BlitzReport Januar 2021

BlitzReport Januar 2021

Die Januar-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

VGH Rheinland-Pfalz; Kommunaler Finanzausgleich verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) hat mit Urteil vom 16.12.2020 den kommunalen Finanzausgleich seit 2014 bis zur Neuregelung 2023 für nicht mit der Landesverfassung vereinbar erklärt.

Zusammen mit der Entscheidung des VGH vom 14.02.2012 sind nun alle kommunalen Finanzausgleiche und das Landesfinanzausgleichsgesetz seit dem Jahr 2007 dauerhaft verfassungswidrig. Für den Zeitraum 2007 bis 2013 betrifft dies die §§ 5 bis 13 LFAG und für den Zeitraum 2014 bis zur Neuregelung zum 01.01.2023 sind dies die §§ 5 bis 18 LFAG. Dies bedeutet, dass seit 2014 nicht nur der vertikale Finanzausgleich, sondern auch die Verteilung der Finanzausgleichmasse nicht mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist.

Aufgrund der hohen Komplexität der Materie und mit Blick auf die Notwendigkeit zur Beschaffung und Auswertung umfangreichen Datenmaterials erscheint es für den VGH sachgerecht und auch angemessen, die Frist zur Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs bis zum 31.12.2022 zu erstrecken. Dies bedeutet, dass trotz der Verfassungswidrigkeit zunächst kein € mehr in die kommunalen Kassen fließt.


BR 001/01/21 HM/967-00


Landeshaushalt 2021

Traditionsgemäß hat das Land für das Landtagswahljahr 2021 einen Einzelhaushalt aufgelegt. Über den kommunalen Finanzausgleich werden den Kommunen insgesamt 3,45 Mrd. € zur Verfügung gestellt. Diese gliedern sich in 2,40 Mrd. € allgemeine und 1,05 Mrd. € zweckgebundene Finanzzuweisungen. Im Bereich der allgemeinen Finanzzuweisungen ist die größte Position die Summe der Schlüsselzuweisungen mit rund 2,05 Mrd. €, im Bereich der zweckgebundenen Finanzzuweisungen ist die größte Position die Zuweisung an die Träger der Jugendämter für Personalkosten für Kindertagesstätten in Höhe von 513 Mio. €.

Vor dem Hintergrund des Urteils des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vom 16.12.2020 ist auch der kommunale Finanzausgleich im Jahr 2021 aus den im Urteil genannten Gründen verfassungswidrig.


BR 002/01/21 HM/967-00


Brand- und Katastrophenschutzgesetz

Am 30.12.2020 trat das novellierte Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) in Kraft. Die Altersgrenze für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige wurde landesweit auf 67 Jahre angehoben und damit dem demografischen Wandel Rechnung getragen. Die Möglichkeit von öffentlich-rechtlichen Partnerschaftsvereinbarungen zwischen kommunalen Verwaltungen und Betrieben wird eröffnet und eindeutig geregelt, dass die Feuerwehr keine allgemeine Gefahrenabwehrbehörde mit Zuständigkeiten zur Abwehr aller erdenklichen Gefahren ist. Damit soll Amtshilfe außerhalb der Kernaufgaben der Feuerwehr vorrangig von Arbeitnehmern ohne besondere Arbeitsplatzrisiken durchgeführt werden. Um das LBKG schlagkräftiger und moderner auszugestalten, sind Anordnungen der Einsatzleitung bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbar. Weiterhin wurde mit den Regelungen zu den neu eingeführten Kostenersatztatbeständen und den vereinfachten Abrechnungsverfahren, insbesondere durch landeseinheitliche Kostenpauschalen für Einsatzfahrzeuge, eine langjährige Forderung des GStB umgesetzt.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0008/2021, Nr. 0480/2020


