trat, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die waldbezogene Umwelt- und Nachhaltigkeitsbildung als wesentliches Element einer qualitätsgesicherten, außerschulischen Bildungsarbeit in Rheinland-Pfalz fest etabliert hat. Durch die Änderung des LWaldG vom 27. 03. 2020 (GVBl. S. 98) ist die Waldpädagogik in § 25 Abs. 4 LWaldG als gesetzliche Aufgabe im Staatswald verankert worden. Da die Nachfrage und der nunmehr bestehende gesetzliche Auftrag allein durch Personal von Landesforsten nicht vollumfänglich befriedigt werden können, bietet die Förderung Anreize für zusätzliche, qualifizierte waldpädagogische Angebote. Antragsberechtigt sind ausschließlich freiberuflich, neben- und ehrenamtlich tätige natürliche Personen, die das Zertifikat „Waldpädagogik“ gemäß den bundesweiten Mindeststandards erfolgreich absolviert haben. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung als Pauschale gewährt. Der Zuschuss beträgt 100 Euro je Veranstaltung. Förderfähig sind Veranstaltungen, die sich an Kinder und Jugendliche richten. Die Mindestteilnehmerzahl je Einzelveranstaltung liegt bei zehn Personen. Die Erhebung von Teilnahmeentgelten von der Schulklasse bzw. der jeweiligen Gruppe durch den Antragsteller ist nachzuweisen.

BR 020/02/21 DS/866-00

Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2021“

Im Wettbewerb „Klimaaktive Kommune“ werden erfolgreich realisierte, wirkungsvolle und innovative Klimaprojekte gesucht. Neben einem Preisgeld in Höhe von je 25.000 Euro erhalten die Gewinner professionelle Filmclips über ihr ausgezeichnetes Projekt. Bewerbungen sind in den Kategorien „Ressourcen- und Energieeffizienz“, „Klimafreundliche Mobilität“, „Klimaaktivitäten zum Mitmachen“ und „Klimaschutz durch Digitalisierung“ bis zum 20. 04. 2021 möglich. Initiatoren des Wettbewerbs sind das Bundesumweltministerium und das Deutsche Institut für Urbanistik; Kooperationspartner sind der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund.


Weitere Infos: www.klimaschutz.de/wettbewerb2021

BR 021/02/21 HF/674-43