BR 003/01/21 AS/123-00


IT-Betreuung an Schulen; Grundsatzvereinbarung

Am 18.12.2020 haben das Bildungsministerium und die kommunalen Spitzenverbände eine neue Vereinbarung zur IT-Betreuung an Schulen getroffen, die zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 in Kraft tritt. Im Zentrum steht der Gedanke eines qualifizierten IT-Supports aus einer Hand, nämlich der Schulträger. In der Vereinbarung wird präziser zwischen Supportaufgaben unterschieden, die einem pädagogischen Kontext zugeordnet werden können (Schule) und Aufgaben, die den technischen Support betreffen (Schulträger). Grundlage für den laufenden Betrieb, die Wartung und Bearbeitung von Störungen in Verantwortung der Schulträger ist ein integriertes Betriebskonzept, bei dem zukünftig prinzipiell zwischen First-, Second- und Third-Level-Support unterschieden wird. Als Zuschuss für die technischen Supportaufgaben gewährt das Land den Schulträgern künftig einen Betrag von 11 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr.

Offen und noch zu verhandeln ist aber die Weiterleitung der Mittel aus dem Digital-Pakt III des Bundes, der zusätzliche Mittel für die Schulen in der Anwenderbetreuung bereitstellt. Dazu wird es zeitnah Gespräche zwischen den Beteiligten geben.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0485/2020


BR 004/01/21 AS/200-00


Forstliche Förderung; Rückforderung gewährter Zuwendungen

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22.09.2020, Az.: 8 A 10652/20.OVG, entschieden, dass eine Gemeinde gewährte Fördermittel des Landes für die Wiederaufforstung von Waldflächen nach dem Orkan Kyrill nicht zurückzahlen muss. Dem Sachverhalt liegen die Fördergrundsätze Forst 2007 zugrunde. Der Zuwendungsbescheid datiert aus dem Jahr 2009. Das zuständige Forstamt hatte im Jahr 2017 festgestellt, dass eine gesicherte Laubholzkultur infolge von Wildverbiss nicht erreicht worden war.

Nach Feststellung des OVG ist bei der Gewährung einer Zuwendung für die Wiederaufforstung von Waldflächen das Erreichen bestimmter Wuchsziele – hier des Zustands der Kultursicherung – nicht als (Primär-) Zuwendungszweck i. S. d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG anzusehen. Die Zuwendung ist daher zweckgemäß verwendet, wenn der Empfänger die Anpflanzungen in der im Bescheid festgelegten Art und Anzahl vornimmt und im Anschluss ordnungsgemäße Pflege- und Schutzmaßnahmen auf den Flächen durchführt. Will sich im Falle von Zuwendungen für die Wiederaufforstung von Waldflächen der Zuwendungsgeber den Widerruf (schon) für den Fall des Nichterreichens bestimmter Wuchsziele vorbehalten und damit eine Erfolgshaftung des Empfängers begründen, ist dies im Bescheid hinreichend deutlich und bestimmt zum Ausdruck zu bringen, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen.

Im Ergebnis stellt das OVG für den konkreten Sachverhalt fest, dass der (Teil-) Widerruf des Zuwendungsbescheids für eine Wiederaufforstung rechtswidrig ist, weil der Zuwendungsempfänger die Fördermittel zweckentsprechend verwendet hat. Das Urteil des VG Koblenz vom 13.09.2019, Az.: 1 K 209/19.KO, wird insoweit abgeändert.


BR 005/01/21 DS/866-00


Abstand zwischen Wohnbebauung und Wald

Sowohl die waldrechtlichen Vorschriften als auch die LBauO enthalten keine Regelungen über den Abstand zwischen Wohnbebauung und Wald. Eine Versagung der Baugenehmigung wegen Baumwurfgefahr kann daher nur auf die baupolizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 LBauO gestützt werden.

Das OVG Rheinland-Pfalz stellt mit Urteil vom 26.08.2020, Az.: 8 A 11789/19, fest, dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 LBauO das Bestehen einer konkreten Baumwurfgefahr ist. Das bloß abstrakte Risiko einer Gefährdung durch umstürzende Bäume genügt hingegen nicht. Eine konkrete Baumwurfgefahr erfordert konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass grenz- bzw. vorhabennah stehende Bäume auf dem Grundstück des Bauherrn in naher Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit, die über das allgemeine Risiko des Umstürzens hinausgeht, umfallen werden. Die Annahme setzt insbesondere Feststellungen zu Art der Bepflanzung, zu Bodenausformung und -beschaffenheit sowie zu Art und Nutzung der geplanten baulichen Anlage voraus. Fehlt es an hinreichenden eigenen Feststellungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zum Bestehen einer konkreten Baumwurfgefahr, kann vom Bauherrn nicht die Vorlage eines Nachweises – in Gestalt eines forstfachlichen Sachverständigengutachtens – zum Nichtbestehen dieser Gefahr verlangt werden. Ein Bauantrag darf, so das OVG, nicht bereits mangels Vorlage eines (gutachterlichen) Nachweises über das Nichtbestehen einer Baumwurfgefahr abgelehnt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde mangels hinreichender Feststellungen zu Anhaltspunkten für eine konkrete Baumwurfgefahr zur Anforderung eines solchen Nachweises nicht berechtigt war. 


BR 006/01/21 DS/866-00


Kommunalbericht 2020

Der Rechnungshof hat seinen Kommunalbericht für das Jahr 2020 vorgelegt, der sich insbesondere mit der Haushaltslage der Gemeinden und Gemeindeverbände befasst. Für erste Einschätzungen der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden auch die Kassenergebnisse des ersten Halbjahres 2020 berücksichtigt. Die Kassen der rheinland-pfälzischen Kommunen schlossen 2019 wie bereits in den Jahren 2017 und 2018 insgesamt mit Überschüssen ab. Allerdings fielen die Überschüsse im Jahr 2019 mit 263 Mio. € um 40 % geringer aus als noch in 2018.

Nachdem 2017 und 2018 die kommunale Gesamtverschuldung rückläufig war, erhöhte sie sich 2019 um 48 Mio. €. Der Gesamtbetrag der Verschuldung in Höhe von 12,1 Mrd. € setzte sich aus investiven Schulden von 6,1 Mrd. € (+ 2,7 %) und konsumtiven Schulden (Liquiditätskredite) von 6,0 Mrd. € (- 1,9 %) zusammen. Die konjunkturell bedingt sehr gute Einnahmenentwicklung der Vorjahre führte zwar zu Kassenüberschüssen; jedoch resultierte hieraus in den letzten Jahren nur ein vergleichsweise geringer Schuldenabbau, da die Überschüsse nicht durchweg bei hoch verschuldeten Kommunen anfielen.


BR 007/01/21 HM/967-05


Landesforsten; Wirtschaftsplan

Mit dem Landeshaushaltsgesetz 2021 ist der Wirtschaftsplan von Landesforsten erstmals nicht mehr nach den Empfehlungen des Deutschen Forstwirtschaftsrates aufgestellt worden. Zur Begründung wird angeführt, dass der Focus dieser Empfehlungen die Bewirtschaftung des Staatswaldes vorwiegend aus fiskalischer Sicht von den weiteren Aufgaben des Landesbetriebs separiere, beispielsweise von der Umweltvorsorge oder von der Erholung und Umweltbildung. Die hauptsächlich monetäre Betrachtung des Staatswaldes soll durch eine umfassende Leistungsorientierung des Landesbetriebs Landesforsten ersetzt werden. Eine leistungsorientierte Darstellung trägt, so die Argumentation, sowohl der Bedeutung der multifunktionalen Wälder, der Aufgabenbewältigung des Landesbetriebs sowie den veränderten Anforderungen der Gesellschaft Rechnung. Die bisherigen fünf Produktbereiche werden durch acht Leistungsgruppen ersetzt. Dabei handelt es sich um „Basisleistungen“, „schützende Leistungen“, „Leistungen für andere Waldbesitzende“, „versorgende Leistungen“, „Bildungsleistungen“, „kulturelle Leistungen“, „Forschungsleistungen“ sowie „behördliche Leistungen“.


BR 008/01/21 DS/866-00


Nachhaltigkeitsprämie Wald; Umsetzung auf Bundesebene

Das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder“ ist in Form eines sog. Omnibusgesetzes als Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulpro-grammgesetzes vom 11.12.2020 (BGBl. I S. 2880) in Kraft getreten. Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe nimmt danach als Beliehene Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsprämie Wald in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr. Mit Artikel 2 des o. g. Gesetzes wird § 221a SGB VII neu eingeführt. Damit besteht befristet bis zum 31.12.2021 die gesetzliche Voraussetzung für eine Übermittlung von Daten durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft an die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe. Dies soll eine rechtzeitige Bearbeitung aller Anträge und eine Auszahlung der Nachhaltigkeitsprämie Wald innerhalb des Bewilligungszeitraums gewährleisten. Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und zur Erstattung der Kosten wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.


BR 009/01/21 DS/866-00


EEG; Windenergieabgabe; Solarstrom; Gewerbesteuerzerlegung

Die EEG-Novelle tritt zum 01.01.2021 in Kraft und damit auch die neue Windenergieabgabe. Sie ermöglicht es den Betreibern von Windenergieanlagen (WEA), zur Akzeptanzverbesserung und als Beitrag zur regionalen Wertschöpfung, den Standortgemeinden eine Zahlung von 0,2 Cent/kWh anzubieten; der Passus "bis zu" wurde gestrichen. Standortgemeinden sind die, deren Gebiet im Umkreis von 2.500 m zur WEA liegt; bei mehreren Gemeinden wird die Zahlung entsprechend der Anteilsfläche aufgeteilt. Die Zahlung darf bereits vor der Genehmigung der WEA vereinbart werden; kraft Gesetzes gilt weder das Angebot einer solchen Zahlung noch deren Annahme als Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334 StGB.

Von kommunaler Relevanz sind weiterhin die Erhöhung der Grenze der EEG-Freiheit für Solarstrom (künftig 30 kWp) sowie eine Fristerleichterung für den Übergang der ab 2021 ausgeförderten PV-Anlagen in einen neuen Bilanzkreis.

Unabhängig vom EEG soll der Zerlegungsanteil der Gewerbesteuer bei WEA zugunsten der Standortgemeinden von 70% auf 90 % erhöht werden; dazu wird 2021 ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.


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BR 010/01/21 TR/674-20


Ländlicher Raum; LEADER; Interessenbekundung

LEADER ist seit 1991 das zentrale Instrument der EU zur Förderung der Entwicklung der ländlichen Räume. Das Programm wird in der neuen Förderperiode ab 2023 fortgeführt. Dazu ist eine Interessenbekundung erforderlich, auch für die bereits bestehenden LEADER-Regionen. Frist ist der 5. Februar. Für den 25.02.2021 ist eine Informationsveranstaltung vorgesehen. Die Auswahl der neuen LEADER-Regionen erfolgt im Laufe des Jahres 2022.

Beim LEADER-Förderprogramm bilden die lokalen Akteure vor Ort eine LEADER-Aktionsgruppe (LAG), die selbst ihr Programm und die zu fördernden Vorhaben auswählt ("bottom-up-Ansatz"). Voraussetzung ist eine Lokale Integrierte Ländliche Entwicklungsstrategie (LILE). Zu den lokalen Akteuren gehören z. B. die Kommunen, engagierte Bürger oder Interessensvertreter der örtlichen Wirtschafts- und Sozialpartner. In der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 wurden in Rheinland-Pfalz 20 LEADER-Regionen anerkannt. In der laufenden EU-Übergangsphase 2021 und 2022 werden sie weiterhin finanziell unterstützt.


Weitere Info: kosDirekt


BR 011/01/21 TR/606-15